Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung

Eingangsformel

Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) in Verbindung mit § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung, von denen § 10 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 316) geändert worden ist, verordnet der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund im Einvernehmen mit dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§  1Bachelorstudium
§  2Studienziele
§  3Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§  4Auswahlverfahren
§  5Auswahlkommission
§  6Nachteilsausgleich
§  7Erholungsurlaub
§  8Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems
Abschnitt 2
Studienordnung
§  9Dauer und Aufbau des Studiums
§ 10Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11Studieninhalte
§ 12Module
§ 13Praktika
Abschnitt 3
Prüfungen
§ 14Bachelorprüfung
§ 15Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 16Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses
§ 17Prüfende
§ 18Prüfungsgrundsätze
§ 19Modulprüfungen
§ 20Bachelorarbeit
§ 21Verteidigung der Bachelorarbeit
§ 22Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 23Multiple-Choice-Aufgaben
§ 24Fernbleiben, Rücktritt
§ 25Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 26Störungen
§ 27Wiederholung von Prüfungen
§ 28Bestehen der Bachelorprüfung
§ 29Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement
§ 30Prüfungsakten
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 31Übergangsregelung
§ 32Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Bachelorstudium

Das Bachelorstudium „Sozialversicherungsrecht LL. B.“ an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung.

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 +++)

§ 2 Studienziele

Das Studium befähigt die Studierenden, die Aufgaben des gehobenen nichttechnischen Dienstes des Bundes in der Sozialversicherung mit fachlicher und sozialer Kompetenz zu erfüllen und dabei sowohl wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden als auch berufspraktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden. Das Studium bereitet die Studierenden auf ein verantwortliches Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat vor.

§ 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Einstellungsbehörden sind die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Sie sind auch zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens.

§ 4 Auswahlverfahren

(1) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst wird auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entschieden. In diesem wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den Vorbereitungsdienst geeignet sind.
(2) Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission der Einstellungsbehörde durchgeführt. Es besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der Studienplätze, kann die Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden beschränkt werden; es sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zum Auswahlverfahren zuzulassen, wie Studienplätze zur Verfügung stehen. In diesem Fall wird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
(4) Wer zum Auswahlverfahren nicht zugelassen wird oder daran erfolglos teilgenommen hat, erhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunterlagen mit einer schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung oder die erfolglose Teilnahme zurück.

§ 5 Auswahlkommission

(1) Die Auswahlkommission besteht aus:
1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und
2.
mindestens zwei Beamtinnen oder Beamten des höheren oder gehobenen Dienstes; hiervon soll mindestens eine Person Lehrende oder Lehrender des Fachbereichs sein.
Zum Mitglied der Auswahlkommission kann auch eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter bestellt werden, sofern sie oder er über vergleichbare einschlägige Kenntnisse verfügt.
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Zahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von vier Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. In diesem Fall ist sicherzustellen, dass jede Auswahlkommission die gleichen Auswahlmaßstäbe anlegt.
(4) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest, die für die Einstellung maßgebend ist. Sind mehrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller Bewerberinnen und Bewerber festgelegt.

§ 6 Nachteilsausgleich

(1) Schwerbehinderten, diesen gleichgestellten behinderten Menschen und behinderten Menschen werden im Auswahlverfahren und in den Prüfungen auf Antrag angemessene Erleichterungen gewährt. Darauf sind sie vor dem Auswahlverfahren und vor den Prüfungen hinzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen im Auswahlverfahren und in den Prüfungen bleiben davon unberührt.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen im Auswahlverfahren entscheidet die Einstellungsbehörde, im Übrigen entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 7 Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt
1.
während der Fachstudien die Fachhochschule und
2.
während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule.

§ 8 Nutzung des elektronischen Informations- und Kommunikationssystems

(1) Soweit die Fachhochschule den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungsverfahren notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations-und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, sind die Studierenden verpflichtet, sich diese zu beschaffen.
(2) Der sorgfältige Umgang mit dem passwortgeschützten Zugang zu diesem System und den daraus abgerufenen Daten sowie die Pflege des eigenen Datenprofils obliegen den Studierenden.

§ 9 Dauer und Aufbau des Studiums

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. Es umfasst 21 Monate Fachstudien an der Fachhochschule sowie 15 Monate Praktika bei der Einstellungsbehörde.
(2) Das Studium gliedert sich in acht Abschnitte:
1.
Studienabschnitt: 7 Monate Fachstudium,
2.
Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,
3.
Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,
4.
Studienabschnitt: 4 Monate Praktikum,
5.
Studienabschnitt: 6 Monate Fachstudium,
6.
Studienabschnitt: 5 Monate Praktikum,
7.
Studienabschnitt: 4 Monate Fachstudium,
8.
Studienabschnitt: 2 Monate Praktikum.

(+++ § 9 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 +++)

§ 10 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Auf Antrag werden vom Prüfungsausschuss anerkannt
1.
Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge sowie
2.
Prüfungsleistungen, die vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt worden sind,
wenn sie mit den im Studiengang Sozialversicherungsrecht LL. B. zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind.
(2) Das Nähere regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

§ 11 Studieninhalte

Das Studium umfasst mindestens folgende Inhalte:
1.
Rechtswissenschaften mit den Schwerpunkten Sozialrecht, insbesondere Sozialversicherungsrecht und Sozialverwaltungsverfahrensrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht, Europarecht, Recht der betrieblichen und privaten Altersvorsorge und Grundlagen des Privatrechts,
2.
Verwaltungswissenschaft mit den Schwerpunkten Verwaltungslehre sowie Informations- und Kommunikationstechnologie,
3.
Wirtschaftswissenschaften mit den Schwerpunkten Verwaltungsbetriebswirtschaft, Volkswirtschaft und öffentliche Finanzwirtschaft,
4.
Sozialwissenschaften mit den Schwerpunkten Soziologie, Politologie und Sozialpsychologie.

§ 12 Module

(1) Die Studieninhalte werden in thematisch und zeitlich abgeschlossenen, interdisziplinären Modulen vermittelt. Die Module werden im Rahmen eines Qualitätsmanagements durch den Fachbereich regelmäßig evaluiert.
(2) Die Fachhochschule beschreibt die zu Pflichtmodulen oder Wahlpflichtmodulen zusammengefassten Studieninhalte sowie Näheres zu Studieninhalten und Studienablauf in einem Modulhandbuch.
(3) Für Module, die erfolgreich absolviert worden sind, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Ein ECTS-Leistungspunkt entspricht einem Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.
(4) Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 180 ECTS-Leistungspunkte benötigt.

§ 13 Praktika

(1) Während der Praktika erwerben die Studierenden berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten, vertiefen die in den Fachstudien erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und lernen, diese in der Praxis anzuwenden. Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation und Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.
(2) Die Praktika finden grundsätzlich bei der Einstellungsbehörde statt. Sie können auch absolviert werden bei:
1.
einem anderen Träger der Sozialversicherung und
2.
einer anderen in- oder ausländischen Stelle bei:
a)
der öffentlichen Verwaltung,
b)
der Privatwirtschaft,
c)
einem Verband.
Die Zuweisung erfolgt durch die Einstellungsbehörde.
(3) Die Praktika werden von der Einstellungsbehörde in Abstimmung mit der Fachhochschule organisiert und durchgeführt.

§ 14 Bachelorprüfung

Die Bachelorprüfung ist die Laufbahnprüfung. Sie besteht aus
1.
den Modulprüfungen,
2.
der Bachelorarbeit und
3.
der Verteidigung der Bachelorarbeit.

(+++ § 14: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 15 Einrichtung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

(1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See richten beim Fachbereich Sozialversicherung der Fachhochschule einen gemeinsamen Prüfungsausschuss ein.
(2) Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist die Leiterin oder der Leiter des Fachbereichs. Dem Prüfungsausschuss gehören des Weiteren an:
1.
je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
2.
vier Lehrende des Fachbereichs, von denen mindestens eine Lehrende oder ein Lehrender der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehört.
(3) Für jedes Mitglied wird eine Vertretung bestimmt. Die Mitglieder sowie ihre Vertretungen werden von der obersten Dienstbehörde bestellt.
(4) Für die Träger der Sozialversicherung, die zwar keine Träger des Fachbereichs sind, aber Studierende entsenden, kann je eine Angehörige oder ein Angehöriger des höheren oder gehobenen Dienstes mit beratender Funktion an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden für vier Jahre bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.

(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 16 Aufgaben und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und die Durchführung der Bachelorprüfung zuständig. Er regelt seine Angelegenheiten in einer Geschäftsordnung und die grundlegenden Prüfungsangelegenheiten durch Richtlinien. Der Prüfungsausschuss kann in der Geschäftsordnung näher zu benennende Aufgaben auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden übertragen. Zur Unterstützung des Prüfungsausschusses wird ein Prüfungsbüro eingerichtet.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden ein Mitglied nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und zwei Mitglieder nach § 15 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die in den Fachbereichsrat entsandten Studierenden können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.Eine Teilnahme ist ausgeschlossen, wenn der Prüfungsausschuss Angelegenheiten berät oder Beschlüsse fasst, die
1.
die Festlegung von Prüfungsaufgaben betreffen oder
2.
die Prüfungen der entsandten Studierenden selbst betreffen.

(+++ § 16: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 17 Prüfende

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden für die Modulprüfungen, die Bachelorarbeit und die Verteidigung der Bachelorarbeit. Zu Prüfenden für die Modulprüfungen in den Fachstudien werden Lehrende der Fachhochschule bestellt. Für die Bewertung von Modulprüfungen in den Praktika schlagen die Einstellungsbehörden dem Prüfungsausschuss Prüfende vor. Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Sie sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(2) Für jede Modulprüfung wird eine Prüferin oder ein Prüfer bestellt. Die Prüfenden sollen das zu prüfende Modul gelehrt haben. Mündliche Prüfungsleistungen in den Modulprüfungen werden von zwei Prüfenden bewertet. Ein Referat oder eine Präsentation kann, sofern es sich nicht um eine Wiederholungsprüfung handelt, auch von einer oder einem Prüfenden bewertet werden. Schriftliche Prüfungsleistungen, die mit weniger als fünf Rangpunkten (§ 22 Absatz 1) oder mit „nicht bestanden“ bewertet werden, sind von einer oder einem Zweitprüfenden zu bewerten.
(3) Für die Bewertung der Bachelorarbeit und der Verteidigung der Bachelorarbeit bestellt der Prüfungsausschuss mit der Vergabe des Bachelorthemas zwei Prüfende, wobei
1.
mindestens eine oder einer Lehrende oder Lehrender der Fachhochschule sein muss und
2.
mindestens eine oder einer dem höheren Dienst angehören soll.
In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss zwei Angehörige des gehobenen Dienstes zu Prüfenden bestellen.
(4) Werden für schriftliche Prüfungen zwei Prüfende bestellt, legt der Prüfungsausschuss fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder einen Prüfungsteil unabhängig voneinander. Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 18 Prüfungsgrundsätze

(1) Die zu prüfenden Studieninhalte sind durch das Modulhandbuch in der jeweils geltenden Fassung festgelegt.
(2) Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist. Die Prüfungen in den Wahlpflichtmodulen werden nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet.
(3) Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Leistung zu berücksichtigen. Einzelheiten zu den Anforderungen und dem Umfang der Prüfung sowie die Bewertungskriterien werden in einer Richtlinie des Prüfungsausschusses näher bestimmt.
(4) Gegenstand, wesentlicher Verlauf und Ergebnis einer mündlichen Prüfung werden protokolliert. Das Protokoll ist von den Prüfenden zu unterzeichnen.
(5) Die Prüfungsergebnisse werden durch schriftlichen Bescheid bekannt gegeben.

(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 19 Modulprüfungen

(1) In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen. Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilen bestehen. Die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile regelt das Modulhandbuch.
(2) Die Modulprüfungen sollen innerhalb desjenigen Studienabschnitts abgenommen werden, in dem das Modul absolviert wird. Studienabschnittsübergreifende Prüfungen sind zulässig. Der Prüfungsausschuss erstellt vor Beginn eines Studienabschnitts einen Prüfungsplan, in dem geregelt wird, welche Prüfungsleistungen zu welchem Zeitpunkt in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. Der Prüfungsplan muss den Studierenden vor Beginn eines Studienabschnitts zur Einsicht zur Verfügung stehen.
(3) Prüfungsleistungen sind:
1.
Klausur,
2.
Hausarbeit,
3.
Projektbericht,
4.
Referat,
5.
Präsentation,
6.
mündliche Prüfung.
Klausuren können ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben (§ 23) bestehen, wenn mindestens 50 Studierende an der Klausur teilnehmen.
(4) Prüfungsleistungen in den Praktika sind darüber hinaus:
1.
Praxisbericht,
2.
Praxisklausur,
3.
reflektierter Praxisbericht,
4.
Fachgespräch,
5.
Beratungsgespräch,
6.
Praktikumsbeurteilung.
(5) Prüfungen in Form von Gruppenarbeiten dürfen nur durchgeführt werden, wenn die Einzelleistungen der Studierenden eindeutig voneinander abgrenzbar und einzeln bewertbar sind.

(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 20 Bachelorarbeit

(1) Durch die Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Form und Inhalt der Bachelorarbeit regelt der Prüfungsausschuss.
(2) Die Bachelorarbeit wird im siebten Studienabschnitt angefertigt. Die Bearbeitungszeit beträgt insgesamt zwei Monate. In dieser Zeit sind die Studierenden von der Anwesenheitspflicht und von anderen Studienaufgaben freigestellt. Bei der Anfertigung der Bachelorarbeit werden die Studierenden von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer betreut.
(3) Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss auf Vorschlag einer oder eines Lehrenden der Fachhochschule oder auf Vorschlag der Einstellungsbehörde nach Anhörung der oder des Studierenden ausgegeben. Den Studierenden ist ab dem fünften Studienabschnitt Gelegenheit zu geben, eigene Themenvorschläge zu unterbreiten. Mit der Ausgabe des Themas beginnt die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.
(4) Die Bachelorarbeit ist beim Prüfungsausschuss abzugeben. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Bachelorarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. Die Abgabe ist zu dokumentieren.
(5) Die Bewertung in der Form eines Gutachtens soll innerhalb von sechs Wochen abgeschlossen sein.
(6) Die Einstellungsbehörden können die Bachelorarbeit ohne Angabe des Namens der Verfasserin oder des Verfassers in einer Sammlung veröffentlichen.

(+++ § 20: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 21 Verteidigung der Bachelorarbeit

(1) Zur Verteidigung der Bachelorarbeit werden Studierende zugelassen, wenn ihre Bachelorarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet wurde.
(2) Die Verteidigung der Bachelorarbeit besteht aus einer Präsentation der Bachelorarbeit sowie einem wissenschaftlichen Gespräch mit den Prüfenden. Die Verteidigung dauert mindestens 20 Minuten und soll nicht länger als 30 Minuten dauern. Der Termin der Verteidigung wird vom Prüfungsausschuss festgesetzt.
(3) In der Präsentation der Bachelorarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie sicheres Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewandten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(4) In dem wissenschaftlichen Gespräch sollen die Studierenden die Bedeutung des bearbeiteten Themas begründen und wesentliche Aussagen der Bachelorarbeit vertreten sowie ihr Vorgehen begründen und ihre Ergebnisse erläutern.
(5) Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die oder der Studierende nicht widerspricht. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung der Zuhörenden. Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörende zugelassen werden.

(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungsleistungen in den Pflichtmodulen werden mit Rangpunkten und einer sich daraus ergebenden Note bewertet. Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil
der erreichten
Punktzahl an
der erreichbaren
Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteErläuterung

100,00 bis 93,70


15
sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

 93,69 bis 87,50


14

 87,49 bis 83,40


13
guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht 

 83,39 bis 79,20


12

79,19 bis 75,00


11

74,99 bis 70,90


10
befriedigendeine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

 70,89 bis 66,70


 9

66,69 bis 62,50


 8

62,49 bis 58,40


 7
ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

 58,39 bis 54,20

 
6

 54,19 bis 50,00


 5

49,99 bis 41,70


 4
mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

41,69 bis 33,40


 3

 33,39 bis 25,00


 2

24,99 bis 12,50


 1
ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können

12,49 bis  0,00


 0
(2) Besteht eine Prüfung aus mehreren Teilen, ist jeder Teil mit einer Rangpunktzahl zu bewerten. Die Rangpunktzahlen der einzelnen Prüfungsteile sind entsprechend den im Modulhandbuch ausgewiesenen Prozentsätzen zu gewichten, wobei nur zwei Dezimalstellen berechnet und anschließend auf volle Rangpunkte gerundet werden.
(3) Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet, ist bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel aus den vergebenen Rangpunkten zu bilden und kaufmännisch auf eine volle Rangpunktzahl zu runden.
(4) Eine Aufrundung auf volle Rangpunkte erfolgt erst ab fünf Rangpunkten.

(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 23 Multiple-Choice-Aufgaben

(1) Multiple-Choice-Aufgaben können gestellt werden als
1.
Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder
2.
Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n).
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen auf die für das Modul erforderlichen Kenntnisse zugeschnitten sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Bei der Festlegung von Prüfungsfragen und ihren Antworten ist zu bestimmen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.
(3) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(4) Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig beantwortet, wenn nur alle zutreffenden Antworten markiert worden sind. Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist halbrichtig beantwortet, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. In allen anderen Fällen ist die Aufgabe falsch beantwortet.
(5) Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
1.
sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
2.
die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschritten hat.
(6) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Überschreiten
um … Prozent
der Differenz zwischen
erreichbarer Punktzahl
und Mindestpunktzahl
Rangpunkte
87,5015
75,0014
66,6713
58,3312
50,0011
41,6710
33,33 9
25,00 8
16,67 7
 8,33 6
 0    5

Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:

Unterschreiten
der Mindestpunktzahl
um bis zu … Prozent
Rangpunkte
 16,674
 33,333
 50,002
 75,001
100,000
(7) Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Leistungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 6 bewertet und die übrigen Leistungen nach § 22.
(8) Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, beantwortet und ausgewertet werden. Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.

(+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleiben Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder treten Studierende ohne Genehmigung durch den Prüfungsausschuss von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als mit null Rangpunkten oder mit „nicht bestanden“ bewertet.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Bei Erkrankung der oder des Studierenden soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsausschusses ist ein amtsärztliches Attest oder das Attest einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Einstellungsbehörde beauftragt worden ist.
(3) Dauert das genehmigte Fernbleiben nicht länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit oder einer anderen Prüfungsleistung mit mindestens zweitägiger Bearbeitungszeit, so verlängert der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend. Dauert das genehmigte Fernbleiben länger als die Hälfte der Bearbeitungszeit oder treten Studierende mit Genehmigung zurück, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Der Prüfungsausschuss bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder die Bachelorarbeit nachgeholt werden. Für die Bachelorarbeit wird ein anderes Thema nach § 20 Absatz 3 bestimmt.

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 25 Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer abweichenden Entscheidung des Prüfungsausschusses gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden. Über das Vorliegen und die Folgen eines Verstoßes während einer mündlichen Prüfung entscheiden die Prüfenden gemeinsam.
(2) Der Prüfungsausschuss kann je nach Schwere des Verstoßes die Wiederholung der Prüfung anordnen oder die Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären. Dies gilt auch, wenn der Ordnungsverstoß erst nach Beendigung der Prüfung festgestellt wird.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsausschuss die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der Aushändigung des Abschlusszeugnisses für nicht bestanden erklären. In diesem Fall sind das Abschlusszeugnis und die Bachelorurkunde zurückzugeben.
(4) Absatz 3 Satz 1 ist nicht auf die Bachelorarbeit anzuwenden. Wird eine Täuschung bei der Bachelorarbeit erst nach Abschluss der Bachelorprüfung festgestellt, kann der Prüfungsausschuss jederzeit die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 26 Störungen

Fühlt sich die oder der Studierende während einer Prüfung durch äußere Einwirkungen erheblich gestört, hat sie oder er dies unverzüglich den Aufsichtführenden mitzuteilen. Nach Beendigung der Prüfung können Störungen nicht mehr geltend gemacht werden. Näheres regelt der Prüfungsausschuss in einer Richtlinie.

(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 27 Wiederholung von Prüfungen

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, sind nur die Prüfungsteile zu wiederholen, die nicht bestanden sind.
(2) Der Wiederholungstermin soll innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss festgelegt werden. Das Ergebnis der Wiederholungsprüfung soll bis spätestens zum Ende des Studienabschnittes, der auf den Studienabschnitt folgt, in dem die erste Prüfung nicht bestanden wurde, den Studierenden bekannt gegeben werden.
(3) Ein Praxisbericht, ein reflektierter Praxisbericht oder ein Projektbericht werden wiederholt, indem sie nachgebessert werden.
(4) Nehmen weniger als 50 Prüflinge an der Wiederholung einer Klausur in Multiple-Choice-Form oder mit Multiple-Choice-Anteilen teil, so ist diese Prüfung ohne Multiple-Choice-Aufgaben zu wiederholen.
(5) Wenn die Modulprüfung in einem Praktikum in einer Praktikumsbeurteilung besteht und die oder der Studierende weniger als fünf Rangpunkte erreicht hat, wird die Prüfung in Form eines Fachgespräches wiederholt.
(6) Wenn die Bachelorarbeit oder die Verteidigung mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wurde, kann sie einmal wiederholt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für die Wiederholung gelten die §§ 20 und 21. Der Prüfungsausschuss vergibt das neue Thema.

(+++ § 27: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 28 Bestehen der Bachelorprüfung

(1) Die Bachelorprüfung ist bestanden, wenn
1.
die Modulprüfungen der Pflichtmodule bestanden sind,
2.
die Modulprüfungen der Wahlpflichtmodule mit „bestanden“ bewertet worden sind,
3.
die Bachelorarbeit bestanden ist und
4.
die Verteidigung der Bachelorarbeit bestanden ist.
(2) Für die Berechnung der Rangpunktzahl der Bachelorprüfung sind die Prüfungsleistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wie folgt zu gewichten:
1.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Fachstudien
mit 65 Prozent,
2.
die Ergebnisse der Modul-
prüfungen in den Praktika
mit 20 Prozent,
3.
das Ergebnis der Bachelorarbeitmit 10 Prozent,
4.
das Ergebnis der Verteidigung
der Bachelorarbeit
mit  5 Prozent.
Die erworbenen Rangpunkte der Modulprüfungen in den Fachstudien und in den Praktika werden entsprechend dem Verhältnis der erworbenen ECTS-Leistungspunkte gewichtet.
(3) Die Rangpunktzahl der Bachelorprüfung wird kaufmännisch auf volle Rangpunkte gerundet; § 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(+++ § 28: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 29 Abschlusszeugnis, Urkunde, Diploma Supplement

(1) Wer die Bachelorprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, eine Bachelorurkunde und ein Diploma Supplement.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält:
1.
die Feststellung, dass die oder der Studierende die Laufbahnprüfung bestanden und die Befähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erlangt hat,
2.
die Note der Bachelorprüfung und die erworbenen Rangpunkte,
3.
das Thema und die Note der Bachelorarbeit, die erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie die erworbenen Rangpunkte,
4.
die Gewichtung der einzelnen Prüfungsergebnisse nach § 28 Absatz 2 Satz 1.
(3) Die Bachelorurkunde enthält neben der Angabe des Studiengangs den verliehenen akademischen Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“.
(4) Das Diploma Supplement wird in deutscher und in englischer Sprache ausgestellt. Es enthält:
1.
die Angabe des Abschlusses „Sozialversicherungsrecht LL.B.“,
2.
die Bezeichnungen der abgeschlossenen Module und die in den einzelnen Modulen erworbenen ECTS-Leistungspunkte sowie
3.
die relative Note nach der studiengangbezogenen ECTS-Einstufungstabelle.
(5) Wer die Bachelorprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene Bachelorprüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen ECTS-Leistungspunkte hervorgehen.

(+++ § 29: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 +++)

§ 30 Prüfungsakten

(1) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen,
2.
die Protokolle der mündlichen Prüfungsleistungen,
3.
das Gutachten zur Bewertung der Bachelorarbeit sowie
4.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheides über das Nichtbestehen der Bachelorprüfung.
(2) Die Prüfungsakten sind nach Beendigung des Studiums mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(3) Nach Abschluss jeder Prüfung können die Studierenden Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen. Die Bachelorarbeit und das Gutachten können erst nach der Verteidigung der Bachelorarbeit eingesehen werden.

(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 1 u. 2 +++)

§ 31 Übergangsregelung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. September 2013 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 11 bis 24 und 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) die §§ 14 bis 28 und 30 dieser Verordnung anzuwenden sind.
(2) Für Studierende, die nach dem 31. August 2013 und vor dem 1. September 2014 ihren Vorbereitungsdienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an Stelle der §§ 1 und 7 Absatz 2 sowie der §§ 11 bis 26 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 die §§ 1 und 9 Absatz 2 sowie die §§ 14 bis 30 dieser Verordnung anzuwenden sind.

§ 32 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) außer Kraft.