Glasveredlermeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glasveredler-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Veredlung und Gestaltung von Flachglas, Hohlglas und glasähnlichen Stoffen durch Bearbeiten der Kanten, Ränder, Flächen und Formen,
2.
Herstellung, Einbau, Instandsetzung von Verglasungen, Ganzglaskonstruktionen und Glasintarsien,
3.
Herstellung und Montage von Spiegeln,
4.
Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen der Glasveredlung, der Verbundsicherheits- und Isolierglasherstellung.
(2) Dem Glasveredler-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der technischen Richtlinien und berufsbezogenen Normen des Glasveredler-Handwerks,
2.
Kenntnisse über Stilkunde und über Gestaltung,
3.
Kenntnisse der Glasarten und Glaserzeugnisse, der Werk- und Hilfsstoffe, der Halb- und Fertigfabrikate sowie der glasähnlichen Stoffe,
4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung,
5.
Kenntnisse der Veredlungs- und Fertigungstechniken,
6.
Anfertigen und Lesen von Fertigungszeichnungen,
7.
Zuschneiden, Trennen und Bohren von Glaserzeugnissen,
8.
Übertragen von Vorlagen sowie Markieren, Einteilen und Anzeichnen von Glas,
9.
Spannen, Profilieren und Abziehen von Schleifkörpern,
10.
Vorreißen, Schlichten, Feinmachen, Polieren, Mattieren und Schattieren von Glas,
11.
Einschleifen von Keilen, Kugeln, Oliven, Rillen, Walzen, Ecken, Flächen sowie Facettieren und Polieren,
12.
Formveränderungs- oder Ausbruchschleifen,
13.
Gravieren, insbesondere Schneiden, Rutschen und Tiefgravieren sowie Ausführen von Hochschnittarbeiten,
14.
Bedrucken, Abdecken und Ausschneiden von Werkstücken,
15.
Strahlmattieren in Stufen und Strukturen sowie Eisblumieren,
16.
Ansetzen von Matt- und Säurebädern, Ätzen in Tönen, Stufen und Strukturen,
17.
Malen, Drucken, Spritzen von Farben sowie Härten und Einbrennen,
18.
Belegen von Spiegeln, Visitieren, Vorwaschen, Beschichten und Schützen der Beläge,
19.
Einsetzen, Befestigen und Abdichten von Glas und glasähnlichen Stoffen,
20.
Verbinden von Teilen aus Glas oder glasähnlichen Stoffen durch Sprossen, Beschläge oder Glasverbindungsmittel auf chemischer Basis,
21.
Verbinden von Glas zu Isolier- und Verbundglas-Einheiten sowie Vorspannen von Glas,
22.
Verformen, Biegen und Schmelzen von Glas und glasähnlichen Stoffen,
23.
Montieren, Befestigen, Kleben, Einbauen und Instandsetzen von Glaserzeugnissen und Fertigteilen,
24.
Lagern, Verpacken und Transportieren,
25.
Warten und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Einrichtungen,
26.
Rüsten, Betreiben, Überwachen und Warten von Fertigungsanlagen und Automaten.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
eine Formveränderung von Massiv- oder Hohlglasrohlingen durch unterschiedliche Veredlungstechniken,
2.
eine Dekor-, Flächen- und Formgestaltung von Hohl- und Flachglas durch unterschiedliche Schlifftechniken,
3.
ein Zierspiegel in freier und geometrischer Einteilung mit unterschiedlichen Kanten- und Flächenschliffen, Innen- und Außenbogen sowie eingesetzten Ecken,
4.
eine figurale, florale oder freie Gravur auf Hohl- oder Flachglas mit gestrahlten, geätzten oder geschliffenen Teilen in unterschiedlichen Techniken,
5.
eine Ganzglaskonstruktion in unterschiedlichen Formen, insbesondere Vitrinen, Glasmöbel, Gebilde mit besonderer Schliff-Ausbildung der Verbindungen, Teilmattierungen, feststehenden und bewegbaren Teilen,
6.
eine durch Veredlung gestaltete Glasfläche in verschiedenen Techniken, insbesondere Ätzen in mindestens fünf Tönen, Tiefen oder Strukturen sowie Strahlmattieren in mindestens drei Tiefen und Strukturen.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Werkzeichnung, Detaildarstellungen, die Materialliste und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Das Angebotsschreiben, die Arbeitsbeschreibung und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Schneiden von Innen- und Außenbögen, Rand-, Eck- und Kreisausschnitten, Bohren sowie Schleifen der Kanten,
2.
Schleifen einer Modellfacette von mindestens 25 mm Breite mit eingesetzter Ecke,
3.
Schleifen von Dekoren mit Keilschliff, versetzten Ecken, Kugeln und Oliven,
4.
Gravurdekore in verschiedenen floralen und figuralen Mustern,
5.
Schriftgravuren in Schnittechnik,
6.
Gestalten einer Fläche durch Ätzen oder Strahlen in unterschiedlichen Tiefen, Tönen und Strukturen,
7.
Anfertigen eines vieleckigen Teils für eine Vitrine durch Verbinden auf Gehrung und Stoß,
8.
Montage von Glaserzeugnissen,
9.
Einsetzen, Klotzen, Befestigen, Abdichten und Versiegeln von Glaserzeugnissen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
a)
Flächen-, Längen-, Massen-, Volumen-, Winkel- und Körperberechnungen,
b)
Mengen- und Massenermittlungen von Materialien,
c)
Entwurfs- und Werkzeichnungen, Körperdarstellungen,
d)
Darstellen von floralen, figuralen und ornamentalen Dekoren sowie Schriften und Wappen;
2.
Fachtechnologie:
a)
Veredlungstechniken, Geräte, Werkzeuge, Maschinen und Einrichtungen,
b)
Fertigungs- und Automatisierungstechnik, Materialfluß, Zeitwerte, Qualitätssicherung und Informationsverarbeitung,
c)
Verglasungs- und Montagetechniken,
d)
technische Richtlinien und berufsbezogene Normen,
e)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes, der Entsorgung sowie der rationellen Energieverwendung;
3.
Stilkunde und Gestaltung:
a)
Entwicklungsgeschichte der Architektur, der Malerei und des Glases,
b)
Heraldik,
c)
Schriftarten und Schriftgestaltung,
d)
Gestalten von Flächen und Körpern;
4.
Werkstoffkunde:
a)
Zusammensetzung, Aufbau, Herstellung, Eigenschaften, Anwendung und Veredlungsmöglichkeiten der Glasarten und Glaserzeugnisse,
b)
Arten, Eigenschaften und Anwendung der glasähnlichen Stoffe,
c)
Sorten, Vorkommen, Herstellung, Eigenschaften und Einsatz von Schleif-, Strahl- und Poliermitteln, Säuren, Lösungen, Farben und Klebern sowie Dicht-, Hilfs- und Kunststoffen, Halb- und Fertigfabrikaten;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als zehn Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 2.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.