Zweites Gleichberechtigungsgesetz

Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern

Art 1 Gesetz zur Förderung von Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf in der Bundesverwaltung und den Gerichten des Bundes (Frauenfördergesetz - FFG)

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(XXXX) Art 2 bis Art 9 (weggefallen)

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Art 10 Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (Beschäftigtenschutzgesetz)

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Art 11 Gesetz über die Berufung und Entsendung von Frauen und Männern in Gremien im Einflußbereich des Bundes (Bundesgremienbesetzungsgesetz - BGremBG)

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Art 12 Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:
1.
In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.
2.
Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Art 13 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. September 1994 in Kraft.