Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik –

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:

Inhaltsübersicht

Kapitel 1

Allgemeine Vorschriften

§  1Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes
§  2Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen

Kapitel 2

Zulassung und Einstellung

§  3Einstellungsbehörde
§  4Einstellungsvoraussetzungen
§  5Ausschreibung, Bewerbung
§  6Auswahlverfahren
§  7Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§  8Dauer des Vorbereitungsdienstes

Kapitel 3

Vorbereitungsdienst

§  9Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“
§ 11Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes
§ 12Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“
§ 13Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“
§ 14Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“
§ 15Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“
§ 16Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“
§ 17Praktische Ausbildung
§ 18Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder

Kapitel 4

Prüfungen

§ 19Oberprüfungsamt
§ 20Prüfungskommissionen
§ 21Große Staatsprüfung
§ 22Prüfungsort, Prüfungstermin
§ 23Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 24Praxisarbeit
§ 25Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 26Mündliche Prüfung
§ 27Verhinderung, Rücktritt, Säumnis
§ 28Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 29Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 30Gesamtergebnis
§ 31Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses
§ 32Erwerb der Laufbahnbefähigung
§ 33Prüfungsakten, Einsichtnahme
§ 34Wiederholung

Kapitel 5

Aufstieg

§ 35Aufstiegsverfahren

Kapitel 6

Schlussvorschriften

§ 36Übergangsregelung
§ 37Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Ziel, Bestandteile und Schwerpunkte des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die für eine vielseitige Verwendung in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Bundeswehr erforderlichen allgemeinen und wehrtechnischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Im Vorbereitungsdienst werden den Referendarinnen und Referendaren die beruflichen Kenntnisse vermittelt, die sie benötigen, um ihr im Studium erworbenes Wissen in der Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes anzuwenden. Dazu gehören berufspraktische Fähigkeiten und die Befähigung zu problemorientiertem Denken und Handeln. Die Referendarinnen und Referendare werden mit der Wehrtechnik vertraut gemacht. Sie lernen, ihr Hochschulwissen entsprechend den wehrtechnischen und wirtschaftlichen Erfordernissen anzuwenden, insbesondere mit Blick auf das technische Projektmanagement. Darüber hinaus werden sie mit den einschlägigen rechtlichen Grundlagen vertraut gemacht. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und administrative Zusammenhänge wird ebenso gefördert wie ihr Verständnis für die Einbindung der Bundeswehr und insbesondere des Rüstungsbereichs in internationale und überstaatliche Organisationen. Allgemeine berufliche Fähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und Teamarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen Handelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen Handeln, sowie die soziale Kompetenz und die Führungskompetenz sind zu fördern.
(3) Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt auf den besonderen Anforderungen in den Bereichen Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie. Grundlage der Ausbildung ist eines der folgenden Fachgebiete:
1.
Kraftfahr- und Gerätewesen,
2.
Luft- und Raumfahrtwesen,
3.
Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
4.
Informationstechnik und Elektronik,
5.
Elektrotechnik und Elektroenergiewesen oder
6.
Systembewaffnung und Effektoren.
(4) Die Referendarinnen und Referendare sind zum Selbststudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.

§ 2 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern, sofern dies zeitlich möglich ist. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt, wenn ein schwerbehinderter oder diesem gleichgestellter behinderter Mensch eine Beteiligung nicht wünscht.
(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Oberprüfungsamt.

§ 3 Einstellungsbehörde

(1) Einstellungsbehörde ist das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung. Es ist zuständig für die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und die Betreuung der Referendarinnen und Referendare. Es entscheidet über die Verlängerung oder Verkürzung des Vorbereitungsdienstes (§§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung).
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeiten nach Absatz 1 auf Behörden in seinem Geschäftsbereich übertragen.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
2.
ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Fachrichtung besitzt, die einem der Fachgebiete nach § 1 Absatz 3 Satz 2 zugeordnet werden kann.

§ 5 Ausschreibung, Bewerbung

(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf einschließlich eines Nachweises der Staatsangehörigkeit,
2.
eine Kopie des Abschlusszeugnisses des mit einem Master- oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenen Hochschulstudiums oder, wenn ein solcher Nachweis noch nicht vorliegt, Kopien der Nachweise der bisher erbrachten Studienleistungen sowie
3.
gegebenenfalls
a)
eine Erläuterung der Inhalte des abgeschlossenen Studiums, zum Beispiel ein Diploma Supplement,
b)
eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, des Bescheides über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch oder des Bescheides über die Gleichstellung eines behinderten Menschen mit einem schwerbehinderten Menschen,
c)
Kopien der Zeugnisse, die bei Beendigung des Grundwehrdienstes und nach Wehrübungen erteilt worden sind, und
d)
Kopien der Zeugnisse über berufliche Tätigkeiten.

§ 6 Auswahlverfahren

(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird in einem Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden kann auf das Dreifache der Zahl der Ausbildungsplätze im jeweiligen Fachgebiet beschränkt werden. Dabei wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass je nach Art und Inhalt des Ausbildungsgangs Zeugnisnoten unterschiedlich zu bewerten sind. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen zum Auswahlverfahren zugelassen, wenn sie die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungsbehörde von einer Auswahlkommission durchgeführt und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Für jedes Fachgebiet ist mindestens eine Auswahlkommission zu bilden.
(4) Die Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden oder Beisitzendem,
3.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als Beisitzenden oder Beisitzendem und
4.
einer Psychologin oder einem Psychologen als Beisitzenden oder Beisitzendem.
Die Mitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Werden mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet, sind gleiche Auswahlmaßstäbe sicherzustellen. Eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern ist zu bestellen.
(5) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse und legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind mehrere Auswahlkommissionen für ein Fachgebiet eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber dieses Fachgebiets festgelegt.
(6) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die der Einstellungsbehörde, dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr oder einer diesen Stellen nachgeordneten Dienststelle angehören, werden von der Einstellungsbehörde und dem Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr für die Dauer von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission, die einer anderen Behörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, werden durch das Bundesministerium der Verteidigung bestellt.

§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und Bewerber dafür zu sorgen, dass die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen erhält:
1.
ein aktuelles amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein aktuelles Gesundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin, eines beamteten Vertrauensarztes, einer Personalärztin oder eines Personalarztes, in dem auch zur Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,
2.
gegebenenfalls eine Ausfertigung der Eheurkunde oder der Lebenspartnerschaftsurkunde und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,
3.
ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde und
4.
eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers darüber, ob sie oder er
a)
in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren beschuldigt wird und
b)
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Einstellungsbehörde. Statt die Kosten zu übernehmen, kann die Bundeswehrverwaltung die Einstellungsuntersuchung selbst vornehmen.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst soll die Mindestdauer von 18 Monaten nicht überschreiten.

§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in Lehrveranstaltungen und eine praktische Ausbildung. Im Einzelnen sind folgende Ausbildungsabschnitte vorzusehen:
1.
Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“,
2.
Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes,
3.
Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“,
4.
Lehrgang „Technisches Projektmanagement“,
5.
Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“,
6.
Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“,
7.
Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“,
8.
Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“,
9.
Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“,
10.
Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“ und
11.
praktische Ausbildung.
(2) Die Lehrgänge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 10 werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik durchgeführt. Sie vermitteln Kenntnisse, die für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes erforderlich sind und über die im Studium vermittelten Kenntnisse hinausgehen. Für die Lehrgänge werden von der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung Lehrpläne erstellt.
(3) Die Reihenfolge und die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte ergeben sich aus dem individuellen Ausbildungsplan nach § 18 Absatz 2 Satz 3. Die Ausbildungsabschnitte können durch Exkursionen ergänzt werden.
(4) Während des Vorbereitungsdienstes werden die Referendarinnen und Referendare einem Einstufungstest in Englisch oder Französisch unterzogen.

§ 10 Lehrgang „Aufgaben und Organisation der Bundeswehr und Statusfragen“

Die Referendarinnen und Referendare werden mit den Rechten und Pflichten der Beamtinnen und Beamten vertraut gemacht. Sie erhalten einen Überblick über das Beamten-, Besoldungs-, Reisekosten-, Umzugs- und Beihilferecht, über die Aufgaben, die Organisation und die rechtlichen Grundlagen der Bundeswehr, insbesondere des Rüstungsbereichs, sowie über die Arbeitsabläufe in der Bundeswehrverwaltung und die Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in internationale und überstaatliche Organisationen. Die Referendarinnen und Referendare sollen am Ende des Lehrgangs über ein Grundwissen verfügen, auf dem die weitere Ausbildung aufbaut. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 11 Vorstellung der Verwendungsmöglichkeiten in der Fachrichtung Wehrtechnik des höheren technischen Verwaltungsdienstes

Die Referendarinnen und Referendare werden bei verschiedenen Dienststellen des Rüstungsbereichs in deren Organisation, Aufgaben und Ausstattung eingeführt. Außerdem werden die zukünftigen Einsatzmöglichkeiten im nationalen und internationalen Rüstungsbereich aufgezeigt. Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan, den die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung erstellt.

§ 12 Lehrgänge „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“, „Technisches Projektmanagement“, „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ und „Führungs- und Lenkungsaufgaben“

(1) Im Lehrgang „Bundeswehr und Sicherheitspolitik“ werden den Referendarinnen und Referendaren sicherheitspolitische Aspekte und allgemeine bundeswehrspezifische Themen vermittelt.
(2) Im Lehrgang „Technisches Projektmanagement“ werden die Referendarinnen und Referendare mit den allgemeinen Grundlagen des technischen Projektmanagements im Rüstungsbereich sowie den bundeswehrspezifischen Verfahren und Methoden des Projektmanagements vertraut gemacht.
(3) Im Lehrgang „Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ werden den Referendarinnen und Referendaren aufgabenspezifisch Grundkenntnisse der Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Grundkenntnisse der verschiedenen Methoden und Verfahren der Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen und Grundkenntnisse im Haushaltsrecht vermittelt.
(4) Im Lehrgang „Führungs- und Lenkungsaufgaben“ werden die Referendarinnen und Referendare mit den Grundzügen der Formen sozialer Abhängigkeit, mit der Vorbereitung und Durchführung dienstlicher Gespräche, mit den Ebenen menschlicher Kommunikation sowie mit verschiedenen Präsentationsformen vertraut gemacht.
(5) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die allgemeinen fachgebietsübergreifenden Aufgaben im Bereich der Wehrtechnik, Funktionen im technischen Projektmanagement sowie Führungsfunktionen in der Bundeswehrverwaltung wahrzunehmen. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 13 Lehrgang „Allgemeine Systemtechnik“

Die Referendarinnen und Referendare lernen die Anforderungen, die sich aus der vernetzten Operationsführung, der notwendigen Interoperabilität verschiedener Systeme und den gemeinsamen Einsätzen mit den Streitkräften verbündeter Staaten ergeben, kennen. Darüber hinaus werden Kenntnisse der in der Bundeswehr eingeführten Waffensysteme sowie der Waffenwirkungen und des Schutzes gegen Waffensysteme und Waffenwirkungen vermittelt. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 14 Lehrgang „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“

(1) Behandelt werden im Wesentlichen:
1.
im Fachgebiet Kraftfahr- und Gerätewesen:
a)
Waffensysteme Land,
b)
Baugruppen, Betrieb und Sonderfragen,
2.
im Fachgebiet Luft- und Raumfahrtwesen:
a)
Waffensysteme Luft,
b)
Flugantriebe, Bord- und Bodenausrüstung,
3.
im Fachgebiet Schiffbau und Schiffsmaschinenbau:
a)
Entwurf und Konstruktion von Marineschiffen,
b)
schiffstechnische Anlagen auf Marineschiffen,
4.
im Fachgebiet Informationstechnik und Elektronik:
a)
Sensorik und Kommunikation,
b)
Informationstechnologie-Management und Informationstechnologie-Anwendungen,
5.
im Fachgebiet Elektrotechnik und Elektroenergiewesen:
a)
wehrtechnische Forderungen, Energieversorgung, Regelung und Steuerung,
b)
elektrische Anlagen in Waffensystemen,
6.
im Fachgebiet Systembewaffnung und Effektoren:
a)
wehrtechnische Forderungen, Schnittstellen, Integration in Waffensysteme,
b)
Rohrwaffen, Flugkörper, Raketen und Handfeuerwaffen.
(2) Die Referendarinnen und Referendare werden befähigt, die im Hochschulstudium erworbenen Kenntnisse, ergänzt um die Besonderheiten der Wehrtechnik, in ihrem wehrtechnischen Fachgebiet anzuwenden. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 15 Lehrgang „Systemtechnik Land“, „Systemtechnik Luft“, „Systemtechnik See“ oder „Systemtechnik Informationstechnologie“

Den Referendarinnen und Referendaren werden, aufbauend auf den wehrtechnischen Fachkenntnissen und den fachgebietsübergreifenden Grundlagen, das zur Planung von Rüstungsprojekten erforderliche Systemverständnis und die erforderlichen Systemkenntnisse in einem der Bereiche Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie vermittelt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu einem der Lehrgänge erfolgt durch die Einstellungsbehörde. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 16 Lehrgang „Rechtsgrundlagen in der Praxis“

Den Referendarinnen und Referendaren werden die Rechts- und Verwaltungskenntnisse vermittelt, die für die spätere Aufgabenwahrnehmung, insbesondere in Projektleitungen mit einer Vielzahl von Schnittstellen zum nichttechnischen Bereich, erforderlich sind. Einzelheiten regelt der Lehrplan.

§ 17 Praktische Ausbildung

(1) Die Referendarinnen und Referendare sollen in der Einstellungsbehörde, im Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr sowie bei den jeweils nachgeordneten wehrtechnischen oder wehrwissenschaftlichen Dienststellen oder dem Marinearsenal ihre im Studium erworbenen Kenntnisse praktisch anwenden. Der Schwerpunkt liegt hierbei auf der vorgesehenen Erstverwendung der Referendarinnen und Referendare. Sie sollen ihr Wissen um wehrtechnische, wirtschaftliche und soziale Kenntnisse ergänzen. Das in den Lehrgängen erworbene Wissen soll vor Anfertigung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach § 23 interdisziplinär in der Praxis angewandt und vertieft werden. Die Referendarinnen und Referendare werden mit den besonderen Belangen der Bundeswehrverwaltung vertraut gemacht. Außerdem dient die praktische Ausbildung dem Erwerb praktischer Kenntnisse in Verwaltungs- und Haushaltsangelegenheiten sowie im Vergabe- und Vertragsrecht. Die Inhalte der praktischen Ausbildung regelt der Ausbildungsrahmenplan.
(2) Die Einstellungsbehörde kann vorsehen, dass bis zu sechs Wochen der praktischen Ausbildung auch bei anderen in- oder ausländischen öffentlichen Stellen oder Industriebetrieben oder bei über- oder zwischenstaatlichen Stellen durchgeführt wird.
(3) Durch die Übertragung praktischer Aufgaben aus ihrem wehrtechnischen Fachgebiet und ihrer Laufbahn wird erreicht, dass die Referendarinnen und Referendare frühzeitig selbständig und eigenverantwortlich arbeiten und insbesondere ihre systemtechnische Urteilsfähigkeit ausbilden.
(4) Aufgaben, die nicht dem Zweck der Ausbildung entsprechen, dürfen den Referendarinnen und Referendaren nicht übertragen werden.

§ 18 Ausbildungsleitung, Ausbildungsbeauftragte, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und entsprechend seiner Persönlichkeit geeignet ist.
(2) In der Einstellungsbehörde wird eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsleitung bestellt. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare. Sie erstellt für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan für die gesamte Ausbildung, aus dem sich die Ausbildungsstellen und der zeitliche Ablauf der Ausbildung ergeben.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt für alle Ausbildungsstellen Beamtinnen oder Beamte des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Ausbildungsbeauftragte. Die Ausbildungsbeauftragten sind in erforderlichem Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. Sie lenken und überwachen die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare ihres Bereichs und stellen in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung und der jeweiligen Dienststellenleitung eine sorgfältige Ausbildung sicher. Die Ausbildungsbeauftragten beraten die Referendarinnen und Referendare sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder in Fragen der Ausbildung und führen Besprechungen mit ihnen durch. Die Besprechungen finden zu Beginn, in der Mitte und am Ende der Zuweisung zu einer Ausbildungsstelle sowie bei Bedarf statt; sie sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(4) Die Ausbildungsbeauftragten stellen vor Beginn der praktischen Ausbildung für jede Referendarin und jeden Referendar einen individuellen Ausbildungsplan auf, der die Besonderheiten der Ausbildungsstellen berücksichtigt, denen sie oder er zugewiesen wird. Aus ihm ergeben sich die Ausbildungsstationen.
(5) Die Referendarinnen und Referendare sind in den einzelnen Ausbildungsstationen Beamtinnen und Beamten oder Beschäftigten zur Unterweisung und Anleitung zuzuteilen. Diesen Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die Ausbildungsbeauftragten regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

§ 19 Oberprüfungsamt

(1) Das Oberprüfungsamt für den höheren technischen Verwaltungsdienst führt die Große Staatsprüfung durch.
(2) Die oder der Vorsitzende des Kuratoriums des Oberprüfungsamts bestellt die Prüfenden der Prüfungsausschüsse der Abteilung Wehrtechnik des Oberprüfungsamts für die Dauer von fünf Jahren. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter der Abteilung Wehrtechnik und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden, vorbehaltlich der Bestätigung durch das Kuratorium, für die Dauer von höchstens drei Jahren von der oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder vorschlagen.
(3) Das Oberprüfungsamt ist verantwortlich für die Entwicklung und Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommissionen.
(4) Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts sorgt für einen ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Sie oder er stellt sicher, dass in allen Fachrichtungen gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(5) Die Leitung der Abteilung Wehrtechnik unterstützt die Direktorin oder den Direktor bei der Wahrnehmung der Aufgaben.

§ 20 Prüfungskommissionen

(1) Für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten, die Praxisarbeit und die mündliche Prüfung wird jeweils eine Prüfungskommission eingerichtet. Es können mehrere Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn dies erforderlich ist wegen
1.
der Zahl der zu prüfenden Referendarinnen und Referendare,
2.
der Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen oder
3.
fachlicher Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten.
Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Prüfenden der Prüfungskommissionen aus den Prüfungsausschüssen aus.
(2) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sind
1.
eine Lehrkraft der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik oder eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender (Erstprüfende oder Erstprüfender) und
2.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Beisitzender (Zweitprüfende oder Zweitprüfender), die oder der bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit nach § 23 Absatz 2 Nummer 2 demselben Fachgebiet angehören soll wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
(3) Mitglieder einer Prüfungskommission für die Bewertung der Praxisarbeit sind zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes.
(4) Mitglieder einer Prüfungskommission für die mündliche Prüfung sind
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Angehörige des höheren technischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende und
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes als weitere Prüfende oder weiterer Prüfender.
Mindestens eine Beamtin oder ein Beamter soll demselben wehrtechnischen Fachgebiet angehören wie die zu prüfenden Referendarinnen und Referendare.
(5) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen unterstützen die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamts bei der Sicherstellung gleicher Bewertungsmaßstäbe.
(6) Die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 21 Große Staatsprüfung

(1) In der Großen Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Referendarinnen und Referendare für den höheren technischen Verwaltungsdienst der Bundeswehr befähigt sind. Insbesondere haben die Referendarinnen und Referendare nachzuweisen, dass sie
1.
ihre im wissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse auf dem Gebiet der Wehrtechnik anzuwenden verstehen,
2.
mit den wehrtechnischen Aufgaben der Bundeswehrverwaltung vertraut sind und die einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften anwenden können und
3.
über das für ihre Laufbahn erforderliche Verständnis für technische, wirtschaftliche und verwaltungsmäßige Zusammenhänge sowie über Kenntnisse der Mitarbeiterführung verfügen.
(2) Die Große Staatsprüfung besteht aus fünf Prüfungsteilen:
1.
drei schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
2.
einer Praxisarbeit und
3.
einer mündlichen Prüfung.
(3) Die Große Staatsprüfung ist nichtöffentlich. Angehörige des Oberprüfungsamts können teilnehmen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann gestatten, dass andere mit der Ausbildung von Referendarinnen und Referendaren für den höheren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung befasste Personen während der mündlichen Prüfung anwesend sind. Das Oberprüfungsamt ist in diesem Fall rechtzeitig darüber zu unterrichten. Auf Wunsch von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Referendarinnen und Referendaren kann während ihrer mündlichen Prüfung die Schwerbehindertenvertretung anwesend sein. Bei der Beratung über die Bewertung der Prüfungsleistungen dürfen nur die Mitglieder der Prüfungskommission anwesend sein. Die Aufsichtsbefugnisse des Oberprüfungsamts und des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben hiervon unberührt.

§ 22 Prüfungsort, Prüfungstermin

(1) Die Termine für die Aushändigung und Präsentation der Praxisarbeit werden von der Ausbildungsleitung nach Maßgabe des § 24 festgesetzt.
(2) Das Oberprüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung fest. Die Ausbildungsleitung sorgt dafür, dass die Referendarinnen und Referendare hierüber rechtzeitig informiert werden.

§ 23 Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Durch die schriftlichen Aufsichtsarbeiten sollen die Referendarinnen und Referendare zeigen, dass sie Aufgaben aus dem Bereich der Wehrtechnik rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen können. Die Aufgaben der Aufsichtsarbeiten bestimmt das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde; die Lehrabteilungen der Bundesakademie für Wehrverwaltung und Wehrtechnik unterstützen die Erarbeitung der Aufgaben.
(2) Jeweils eine Aufgabe der Aufsichtsarbeiten ist zu entnehmen aus
1.
dem Prüfungsgebiet „Bundeswehr und Sicherheitspolitik, Technisches Projektmanagement und Wirtschaftlichkeit im Projektmanagement“ (§ 12 Absatz 1 bis 3),
2.
dem Prüfungsgebiet „Fachtechnische Grundlagen einzelner wehrtechnischer Fachgebiete“ (§ 14) und
3.
dem Prüfungsgebiet „Allgemeine Systemtechnik und Systemtechnik Land, Systemtechnik Luft, Systemtechnik See oder Systemtechnik Informationstechnologie“ (§§ 13 und 15).
(3) Für die Bearbeitung stehen jeweils sechs Zeitstunden zur Verfügung. Über die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, entscheidet das Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
(4) Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben der Leitung der Einstellungsbehörde zu. Diese übergibt die Aufgaben der aufsichtführenden Person. Die aufsichtführende Person hat die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der Arbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen und etwaige besondere Vorkommnisse schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
(6) Die Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(7) Erscheinen Referendarinnen oder Referendare verspätet zu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 27 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(8) Jede Aufsichtsarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende kann Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. § 20 Absatz 6 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(9) Eine nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Aufsichtsarbeit gilt als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet.
(10) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der jeweiligen Aufsichtsarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach dem Prüfungstag schriftlich bekannt.

§ 24 Praxisarbeit

(1) Die Praxisarbeit soll erkennen lassen, dass die Referendarin oder der Referendar zur selbständigen Bearbeitung von und zur Mitarbeit an Projekten und Aufgaben der Ausbildungsdienststelle innerhalb einer vorgegebenen Zeit fähig ist. Die Ergebnisse der Arbeit und ihre Bewertung durch die Prüfungskommission sind schriftlich zu dokumentieren. Die Praxisarbeit ist den Prüfenden im Rahmen einer Präsentation vorzustellen. Die Dauer der Präsentation soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(2) Das Thema der Praxisarbeit wird vom Oberprüfungsamt auf Vorschlag der Ausbildungsleitung bestimmt und ausgehändigt. Die Themenvorschläge werden von den Ausbildungsdienststellen erarbeitet. Die Referendarinnen und Referendare können gegenüber der Ausbildungsleitung Themenwünsche äußern.
(3) Die Praxisarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach Aushändigung des Themas anzufertigen und beim Oberprüfungsamt im Original einzureichen. Liegen triftige Gründe vor, kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamts die Frist auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um höchstens drei Wochen verlängern. Der Antrag ist unverzüglich auf dem Dienstweg beim Oberprüfungsamt zu stellen. Die Einstellungsbehörde nimmt zu dem Antrag Stellung.
(4) Die Praxisarbeit ist ohne fremde Hilfe anzufertigen; alle benutzten Quellen und Hilfsmittel sind anzugeben. In einer Erklärung, die vor dem Textteil der Arbeit einzuheften ist, haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet worden sind. Die Erklärung ist eigenhändig zu unterschreiben.
(5) Die Praxisarbeit wird von den Prüfenden unabhängig voneinander nach einem vorab von ihnen gemeinsam festgelegten Bewertungsmaßstab nach § 29 bewertet. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die oder der Vorsitzende des für das wehrtechnische Fachgebiet des Prüflings zuständigen Prüfungsausschusses im Rahmen der vergebenen Rangpunkte; die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.
(6) Haben Referendarinnen oder Referendare die geforderte Praxisarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, gilt sie als mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet.
(7) Das Oberprüfungsamt gibt das Ergebnis der Praxisarbeit den Referendarinnen und Referendaren spätestens zwei Monate nach Abgabetermin schriftlich bekannt.
(8) Die Verfasserin oder der Verfasser der Praxisarbeit kann frühestens fünf Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes verlangen, dass ihr oder ihm die Arbeit überlassen wird.

§ 25 Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) Das Oberprüfungsamt lässt Referendarinnen und Referendare zur mündlichen Prüfung zu, wenn die Aufsichtsarbeiten und die Praxisarbeit jeweils mit mindestens „ausreichend (5 Rangpunkte)“ bewertet worden sind.
(2) Die Ausbildungsleitung teilt den Referendarinnen und Referendaren im Auftrag des Oberprüfungsamts die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig vor der mündlichen Prüfung mit.

§ 26 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.
(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer „Prüfungskommission Land“, einer „Prüfungskommission Luft“, einer „Prüfungskommission See“ oder einer „Prüfungskommission Informationstechnologie“ abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15.
(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.
(5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden.
(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.
(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 27 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis

(1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht von ihm zu vertretende Umstände an der Prüfung oder an Teilen der Prüfung nicht teilnehmen kann, hat dies unverzüglich in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amts-, vertrauens- oder personalärztlichen Zeugnisses oder eines Zeugnisses einer beamteten Ärztin oder eines beamteten Arztes nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann anerkannt werden.
(2) Referendarinnen oder Referendare können aus wichtigem Grund mit Genehmigung des Oberprüfungsamts von der Prüfung zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht begonnen. Das Oberprüfungsamt bestimmt, wann die betreffenden Prüfungsteile nachgeholt werden; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden.
(4) Versäumen Referendarinnen oder Referendare ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil ganz oder teilweise, entscheidet das Oberprüfungsamt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann oder mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewertet wird oder ob die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.

§ 28 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Referendarinnen oder Referendaren, die bei den Aufsichtsarbeiten, der Praxisarbeit oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Oberprüfungsamts oder der Prüfungskommission nach Absatz 2 gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission. § 20 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der Aufsichtsarbeiten oder der Praxisarbeit oder einer Täuschung, die nach Abgabe der Arbeiten festgestellt wird, entscheidet das Oberprüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission oder das Oberprüfungsamt kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „ungenügend (0 Rangpunkte)“ bewerten oder die gesamte Große Staatsprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der mündlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss der Prüfung nachgewiesen werden, kann das Oberprüfungsamt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Große Staatsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Die Referendarin oder der Referendar ist vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 zu hören.

§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:

NoteRangpunkteBedeutung
sehr gut (1)14 bis 15eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut (2)11 bis 13eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend (3) 8 bis 10eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend (4) 5 bis  7eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft (5) 2 bis  4eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,
ungenügend (6)0 bis 1eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil
der Leistungspunkte
Rangpunkte
93,70 bis 100,0015
87,50 bis  93,6914
83,40 bis  87,4913
79,20 bis  83,3912
75,00 bis  79,1911
70,90 bis  74,9910
66,70 bis  70,89 9
62,50 bis  66,69 8
58,40 bis  62,49 7
54,20 bis  58,39 6
50,00 bis  54,19 5
41,70 bis  49,99 4
33,40 bis  41,69 3
25,00 bis  33,39 2
12,50 bis  24,99 1
 0,00 bis  12,49 0

§ 30 Gesamtergebnis

(1) Die Große Staatsprüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil nach § 21 Absatz 2 mindestens mit „ausreichend (5 Rangpunkte oder Durchschnittsrangpunktzahl 5)“ bewertet worden ist.
(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die Prüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei werden berücksichtigt:

1.
die Rangpunkte der Aufsichts-
arbeiten
mit je 10 Prozent,
2.
die Rangpunkte der Praxis-
arbeit
mit 30 Prozent und
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl
der mündlichen Prüfung
mit 40 Prozent.


Soweit die abschließend errechnete Durchschnittsrangpunktzahl mindestens 5 oder mehr beträgt, werden Zahlen mit einem Nachkommawert von 50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote auf ganze Zahlen aufgerundet; im Übrigen bleiben Nachkommawerte unberücksichtigt.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(4) Das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.

§ 31 Zeugnisse, Ende des Beamtenverhältnisses

(1) Das Oberprüfungsamt erteilt den Referendarinnen und Referendaren, die die Prüfung bestanden haben, einen schriftlichen Bescheid über das Gesamtergebnis der Großen Staatsprüfung. Dem Bescheid ist ein Zeugnis beizufügen, das mindestens die Abschlussnote, die Durchschnittsrangpunktzahl sowie die Angabe enthält, dass die Große Staatsprüfung bestanden worden ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, teilt das Oberprüfungsamt dies den Referendarinnen und Referendaren schriftlich mit. Der Bescheid nach Satz 1 und die Mitteilung nach Satz 3 sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses wird zu der Personalgrundakte genommen.
(3) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei bestandener oder endgültig nicht bestandener Großer Staatsprüfung mit Ablauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) Fehler bei der Ermittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse werden durch das Oberprüfungsamt berichtigt. Fehlerhafte Zeugnisse über Große Staatsprüfungen, die nach § 28 Absatz 4 Satz 1 für nicht bestanden erklärt worden sind, sind zurückzugeben.
(5) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält von der Einstellungsbehörde ein Dienstzeugnis, das auch die Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte umfasst.

§ 32 Erwerb der Laufbahnbefähigung

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwerben die Referendarinnen und Referendare die Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Bauassessorin“ oder „Bauassessor“ zu führen.

§ 33 Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses ist mit den Aufsichtsarbeiten, der Dokumentation der Praxisarbeit und der schriftlichen Dokumentation der Großen Staatsprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Oberprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.
(2) Die Referendarinnen und Referendare können nach Abschluss der mündlichen Prüfung Einsicht in die sie betreffenden Teile der Prüfungsakten nehmen.

§ 34 Wiederholung

(1) Wer Prüfungsteile nicht bestanden hat, kann diese innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Ergebnisses einmal wiederholen; das Oberprüfungsamt kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung zulassen. Eine Wiederholung ist ausgeschlossen, wenn die Prüfungskommission eine Empfehlung nach Absatz 2 Satz 1 ausspricht.
(2) Empfiehlt die Prüfungskommission bei der Festsetzung der Prüfungsergebnisse die Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte, sind hierfür angemessene Fristen festzulegen und der individuelle Ausbildungsplan neu aufzustellen. Erst nach Absolvierung der festgelegten Ausbildungsabschnitte ist die Prüfung zu wiederholen. Die bei der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert.

§ 35 Aufstiegsverfahren

(1) Die Einstellungsbehörde gibt in einer Ausschreibung die Auswahlverfahren für den Aufstieg bekannt. Es können Auswahlverfahren für die Teilnahme am Vorbereitungsdienst und für die Teilnahme an Hochschulausbildungen nach § 39 der Bundeslaufbahnverordnung durchgeführt werden. Für das Auswahlverfahren gilt § 6 entsprechend. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die personalbearbeitende Dienststelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung. Dabei ist das Ergebnis des Auswahlverfahrens zu berücksichtigen.
(2) Die Einstellungsbehörde gestaltet die berufspraktische Einführung nach § 39 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 36 Übergangsregelung

Referendarinnen und Referendare, die ihren Vorbereitungsdienst vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen ihn nach den bisher geltenden Bestimmungen fort. Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die ihre Aufstiegsausbildung vor dem 1. Dezember 2009 begonnen haben, setzen sie nach den bisher geltenden Bestimmungen fort.

§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1051), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 28 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.