Hörakustikerausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Ausbildungsplan
§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  7Ziel und Zeitpunkt
§  8Inhalt
§  9Prüfungsbereiche
§ 10Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder
§ 11Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
§ 14Prüfungsbereiche
§ 15Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten
§ 16Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken
§ 17Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung
§ 18Prüfungsbereich Servicemaßnahmen
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Hörakustikers und der Hörakustikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 34 Hörgeräteakustiker der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen,
2.
berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten,
3.
Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen,
4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen,
5.
Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen,
6.
Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen,
7.
Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen,
8.
Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen und
9.
Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz,
6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen und
7.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 7 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 8 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 9 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Dreidimensionale Abbilder und
2.
Audiologische Kenndaten.

§ 10 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder

(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
das äußere Ohr zu otoskopieren,
2.
Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell zu beurteilen,
3.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres während der Abbilderstellung vorzunehmen,
4.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und
5.
das Ergebnis der eigenen Arbeit auf Grundlage vorgegebener schriftlicher Kriterien zu bewerten.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.

§ 11 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Patientinnen und Patienten in audiometrische Messverfahren und in die Abläufe der audiometrischen Messverfahren einzuweisen und
2.
audiometrische Messverfahren durchzuführen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Vertäubungsregeln anzuwenden,
2.
Messverfahren auszuwählen und
3.
audiometrische Messergebnisse zu klassifizieren.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 12 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 13 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 14 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten,
2.
Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken,
3.
Hörsystemanpassung und Patientenberatung,
4.
Servicemaßnahmen sowie
5.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 15 Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Audiogramme zu interpretieren,
2.
audiologische Mess- und Testverfahren zu beschreiben und
3.
Aufbau und Funktion des Hörorgans unter Verwendung von Fachbegriffen zu erläutern.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Patientinnen und Patienten in Testverfahren einzuweisen,
2.
audiometrische und psychoakustische Messverfahren durchzuführen und
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Die Prüfungszeit beträgt 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit60 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit40 Prozent.

§ 16 Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken

(1) Im Prüfungsbereich Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Arbeitsabläufe zu planen,
2.
Maßnahmen zum Schutz des Ohres auf Grundlage der Otoskopie während der Abbilderstellung zu treffen,
3.
dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung zu erstellen und zu modellieren,
4.
die Nutzbarkeit von Abbildern zu bewerten und zu dokumentieren,
5.
ein vorgegebenes Abbild für den nächsten Fertigungsschritt vorzubereiten und
6.
Otoplastiken auf der Basis eines vorgegebenen Abbildes unter Berücksichtigung der patientenspezifischen Gegebenheiten anzufertigen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 70 Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Hörsystemanpassung und Patientenberatung besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen umzusetzen und zu dokumentieren,
2.
kommunikationspsychologische Strategien zu unterscheiden und adressatengerecht anzuwenden,
3.
pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan zu beschreiben und bei der Hörsystemversorgung zu berücksichtigen und
4.
auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs eine Vorauswahl der Hörsysteme und Hörassistenzsysteme zur vergleichenden Anpassung für Patientinnen und Patienten zu treffen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(3) Im zweiten Teil soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Versorgungsabläufe, rechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen den Patientinnen und Patienten zu erklären,
2.
Patientinnen und Patienten auf Grundlage des vorliegenden Hörbedarfs bei der Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen zu beraten,
3.
die psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten zu erkennen und im Beratungskontext zu berücksichtigen,
4.
Hörsysteme für die vergleichende Anpassung unter Berücksichtigung des Hörprofils, der audiologischen Gegebenheiten und der Wünsche von Patientinnen und Patienten auszuwählen,
5.
Anpassverfahren auszuwählen und Hörsysteme voreinzustellen,
6.
Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung zu modifizieren und
7.
Hörassistenzsysteme und Zubehör nach patientenspezifischen Bedürfnissen auszuwählen und voreinzustellen.
Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen. Während der Arbeitsprobe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit40 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit60 Prozent.

§ 18 Prüfungsbereich Servicemaßnahmen

(1) Die Prüfung im Prüfungsbereich Servicemaßnahmen besteht aus zwei Teilen.
(2) Im ersten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Fehlfunktionen an von Patientinnen und Patienten genutzten Hörsystemen und Hörassistenzsystemen zu erkennen,
2.
Fehlerdiagnosen durchzuführen,
3.
die Ursachen zu benennen,
4.
Maßnahmen zur Behebung von Fehlfunktionen einzuleiten sowie
5.
Hörsysteme akustisch zu messen und zu modifizieren.
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(3) Im zweiten Teil der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Kaufvertragsstörungen zu bearbeiten,
2.
Reklamationen unter Berücksichtigung rechtlicher Vorgaben und Rahmenbedingungen zu bearbeiten und
3.
die Geschäftskorrespondenz zu führen.
Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 40 Minuten.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1. die Bewertung für den ersten Teil mit50 Prozent,
2. die Bewertung für den zweiten Teil mit50 Prozent.

§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit
20 Prozent,
2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit
20 Prozent,
3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit
40 Prozent,
4. Servicemaßnahmen mit10 Prozent,
5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich oder diesen Teilprüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch keine Zwischenprüfung absolviert hat.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Hörgeräteakustiker/zur Hörgeräteakustikerin vom 12. Mai 1997 (BGBl. I S. 1019) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 1017 - 1024)

Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Individuelle Hörprofile bestimmen und beurteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
ärztliche Verordnungen auswerten und Indikationsstellungen für Hörsystemversorgungen aus berufsspezifischer Sicht prüfen
b)
berufsspezifische Anamnesen im Hinblick auf Art, Grad und Verlauf der Hörschädigung, Kommunikation und Hörbeeinträchtigungen durchführen und dabei den medizinischen Verlauf, insbesondere Allergien, Medikationen, feinmotorische Fähigkeiten und Sehbeeinträchtigungen, berücksichtigen
c)
psychosoziale Situation von Patientinnen und Patienten erfassen
5
d)
ärztliche Diagnosen und eigene Befunde, insbesondere im Hinblick auf die Hörsystemversorgung, einordnen
e)
Auswirkungen der psychosozialen Situation von Patientinnen und Patienten auf die Hör- und Kommunikationsfähigkeit unter Berücksichtigung wahrnehmungspsychologischer Gesichtspunkte einschätzen
f)
Hörbedarf unter Berücksichtigung der individuellen Hörsituationen sowie Wünsche und Erwartungen der Patientinnen und Patienten ermitteln, beurteilen und dokumentieren
g)
hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, unterscheiden sowie Kontraindikationen der Hörsystemversorgung erkennen und Patientinnen und Patienten über Indikationen und Kontraindikationen für die Hörsystemversorgung informieren
8
2Berufsspezifische audiologische und otoskopische Befunde erheben und bewerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Arbeitsmittel für die otoskopische Befunderhebung vorbereiten und Patientinnen und Patienten in die Vorgehensweise einweisen
b)
anatomische und pathologische Gegebenheiten der Patientinnen und Patienten mittels Otoskopie erkennen und berücksichtigen
c)
akustische Eigenschaften von Messräumen ermitteln und beurteilen
d)
Messverfahren zur Ermittlung der akustischen Kenndaten auswählen und anwenden
e)
den Patientinnen und Patienten die audiometrischen Messabläufe bedarfsgerecht erklären und in diese Messabläufe einweisen
f)
Hörschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung und Knochenleitung ermitteln, Unbehaglichkeitsschwellen mittels Reintonaudiometrie über Luftleitung ermitteln sowie frequenzspezifische Pegel des angenehmen Hörens messtechnisch erfassen











11
g)
Sprachverständlichkeit, Unbehaglichkeitsschwelle und den Bereich des angenehmen Hörens in Ruhe ermitteln
h)
Vertäubungsregeln bei der Reinton- und Sprachaudiometrie anwenden
i)
audiometrische Messergebnisse nach Schallleitungs-, Schallempfindungs- und kombinierter Schwerhörigkeit sowie zentrale Störungen klassifizieren
j)
audiologisch und psychologisch relevante Tinnitusparameter ermitteln sowie weiterführende Messungen zur Verdeckbarkeit durchführen
k)
den Zusammenhang zwischen Hörbeeinträchtigung und Sprachentwicklung beurteilen
l)
unter Beachtung psychologischer Gesichtspunkte und Einhaltung der Hygieneregeln das Außenohr einschließlich Trommelfell auf seine anatomischen Eigenschaften und pathologischen Veränderungen mittels einer Otoskopie untersuchen
m)
pathologische Befunde erkennen, bewerten, dokumentieren und den Patientinnen und Patienten erläutern
n)
Arbeitsmittel und Geräte für die audiometrische Ermittlung der akustischen Kenndaten vorbereiten, auf Funktionsfähigkeit prüfen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften einstellen sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten und Ergebnisse dokumentieren
o)
Ergebnisse audiometrischer Messungen auf Plausibilität prüfen sowie norm- und sachgerecht darstellen, auswerten und den Patientinnen und Patienten erläutern
p)
sprachaudiometrische Testmaterialien hinsichtlich ihres phonetischen Aufbaus und der Indikation sowie Störgeräusche auswählen
q)
objektive audiologische Messverfahren, insbesondere Impedanzmessungen, Stapediusreflexschwellen und otoakustische Emissionen, unterscheiden und ärztliche Dokumentationen berücksichtigen
r)
Impedanzmessungen durchführen und Stapediusreflexschwellen bestimmen, interpretieren sowie bei Auffälligkeiten über weitere Vorgehensweisen entscheiden
s)
mit Hilfe psychoakustischer Tests ergänzende akustische Kenndaten des Gehörs, insbesondere unter Anwendung von Skalierungsverfahren, ermitteln, auswerten und die Ergebnisse Patientinnen und Patienten erklären
t)
sprachaudiometrische Kenndaten des Gehörs im Störgeräusch ermitteln
u)
Messergebnisse unter Einbeziehung der Anatomie und Physiologie des Mittel- und Innenohres sowie der zentralen Hörbahnen beurteilen, insbesondere in Bezug auf Frequenz-, Zeit- und Amplitudenauflösungsvermögen


16
v)
audiologische Kenndaten und Hörgerätekenndaten zusammenführen
3Patientinnen und Patienten hinsichtlich der Versorgungsmöglichkeiten mit Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten und dabei individuelle Hörerwartungen einbeziehen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Patientinnen und Patienten unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenträger und vertraglicher sowie normativer Regelungen über den individuellen Versorgungsablauf einer Hörsystemanpassung beraten
b)
Patientinnen und Patienten über ermittelte Befunde unter Anwendung der Kenntnisse zur Anatomie und Physiologie des Ohres informieren
c)
kulturelle Identitäten der Patientinnen und Patienten berücksichtigen
4
d)
Patientinnen und Patienten Indikationen und Kontraindikationen für Hörsystemversorgungen erklären, Möglichkeiten und Grenzen des Hörsystems aufzeigen sowie zum Tragen des Hörsystems motivieren
e)
Patientinnen und Patienten auf Grundlage des ermittelten Hörbedarfs bei Auswahl der Hörsysteme, Hörassistenzsysteme und Sonderversorgungen sowie Zubehör beraten
f)
Hörsystemversorgung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
g)
Testverfahren zur Bestimmung der Hörschädigung bei Erwachsenen und Kindern unterscheiden
h)
Entwicklungsunterschiede zwischen hörgeschädigten und normalhörenden Kindern beachten und Erziehungsberechtigte informieren
i)
Erziehungsberechtigte über Besonderheiten bei der Versorgung mit Hörsystemen bei Kindern informieren
j)
Erziehungsberechtigte über das rechtliche Umfeld der Kinderversorgung informieren und Beteiligten die Rehabilitationsmöglichkeiten für hörgeschädigte Kinder unter Berücksichtigung der an der Kinderversorgung beteiligten Institutionen erläutern
k)
Tinnitusberatung, insbesondere bezüglich rehabilitativer technischer Möglichkeiten, auf Basis der ermittelten Messergebnisse und weiterer Daten durchführen
l)
Patientinnen und Patienten über die Möglichkeiten der Versorgung mit Implantaten und über die Vor- und Nachteile von Implantaten informieren
m)
Patientinnen und Patienten über Gefahren der Lärmeinwirkung aufklären, über Gehörschutzmittel beraten und zum Tragen der Gehörschutzmittel motivieren
n)
Patientinnen und Patienten zu Hörtaktiken und über Möglichkeiten des Hörtrainings beraten
9
4Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres erstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Arbeitsplatz vorbereiten und vorgesehene Arbeitsmittel überprüfen
b)
Vertrauensverhältnis zu Patientinnen und zu Patienten aufbauen, Patientinnen und Patienten in Abbildungsverfahren einweisen und dazu psychologische Gesichtspunkte, insbesondere über die Distanzzone, berücksichtigen
c)
äußeres Ohr unter Beachtung der Hygienevorschriften otoskopieren sowie Ohrmuschel, Gehörgang und Trommelfell beurteilen und den Befund dokumentieren
d)
Reinigungsbedarf sowie andere Hinderungsgründe für das Abbilden erkennen
e)
Maßnahmen zum Schutz des Ohres treffen
f)
Abbilder des äußeren Ohres einschließlich der zweiten Gehörgangskrümmung unter Einhaltung der Hygieneregeln erstellen
g)
Nutzbarkeit des Abbildes überprüfen

10
h)
bei Reinigungsbedarf sowie anderen Hinderungsgründen für das Abbilden über weiteres Vorgehen entscheiden und dieses einleiten
i)
Abbilder unter Beachtung anatomischer, pathologischer, akustischer, hörsystemtechnischer sowie kosmetischer Gegebenheiten bearbeiten
4
5Otoplastiken, individuellen Gehörschutz und Sonderotoplastiken herstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Verfahren und Werkstoffe für die Herstellung von Otoplastiken auswählen
b)
Arten und Formen von Otoplastiken unter Berücksichtigung patientenspezifischer Gegebenheiten auswählen und anfertigen
c)
Otoplastiken durch Bohren, Fräsen und Schleifen entsprechend den patientenspezifischen Gegebenheiten modifizieren
10
d)
Hohlschalen zur Aufnahme von Bauteilen adaptierfähig erstellen und bearbeiten
e)
Sonderformen von Otoplastiken, insbesondere Auflageplastiken, herstellen und bearbeiten
f)
Otoplastiken zum Schutz des Außenohres vor Staub und Flüssigkeiten herstellen und anpassen
g)
Schallpegel zur orientierenden Einschätzung einer Lärmsituation messen und Ergebnisse bewerten
h)
persönliche Gehörschutzmittel nach Lärmpegel, Frequenzspektrum und Einwirkzeit auswählen, herstellen und anpassen
8
6Hörsysteme und Hörassistenzsysteme entsprechend dem individuellen Hörprofil anpassen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Messverfahren für die Hörsystemanpassung auswählen
b)
Patientinnen und Patienten über Hörassistenzsysteme und ihre Einsatzbereiche beraten
c)
Patientinnen und Patienten über Zubehör informieren
d)
Patientinnen und Patienten in der Handhabung und Pflege der angepassten Systeme und des Zubehörs einweisen und zur selbständigen Handhabung der angepassten Systeme und des Zubehörs anleiten
12
e)
Hörsysteme unter Berücksichtigung des individuellen Hörprofils, der Wünsche von Patientinnen und Patienten und der audiologischen Gegebenheiten auswählen, dabei Bauform, Schallübertragung, digitale Signalverarbeitung, Arten der Begrenzung und Reglungsart, Handhabungsmöglichkeiten, Schnittstellen für Hörassistenzsysteme sowie Sonderversorgungen, insbesondere CROS-Versorgung, berücksichtigen
f)
Otoplastiken nach audiologischen Erfordernissen, Handhabungsmöglichkeiten und den Wünschen von Patientinnen und Patienten auswählen
g)
Anpassverfahren wählen und Hörsysteme voreinstellen
h)
pathophysiologische Vorgänge im Hörorgan bei der Hörsystemversorgung berücksichtigen und hörbeeinträchtigende Befunde, insbesondere Tinnitus, beachten
i)
akustische Wiedergabekurven und Kenndaten von Hörsystemen, einschließlich Regelungen, Begrenzungen und adaptiver Parameter, in der Messbox und durch In-Situ-Messungen ermitteln und darstellen
j)
Frequenzgang von Hörsystemen durch akustische, elektronische und mechanische Maßnahmen beeinflussen sowie Dynamikverhalten von Hörsystemen durch Regelung und Begrenzungen einstellen
k)
vergleichende Anpassung mittels Sprachtest im Störgeräusch und in Ruhe durchführen und auswerten
l)
induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen einstellen
m)
gewählte Einstellungen mittels In-Situ-Messungen prüfen
n)
Hörsystemeinstellungen im Rahmen der Feinanpassung unter Nutzung psychoakustischer Daten, insbesondere Lautheit, Tonheit, Frequenzabhängigkeit und Dynamikverhalten des Hörens, durchführen und durch Hörerfolgskontrollmessungen überprüfen
o)
Hörassistenzsysteme auswählen und hinsichtlich ihres Nutzens für die Patientinnen und Patienten und der Kompatibilität der Schnittstellen prüfen
p)
Hörassistenzsysteme anpassen und Patientinnen und Patienten in die Handhabung einweisen
q)
Hörsysteme, Kombigeräte sowie Tinnitusmasker, die den Tinnitus maskieren, hemmen und mildern, anpassen
r)
Hörsystemeinstellungen abschließend dokumentieren
18








7Patientinnen und Patienten betreuen und Rehabilitationsmaßnahmen durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Patientinnen und Patienten zur Wahrnehmung der regelmäßigen Nachsorge und ohrenfachärztlichen Kontrollen motivieren
b)
Patientinnen und Patienten auf Selbsthilfegruppen und Beratungsstellen hinweisen
c)
Angehörige über psychosoziale Verhaltensweisen von Patientinnen und Patienten und über die Funktion des Hörsystems informieren sowie im Umgang mit Hörgeschädigten beraten
3
d)
Hörsysteme gemäß dem sich ändernden Gehör sowie der Hörerwartung und Gewöhnung nachjustieren, insbesondere Otoplastiken und Dynamikverhalten modifizieren und, falls erforderlich, die Handhabung mit Patientinnen und Patienten üben
e)
Patientinnen und Patienten ergänzend über Hörassistenzsysteme und Zubehör beraten und einweisen sowie Hörassistenzsysteme und Zubehör anpassen
f)
Patientinnen und Patienten über Methoden und Möglichkeiten des Hörtrainings informieren
g)
Patientinnen und Patienten über Rehabilitationsmaßnahmen zum Tinnitus beraten

5
8Service- und Instandhaltungsmaßnahmen an Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durchführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Otoplastiken reinigen und reparieren sowie Schallschläuche erneuern
b)
Funktionsfähigkeit von Hörsystemen, Hörassistenzsystemen und Sonderversorgungen sowie Zubehör durch visuelle Kontrolle, Abhören und messtechnische Erfassung der Kenndaten prüfen und dokumentieren sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen durchführen
c)
induktive Übertragungseigenschaften von Hörsystemen beurteilen
d)
elektrische Kontakte prüfen und reinigen
e)
Stromaufnahme von Hörsystemen messen
f)
Patientinnen und Patienten die Vor- und Nachteile verschiedener Energiequellen erläutern
6
g)
Schallwandler nach Kenndaten, Aufbau und Wirkungsweise unterscheiden und auswechseln sowie Bauteile und Module erneuern
2
9Geschäfts- und Abrechnungsprozesse des Hörakustikbetriebes organisieren und ausführen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
am Marketing des Betriebes mitwirken
b)
Waren auszeichnen und präsentieren
c)
Bestellvorgänge planen, durchführen und kontrollieren
d)
Produktinformationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten beurteilen sowie Angebote einholen und vergleichen
e)
eingehende Waren nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis gemäß der Bestellung überprüfen und Mängel dokumentieren, beurteilen und reklamieren sowie Waren sachgerecht lagern und pflegen
f)
Waren und Produkte verkaufen
g)
Reklamationen entgegennehmen, prüfen und unter Anwendung rechtlicher Rahmenbedingungen bearbeiten
h)
Produkte und Dienstleistungen des Betriebes gegenüber Patientinnen und Patienten erläutern, Produkte demonstrieren sowie Patientinnen und Patienten beraten
i)
Postein- und -ausgang bearbeiten
j)
Schriftverkehr mit Patientinnen und Patienten sowie Firmen führen
8
k)
Schriftverkehr mit Ärztinnen und Ärzten sowie Kostenträgern führen
l)
Versorgungsabläufe unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen umsetzen, dokumentieren und auswerten
m)
Angebote und Kostenvoranschläge für die Hörsystemversorgung nach vorheriger Kostenermittlung erstellen und dabei unterschiedliche Leistungen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungen, der Versorgungsämter, der Sozialhilfe und der öffentlichen Arbeitgeber berücksichtigen
n)
Grundzüge der betrieblichen Kosten-und-Leistungs-Rechnung anwenden
o)
Abrechnungen von Hörsystemversorgungen gemäß den vertraglichen und rechtlichen Bestimmungen durchführen
p)
Mahnverfahren durchführen



4
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen












während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische Kommunikation sowie Patientendatenschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
b)
Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten
c)
Fachbegriffe anwenden
d)
Regelungen zum Datenschutz beachten
e)
Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren
f)
Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten
g)
Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
4
h)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellen
2
6Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
b)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten
3
7Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsrichtlinien und Qualitätsstandards prüfen
c)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen
d)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
2
f)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
2