Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks

§ 1 Grundsätze

(1) Produktionsgenossenschaften des Handwerks (nachfolgend PGH genannt) sind der freiwillige Zusammenschluß von Handwerkern und arbeiten auf der Grundlage des genossenschaftlichen Eigentums.
(2) PGH sind juristisch selbständig und haften für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 2

(1) Die PGH gibt sich ein Statut und beschließt darüber in der Mitgliederversammlung.
(2) Das Statut muß mindestens beinhalten:
-
Name und Sitz der PGH;
-
Festlegungen über die Bildung, Tätigkeit, Verantwortung und Vollmachten der Organe der PGH und der Rechte und Pflichten der Mitglieder;
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die Bildung und Verwendung genossenschaftlicher Fonds;
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die Höhe der von den Mitgliedern in die PGH einzubringenden Anteile.
(3) Durch den Vorstand der PGH kann ein Geschäftsführer eingesetzt werden.
(4) Die PGH erlangt ihre Rechtsfähigkeit mit der Registrierung beim zuständigen Registerorgan.

§ 3

Für die Gründung und Tätigkeit der PGH findet im übrigen das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" Anwendung, soweit diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.

§ 4

(1) PGH können sich in Personen- oder Kapitalgesellschaften, insbesondere Kommanditgesellschaften (KG), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaften (AG) umwandeln.
(2) Für diese Formen der Gesellschaften gilt das Handelsgesetzbuch. Darüber hinaus gelten für die GmbH das "Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung", für die AG das "Gesetz über Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien", für eingetragene Genossenschaften das "Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften".
(3) Die Umwandlung erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung der PGH in Form einer notariell zu beglaubigenden Umwandlungserklärung, die folgendes beinhalten muß:
1.
die Errichtung der beschlossenen Form der Gesellschaft,
2.
die Übertragung des unteilbaren Fonds auf die beschlossene neue Gesellschaftsform,
3.
den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung.
(4) Der Umwandlungserklärung ist eine Abschlußbilanz in Deutscher Mark oder, falls eine solche noch nicht vorliegt, die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark beizufügen.
(5) Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft bedarf die Umwandlungserklärung keiner notariellen Beglaubigung.

§ 5

(1) PGH-Mitglieder, die in die neue Gesellschaftsform als Gesellschafter oder Aktionäre eintreten, bringen ihren persönlichen Anteil sowie den ihnen zustehenden Anteil an den unteilbaren Fonds der PGH als Anteil am Gesellschaftskapital in die neue Gesellschaftsform ein. Die eingebrachten Anteile aus den unteilbaren Fonds sind steuerfrei.
(2) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, erhalten ihren in die PGH eingebrachten persönlichen Anteil ausgezahlt. Die Auszahlung des ihnen zustehenden Anteils an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds ist erst nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4 zulässig.
(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.
(4) PGH-Mitglieder, die nicht in die neue Gesellschaftsform eintreten, aber weiterhin zusammen auf genossenschaftlicher Grundlage arbeiten wollen, erhalten ihren Anteil an den unteilbaren Fonds zu den gleichen Bedingungen wie unter Abs. 1.

§ 6 Wirksamwerden der Umwandlung, Rechtsfolge, Erlöschen

(1) Die Umwandlung wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Register wirksam. Mit der Eintragung wird diese Gesellschaft Rechtsnachfolger der umgewandelten PGH. Die vor der Umwandlung bestehende PGH ist damit erloschen. Das Erlöschen der PGH ist durch den Rechtsnachfolger dem Registerorgan anzuzeigen. Zum Nachweis des Vermögensübergangs genügt eine vom Gericht des Sitzes der Gesellschaft ausgestellte Bestätigung über die Umwandlung.
(2) Abweichende Vereinbarungen über die Rechtsnachfolge im Falle der Teilung der PGH entsprechend § 5 Abs. 4 sind zulässig.

§ 6a

Im Falle der Umwandlung der PGH in eine eingetragene Genossenschaft ist das Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz) mit folgender Maßgabe anzuwenden:
1.
Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 1 des Genossenschaftsgesetzes ist eine Unterzeichnung des Statuts durch die Genossen nicht erforderlich. +0 2.Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 des Genossenschaftsgesetzes ist nur eine gutachtliche Äußerung eines Prüfungsverbandes, eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beizufügen, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Genossen oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist.
3.
Mit der Eintragung der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister erwerben die Mitglieder der PGH die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft und die ihnen nach Maßgabe des Umwandlungsbeschlusses zustehenden Geschäftsguthaben.
4.
Die Genossenschaft hat bis spätestens 31. Dezember 1992 die Mitgliedschaft bei einem Prüfungsverband zu erwerben. § 54a Abs. 2 des Genossenschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
5.
Solange die Genossenschaft keinem Prüfungsverband angehört, ist die nach § 53 des Genossenschaftsgesetzes vorgeschriebene Prüfung von einem Prüfungsverband, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchzuführen. Der Prüfer ist vom Vorstand der Genossenschaft zu bestellen.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung der PGH erfolgt entsprechend den Bestimmungen des "Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" nach Bestätigung der Abschlußbilanz durch den Rat des Kreises.
(2) Über die auszuzahlenden prozentualen Anteile aus dem Liquidationserlös an die Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung nach Tilgung der Verbindlichkeiten der PGH laut Abschlußbilanz gemäß § 4 Abs. 4.
(3) Die ausgezahlten Anteile an den unteilbaren genossenschaftlichen Fonds unterliegen der Besteuerung nach den geltenden Rechtsvorschriften.

§ 8 Beschlußfassung

(1) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der PGH im Sinne dieser Verordnung sind mit 2/3-Mehrheit zu fassen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 3/4 aller Mitglieder anwesend sind.

§ 9

Für Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sowie Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

§ 9a

(1) PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist. Die Frist ist gewahrt, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft spätestens zum 31. Dezember 1992 ordnungsgemäß zur Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister angemeldet ist.
(2) Bei PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gegründet worden sind, bestimmt sich das Rechtsverhältnis der PGH und Einkaufs- und Liefergenossenschaften und ihrer Mitglieder mit Ausnahme des Arbeitsrechtsverhältnisses nach ihrem bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Statut und seinen Änderungen, soweit die §§ 4 bis 8 keine abweichenden Regelungen enthalten.

§ 10

(1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2)Gleichzeitig treten außer Kraft:
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Erste Durchführungsbestimmung vom 14. Oktober 1955 zur Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks - Registrierung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks - (GBl. I Nr. 89 S. 697);Verordnung vom 21. Februar 1973 über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 14 S. 121);
-
Zweite Durchführungsbestimmung vom 30. Dezember 1977 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 948 des Gesetzblattes);
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Dritte Durchführungsbestimmung vom 15. Dezember 1983 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1150 des Gesetzblattes);
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Vierte Durchführungsbestimmung vom 14. September 1984 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1150/1 des Gesetzblattes);
-
Fünfte Durchführungsbestimmung vom 14. September 1984 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 28 S. 318);
-
Sechste Durchführungsbestimmung vom 15. Januar 1987 zur Verordnung über das Musterstatut der Produktionsgenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1282 des Gesetzblattes);
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Beschluß des Ministerrates vom 6. Februar 1986 über das Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (GBl. I Nr. 7 S. 65) sowie das in der Anlage zu diesem Beschluß veröffentlichte Musterstatut der Einkaufs- und Liefergenossenschaften des Handwerks (Sonderdruck Nr. 1265 des Gesetzblattes).

Schlußformel

Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik

Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage II Kapitel V Sachgebiet A Abschnitt III

Abschnitt III
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
...
4.
Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 8. März 1990 (GBl. I Nr. 18 S. 164)mit folgender Maßgabe:Produktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre Umwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine eingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.
...