Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Wetterdienst des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeines
§  1Diplomstudium
§  2Studienziele
§  3Dienstbehörden, Dienstaufsicht
§  4Einstellungsvoraussetzungen
§  5Auswahlverfahren
§  6Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen
§  7Urlaub
§  8Dauer des Vorbereitungsdienstes
§  9Ausbildungsakten
Teil 2
Studium
§ 10Aufbau des Studiums
§ 11Fachhochschule
§ 12Studieninhalte
§ 13Praktika
§ 14Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder
§ 15Leistungsnachweise während des Grundstudiums
§ 16Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der Praktika
Teil 3
Prüfungen
§ 17Zwischenprüfung
§ 18Laufbahnprüfung
§ 19Prüfungsamt
§ 20Prüfende, Prüfungskommissionen
§ 21Diplomarbeit
§ 22Schriftliche Diplomprüfung
§ 23Mündliche Diplomprüfung
§ 24Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen
§ 25Fernbleiben, Rücktritt
§ 26Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 27Wiederholung von Prüfungen
§ 28Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 29Abschlusszeugnis
§ 30Prüfungsakten, Einsichtnahme
Teil 4
Sonstige Vorschriften
§ 31Übergangsvorschriften
§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)

§ 1 Diplomstudium

Das Diplomstudium „Wetterdienst“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst des Bundes.

§ 2 Studienziele

Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis sowohl die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden als auch die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des gehobenen Wetterdienstes des Bundes erforderlich sind. Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Hierzu gehört auch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit im föderalen und internationalen Raum. Die Studierenden sollen ihre Kompetenzen weiterentwickeln, um den sich ständig wandelnden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht werden zu können.

§ 3 Dienstbehörden, Dienstaufsicht

(1) Der Deutsche Wetterdienst ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst beim Deutschen Wetterdienst aufnehmen sollen. Er ist für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens, die Entscheidung über die Einstellung sowie die Betreuung der von ihm eingestellten Studierenden verantwortlich und für diese die zuständige Dienstbehörde. Er entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes.
(2) Die Wehrbereichsverwaltung West ist Einstellungsbehörde für Studierende, die nach Beendigung der Ausbildung ihren Dienst im Geoinformationsdienst der Bundeswehr in einer zivilen oder militärischen Laufbahn aufnehmen sollen. Sie ist für die von ihr eingestellten Studierenden die zuständige Dienstbehörde und entscheidet in Absprache mit der Ausbildungsleitung und im Einvernehmen mit dem Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr auch über Verkürzung oder Verlängerung des Vorbereitungsdienstes. Für die Ausschreibung und Durchführung des Auswahlverfahrens sowie für die Betreuung der Studierenden ist das Amt für Geoinformationswesen der Bundeswehr verantwortlich. Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Aufgaben der Einstellungsbehörde auf andere Behörden übertragen.
(3) Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Leitung ihrer Einstellungsbehörde. Während der Ausbildung an der Fachhochschule und in Dienststellen der Bundeswehr oder des Deutschen Wetterdienstes unterstehen sie der Dienstaufsicht der Leitungen dieser Behörden.
(4) Der Deutsche Wetterdienst leitet die Ausbildung.

§ 4 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen beamtenrechtlichen Einstellungsvoraussetzungen
1.
die gesundheitlichen Anforderungen des Wechselschichtdienstes erfüllt,
2.
ein ausreichendes Seh-, Hör- und Sprechvermögen sowie ein hinreichendes Farberkennungs- und Farbunterscheidungsvermögen besitzt und
3.
bei einer Bewerbung beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr
a)
für eine zivile Laufbahn die Bereitschaft erklärt hat, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr als Soldat teilzunehmen, oder
b)
für eine militärische Laufbahn ein Eignungsfeststellungsverfahren erfolgreich absolviert hat.

§ 5 Auswahlverfahren

(1) In einem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. Das Auswahlverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden, jedoch sind mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist; berücksichtigt werden hierbei insbesondere die nach Art und Inhalt des Ausbildungsganges zu vergleichenden Zeugnisnoten. Daneben werden schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen sowie ehemalige Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein zum Auswahlverfahren zugelassen.
(3) Die Auswahlkommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
2.
einer weiteren Beamtin oder einem weiteren Beamten des höheren Dienstes, die bei Bewerbungen für den Deutschen Wetterdienst dem Deutschen Wetterdienst und bei Bewerbungen für den Geoinformationsdienst der Bundeswehr dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören, und
3.
je einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr.
Als Mitglieder der Auswahlkommission können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten oder vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Die Mitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Deutsche Wetterdienst und der Geoinformationsdienst der Bundeswehr bestellen aus ihrem Bereich die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Es können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass in den Auswahlverfahren die gleichen Bewertungs- und Auswahlmaßstäbe angelegt werden.

§ 6 Schwerbehinderte und diesen gleichgestellte Menschen

(1) Schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen werden in den Auswahl- und Prüfungsverfahren sowie zum Erbringen von Leistungsnachweisen Erleichterungen gewährt, die ihrer Behinderung angemessenen sind. Hierauf sind sie durch die Einstellungsbehörde rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen und der Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.
(2) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft das Prüfungsamt.

§ 7 Urlaub

Die Fachhochschule bestimmt die Zeiten des Erholungsurlaubs.

§ 8 Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) Ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren naturwissenschaftlichen Dienstes kann bis zur Dauer von sechs Monaten auf den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Wetterdienst angerechnet werden, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können Abweichungen vom Studienplan oder vom Ausbildungsplan zugelassen werden, wenn sie der zielgerichteten Gestaltung des Vorbereitungsdienstes entsprechen.

§ 9 Ausbildungsakten

Für die Studierenden werden beim Deutschen Wetterdienst Ausbildungsakten geführt, in die der Ausbildungsplan, alle Leistungsnachweise, Aufsichtsarbeiten und Beurteilungen aufzunehmen sind.

§ 10 Aufbau des Studiums

(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen des gehobenen Wetterdienstes. Das Studium umfasst Fachstudien an der Fachhochschule sowie Praktika.
(2) Das Studium gliedert sich in folgende Abschnitte:

Studien-
abschnitt I
Grundstudium6 Monate
Praktikum Ibeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate
Studienabschnitt IIHauptstudium I6 Monate
Praktikum IIbeim Deutschen Wetterdienst oder beim Geoinformationsdienst der Bundeswehr6 Monate
Studienabschnitt IIIHauptstudium II6 Monate
Praktikum III aDiplomarbeit2 Monate
Praktikum III bbeim Deutschen Wetterdienst2 Monate
Praktikum III cPrüfungszeit2 Monate
(3) Der Studienverlauf und die Inhalte der Studienabschnitte richten sich nach dem Studienplan für das Diplomstudium „Wetterdienst“. Der Studienplan bestimmt auch die Stundenzahlen der Studieninhalte sowie die Art der Leistungsnachweise.

§ 11 Fachhochschule

Die Dienstbehörden weisen die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten dem Zentralbereich der Fachhochschule zum Grundstudium und dem Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule zum Hauptstudium zu. Für die übrigen Studierenden übernehmen die Einstellungsbehörden diese Aufgabe.

§ 12 Studieninhalte

(1) Studieninhalte des Grundstudiums, die sich an allgemeinen Aufgaben des gehobenen Dienstes ausrichten, sind:
1.
staatsrechtliche und -politische Grundlagen des Verwaltungshandelns,
2.
verwaltungs- und zivilrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
3.
volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,
4.
betriebswirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Organisation und Informationstechnik,
5.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (Psychologie, Soziologie, Pädagogik) und
6.
laufbahntypische Bereiche der Aufgabenerfüllung.
(2) Studieninhalte des Hauptstudiums I sind:
1.
allgemeine Meteorologie,
2.
Mathematik, Statistik, theoretische Meteorologie,
3.
Physik,
4.
Klimatologie und
5.
informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie.
(3) Im Hauptstudium II werden die bisherigen Ausbildungsinhalte durch die folgenden Studieninhalte ergänzt, erweitert und vertieft:
1.
synoptische Meteorologie,
2.
meteorologische Beratung einschließlich Flugmeteorologie,
3.
Geografie,
4.
meteorologische Messverfahren,
5.
meteorologische und geophysikalische Beratungsverfahren sowie
6.
fachbezogenes Englisch.

§ 13 Praktika

(1) Während der Praktika, die auch praxisbezogene Lehrveranstaltungen umfassen, erwerben die Studierenden Fachkenntnisse und Fähigkeiten als Grundlage für die Fachstudien, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Einzelheiten, insbesondere die Studiengebiete der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen und die Einsatzgebiete während der Praktika, werden im Ausbildungsrahmenplan geregelt, der vom Deutschen Wetterdienst in Zusammenarbeit mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr erstellt wird.
(3) Der Deutsche Wetterdienst ist im Einvernehmen mit dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr für die Gestaltung, Durchführung und Überwachung der Praktika verantwortlich. Sie finden in Schulungseinrichtungen und Dienststellen des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr statt.
(4) Die Studierenden erhalten von den Ausbildungsstellen, denen sie nach dem Ausbildungsplan für mindestens einen Monat zugewiesen werden, unverzüglich nach Abschluss einer Ausbildungseinheit eine Beurteilung. Diese muss Angaben zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotenzial und zur erbrachten Leistung der Studierenden enthalten. § 24 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungen sind mit den Studierenden zu besprechen.

§ 14 Ausbildungsstelle, Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder

(1) Jede Behörde oder Dienststelle, der Studierende zur Ausbildung zugewiesen werden (Ausbildungsstelle), bestellt eine Ausbildungsleitung und deren Vertretung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung des Praktikums verantwortlich und berät die Studierenden sowie die Ausbildenden.
(2) Die Ausbildungsleitung erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan, aus dem sich die Studiengebiete ergeben, in denen sie oder er ausgebildet wird. Die Studierenden, das Prüfungsamt und die Einstellungsbehörden erhalten je eine Ausfertigung.
(3) Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Ausbildungsstand.

§ 15 Leistungsnachweise während des Grundstudiums

Während des Grundstudiums sind vier schriftliche Aufsichtsarbeiten anzufertigen, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden.

§ 16 Leistungsnachweise während des Hauptstudiums und der Praktika

(1) Während des Hauptstudiums sind mindestens zwölf Leistungsnachweise zu erbringen, die mindestens eine Woche im Voraus angekündigt werden, davon sechs schriftliche Aufsichtsarbeiten. Leistungsnachweise werden durchgeführt in Form von:
1.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten,
2.
schriftlichen Ausarbeitungen,
3.
Präsentationen,
4.
Projektarbeiten,
5.
mündlichen Beiträgen, insbesondere zu Fachgesprächen oder in Kolloquien,
6.
Anwendungen in der Informationstechnik und
7.
kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests.
(2) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen und ihn nicht innerhalb des Studienabschnitts nachholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen. Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Diplomprüfung erbracht, gilt er als mit null Rangpunkten bewertet. Die §§ 25 und 26 sind entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Folgen das Prüfungsamt entscheidet.
(3) Zum Abschluss des Hauptstudiums stellt der Fachbereich Wetterdienst den Studierenden ein Zeugnis aus, in dem ihre Leistungen im Hauptstudium mit Rangpunkten und Noten aufgeführt werden. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Leistungsnachweisen erzielt worden sind. Haben Studierende Fächer belegt, in denen keine Leistungsnachweise gefordert sind, wird ihnen im Zeugnis die Teilnahme bescheinigt.
(4) Während der praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens zwei Leistungsnachweise in Form von Präsentationen, Projektarbeiten oder kurzen schriftlichen oder mündlichen Leistungstests zu erbringen.
(5) Zum Abschluss der Praktika stellt der Deutsche Wetterdienst den Studierenden ein zusammenfassendes Zeugnis aus, das die Bewertungen der Leistungsnachweise nach Absatz 4 und die Beurteilungen nach § 13 Absatz 4 enthält. Das Zeugnis schließt mit der Angabe der Durchschnittsrangpunktzahl. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.

§ 17 Zwischenprüfung

(1) Um das Grundstudium abzuschließen, haben die Studierenden in einer Zwischenprüfung nachzuweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erwarten lässt.
(2) Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Aufsichtsarbeiten, deren Aufgabenschwerpunkte jeweils einem der Studiengebiete nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zugeordnet sind; Inhalte nach § 12 Absatz 1 Nummer 6 können berücksichtigt werden. Zur Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten stehen jeweils drei Zeitstunden zur Verfügung.
(3) Der Zentralbereich der Fachhochschule führt die Zwischenprüfung durch und legt deren Einzelheiten fest; die §§ 25 und 26 gelten entsprechend.
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn drei schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind und wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielt worden sind.
(5) Die Fachhochschule stellt den Studierenden über das Ergebnis der bestandenen Zwischenprüfung ein Zeugnis aus, das die Noten und die erzielten Rangpunkte der einzelnen Aufsichtsarbeiten sowie die Durchschnittsrangpunktzahl enthält. Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Fachhochschule einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Zwischenprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, welche Studiengebiete belegt worden sind, wie sie bewertet worden sind und wie viele Rangpunkte erzielt worden sind.

§ 18 Laufbahnprüfung

Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus der Zwischenprüfung, den Leistungsnachweisen im Hauptstudium, den Leistungen in den Praktika, einer Diplomarbeit sowie einer schriftlichen und einer mündlichen Diplomprüfung. Sie dient dazu, die Eignung und Befähigung der Studierenden für die Laufbahn des gehobenen naturwissenschaftlichen Dienstes des Bundes festzustellen.

§ 19 Prüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Diplomarbeit und der schriftlichen und mündlichen Diplomprüfung richtet der Deutsche Wetterdienst ein Prüfungsamt ein. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Aufgaben des Prüfungsamtes auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

§ 20 Prüfende, Prüfungskommissionen

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Diplomarbeit, richtet für die schriftliche und die mündliche Diplomprüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. Bei der Einrichtung mehrerer Prüfungskommissionen ist sicherzustellen, dass die gleichen Bewertungsmaßstäbe angelegt werden.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) Eine Prüfungskommission besteht aus
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden oder Vorsitzendem,
2.
je zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren und gehobenen Dienstes, von denen mindestens eine oder einer dem gehobenen oder höheren naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes angehört, als Beisitzende.
Aus dem Kreis der Beisitzenden wird eine Vertretung der oder des Vorsitzenden bestellt. Als Mitglieder einer Prüfungskommission oder Prüfende der Diplomarbeit können auch vergleichbare Soldatinnen und Soldaten und vergleichbare Tarifbeschäftigte bestellt werden. Mindestens drei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen dem Deutschen Wetterdienst oder dem Geoinformationsdienst der Bundeswehr angehören; zwei Mitglieder sollen Lehrkräfte der Fachhochschule sein. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden für die Dauer von höchstens drei Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die Berufsverbände des öffentlichen Dienstes können Mitglieder für die Prüfungskommissionen vorschlagen. Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden drei weitere Mitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Für jede Diplomarbeit werden zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren oder gehobenen Dienstes als Prüfende bestellt. Ihre Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Diplomarbeit ausgegeben worden ist. Erstprüfende oder Erstprüfender ist, wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.
(5) Zur Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung bestimmt das Prüfungsamt aus dem Kreis der Mitglieder der Prüfungskommission oder der Prüfungskommissionen für jede schriftliche Arbeit zwei Prüfende und legt fest, wer Erstprüfende oder Erstprüfender und wer Zweitprüfende oder Zweitprüfender ist.
(6) Die Prüfenden bewerten die Diplomarbeiten oder die schriftliche Diplomprüfung unabhängig voneinander. Die Zweitprüfenden dürfen Kenntnis von der Bewertung durch die Erstprüfenden haben.

§ 21 Diplomarbeit

(1) In der Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Gruppenarbeiten sind zulässig, soweit die jeweils erbrachten Leistungen oder Anteile an der Diplomarbeit kenntlich gemacht werden.
(2) Das Thema der Diplomarbeit wird auf Vorschlag einer oder eines hauptamtlich Lehrenden der Fachhochschule vom Prüfungsamt bestimmt und ausgegeben; dabei wird die für die Durchführung der Praktika zuständige Ausbildungsbehörde beteiligt. Lehrbeauftragte der Fachhochschule sind vorschlagsberechtigt, soweit hauptamtlich Lehrende der Fachhochschule nicht zur Verfügung stehen. Die Studierenden können gegenüber der oder dem Vorschlagsberechtigten Themenwünsche äußern. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(3) Für die Bearbeitung stehen den Studierenden acht Wochen zur Verfügung; während dieser Zeit werden sie von sonstigen Verpflichtungen im Rahmen des Studiums freigestellt. Die Frist beginnt mit der Ausgabe des Themas. In begründeten Fällen kann das Prüfungsamt auf Antrag die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Der Fachbereich Wetterdienst der Fachhochschule legt Einzelheiten zur Form und zur Veröffentlichung der Diplomarbeit fest. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich oder elektronisch versichern, dass sie die Diplomarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(4) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Über die in der Diplomarbeit abschließend erzielte Rangpunktzahl stellt das Prüfungsamt den Studierenden ein Zeugnis aus.

§ 22 Schriftliche Diplomprüfung

(1) Die schriftliche Diplomprüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Zugelassen wird, wer mit Erfolg die Zwischenprüfung abgelegt und im Zeugnis nach § 16 Absatz 3 mindestens die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat. Das Prüfungsamt bestimmt den Inhalt der schriftlichen Aufsichtsarbeiten auf Vorschlag des Deutschen Wetterdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr. Die Themen der sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden aus folgenden Prüfungsfächern entnommen:
1.
allgemeine Meteorologie/theoretische Meteorologie,
2.
synoptische Meteorologie,
3.
meteorologische Beratung und Flugmeteorologie,
4.
angewandte Meteorologie und Klimatologie,
5.
Mathematik und informationstechnische Anwendungen in der Meteorologie und
6.
meteorologische Messverfahren.
Die Prüfungsvorschläge und -aufgaben sind bis zum Beginn der jeweiligen Prüfung geheim zu halten.
(2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Es dürfen nur die angegebenen Hilfsmittel benutzt werden. Die Aufsichtführenden haben die Zeitpunkte des Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der schriftlichen Aufsichtsarbeit sowie in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen im Sinne des § 6 und besondere Vorkommnisse zu dokumentieren.
(3) Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden anstelle des Namens mit einer Kennziffer versehen, die für sämtliche Arbeiten der oder des Studierenden gleich ist. Es wird eine Übersicht mit der Zuordnung der Kennziffern und Namen erstellt, die geheim zu halten ist. Die Übersicht darf den Prüfenden erst nach der endgültigen Bewertung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Erscheinen Studierende verspätet zu einer schriftlichen Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 25 verfahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.
(5) Die schriftliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn mindestens vier schriftliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit fünf Rangpunkten bewertet worden sind.

§ 23 Mündliche Diplomprüfung

(1) Wer die schriftliche Diplomprüfung bestanden hat, wird vom Prüfungsamt zur mündlichen Diplomprüfung zugelassen. Das Prüfungsamt teilt den zugelassenen Studierenden auf Antrag die von ihnen in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rangpunkte mit. Die Mitteilung der Nichtzulassung bedarf der Schriftform und wird mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.
(2) Die Dauer der mündlichen Diplomprüfung darf 40 Minuten je Studierender oder je Studierendem nicht unterschreiten; sie soll 50 Minuten nicht überschreiten. In der mündlichen Diplomprüfung sollen die Studierenden zeigen, dass sie komplexe Aufgabenstellungen aus den Studieninhalten des Hauptstudiums erörtern und lösen können. Als Abschluss der mündlichen Diplomprüfung halten die Studierenden einen Vortrag von längstens zehn Minuten. Das Thema wird aus den Prüfungsfächern nach § 22 Absatz 1 Satz 4 entnommen und ist ihnen mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des Vortrags in der mündlichen Diplomprüfung bekannt zu geben. Die mündliche Diplomprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. Eine Prüfungsgruppe soll aus höchstens fünf Studierenden bestehen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Studierenden in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Die Prüfung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden nicht widersprechen. Angehörige des Prüfungsamtes können unabhängig vom Einverständnis der Studierenden anwesend sein. Das Prüfungsamt kann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums der Verteidigung, der Präsidentin oder dem Präsidenten und den Fachbereichsleitungen der Fachhochschule, in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in der mündlichen Diplomprüfung allgemein oder im Einzelfall gestatten. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der Prüfung keinerlei Aufzeichnungen machen. Die Teilnahmerechte der Personalvertretungen, der Gleichstellungsbeauftragten und der Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder und die Protokollführerin oder der Protokollführer anwesend sein.
(5) Gegenstand, Verlauf und Ergebnis der Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestätigen. Die Prüfung muss bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen sein.
(6) Die mündliche Diplomprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist.

§ 24 Bewertung von Prüfungsleistungen und Leistungsnachweisen

(1) Die Prüfungsleistungen und Leistungsnachweise werden mit Rangpunkten und der sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
RangpunkteNote
100,00 bis 93,7015sehr gut
 93,69 bis 87,5014
 87,49 bis 83,4013gut
 83,39 bis 79,2012
 79,19 bis 75,0011
 74,99 bis 70,9010befriedigend
 70,89 bis 66,709
 66,69 bis 62,508
 62,49 bis 58,407ausreichend
 58,39 bis 54,206
 54,19 bis 50,005
 49,99 bis 41,704nicht ausreichend
 41,69 bis 33,403
 33,39 bis 25,002
 24,99 bis 12,501
 12,49 bis  0,000
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(4) Die Diplomarbeit wird bewertet, indem das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Prüfenden gebildet wird, es sei denn, die Bewertungen weichen um mehr als drei Rangpunkte voneinander ab. Bei solchen Abweichungen gibt das Prüfungsamt die Bewertungen an die Prüfenden zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei Rangpunkte, wird das arithmetische Mittel gebildet. Bei größeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt eine Drittprüfende oder einen Drittprüfenden, aus deren oder dessen Bewertung zusammen mit den Bewertungen der Erst- und Zweitprüfenden, die sich aus dem Einigungsversuch ergeben haben, das arithmetische Mittel gebildet wird. Wenn die errechnete Rangpunktzahl 5 oder mehr beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Dauer des Bewertungsverfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.
(5) Die Bewertung der schriftlichen Diplomprüfung erfolgt durch die nach § 20 Absatz 4 bestellten Prüfenden. Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Wird die schriftliche Aufsichtsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, gilt sie als mit null Rangpunkten bewertet.
(6) Die Leistungen der mündlichen Diplomprüfung werden von der Prüfungskommission bewertet. Die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Diese ist das arithmetische Mittel der Rangpunkte, die in den Einzelprüfungen erzielt wurden.

§ 25 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von der Diplomarbeit, der schriftlichen oder mündlichen Diplomprüfung oder eines ihrer Teile ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt diese Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Das Prüfungsamt bestimmt, wann die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird; es entscheidet, ob und inwieweit die bereits abgegebenen Arbeiten gewertet werden. Soweit bei einer Verhinderung während der Diplomarbeit mindestens die Hälfte der Bearbeitungszeit zur Verfügung steht, verlängert das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend, ansonsten gilt die Diplomarbeit als nicht begonnen.

§ 26 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Studierenden, die bei der Diplomprüfung oder bei einem ihrer Teile eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung oder des Prüfungsteils unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder einem Prüfungsteil ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens an einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Diplomprüfung oder während der Diplomarbeit entscheidet das Prüfungsamt. Die Entscheidung während der mündlichen Diplomprüfung trifft die Prüfungskommission. § 20 Absatz 2 gilt entsprechend. Das Prüfungsamt oder die Prüfungskommission kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsteile anordnen, die Prüfungsteile mit null Rangpunkten bewerten oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Diplomarbeit festgestellt wird, gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst nach ihrem Abschluss nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt nach Anhörung des Deutschen Wetterdienstes oder des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Die Betroffenen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 2 bis 4 anzuhören.

§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer die Zwischenprüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Zwischenprüfung und spätestens fünf Monate nach dem Ende des Grundstudiums wiederholen; in begründeten Fällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung zulassen. Die weitere Ausbildung wird wegen der Wiederholung der Prüfung nicht ausgesetzt. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet.
(2) Wer im Hauptstudium weniger als die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht hat, kann Teile des Hauptstudiums einschließlich der Leistungsnachweise einmal wiederholen. Welche Teile zu wiederholen sind, entscheidet das Prüfungsamt. Der Vorbereitungsdienst wird entsprechend verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Studierende, die die schriftliche oder die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden haben oder deren Diplomprüfung als nicht bestanden gilt, können sie einmal wiederholen; die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen eine zweite Wiederholung der mündlichen oder schriftlichen Diplomprüfung zulassen. Auf Vorschlag der Prüfungskommission bestimmt das Prüfungsamt, innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Die Wiederholungsfrist soll drei Monate nicht unterschreiten und ein Jahr nicht überschreiten. Die Wiederholungsprüfung soll zusammen mit der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt werden. Die Rangpunkte und Noten, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Wenn die Diplomarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet worden ist, kann sie einmal wiederholt werden. Das Prüfungsamt gibt ein neues Thema aus. § 21 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Frist zur Wiederholung der Diplomarbeit beginnt mit der Ausgabe des Themas. Gegebenenfalls wird der Vorbereitungsdienst bis zur abschließenden Bewertung der Diplomarbeit verlängert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

§ 28 Bestehen der Laufbahnprüfung

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung errechnet die Prüfungskommission die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung. Dabei werden berücksichtigt:
1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 5 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über das Hauptstudium mit 15 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl des Zeugnisses über die Praktika mit 15 Prozent,
4.
die Rangpunkte der Diplomarbeit mit 15 Prozent,
5.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Diplomprüfung mit 35 Prozent,
6.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Diplomprüfung mit 15 Prozent.
Wenn die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung mindestens 5 beträgt, wird bei Nachkommastellen ab 50 aufgerundet, bei kleineren Nachkommastellen abgerundet. Die Gesamtnote wird nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Spalte 2 und 3 festgelegt.
(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn insgesamt die Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht worden ist. Diese ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen.
(3) Im Anschluss an die mündliche Diplomprüfung teilt die oder der Vorsitzende den Studierenden das Ergebnis mit und erläutert es auf Wunsch kurz.

§ 29 Abschlusszeugnis

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis und eine Urkunde über die Verleihung des Diplomgrades. Auf Antrag stellt die Fachhochschule einen Nachweis über das erzielte Ergebnis gemäß der Anlage zu dieser Verordnung aus.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen naturwissenschaftlichen Dienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl der Diplomarbeit.
(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid mit dem Vermerk über die nichtbestandene Laufbahnprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der hervorgeht, wie lange die Ausbildung dauerte, welche Inhalte sie umfasste und wie viele Rangpunkte erzielt wurden.

§ 30 Prüfungsakten, Einsichtnahme

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2, die Diplomarbeit, eine Ausfertigung des Protokolls über die mündliche Prüfung sowie je eine Ausfertigung des Zeugnisses über Hauptstudium und Praktika, des Zwischenprüfungszeugnisses und des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prüfungsakten werden beim Deutschen Wetterdienst mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufbewahrt.
(2) Die Studierenden können nach Abschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.

§ 31 Übergangsvorschriften

Für Studierende, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Deutschen Wetterdienst und im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 983), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 17 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, außer Kraft.

Anlage (zu § 29 Absatz 1 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 1034)

RangpunkteNote
als Dezimalzahl
Note
15,001,0sehr gut (1)
ab 14,701,1
ab 14,401,2
ab 14,101,3
ab 13,801,4
ab 13,501,5
ab 13,201,6gut (2)
ab 12,901,7
ab 12,601,8
ab 12,301,9
ab 12,002,0
ab 11,702,1
ab 11,402,2
ab 11,102,3
ab 10,802,4
ab 10,502,5
ab 10,202,6befriedigend (3)
ab  9,902,7
ab  9,602,8
ab  9,302,9
ab  9,003,0
ab  8,703,1
ab  8,403,2
ab  8,103,3
ab  7,803,4
ab  7,503,5
ab  7,003,6ausreichend (4)
ab  6,503,7
ab  6,003,8
ab  5,503,9
ab  5,004,0