Achte Verordnung über die Versicherung von Arbeitnehmern in der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), der durch Artikel 2 § 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 1975 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:

§ 1

In der hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung sind pflichtversichert die in der Rentenversicherung der Arbeiter oder in der Rentenversicherung der Angestellten versicherten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der Firma Saarstahl AG, Völklingen. Dies gilt nicht für Personen, die von der Versicherungspflicht in dieser Versicherung befreit sind.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1989 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.