Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes

Art I

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Art II

Für die Münchener Hypothekenbank eG gelten folgende Vorschriften:
1.
Bei der Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes ist für die Berechnung des haftenden Eigenkapitals nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 8 des Kreditwesengesetzes anstelle eines durch Rechtsverordnung festzusetzenden Zuschlags ein Zuschlag von drei Vierteln des Gesamtbetrags der Haftsummen und von höchstens fünfzig vom Hundert der Geschäftsguthaben und der Rücklagen zu berücksichtigen. Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde des Landes Bayern.
2.
Die vom Land Bayern ausgeübte besondere staatliche Aufsicht bleibt unberührt.

Art III

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Art IV

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Art V

(weggefallen)

Art VI

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft,Artikel I Nr. 28 bis 31jedoch erst am Tage nach der Verkündung des Gesetzes.
Art. VI Kursivdruck: §§ 37 bis 39a des Hypothekenbankgesetzes