Gleichstellungsstatistikverordnung

Verordnung über statistische Erhebungen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in den Dienststellen und Gremien des Bundes

§ 1 Erhebungsmerkmale für die Gleichstellungsstatistik

(1) Jede Dienststelle nach § 3 Nummer 5 des Bundesgleichstellungsgesetzes erfasst alle zwei Jahre die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer nach
1.
Art des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a)
Beamtinnen und Beamten,
b)
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern,
c)
Auszubildenden,
d)
Richterinnen und Richtern,
e)
Inhaberinnen und Inhabern öffentlich-rechtlicher Ämter,
2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
3.
Form des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses, getrennt nach
a)
unbefristeter Beschäftigung,
b)
befristeter Beschäftigung,
4.
Bereichen, getrennt nach
a)
Besoldungs- und Entgeltgruppen,
b)
Laufbahnen,
c)
Berufsausbildungen einschließlich des Vorbereitungsdienstes,
d)
Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der Stellen und Planstellen Vorsitzender Richterinnen und Vorsitzender Richter,
jeweils getrennt nach Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung,
5.
Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 3 Nummer 6 und 7 des Bundesgleichstellungsgesetzes.
(2) Neben den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 1 ist alle zwei Jahre die Zahl der Frauen und Männer zu erfassen nach
1.
Bewerbungen im Vergleich zu entsprechenden Einstellungen,
2.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Nummer 2, bezogen auf die Übertragung von in der Dienststelle ausgeschriebenen Funktionen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
3.
beruflicher Aufstieg, getrennt nach
a)
Beförderungen,
b)
Höhergruppierungen,
c)
Übertragung von Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
jeweils getrennt nach Beschäftigten, die eine Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 5 in Anspruch genommen haben, und Beschäftigten, die eine solche Maßnahme nicht in Anspruch genommen haben.
Satz 1 Nummer 1 gilt auch für Frauen und Männer, die für eine Wahl zur Bundesrichterin oder zum Bundesrichter vorgeschlagen worden sind.
(3) Die Institutionen des Bundes nach § 3 Nummer 3 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erfassen jährlich
1.
Zahl und Bezeichnung der Gremien, für die sie Mitglieder bestimmen können,
2.
die Zahl der durch den Bund bestimmten weiblichen und männlichen Mitglieder in jedem Gremium,
3.
Veränderungen der Zahl nach Nummer 2,
4.
Veränderungen der Zahl oder der Bezeichnung der Gremien nach Nummer 1 durch Entfernen oder Hinzufügen von Gremien in der Aufstellung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgremienbesetzungsgesetzes.
Die Daten sind getrennt nach Aufsichts- und wesentlichen Gremien zu erfassen.

§ 2 Erhebungsmerkmale für den Gleichstellungsindex

Jede oberste Bundesbehörde erfasst jährlich die Zahl aller in der obersten Bundesbehörde beschäftigten Frauen und Männer. Die Erhebung erfasst auch die Zahl der Frauen und Männer nach
1.
der Laufbahngruppe des höheren Dienstes,
2.
den einzelnen Ebenen mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben einschließlich der politischen Leitungsämter,
3.
Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, auch für Beschäftigte mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben,
4.
der Inanspruchnahme einer Beurlaubung oder vollständigen Freistellung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,
5.
beruflichem Aufstieg.

§ 3 Berichtszeitpunkt, Berichtszeitraum

(1) Die Daten nach § 1 Absatz 1 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 1 Absatz 2 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.
(2) Die Daten nach § 1 Absatz 3 sind zum 31. Dezember des Berichtsjahres zu erfassen.
(3) Die Daten nach § 2 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 4 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen. Die Daten nach § 2 Satz 2 Nummer 5 sind für den Zeitraum vom 1. Juli des Vorjahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen.

§ 4 Meldung und Aufbereitung der Daten für die Gleichstellungsstatistik

(1) Die nach § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Daten der nachgeordneten Bundesbehörden mit regelmäßig mindestens 15 Beschäftigten sind der obersten Bundesbehörde zu melden. Die Dienststellen der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts melden ihre Daten an ihre jeweilige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung. Diese leitet die zusammengefassten Daten an die oberste Bundesbehörde oder die oberste Aufsichtsbehörde weiter.
(2) Die obersten Bundesbehörden melden dem Statistischen Bundesamt ihre eigenen Daten, die zusammengefassten Daten des jeweiligen Geschäftsbereichs sowie die zusammengefassten Daten der ihrer Rechtsaufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Ist die oberste Aufsichtsbehörde nicht zugleich oberste Bundesbehörde, meldet sie die nach Absatz 1 Satz 2 erhaltenen Daten direkt dem Statistischen Bundesamt.
(3) Die Institutionen des Bundes melden dem Statistischen Bundesamt die nach § 1 Absatz 3 erfassten Daten zu ihren Aufsichts- und wesentlichen Gremien bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres.
(4) Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben bei ihrer Meldung nach den Absätzen 1 bis 3 folgende Hilfsmerkmale anzugeben:
1.
Bezeichnung, Anschrift und Berichtsstellennummer der Dienststelle,
2.
bei obersten Bundesbehörden zusätzlich die Angabe des Einzelplans des Haushaltsplans.
(5) Das Statistische Bundesamt leitet die Statistik nach § 38 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes den obersten Bundesbehörden bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres für den internen Dienstgebrauch zu.

§ 5 Meldung und Aufbereitung der Daten für den Gleichstellungsindex

(1) Für die Meldung und Aufbereitung der Daten gilt § 4 Absatz 4 entsprechend.
(2) Der Gleichstellungsindex nach § 38 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes enthält insbesondere
1.
eine tabellarische Gesamtübersicht,
2.
eine zusammenfassende Beschreibung zu den einzelnen Erhebungsmerkmalen,
3.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte vergleichende Darstellung der Erhebungsergebnisse der obersten Bundesbehörden,
4.
eine nach den einzelnen Erhebungsmerkmalen aufgeschlüsselte Darstellung der Erhebungsergebnisse im Vergleich zu denen des vorherigen Berichtszeitraumes,
5.
grafische Darstellungen.
(3) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht den Gleichstellungsindex bis zum 31. Dezember des Berichtsjahres auf seiner Internetseite.

§ 6 Elektronische Erfassung und Meldung

(1) Die Erfassung und Meldung der Daten hat elektronisch zu erfolgen. Die Dienststellen oder Institutionen des Bundes haben hierfür die elektronischen Erhebungsformulare des Statistischen Bundesamtes zu verwenden. Die Erhebungsformulare müssen automatisiert verarbeitbar sein und inhaltlich den Anlagen entsprechen.
(2) Das Statistische Bundesamt kann die redaktionelle Gestaltung der elektronischen Erhebungsformulare mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesministeriums des Innern ändern. Art und Umfang der nach den §§ 1 und 2 zu erfassenden Daten dürfen nicht geändert werden.

§ 7 Datenschutz

Die Dienststellen und Institutionen des Bundes haben sicherzustellen, dass nur die mit der Erfassung, Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten betrauten Personen Kenntnis von den zu erfassenden und zu meldenden Daten erlangen.

§ 8 Sonderregelung für den Bundesnachrichtendienst

Der Bundesnachrichtendienst ist von der Meldung der Daten nach § 1 Absatz 1 und 2 ausgenommen.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2283 - 2298)

bgbl1_2015_j2274-1_0010.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0020.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0030.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0040.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0050.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0060.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0070.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0080.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0090.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0100.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0110.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0120.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0130.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0140.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0150.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0160.pdf

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2299 - 2306)

bgbl1_2015_j2274-1_0170neu.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0180.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0190.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0200.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0210.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0220.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0230.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0240.pdf
(+++ Anlage 2 Inhaltsübersicht (Text vor Formular G Seite 1) Fußnote 1 Satz 1 u. 3: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "Abstz" durch "Absatz" ersetzt +++)

Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2307 - 2312)

bgbl1_2015_j2274-1_0250.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0260.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0270.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0280.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0290.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0300.pdf

Anlage 4 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2313 - 2317)

bgbl1_2015_j2274-1_0310.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0320.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0330.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0340.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0350.pdf

Anlage 5 (zu § 6 Absatz 1 GleiStatV)

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 2318 - 2319)

bgbl1_2015_j2274-1_0360.pdf
bgbl1_2015_j2274-1_0370.pdf