Gewerbeabfallverordnung

Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

Eingangsformel

Auf Grund
des § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und des § 65 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) nach Anhörung der beteiligten Kreise und unter Wahrung der Rechte des Deutschen Bundestages und
des § 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 Nummer 1 bis 4 sowie des § 16 Satz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nach Anhörung der beteiligten Kreise
verordnet die Bundesregierung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§  1Anwendungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Gewerbliche Siedlungsabfälle
§  3Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen
§  4Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen
§  5Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen
§  6Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen
§  7Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden
Abschnitt 3
Bau- und Abbruchabfälle
§  8Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
§  9Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen
Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften
§ 10Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 11Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen
§ 12Betriebstagebuch
§ 13Ordnungswidrigkeiten
§ 14Übergangsvorschrift
§ 15Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
(zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

Technische Mindestanforderungen für Vorbehandlungsanlagen

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Bewirtschaftung, insbesondere die Erfassung, die Vorbehandlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling und die sonstige Verwertung,
1.
von gewerblichen Siedlungsabfällen und
2.
von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
1.
Erzeuger und Besitzer der in Absatz 1 genannten Abfälle und
2.
Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
(3) Auf Abfälle, die einer Verordnung auf Grund der §§ 24 und 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder dem Verpackungsgesetz unterliegen, findet diese Verordnung nur Anwendung, soweit Erzeuger und Besitzer solcher Abfälle diese nicht entsprechend den Regelungen der jeweiligen Verordnung oder des Verpackungsgesetzes zurückgeben.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Abfälle, die
1.
dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2017 (BGBl. I S. 567) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen,
2.
dem Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2071) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder
3.
einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Überlassungspflicht nach § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes überlassen worden sind.
(5) Die Vorgaben der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1.
gewerbliche Siedlungsabfälle:
a)
Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die aufgeführt sind in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3103) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere
aa)
gewerbliche und industrielle Abfälle sowie
bb)
Abfälle aus privaten und öffentlichen Einrichtungen,
die Abfällen aus privaten Haushaltungen auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung ähnlich sind, sowie
b)
weitere nicht in Kapitel 20 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind,
2.
Abfälle aus privaten Haushaltungen:Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in anderen vergleichbaren Anfallorten, wie Wohnheimen oder Einrichtungen des betreuten Wohnens,
3.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, mit Ausnahme der Abfälle der Abfallgruppe 17 05 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung,
4.
Vorbehandlungsanlage:Anlage, einschließlich eines verfahrenstechnisch selbstständigen Anlagenteils einer Entsorgungsanlage, in der Abfälle vor der Verwertung vorbehandelt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung, Siebung, Sichtung, Verdichtung oder Pelletierung,
5.
Aufbereitungsanlage:stationäre oder mobile Anlage, in der aus mineralischen Bau- und Abbruchabfällen definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden, insbesondere durch Sortierung, Zerkleinerung und Klassierung,
6.
Getrenntsammlungsquote:der Quotient der getrennt gesammelten Masse an gewerblichen Siedlungsabfällen und der Gesamtmasse der bei einem Erzeuger anfallenden gewerblichen Siedlungsabfälle multipliziert mit 100 Prozent,
7.
Sortierquote:der Quotient der durch die Sortierung von Gemischen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie von gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 für eine Verwertung ausgebrachten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten oben genannten Gemische multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die für die Verwertung ausgebrachte Masse an Abfällen die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der einer Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische die Masse der der ersten Vorbehandlungsanlage zugeführten Gemische,
8.
Recyclingquote:der Quotient der dem Recycling zugeführten Masse an Abfällen und der Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle multipliziert mit 100 Prozent; bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen ist die dem Recycling zugeführte Masse an Abfällen die Summe der aus allen Anlagen dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen und ist die Gesamtmasse der durch die Sortierung für eine Verwertung ausgebrachten Abfälle die Summe der in allen Anlagen zur Verwertung aussortierten Massen an Abfällen.

§ 3 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von gewerblichen Siedlungsabfällen

(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 4 genannten Abfallfraktionen nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes geltenden Getrenntsammlungspflicht haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
1.
Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier,
2.
Glas,
3.
Kunststoffe,
4.
Metalle,
5.
Holz,
6.
Textilien,
7.
Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
8.
weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen nach Satz 1 können eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht oder die Abfallbehälter an öffentlich zugänglichen Anfallstellen von einer Vielzahl von Erzeugern befüllt werden und die getrennte Sammlung aus diesem Grund durch den Besitzer nicht gewährleistet werden kann. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung stehen.
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2.
für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.

§ 4 Vorbehandlung von gewerblichen Siedlungsabfällen

(1) Entfallen die Pflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2, sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet, diese unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen
1.
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie
2.
Bioabfälle und Glas nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
(2) Erzeuger und Besitzer haben sich bei der erstmaligen Übergabe der Gemische von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. Hierfür können sie sich insbesondere die Dokumentation nach § 6 Absatz 4 Satz 1 sowie die Ergebnisse der letzten Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 vorlegen lassen. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Dritten mit der Beförderung der Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung der Abfälle außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung erfordert. Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 entfällt für Erzeuger ebenfalls, wenn die Getrenntsammlungsquote im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 90 Masseprozent betragen hat.
(4) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 3, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen. In diesen Gemischen dürfen
1.
Abfälle aus der humanmedizinischen oder tierärztlichen Versorgung und Forschung gemäß Kapitel 18 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung nicht enthalten sein sowie
2.
Bioabfälle, Glas, Metalle und mineralische Abfälle nur enthalten sein, soweit sie die hochwertige sonstige, insbesondere energetische Verwertung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
(5) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 4 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann mit Ausnahme der Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen. Zur Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Absatz 3 Satz 3 hat der Erzeuger bis zum 31. März des Folgejahres einen durch einen zugelassenen Sachverständigen geprüften Nachweis zu erstellen. Der Nachweis ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen; die Vorlage hat auf Verlangen der zuständigen Behörde elektronisch zu erfolgen.
(6) Zugelassener Sachverständiger nach Absatz 5 Satz 4 ist,
1.
wessen Befähigung durch eine Akkreditierung der nationalen Akkreditierungsstelle in einem allgemein anerkannten Verfahren festgestellt ist,
2.
wer als Umweltgutachter oder Umweltgutachterorganisation auf Grund einer Zulassung nach den §§ 9 und 10 oder nach Maßgabe des § 18 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in dem Bereich tätig werden darf, der näher bestimmt wird durch Anhang I Abschnitt E Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, tätig werden darf,
3.
wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder
4.
wer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, seine Tätigkeit im Inland nur vorübergehend und gelegentlich ausüben will und seine Berufsqualifikation vor Aufnahme der Tätigkeit entsprechend den §§ 13a und 13b der Gewerbeordnung hat nachprüfen lassen; Verfahren nach dieser Nummer können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

§ 5 Gemeinsame Erfassung und Entsorgung von Kleinmengen

Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen können diese gemeinsam mit den auf dem jeweiligen Grundstück anfallenden Abfällen aus privaten Haushaltungen in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern erfassen und im Rahmen der für die privaten Haushaltungen vorgesehenen Entsorgungswege einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführen, wenn ihnen auf Grund der geringen Menge der angefallenen gewerblichen Siedlungsabfälle eine Erfüllung der Pflichten nach den §§ 3 und 4 wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für diesen Fall entfällt die Pflicht zur Benutzung von Abfallbehältern nach § 7 Absatz 2.

§ 6 Anforderungen an Vorbehandlungsanlagen

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Recyclings, insbesondere der Abfallfraktionen Papier, Pappe und Karton, Kunststoff, Metall sowie Holz, ihre Anlagen mit mindestens den in der Anlage genannten Komponenten auszustatten. Diese Pflicht ist auch erfüllt, wenn die Komponenten auf mehrere Anlagen verteilt sind und diese Anlagen hintereinandergeschaltet betrieben werden. Sofern es sich dabei um Anlagen unterschiedlicher Betreiber handelt, ist durch Verträge zwischen den beteiligten Betreibern sicherzustellen, dass alle von der ersten Anlage zur Verwertung aussortierten Abfälle weiterbehandelt und insgesamt die Sortier- und Recyclingquoten eingehalten werden.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben durch geeignete bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass in ihren Anlagen keine Vermischung der Gemische nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie der gemischten Bau- und Abbruchabfälle nach § 9 Absatz 3 Satz 1 mit anderen als den in diesem Absatz genannten Abfällen erfolgt.
(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ihre Anlagen so zu betreiben, dass eine Sortierquote von mindestens 85 Masseprozent als Mittelwert im Kalenderjahr erreicht wird.
(4) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben zur Feststellung der jährlichen Sortierquote die Sortierquote für jeden Monat festzustellen und unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren. Sobald die monatliche Sortierquote in zwei Monaten des laufenden Kalenderjahres mehr als zehn Prozentpunkte unter der jährlichen Sortierquote nach Absatz 3 liegt, haben die Betreiber die zuständige Behörde nach Satz 3 unverzüglich hierüber zu unterrichten. Dabei hat der Betreiber Folgendes mitzuteilen:
1.
die Ursachen für die Unterschreitung der monatlichen Sortierquote,
2.
die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die jährliche Sortierquote einzuhalten,
3.
die Schritte, die zur Umsetzung der Maßnahmen notwendig sind, und
4.
den Zeitbedarf, der für die Umsetzung erforderlich ist.
Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen monatlich die zur Verwertung ausgebrachten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen monatlich die von ihm ermittelte monatliche Sortierquote und jährlich die jährliche Sortierquote mit.
(5) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben spätestens ab dem 1. Januar 2019 eine Recyclingquote von mindestens 30 Masseprozent zu erfüllen. Die Bundesregierung überprüft bis zum 31. Dezember 2020 auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen Entwicklung und den bis dahin gesammelten Erfahrungen zur Vorbehandlung und zum Recycling, ob und inwieweit die Quote nach Satz 1 anzupassen ist.
(6) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die Recyclingquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Dokumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen. Wird die Recyclingquote unterschritten, haben sie im Rahmen der Vorlage nach Satz 1 zudem die Ursachen hierfür der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bei hintereinandergeschaltet betriebenen Anlagen unterschiedlicher Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 und 3 hat der Betreiber der ersten Anlage die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 zu erfüllen. Hierzu teilen ihm die Betreiber der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 1. März des Folgejahres die dem Recycling zugeführten Massen an Abfällen mit. Der Betreiber der ersten Anlage teilt den Betreibern der nachgeschalteten Anlagen jährlich bis zum 31. März des Folgejahres die Recyclingquote mit.
(7) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben die aussortierten und keinem Recycling zugeführten Abfälle vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen, insbesondere energetischen Verwertung zuzuführen.
(8) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben gefährliche Abfälle auszusortieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.

§ 7 Überlassung von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden

(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen, die nicht verwertet werden, haben diese dem zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Maßgabe des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu überlassen.
(2) Erzeuger und Besitzer haben für die Überlassung Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers oder eines von ihm beauftragten Dritten in angemessenem Umfang nach den näheren Festlegungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gewerbliche Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden, gemäß § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgung ausgeschlossen hat.

§ 8 Getrennte Sammlung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) Ungeachtet der für die in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfallfraktionen geltenden Pflichten zur Getrenntsammlung nach § 14 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes haben Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln, zu befördern und nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen:
1.
Glas (Abfallschlüssel 17 02 02),
2.
Kunststoff (Abfallschlüssel 17 02 03),
3.
Metalle, einschließlich Legierungen (Abfallschlüssel 17 04 01 bis 17 04 07 und 17 04 11),
4.
Holz (Abfallschlüssel 17 02 01),
5.
Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04),
6.
Bitumengemische (Abfallschlüssel 17 03 02),
7.
Baustoffe auf Gipsbasis (Abfallschlüssel 17 08 02),
8.
Beton (Abfallschlüssel 17 01 01),
9.
Ziegel (Abfallschlüssel 17 01 02) und
10.
Fliesen und Keramik (Abfallschlüssel 17 01 03).
Erzeuger und Besitzer von Bau- und Abbruchabfällen können eine getrennte Sammlung weiterer Abfallfraktionen und eine weitergehende getrennte Sammlung innerhalb der in Satz 1 genannten Abfallfraktionen vornehmen. Das Vermischungsverbot für gefährliche Abfälle des § 9 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes auch in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 entfallen, soweit die getrennte Sammlung der jeweiligen Abfallfraktion technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Technisch nicht möglich ist die getrennte Sammlung insbesondere dann, wenn für eine Aufstellung der Abfallbehälter für die getrennte Sammlung nicht genug Platz zur Verfügung steht. Die getrennte Sammlung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 9 und 10 genannten mineralischen Abfälle ist insbesondere auch dann technisch nicht möglich, wenn sie aus rückbaustatischen oder rückbautechnischen Gründen ausscheidet. Die getrennte Sammlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die getrennte Sammlung, insbesondere auf Grund einer hohen Verschmutzung oder einer sehr geringen Menge der jeweiligen Abfallfraktion, außer Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und eine anschließende Vorbehandlung oder Aufbereitung stehen. Kosten, die durch nicht durchgeführte aber technisch mögliche und wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen des selektiven Abbruchs und Rückbaus hätten vermieden werden können, sind bei der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit von den Kosten für die getrennte Sammlung abzuziehen.
(3) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von diesen Pflichten, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation ist wie folgt vorzunehmen:
1.
für die getrennte Sammlung durch Lagepläne, Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine oder ähnliche Dokumente,
2.
für die Zuführung der getrennt gesammelten Abfälle zur Vorbereitung zur Wiederverwendung oder zum Recycling durch eine Erklärung desjenigen, der die Abfälle übernimmt, wobei die Erklärung dessen Namen und Anschrift sowie die Masse und den beabsichtigten Verbleib des Abfalls zu enthalten hat, und
3.
für das Abweichen von der Pflicht zur getrennten Sammlung durch eine Darlegung der technischen Unmöglichkeit oder der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.
Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

§ 9 Vorbehandlung und Aufbereitung von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen

(1) Entfallen die Pflichten nach § 8 Absatz 1 unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 2 sind Erzeuger und Besitzer der nicht getrennt gehaltenen Abfälle verpflichtet,
1.
Gemische, die überwiegend Kunststoffe, Metalle, einschließlich Legierungen, oder Holz enthalten, unverzüglich einer Vorbehandlungsanlage zuzuführen und
2.
Gemische, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, unverzüglich einer Aufbereitungsanlage zuzuführen.
In den Gemischen nach Satz 1 dürfen Glas, Dämmmaterial, Bitumengemische und Baustoffe auf Gipsbasis nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung oder Aufbereitung nicht beeinträchtigen oder verhindern. In den Gemischen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen zudem Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik nur enthalten sein, soweit sie die Vorbehandlung nicht beeinträchtigen oder verhindern.
(2) Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 haben sich bei der erstmaligen Übergabe von dem Betreiber der Aufbereitungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass in der Aufbereitungsanlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Beauftragt ein Erzeuger oder Besitzer einen Beförderer mit der Anlieferung dieser Gemische, so ist dieser verpflichtet, die Bestätigung einzuholen. Der Beförderer teilt dem Erzeuger oder Besitzer unverzüglich nach dem Erhalt der Bestätigung mit, ob in der Anlage definierte Gesteinskörnungen hergestellt werden. Für Erzeuger und Besitzer von Gemischen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt § 4 Absatz 2 entsprechend.
(3) Erzeuger und Besitzer von gemischten Bau- und Abbruchabfällen (Abfallschlüssel 17 09 04) haben diese unverzüglich entweder einer Vorbehandlungs- oder einer Aufbereitungsanlage zuzuführen. Im Fall der Zuführung zu einer Vorbehandlungsanlage gilt § 4 Absatz 2 und im Fall der Zuführung zu einer Aufbereitungsanlage gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Pflicht zur Zuführung nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 entfällt, soweit die Behandlung der Gemische in einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Die Behandlung ist dann wirtschaftlich nicht zumutbar, wenn die Kosten für die Behandlung der Gemische und die anschließende Verwertung außer Verhältnis zu den Kosten für eine Verwertung stehen, die keine Vorbehandlung oder Aufbereitung erfordert.
(5) Entfällt die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 unter den Voraussetzungen des Absatzes 4, so haben Erzeuger und Besitzer die Gemische von anderen Abfällen getrennt zu halten und unverzüglich vorrangig einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen sonstigen Verwertung zuzuführen.
(6) Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder, im Fall der Abweichung von dieser Pflicht, das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 und die Einhaltung der Pflicht nach Absatz 5 zu dokumentieren. Die Dokumentation kann insbesondere durch Lagepläne oder Lichtbilder, Praxisbelege, wie Liefer- oder Wiegescheine, Entsorgungsverträge oder Nachweise desjenigen, der die zuzuführenden Abfälle übernimmt, erfolgen. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Pflichten nach den Sätzen 1 bis 3 gelten nicht für Bau- und Abbruchmaßnahmen, bei denen das Volumen der insgesamt anfallenden Abfälle 10 Kubikmeter nicht überschreitet.

§ 10 Eigenkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Annahmekontrolle umfasst eine Sichtkontrolle sowie die Feststellung
1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2.
der Masse und des Herkunftsbereiches des angelieferten Abfalls und
3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben bei jeder Abfallauslieferung unverzüglich eine Ausgangskontrolle nach Satz 2 durchzuführen und deren Ergebnis zu dokumentieren. Die Ausgangskontrolle umfasst die Feststellung
1.
des Namens und der Anschrift des Sammlers oder Beförderers,
2.
der Masse und des beabsichtigten Verbleibs des ausgelieferten Abfalls und
3.
des Abfallschlüssels gemäß der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung.
(3) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben sich die weitere Entsorgung der ausgelieferten Abfälle innerhalb von 30 Kalendertagen nach Auslieferung von den jeweiligen Betreibern derjenigen Anlagen nach Satz 2 in Textform bestätigen zu lassen, in denen die ausgelieferten Abfälle behandelt, verwertet oder beseitigt und nicht ausschließlich gelagert werden. In der Bestätigung sind anzugeben:
1.
der Name und die Anschrift des Betreibers der Anlage,
2.
im Fall der Verwertung, ob ein Recycling oder eine sonstige Verwertung vorliegt und
3.
die Art der Anlage; soweit die weitere Entsorgung in einer genehmigungsbedürftigen Anlage erfolgt, auf der Grundlage der Bezeichnung im Genehmigungsbescheid.

§ 11 Fremdkontrolle bei Vorbehandlungsanlagen

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben für jedes Kalenderjahr innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende eine Fremdkontrolle nach Satz 2 durch eine von der zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle durchführen zu lassen. Die Fremdkontrolle, die insbesondere durch die Kontrolle der vorzuhaltenden Dokumentationen erfolgen kann, umfasst die Überprüfung, ob die Anforderungen nach den §§ 6 und 10 eingehalten werden.
(2) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben
1.
sicherzustellen, dass ihnen die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich nach ihrer Erstellung mitgeteilt werden und
2.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.
(3) Für Entsorgungsfachbetriebe und für nach dem Gemeinschaftssystem für das freiwillige Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung zertifizierte Betriebe, die für die Vorbehandlung oder Aufbereitung der jeweiligen Gemische zertifiziert sind, entfällt die Pflicht, eine Fremdkontrolle durchführen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat eine für die Fremdkontrolle zuständige Stelle auf deren Antrag bekannt zu geben, wenn diese über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Die Bekanntgabe erfolgt durch die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Geschäftssitz hat. Sie gilt für das gesamte Bundesgebiet. Besteht kein Geschäftssitz im Inland, so ist das Land zuständig, in dem die Fremdkontrolle vorrangig ausgeübt werden soll. Die Bekanntgabe kann mit einem Vorbehalt des Widerrufes, mit einer Befristung, mit Bedingungen, mit Auflagen und mit einem Vorbehalt von Auflagen versehen werden. Verfahren nach diesem Absatz können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe einer Stelle muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung.
(5) Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Bekanntgaben nach Absatz 4 Satz 1 gleich, soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des Antrags auf Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen über die gleichwertige Anerkennung nach Satz 1 und sonstige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Behörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(6) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend. Bei vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines Staatsangehörigen eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.

§ 12 Betriebstagebuch

(1) Betreiber von Vorbehandlungsanlagen haben ein Betriebstagebuch nach Satz 2 zu führen und dieses nach Kalenderjahren zu unterteilen. Folgende Angaben sind in das Betriebstagebuch unverzüglich einzustellen:
1.
die Sortierquote nach § 6 Absatz 4 und die Recyclingquote nach § 6 Absatz 6,
2.
die Angaben nach § 10 Absatz 1 und 2,
3.
die Bestätigungen nach § 10 Absatz 3 sowie
4.
die Ergebnisse der Fremdkontrolle nach § 11 Absatz 1 Satz 2.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 kann auf Nachweise und Register nach der Nachweisverordnung, auf das Betriebstagebuch nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder auf Aufzeichnungen auf Grund anderer Bestimmungen zurückgegriffen werden.
(3) Das Betriebstagebuch kann in Papierform oder elektronisch geführt werden. Wenn für verschiedene Tätigkeitsbereiche oder Betriebsteile Einzelblätter geführt werden, sind diese wöchentlich zusammenzufassen. Das Betriebstagebuch ist dokumentensicher anzulegen und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Es muss jederzeit an dem betroffenen Standort einsehbar sein. Der Betreiber der Vorbehandlungsanlage hat die im Betriebstagebuch enthaltenen Informationen nach ihrem Eintrag fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Das Betriebstagebuch ist von der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Person oder von einer von ihr beauftragten Person regelmäßig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Die Überprüfung ist zu dokumentieren.

§ 13 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfraktionen nicht richtig sammelt oder nicht richtig befördert,
2.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 ein dort genanntes Gemisch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einer Vorbehandlungs- oder Aufbereitungsanlage zuführt,
3.
entgegen § 4 Absatz 4 Satz 1 oder § 9 Absatz 5 ein dort genanntes Gemisch oder dort genannte Abfälle nicht getrennt hält oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einer Verwertung zuführt,
4.
entgegen § 6 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Vermischung dort genannter Gemische oder dort genannter Abfälle nicht erfolgt oder
5.
entgegen § 7 Absatz 2 einen dort genannten Abfallbehälter nicht oder nicht richtig nutzt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, § 4 Absatz 5 Satz 1 oder 4, § 8 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,
2.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 3, § 4 Absatz 5 Satz 3 oder 5, § 6 Absatz 6 Satz 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 3 eine dort genannte Dokumentation oder einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass die Anlage dort genannte Anforderungen erfüllt,
4.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4, § 6 Absatz 4 Satz 5 oder 6, § 6 Absatz 6 Satz 2, 4 oder 5 oder § 9 Absatz 2 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,
5.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 eine dort genannte Quote nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,
6.
entgegen § 6 Absatz 4 Satz 2 eine Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
7.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, sich nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt, dass dort genannte Gesteinskörnungen hergestellt werden,
8.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine Annahme- oder Ausgangskontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder eine dort genannte Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
9.
entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 sich die weitere Entsorgung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
10.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 eine Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,
11.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass die Ergebnisse der Fremdkontrolle mitgeteilt werden,
12.
entgegen § 11 Absatz 2 Nummer 2 die Ergebnisse der Fremdkontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
13.
entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstagebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder
14.
entgegen § 12 Absatz 3 Satz 5 eine dort genannte Information nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 14 Übergangsvorschrift

Abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 3 ist für das Entfallen der Pflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1
1.
im Kalenderjahr des Inkrafttretens der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern aus den letzten drei Kalendermonaten vor dem Inkrafttreten der Verordnung maßgeblich; in diesen Fällen ist abweichend von § 4 Absatz 5 Satz 4 der Nachweis innerhalb eines Monats nach dem Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde vorzulegen,
2.
im Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Verordnung nicht die Getrenntsammlungsquote aus dem vorangegangenen Kalenderjahr sondern die Getrenntsammlungsquote vom Zeitpunkt des Inkrafttretens bis zum Ende des Jahres des Inkrafttretens maßgeblich.

§ 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni 2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 3 bis 6 treten am 1. Januar 2019 in Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 6 Absatz 1 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 904)

Vorbehandlungsanlagen für die Behandlung von Gemischen gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und gemischten Bau- und Abbruchabfällen nach § 9 Absatz 3 Satz 1 müssen über die folgenden Anlagenkomponenten verfügen sowie die in den Nummern 4 und 5 genannten Stoffausbringungen erfüllen:
1.
Stationäre oder mobile Aggregate zum Zerkleinern, wie zum Beispiel Vorzerkleinerer,
2.
Aggregate zur Separierung verschiedener Materialien, Korngrößen, Kornformen und Korndichten, wie zum Beispiel Siebe und Sichter,
3.
Aggregate zur maschinell unterstützten manuellen Sortierung nach dem Stand der Technik, wie zum Beispiel Sortierband mit Sortierkabine,
4.
Aggregate zur Ausbringung von Eisen und Nichteisenmetallen mit einer Metallausbringung von mindestens 95 Prozent, sofern Eisen- und Nichteisenmetalle in den zu behandelnden Gemischen enthalten sind, sowie
5.
Aggregate zur Ausbringung von Kunststoff mit einer Kunststoffausbringung von mindestens 85 Prozent, von Holz oder von Papier, wie zum Beispiel Nahinfrarotaggregate.