Handwerksfachwirtfortbildungsprüfungsverordnung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 der Handwerksordnung, von denen Absatz 1 durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung soll die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden.
(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.
(3) Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Geprüfte Kaufmännische Fachwirt nach der Handwerksordnung oder die Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung in der Lage sein, kaufmännisch-administrative Bereiche von Handwerksbetrieben sowie anderer kleiner und mittlerer Unternehmen entsprechend den jeweiligen Unternehmenszielen eigenständig und verantwortlich zu führen, Prozesse zu gestalten und zu kontrollieren sowie in diesem Zusammenhang Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu führen. Zur erweiterten beruflichen Handlungsfähigkeit gehören im Einzelnen folgende Aufgaben:
1.
gesamtwirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen und Entwicklungen analysieren sowie Vorschläge erarbeiten, um damit die Wettbewerbsfähigkeit zu optimieren,
2.
die Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
3.
Marketingkonzepte entwickeln sowie Einkauf, Kundenmanagement und Vertrieb daran ausrichten,
4.
betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
5.
Beschaffungs-, Produktions- und Dienstleistungsprozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren,
6.
Personalwesen gestalten,
7.
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen führen, motivieren und fördern und
8.
Ausbildung vorbereiten, organisieren, durchführen und abschließen.
(4) Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 führen zusammen zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Kaufmännischer Fachwirt nach der Handwerksordnung“ oder „Geprüfte Kaufmännische Fachwirtin nach der Handwerksordnung“.

§ 2 Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf sowie eine einjährige Berufspraxis,
2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen Ausbildungsberuf und eine zweijährige Berufspraxis,
3.
den anerkannten Fortbildungsabschluss zum Geprüften Fachmann für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Fachfrau für kaufmännische Betriebsführung nach der Handwerksordnung,
4.
eine erfolgreich abgelegte Meisterprüfung in einem Handwerk,
5.
einen anerkannten Fortbildungsabschluss nach einer Regelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes zum Industriemeister oder zur Industriemeisterin oder zu einem Fachmeister oder zu einer Fachmeisterin oder einen Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder zur Staatlich geprüften Technikerin,
6.
den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
7.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis muss jeweils wesentliche inhaltliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 3 genannten Aufgaben haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Teile des Fortbildungsabschlusses

(1) Für den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Kaufmännischen Fachwirt nach der Handwerksordnung und zur Geprüften Kaufmännischen Fachwirtin nach der Handwerksordnung ist Folgendes erforderlich:
1.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 und
2.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 5.
(2) Der Prüfungsnachweis zu den Qualifikationen nach Absatz 1 Nummer 1 ist spätestens vor Beginn der letzten Prüfungsleistung nach Absatz 1 Nummer 2 vorzulegen. Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Prüfling innerhalb von zwei Jahren nach Ablegen der ersten Prüfungsleistung in der Prüfung nach Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen.

§ 4 Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen

Den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen hat der Prüfling nachzuweisen durch
1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 4 und 5 der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
2.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung oder
3.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

§ 5 Handlungsbereiche der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

In der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 werden folgende Handlungsbereiche geprüft:
1.
Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern,
2.
Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten,
3.
Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten,
4.
Personalwesen gestalten und Personal führen und
5.
Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren.

§ 6 Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“

(1) Im Handlungsbereich „Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen analysieren und fördern“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis zu beurteilen. Er soll betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche sowie deren Zusammenwirken im Betrieb verstehen. Des Weiteren soll er rechtliche Zusammenhänge begreifen und beachten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Bedeutung von Unternehmen in der volkswirtschaftlichen Leistungsstellung berücksichtigen,
2.
volkswirtschaftliche Zusammenhänge beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,
3.
Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,
4.
betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,
5.
Unternehmensgründungen und verschiedene Formen der Kooperation unterstützen sowie insbesondere Unternehmensrechtsformen bei der Weiterentwicklung des Unternehmens berücksichtigen und
6.
Rechtsvorschriften des bürgerlichen Rechts, des Gewerbe- und des Handwerksrechts, des Handels- und des Wettbewerbsrechts im Unternehmen und in den Beziehungen zu Kunden und Lieferanten sowie Grundzüge des Steuerrechts beachten und anwenden.

§ 7 Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“

(1) Im Handlungsbereich „Marketing nach strategischen Vorgaben gestalten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung des Marketings einzuschätzen und bei der Erstellung eines Marketingkonzeptes mitzuwirken. Dazu gehört, die Entwicklung eines Marketingkonzeptes von der Umwelt- und Unternehmensanalyse bis hin zur Implementierung, Kontrolle und Nachsteuerung durchführen zu können.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
mit Hilfe der Markt- und Umwelt- sowie der Unternehmensanalyse Marketingziele ausarbeiten und begründen,
2.
Marketingstrategien unter Verwendung von Marketinginstrumenten vorbereiten und Marketingkonzepte entwickeln,
3.
Marketingstrategien und -funktionen sowie Marketinginstrumente einordnen und Marketingkonzepte umsetzen sowie die Chancen des digitalen Marketings und des E-Business nutzen,
4.
beim Vertriebscontrolling mitwirken und
5.
ein Customer-Relationship-Management (CRM) aufbauen, umsetzen und pflegen.

§ 8 Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“

(1) Im Handlungsbereich „Betriebliches Rechnungswesen, Controlling sowie Finanzierung und Investitionen gestalten“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und der Zusammenhänge und Abhängigkeiten güterwirtschaftlicher und finanzwirtschaftlicher Prozesse das betriebliche Rechnungswesen zu gestalten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Finanzbuchhaltung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung gestalten und entscheidungsreif aufbereiten,
2.
Kosten- und Leistungsrechnung gestalten und deren Ergebnisse entscheidungsreif aufbereiten,
3.
Planungsrechnung durchführen und daraus abgeleitete Analysen erstellen,
4.
Controlling als wesentliches Instrument der Unternehmensführung einsetzen,
5.
Investitionsrechnung durchführen sowie Finanzierungsvorschläge erarbeiten und erläutern und
6.
Liquiditätsplanung ausarbeiten und Liquiditätssicherung insbesondere mittels Forderungsmanagement gewährleisten.

§ 9 Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen“

(1) Im Handlungsbereich „Personalwesen gestalten und Personal führen“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, zielorientiert mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie unter Beachtung der Unternehmensziele führen, motivieren, auswählen, fördern und adäquat einsetzen kann.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
Konzepte zum Auf- und Ausbau einer Unternehmenskultur entwickeln, für den Entscheidungsprozess aufbereiten und die Umsetzungsprozesse unterstützen,
2.
Personalbedarfsplanung unter Beachtung strategischer Unternehmensziele ausrichten und durchführen,
3.
Personalmarketingkonzept entwickeln und umsetzen, Kriterien für die Personalauswahl festlegen, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gewinnen,
4.
Vertragsverhältnisse zur Sicherstellung des Personalbedarfs schließen und beenden,
5.
Personaleinsatz unter Beachtung des individuellen und des kollektiven Arbeitsrechts sowie unter Beachtung sonstiger rechtlicher Bestimmungen durchführen,
6.
Personalentwicklung auf die strategischen Unternehmensziele ausrichten und dabei die Potenziale der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen erkennen und fördern,
7.
Personalverwaltung, insbesondere Entlohnung unter Berücksichtigung von Anreiz- und Entgeltsystemen, unter Beachtung der dazu geltenden steuer- und sozialrechtlichen Bestimmungen durchführen und
8.
Führungsmodelle und -instrumente zur Mitarbeiterführung beherrschen und in die betriebliche Praxis umsetzen.

§ 10 Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“

(1) Im Handlungsbereich „Prozesse betriebswirtschaftlich analysieren und optimieren“ soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, unter Berücksichtigung betrieblicher und produktionsabhängiger Vorgaben Produktions-, Beschaffungs- und Dienstleistungsprozesse darzustellen, betriebswirtschaftlich zu analysieren, Optimierungspotenziale aufzuzeigen und Entscheidungsvorlagen für betriebliche Prozessverbesserungen auszuarbeiten.
(2) In diesem Rahmen kann Folgendes geprüft werden:
1.
betriebliche Prozesse erkennen, analysieren und Verbesserungspotenziale aufzeigen,
2.
Maßnahmen zur Verbesserung der Prozesse und entsprechende Entscheidungsvorlagen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben ausarbeiten und reflektieren,
3.
Investitionsplanung zur Entwicklung, Aufrechterhaltung sowie zur strategischen Verbesserung und Optimierung der Prozesse auf Basis von operativen Daten vorbereiten.

§ 11 Gliederung der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

Die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen gliedert sich in
1.
eine schriftliche Prüfung und
2.
eine mündliche Prüfung.

§ 12 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsbestandteilen. Die Aufgaben der drei schriftlichen Prüfungsbestandteile werden als offene Aufgaben formuliert und leiten sich aus der Beschreibung betrieblicher Situationen ab. Die Aufgabenstellungen beziehen sich
1.
im ersten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche der §§ 6 und 7 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10,
2.
im zweiten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 8 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10 und
3.
im dritten Prüfungsbestandteil auf die Handlungsbereiche des § 9 in Kombination mit dem Handlungsbereich des § 10.
(2) Die Prüfungsdauer jedes schriftlichen Prüfungsbestandteils beträgt 180 Minuten.
(3) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung jedes Prüfungsbestandteils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
(4) Wurde in höchstens einem schriftlichen Prüfungsbestandteil eine mangelhafte Leistung erbracht, so ist in diesem Prüfungsbestandteil eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden oder mehreren mangelhaften oder ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen ist keine Ergänzungsprüfung möglich. Die Aufgabe muss aus dem Handlungsbereich stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der Leistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und die der schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 13 Mündliche Prüfung

(1) Voraussetzung für die mündliche Prüfung ist, dass die schriftliche Prüfung in allen Prüfungsbestandteilen abgelegt wurde.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem darauf aufbauenden Fachgespräch. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, angemessen und fachgerecht zu kommunizieren und zu präsentieren.
(3) Für die mündliche Prüfung wählt der Prüfling als Prüfungsthema die Handlungsbereiche eines Prüfungsbestandteils nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. Die Aufgabenstellung für die Präsentation wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Prüfungstermin vorgegeben.
(4) Die Vorbereitungszeit für die mündliche Prüfung beträgt 30 Minuten. Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 30 Minuten dauern, von diesen 30 Minuten sollen höchstens 10 Minuten auf die Präsentation verwendet werden.
(5) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung wird die Bewertung des Fachgesprächs gegenüber der Bewertung der Präsentation doppelt gewichtet.

§ 14 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung entsprechend anzuwenden.

§ 15 Bewerten der Prüfungsleistungen, Bestehen und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen in den Prüfungsbestandteilen und die mündliche Prüfung sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei schriftlichen Prüfungsleistungen und die mündliche Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Aus den Punktzahlen, die in den drei schriftlichen Prüfungsbestandteilen und in der mündlichen Prüfung erreicht wurden, ist das arithmetische Mittel und daraus die Gesamtnote zu bilden.

§ 16 Zeugnisse

Ist die Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen bestanden und wurde der Nachweis über den Erwerb der Qualifikationen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 vorgelegt, so stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird mit der Angabe
1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4,
2.
der Bezeichnung und der Fundstelle dieser Rechtsverordnung
der Erwerb des Fortbildungsabschlusses bescheinigt. In dem anderen Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
die Handlungsbereiche nach § 5,
2.
die Prüfungsergebnisse nach § 15 Absatz 1 und 3,
3.
der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 4 sowie
4.
Befreiungen nach § 14; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 17 Wiederholen der Prüfung der fortbildungsspezifischen kaufmännischen Qualifikationen

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung bei der zuständigen Stelle zu beantragen.
(2) Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach dem Tag des Nichtbestehens beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die in der vorangegangenen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.
(3) Auf Antrag kann im Fall der Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsbestandteils auch ein bereits bestandener Prüfungsbestandteil wiederholt werden. In diesem Fall gilt nur das Ergebnis der Wiederholungsprüfung.

§ 18 Übergangsvorschriften

Begonnene Prüfungsverfahren zum „Kaufmännischen Fachwirt (HwK)“ und zur „Kaufmännischen Fachwirtin (HwK)“ sowie zum „Fachwirt für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk“ und zur „Fachwirtin für kaufmännische Betriebsführung im Handwerk“ können bis zum 31. Dezember 2018 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2017 kann die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.

§ 19 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.