Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk nach den §§ 2 bis 6 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/zur Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk für die Funktion als Berater/Beraterin für die Gestaltung von Bodenflächen, Polstermöbeln, Raumdekorationen, Licht-, Sicht- und Sonnenschutz sowie Wand- und Deckendekorationen und damit die Befähigung:
1.
Kundenanforderungen und -erwartungen entgegenzunehmen und umzusetzen sowie die mit der Auftragsbeschaffung, -abwicklung und Endabnahme verbundenen Aufgaben durchzuführen;
2.
Raumsituationen und Produkte zu gestalten und zu konstruieren;
3.
Angebote zu erstellen, Projekte zu planen und die Auftragsabwicklung vorzubereiten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Gestaltungsberaters im Raumausstatter-Handwerk/einer Geprüften Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk wahrnehmen zu können:
1.
Werben, Beraten und Betreuen von Kunden; Informieren über warentypische Eigenschaften; Klären und Beschaffen von Aufträgen in Abstimmung mit Kunden und Mitarbeitern; Vereinbaren von Termin- und Lieferabsprachen sowie Absprachen über Zahlungsbedingungen; Durchführen von Maßnahmen zur Qualitätssicherung; Bearbeiten von Reklamationen und Unterstützen der Betriebsleitung bei Marketingmaßnahmen; Anwenden von Grundsätzen der Gesprächsführung;
2.
Erfassen von Kundenanforderungen; Erarbeiten von Gestaltungs- und Konstruktionsvorschlägen im Kontakt mit dem Kunden; Entwerfen von Alternativen zu Kundenanforderungen; Erstellen von Plänen und Zeichnungen; Beachten von gestalterischen, fertigungstechnischen, wirtschaftlichen, ökologischen und gesundheitlichen Aspekten; Berücksichtigen einschlägiger Regelungen; Nutzen von rechnergestützten Präsentationsmöglichkeiten; kundengerechtes Gestalten der Präsentation;
3.
Erstellen von Vorkalkulation und Angebot; Übernehmen der Projektplanung; Erstellen der Auftragsdaten für die Auftragsbearbeitung; Einschätzen der personellen und sachlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes für die Auftragsabwicklung; Berücksichtigen wirtschaftlicher Aspekte; Bearbeiten von Änderungen; Kooperieren mit der Auftragsausführung.
(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:
1.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
2.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung, Struktur und integrierte Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist in den Handlungsbereichen "Beratung und Gestaltung" sowie "Auftragsvorbereitung und Projektplanung" handlungsorientiert und praxisbezogen durchzuführen.
(2) Die Prüfung besteht aus:
1.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Beratung und Gestaltung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 berücksichtigt,
2.
einer schriftlichen Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Auftragsvorbereitung und Projektplanung", die die Qualifikationsschwerpunkte gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt, und
3.
einem situationsbezogenen Fachgespräch.
Grundlage des Fachgesprächs sind die Ergebnisse der schriftlich bearbeiteten Situationsaufgaben. Es soll der mündlichen Erläuterung der Problemlösungen dieser Situationsaufgaben dienen. Im Fachgespräch soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Aufgaben zu analysieren, zu strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Die Prüfungsdauer der Situationsaufgabe gemäß Nummer 1 beträgt mindestens 180 und höchstens 210 Minuten, der Situationsaufgabe gemäß Nummer 2 mindestens 120 und höchstens 150 Minuten und des situationsbezogenen Fachgesprächs höchstens 30 Minuten. Den beiden schriftlichen Situationsaufgaben soll derselbe Kundenauftrag zugrunde liegen.

§ 4 Prüfungsinhalte

(1) Den Handlungsbereichen sind folgende Qualifikationsschwerpunkte zugeordnet:
1.
Handlungsbereich "Beratung und Gestaltung"
a)
Gesprächsführung und Kundenberatung,
b)
Gestaltung und konstruktive Umsetzung,
c)
Präsentation;
2.
Handlungsbereich "Auftragsvorbereitung und Projektplanung"
a)
Angebotserstellung,
b)
Auftragsvorbereitung,
c)
Projektmanagement,
d)
Marketing.
(2) Im Qualifikationsschwerpunkt "Gesprächsführung und Kundenberatung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Gespräche kundengerecht führen, Anfragen bearbeiten, Kundenwünsche ermitteln und deren fachliche Umsetzung vermitteln zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kunden fachgerecht beraten, örtliche Gegebenheiten berücksichtigen, Alternativen entwickeln, Kundenanforderungen einbeziehen und soziale Kompetenz im Umgang mit dem Kunden zeigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Ermitteln von Kundenwünschen und Umsetzen von Kundenanforderungen;
2.
kundenorientierte Beratung, Aufmaße für Angebotserstellung;
3.
Auftragsklärung und Entwicklung von Lösungsvorschlägen.
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt "Gestaltung und konstruktive Umsetzung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Kundenwünsche gestalterisch und konstruktiv umsetzen, Zeichnungen anfertigen und dabei einschlägige Regelungen berücksichtigen zu können. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der Grundlage von Gestaltungsprinzipien, Stilkunde und Materialkenntnissen Lösungsvorschläge entwickeln zu können. Dazu gehört die Fähigkeit, fertigungstechnische Bedingungen berücksichtigen sowie wirtschaftliche und ökologische Gesichtspunkte umsetzen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Entwurfszeichnungen mit Konstruktionsdetails;
2.
Gestaltungsprinzipien, Stilkunde;
3.
Entwicklung von Raumsituationen;
4.
Materialkenntnisse;
5.
Entwicklung von ökologischen und wirtschaftlichen Lösungsvorschlägen.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt "Präsentation" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Lösungsmöglichkeiten kundengerecht darstellen, rechnergestützte Möglichkeiten nutzen und Alternativen visualisieren zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Präsentieren von Gestaltungsvorschlägen;
2.
Erläutern von technischen Umsetzungen.
(5) Im Qualifikationsschwerpunkt "Angebotserstellung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Angebote erstellen, Kosten für den Kunden transparent machen und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Aufbereiten von Daten für die Angebotserstellung;
2.
Vorkalkulation;
3.
Angebotserstellung.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt "Auftragsvorbereitung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Auftragsdaten für die Ausführung der Arbeiten, auch unter Anwendung branchenspezifischer Software, erstellen zu können. Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, technische, personelle und zeitliche Gegebenheiten berücksichtigen sowie in Kooperation mit den Bereichen Ausführung und Montage planen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Auftragsbegleitpapiere;
2.
Pläne und Zeichnungen;
3.
Materiallisten.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt "Projektmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Abwicklung eines Auftrages von der Kundenanfrage über die Ausführung der Arbeiten bis zur Abnahme planen, Abläufe auch gewerkübergreifend koordinieren, Terminpläne erstellen, Änderungswünsche einarbeiten und die Betriebsorganisation berücksichtigen zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Terminpläne;
2.
Projektierung;
3.
Arbeitsorganisation;
4.
Vorbereiten und Betreuen der Auftragsabwicklung;
5.
Qualitätssicherung;
6.
Reklamationsbearbeitung.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt "Marketing" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Marketingmaßnahmen entwickeln, initiieren und umsetzen sowie die Geschäftsleitung in Marketingfragen beraten zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Marktuntersuchungen und -analysen auswerten und nutzen;
2.
Konzepte entwickeln, umsetzen und bewerten.

§ 5 Bewerten und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in den Situationsaufgaben gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie im situationsbezogenen Fachgespräch gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 sind gesondert nach Punkten zu bewerten. Aus diesen Punktebewertungen ist im Verhältnis von 40 : 30 : 30 eine Gesamtnote zu bilden.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
(3) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. Im ersten Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 4 und
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis werden darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
die Benennung und die jeweilige Punktebewertung der Prüfungsleistungen der beiden Situationsaufgaben und des situationsbezogenen Fachgesprächs und die Gewichtung dieser drei Prüfungsbestandteile,
2.
die Gesamtnote nach Absatz 1 Satz 2 und
3.
gegebenenfalls die Befreiungen nach § 42c Absatz 2 der Handwerksordnung.
Jede Befreiung nach Satz 3 Nummer 3 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 6 Wiederholung der Prüfung

Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft.