Herkunfts- und Regionalnachweis- Gebührenverordnung

Gebührenverordnung nach § 14 Absatz 2 der Erneuerbare-Energien-Verordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 63a Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), der durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Herkunftsnachweisverordnung vom 28. November 2011 (BGBl. I S. 2447), der zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, und dem 2. und 3. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Umweltbundesamt:

§ 1 Gebühren und Auslagen

(1) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von Herkunftsnachweisen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters Gebühren nach Anlage 1 und Auslagen.
(2) Das Umweltbundesamt erhebt für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen sowie für die Nutzung des Regionalnachweisregisters Gebühren nach Anlage 2 und Auslagen.

§ 2 Schuldner

(1) Schuldner der Jahresgebühr für die Führung eines Kontos ist jeder Kontoinhaber, der über ein Konto nach § 2 Nummer 4 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung verfügt. Schuldner der Gebühren für alle anderen Amtshandlungen sind diejenigen Kontoinhaber, die die jeweilige Amtshandlung veranlasst haben oder zu deren Gunsten die jeweilige Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Vertritt ein Dienstleister bei der Kontoeröffnung im Regionalnachweisregister einen Anlagenbetreiber und gibt dieser Dienstleister gegenüber der Registerverwaltung die Erklärung ab, dass er sämtliche im Zusammenhang mit der Nutzung des Regionalnachweisregisters entstehenden Kosten übernimmt, so ist neben dem Schuldner nach Absatz 1 auch der Dienstleister zur Zahlung der entstehenden Kosten verpflichtet.

§ 3 Reduzierung der Jahresgebühren, Abrundung

(1) Die Jahresgebühr nach Anlage 1 Nummer 3 und die Jahresgebühr nach Anlage 2 Nummer 3 reduzieren sich jeweils anteilig um die Gebühr für die Monate, in denen der Kontoinhaber kein entsprechendes Konto bei der Registerverwaltung geführt hat.
(2) Die Registerverwaltung rundet Gebühren bei ihrer Festsetzung auf den nächsten vollen Cent ab.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1874)
Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung, Anerkennung und Entwertung von HerkunftsnachweisenGebührenhöhe
je Herkunftsnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Herkunftsnachweises nach § 12 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.2Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto innerhalb Deutschlands nach § 28 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.3Übertragung eines Herkunftsnachweises auf ein anderes Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, nach § 28 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.4Übertragung eines Herkunftsnachweises von einem Konto eines Registers, das eine ausländische zuständige Stelle führt, auf ein Konto innerhalb Deutschlands nach § 37 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,01
1.5Entwertung eines Herkunftsnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 30 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,02
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Herkunftsnachweisregister betreffenGebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Herkunftsnachweisregister nach § 21 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung50
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 12 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung10
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters durch Führung eines KontosGebührenhöhe
in Euro
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 001 bis einschließlich 500 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 501 bis einschließlich 15 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 501 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Herkunftsnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr50

Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1875)
Nr.Gebühren
1Gebührentatbestände im Zusammenhang mit der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von RegionalnachweisenGebührenhöhe
je Regionalnachweis
in Euro
1.1Ausstellung eines Regionalnachweises nach § 18 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.2Übertragung eines Regionalnachweises auf ein anderes Konto nach § 29 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.3Rückbuchung eines Regionalnachweises auf das Konto des abgebenden Kontoinhabers nach § 29 Absatz 3 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,000005
1.4Entwertung eines Regionalnachweises für die Stromkennzeichnung nach § 31 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung0,00001
2Gebührentatbestände, die Anlagen im Regionalnachweisregister betreffenGebührenhöhe
je Vorgang
in Euro
2.1Registrierung einer Anlage im Regionalnachweisregister nach § 23 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung90
2.2Übernahme einer vormals einem anderen Anlagenbetreiber zugeordneten Anlage im Regionalnachweisregister nach § 27 Absatz 2 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung oder Zuordnung der Anlage zu einem neuen Konto desselben Kontoinhabers nach § 18 Absatz 1 der Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung20
3Gebührentatbestände für die Nutzung des Regionalnachweisregisters durch Führung eines Kontos
3.1Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit mehr als 500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr750
3.2Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 15 000 001 bis einschließlich 500 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr500
3.3Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit 2 500 001 bis einschließlich 15 000 000 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr250
3.4Jahresgebühr für Kontoinhaber je Konto mit weniger als 2 500 001 gebührenpflichtigen Vorgängen hinsichtlich Regionalnachweisen nach Nummer 1 pro Jahr50