Gaslastverteilungs-Verordnung

Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Nr. 5 bis 7, des § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 8 Abs. 6, der §§ 9 und 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 705), wird von der Bundesregierung und auf Grund des § 4 Abs. 3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der öffentlichen Gasversorgung wird eine Lastverteilung für Gas eingerichtet.
(2) Gas im Sinne dieser Verordnung sind brennbare, verdichtete oder verflüssigte Gase, die für eine Verwendung in der öffentlichen Gasversorgung mittelbar oder unmittelbar geeignet sind.
(3) Auf Flüssiggas ist diese Verordnung insoweit anzuwenden, als es für die leitungsgebundene öffentliche Gasversorgung verwendet wird.

§ 2

Die Lastverteilung obliegt
1.
den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder als Gebietslastverteilern; durch Landesrecht können höheren und unteren Verwaltungsbehörden sowie den Gemeinden als Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilern Aufgaben der Lastverteilung übertragen werden;
2.
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Bundeslastverteiler.

§ 3

(1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und bei den obersten Wirtschaftsbehörden der Länder sind besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Bundeslastverteilerstelle für Gas,Gebietslastverteilerstelle für Gas.
(2) Soweit nach § 2 Nr. 1 Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteiler bestimmt werden, sind bei diesen ebenfalls besondere Stellen einzurichten. Sie tragen die Bezeichnungen
Gruppenlastverteilerstelle für Gas,Bezirkslastverteilerstelle für Gas,Bereichslastverteilerstelle für Gas.

§ 4

(1) Die Grenzen der Gebietslastverteilung ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Die Befugnis, diese Grenzen durch Rechtsverordnung zu ändern, wird auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie übertragen.
(2) Die Grenzen der Gruppen-, Bezirks- und Bereichslastverteilung bestimmen sich nach Landesrecht.

§ 5

(1) Die Lastverteiler können Verfügungen erlassen
1.
an Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, über
a)
die Gewinnung, Herstellung, den Bezug, die Bearbeitung, Verarbeitung, Umwandlung, Lagerung, Weiterleitung, Zuteilung, Abgabe, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von Gas;
b)
die Herstellung, Instandhaltung, Abgabe, Verbringung, Verwendung, Instandsetzung und Veränderung von ortsfesten und beweglichen Anlagen und Produktionsmitteln, die für die Gasversorgung erforderlich sind;
c)
die Lagerung, Vorratshaltung, Abgabe und Verwendung von Waren der gewerblichen Wirtschaft, die für eine Versorgung mit Gas erforderlich sind;
2.
an Verbraucher über die Zuteilung, den Bezug und die Verwendung von Gas sowie den Ausschluß vom Bezug von Gas.
(2) Die Lastverteiler können Unternehmen und Betriebe, die Gas erzeugen, beziehen oder abgeben, sowie Verbraucher durch Verfügung verpflichten, innerhalb einer bestimmten Frist bestehende Verträge des in Absatz 1 bezeichneten Inhalts zu ändern oder neue Verträge dieses Inhalts abzuschließen, soweit das angestrebte Verhalten durch Anwendung bestehender Verträge nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. In der Verfügung ist für eine Leistung das übliche Entgelt oder, in Ermangelung eines solchen, ein angemessenes Entgelt festzusetzen; für die übrigen Vertragsbedingungen gilt Entsprechendes. Kommt ein solcher Vertrag nicht fristgemäß zustande, so können die Lastverteiler ihn durch Verfügung begründen.
(3) Die Lastverteiler dürfen Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 nur erlassen, soweit diese erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Versorgung mit Gas zu beheben oder zu verhindern oder um die Auswirkungen einer Störung der Versorgung zu mindern. Bestehende Verträge und die Zweckbestimmung von Eigenanlagen sind möglichst zu berücksichtigen.
(4) Der Bundeslastverteiler darf Verfügungen nur nach Maßgabe des § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes erlassen.
(5) Bezirks- und Bereichslastverteiler dürfen Verfügungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c sowie Verfügungen nach Absatz 2, die Verträge des in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und c bezeichneten Inhalts betreffen, nur erlassen, wenn die Lage ein sofortiges Handeln erfordert oder wenn die Verbindungen zu den übergeordneten Lastverteilern unterbrochen sind.
(6) Die Verfügungen sind zu befristen, soweit sich ihre Geltungsdauer nicht schon aus ihrem Inhalt ergibt. Sie werden unwirksam, sobald diese Verordnung aufgehoben oder außer Anwendung gesetzt wird. Entsprechendes gilt für Verträge, die auf Grund einer Verfügung nach Absatz 2 Satz 1 geschlossen oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 Satz 3 begründet worden sind. Verträge, die auf Grund oder durch eine Verfügung nach Absatz 2 geändert worden sind, leben mit ihrem ursprünglichen Inhalt wieder auf.

§ 6

Örtlich zuständig ist der Lastverteiler, in dessen Bezirk
1.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 betroffene Betriebsstätte eines Unternehmens oder Betriebes liegt; zu den Betriebsstätten gehören auch die nicht mit Betriebspersonal besetzten, der Versorgung von Verbrauchern mit Gas dienenden Anlagen;
2.
die von einer Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 betroffene Betriebsstätte eines Verbrauchers liegt.

§ 6a

(1) Der Leiter einer Lastverteilerstelle muß mit der technischen Lastverteilung sowie den versorgungstechnischen Gegebenheiten und der Verbrauchsstruktur seiner Lastverteilung gut vertraut sein.
(2) Zum Leiter einer Lastverteilerstelle kann ein leitender Angehöriger des Gasversorgungsunternehmens bestellt werden, dem die Belieferung des jeweiligen Lastverteilungsgebietes ganz oder teilweise obliegt. Das Beschäftigungsverhältnis zu seinem Gasversorgungsunternehmen bleibt unberührt. Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über in Verwaltungsverfahren ausgeschlossene Personen, die bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt sind oder bei ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig sind, sowie über die Besorgnis der Befangenheit sind insoweit nicht anzuwenden.
(3) Der zum Leiter einer Gebiets-, Gruppen-, Bezirks- oder Bereichslastverteilerstelle bestellte Angehörige des Gasversorgungsunternehmens kann in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden. Die nähere Ausgestaltung des Ehrenbeamtenverhältnisses regelt das Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Vertreter des Leiters der Lastverteilerstelle.

§ 7

Einer Anzeige nach § 5 des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bedarf es nicht, soweit die anzeige- oder genehmigungspflichtige Tätigkeit durch eine Verfügung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung angeordnet worden ist.

§ 8

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Verfügung nach § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.

§ 9

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 21 Nr. 2 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes ist die Behörde, welche die Verfügung nach § 5 erlassen hat.

§ 10

Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt.
(3) Die §§ 2 und 4 sind mit dem Inkrafttreten anwendbar.

Anlage zu § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gaslastverteilungs-Verordnung

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2002, 390 - 394
Die aus versorgungstechnischen Gründen gebildeten Lastverteilungsgebiete I bis VII (Gebietsstand 1. März 1996) umfassen:
Lastverteilungsgebiet I
 Die Länder
Bremen,
Hamburg,
Schleswig-Holstein,
Niedersachsen
 mit den Regierungsbezirken
 Braunschweig (ohne die Gemeinden/Städte Friedland, Göttingen, Rosdorf aus dem Landkreis Göttingen, die zum Lastverteilungsgebiet III gehören),
 Hannover,
 Lüneburg,
 Weser-Ems (ohne die kreisfreie Stadt Osnabrück und ohne die zum Lastverteilungsgebiet II gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Osnabrück),
Hessen
 mit dem Regierungsbezirk
 Kassel
  mit dem Kreis/Landkreis
  Kassel
   mit den Gemeinden/Städten
   Ahnatal, Bad Karlshafen, Calden,
   Espenau, Fuldatal (ohne den Ortsteil Ihringshausen),
   Grebenstein, Gutsbezirk Reinhardswald, Hofgeismar, Immenhausen,
   Liebenau, Oberweser, Reinhardshagen, Trendelburg, Vellmar,
   Wahlsburg
   (die übrigen Gemeinden/Städte und Stadt-/Ortsteile gehören zu den Lastverteilungsgebieten II oder III),
Mecklenburg-Vorpommern
 mit dem Landkreis
 Nordwestmecklenburg
  mit den Gemeinden/Städten
  Alt Meteln, Badow, Böken, Brüsewitz, Bülow, Carlow, Cramonshagen, Dalberg-Wendelsdorf, Dassow, Dechow, Demern, Dragun, Gadebusch, Grambow, Groß Molzahn, Groß Salitz, Harkensee, Holdorf, Kalkhorst, Kneese, Köchelstorf b. Rehna, Krembz, Löwitz, Lüdersdorf, Lützow, Mühlen-Eichsen, Nesow, Nienmark, Perlin, Pokrent, Pötenitz, Rehna, Renzow, Rieps, Roggendorf, Schlagsdorf, Schönberg, Selmsdorf, Testorf-Steinfort, Thandorf, Utecht, Veelböken, Vitense, Wedendorf, Zickhusen
  (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII)
  mit dem Landkreis
  Ludwigslust
   mit den Gemeinden/Städten
   Dümmer, Gallin, Gresse, Lüttow, Nostorf, Schwanheide, Valluhn, Zarrentin, Zülow
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
Sachsen-Anhalt
 mit dem Regierungsbezirk
 Magdeburg
  mit dem Bördekreis
   mit den Gemeinden/Städten
   Ausleben, Barneberg, Beckendorf-Neindorf, Gröningen, Großalsleben, Hamersleben, Harbke, Hötersleben, Hordorf, Hornhausen, Krottorf, Marienborn, Neuwegersleben, Oschersleben, Sommersdorf, Völpke, Wackersleben, Wulferstedt
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  mit dem Landkreis
  Halberstadt
   mit den Gemeinden/Städten
   Aspenstedt, Berßel, Danstedt, Halberstadt, Harsleben, Langenstein, Lüttgenrode, Osterwieck, Sargstedt, Schauen, Schwanebeck, Ströbeck, Wegeleben, Zilly
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  mit dem Ohrekreis
   mit den Gemeinden/Städten
   Beendorf, Morsleben, Oebisfelde, Schwanefeld, Walbeck, Weferlingen
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  mit dem Landkreis
  Quedlinburg
   mit der Gemeinde
   Westerhausen
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII),
  mit dem Landkreis
  Wernigerode
   mit den Gemeinden/Städten
   Abbenrode, Altenbrak, Benneckenstein, Blankenburg, Cattenstedt, Darlingerode, Derenburg, Drübeck, Elbingerode, Elend, Heimburg, Heudeber, Hüttenrode, Ilsenburg, Langeln, Reddeber, Schierke, Stapelburg, Veckenstedt, Wasserleben, Wernigerode, Wienrode
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet II
 Die Länder
Nordrhein-Westfalen
 mit den Regierungsbezirken
 Arnsberg,
 Detmold,
 Düsseldorf,
 Köln,
 Münster,
Niedersachsen
 mit dem Regierungsbezirk
 Weser-Ems
  mit der kreisfreien Stadt
  Osnabrück
  und dem Landkreis
  Osnabrück
   mit den Gemeinden/Städten
   Bad Essen, Bad Iburg, Bad Laer, Bad Rothenfelde, Belm, Bissendorf, Bohmte, Dissen am Teutoburger Wald, Georgsmarienhütte, Hagen am Teutoburger Wald, Hasbergen, Hilter am Teutoburger Wald, Melle, Ostercappeln, Wallenhorst
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
 Koblenz
  mit der kreisfreien Stadt
  Koblenz
   und den Landkreisen
   Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald),
   Mayen-Koblenz, Neuwied, Westerwaldkreis, Cochem-Zell (ohne die Verbandsgemeinde Zell (Mosel), die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
  Rhein-Hunsrück-Kreis
  Rhein-Lahn-Kreis
   mit der großen kreisangehörigen Stadt
   Lahnstein und der
    Verbandsgemeinde
    Braubach
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
 Trier
  mit den Landkreisen
  Daun,
  Bitburg-Prüm
   mit der Verbandsgemeinde
   Prüm,
Hessen
 mit den Regierungsbezirken
 Gießen
  mit dem Kreis/Landkreis
  Marburg-Biedenkopf
   mit den Gemeinden/Städten
   Angelburg, Biedenkopf, Breidenbach, Dautphetal, Steffenberg
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III),
 Kassel
  mit den Kreisen/Landkreisen
  Kassel
   mit den Gemeinden/Städten
   Breuna, Wolfhagen
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zu den Lastverteilungsgebieten I oder III),
  Waldeck-Frankenberg
   mit den Gemeinden/Städten
   Allendorf (Eder), Arolsen,
   Battenberg (Eder), Bromskirchen, Burgwald, Diemelsee, Diemelstadt, Frankenau, Frankenberg (Eder), Gemünden (Wohra), Haina (Kloster), Hatzfeld (Eder), Korbach, Lichtenfels, Rosenthal, Twistetal, Volksmarsen, Vöhl, Waldeck, Willingen (Upland)
   (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet III
 Die Länder
Hessen
 mit den Regierungsbezirken
 Darmstadt
  mit den kreisfreien Städten
  Darmstadt, Frankfurt am Main,
  Offenbach am Main, Wiesbaden
  und den Kreisen/Landkreisen
  Bergstraße (ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörende Stadt Viernheim),
  Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Kinzig-Kreis, Main-Taunus-Kreis, Odenwaldkreis, Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Wetteraukreis,
 Gießen
  mit den Kreisen/Landkreisen
  Gießen, Lahn-Dill-Kreis,
  Limburg-Weilburg, Vogelsbergkreis, Marburg-Biedenkopf (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte),
 Kassel
  mit der kreisfreien Stadt
  Kassel
  und den Kreisen/Landkreisen
  Fulda, Hersfeld-Rotenburg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
  Kassel (ohne die bei den Lastverteilungsgebieten I und II aufgeführten Gemeinden/Städte), Schwalm-Eder-Kreis,
  Waldeck-Frankenberg (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden/Städte), Werra-Meißner-Kreis, (ohne die beim Lastverteilungsgebiet VII aufgeführten Gemeinden/Städte),
Niedersachsen
 mit dem Regierungsbezirk
 Braunschweig
  mit dem Landkreis
  Göttingen
   mit den Gemeinden/Städten
   Friedland, Göttingen, Rosdorf
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet I),
Rheinland-Pfalz
 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
 Koblenz
  mit dem Landkreis
  Rhein-Lahn-Kreis (ohne die beim Lastverteilungsgebiet II aufgeführten Gemeinden)
 Rheinhessen-Pfalz
  mit der kreisfreien Stadt
  Mainz
  und den Landkreisen
  Alzey-Worms
   mit der verbandsfreien Gemeinde
   Osthofen (Stadt)
   und den Verbandsgemeinden
   Eich, Westhofen, Wörrstadt mit
   der Ortsgemeinde Partenheim
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet IV),
  Mainz-Bingen (ohne die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, die zum Lastverteilungsgebiet IV gehört),
Bayern
 mit dem Regierungsbezirk
 Unterfranken
  mit der kreisfreien Stadt
  Aschaffenburg
  und dem Landkreis
  Aschaffenburg
   mit den Gemeinden/Städten
   Alzenau i. Ufr., Bessenbach,
   Blankenbach, Geiselbach, Glattbach, Goldbach, Haibach, Hösbach, Johannesberg, Kahl a. Main, Karlstein a. Main, Kleinkahl,
   Kleinostheim, Krombach, Laufach, Mainaschaff, Mömbris, Sailauf, Schöllkrippen, Sommerkahl, Stockstadt a. Main, Waldaschaff,
   Westerngrund
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Thüringen
 mit dem Landkreis
 Eichsfeld.
Lastverteilungsgebiet IV
 Die Länder
Saarland,
Rheinland-Pfalz
 mit den Bereichen der ehemaligen Regierungsbezirke
 Koblenz
  mit den Landkreisen
  Bad Kreuznach, Birkenfeld,
 Cochem-Zell
  mit der Verbandsgemeinde
  Zell (Mosel)
  (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet II)
 Trier
  mit der kreisfreien Stadt
  Trier
  und den Landkreisen
  Bernkastel-Wittlich, Trier-Saarburg,
  Bitburg-Prüm (ohne die Verbandsgemeinde Prüm, die zum Lastverteilungsgebiet II gehört)
 Rheinhessen-Pfalz
  mit den kreisfreien Städten
  Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern,
  Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Neustadt an der Weinstraße,
  Pirmasens, Speyer, Zweibrücken,
  Worms, soweit aus dem Netz der Saar Ferngas AG, Saarbrücken/Pfalzgas GmbH,
  Frankenthal (Pfalz) versorgt,
  und den Landkreisen
  Bad Dürkheim, Donnersbergkreis,
  Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Südliche Weinstraße,
  Ludwigshafen, Pirmasens,
  Alzey-Worms (ohne die beim Lastverteilungsgebiet III aufgeführten Gemeinden),
  Mainz-Bingen
   mit der Verbandsgemeinde
   Sprendlingen-Gensingen
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet III).
Lastverteilungsgebiet V
 Die Länder
Baden-Württemberg
 mit den Regierungsbezirken
 Freiburg,
 Tübingen,
 Karlsruhe,
 Stuttgart (ohne die Städte Freudenberg und Wertheim aus dem Main-Tauber-Kreis, die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehören),
Bayern
 mit den Regierungsbezirken
 Schwaben
  mit den Landkreisen
  Lindau (Bodensee),
  Neu-Ulm
   mit den Gemeinden/Städten
   Elchingen, Neu-Ulm, Senden, Vöhringen
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
 Unterfranken
  mit dem Landkreis
  Würzburg
   mit den Gemeinden/Städten
   Bieberehren, Röttingen, Tauberrettersheim
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
Rheinland-Pfalz
 mit dem Regierungsbezirk
 Rheinhessen-Pfalz
  mit der kreisfreien Stadt
  Worms, soweit aus dem Netz der Gasversorgung
  Süddeutschland GmbH, Stuttgart/Energie- und Wasserwerke
  Rhein-Neckar AG, Mannheim, versorgt,
Hessen
 mit dem Regierungsbezirk
 Darmstadt
  mit dem Kreis/Landkreis
  Bergstraße
   mit der Stadt
   Viernheim.
Lastverteilungsgebiet VIa
 Die Länder
Baden-Württemberg
 mit dem Regierungsbezirk
 Stuttgart
  mit dem Main-Tauber-Kreis
   mit den Gemeinden
   Freudenberg, Wertheim,
Bayern
 mit den Regierungsbezirken
 Oberbayern
  mit dem Landkreis
  Eichstätt
   mit den Gemeinden/Städten
   Adelschlag, Altmannstein, Beilngries,
   Böhmfeld, Buxheim, Denkendorf, Dollnstein, Egweil,
   Eichstätt, Hitzhofen, Kinding, Kipfenberg, Mindelstetten,
   Mörnsheim, Nassenfels, Pollenfeld, Schernfeld, Titting,
   Walting, Wellheim
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
 Niederbayern
  mit den Landkreisen
  Deggendorf (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehörenden Gemeinden)
  Freyung-Grafenau
  Kelheim
   mit dem Markt Painten,
  Regen
  Straubing-Bogen
   mit den Gemeinden
   Ascha, Falkenfels, Haibach, Haselbach,
   Hunderdorf, Kirchroth, Konzell, Loitzendorf, Mariaposching, Mitterfels, Neukirchen, Niederwinkling, Parkstetten, Perasdorf, Rattenberg, Rattiszell, Sankt Englmar, Schwarzach, Stallwang, Steinach, Wiesenfelden, Windberg
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
 Oberpfalz
  mit den kreisfreien Städten
  Amberg, Weiden i. d. Opf.
  und den Landkreisen
  Amberg-Sulzbach, Cham (ohne die Gemeinde Rettenbach, die zum Lastverteilungsgebiet VIb gehört),
  Neumarkt i. d. Opf., Neustadt a. d. Waldnaab, Schwandorf,
  Tirschenreuth,
  Regensburg
   mit den Gemeinden/Städten
   Beratzhausen, Brunn, Deuerling,
   Duggendorf, Hemau, Holzheim a. Forst, Kallmünz, Laaber
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIb),
 Oberfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VII gehörende Stadt Rodach b. Coburg des Landkreises Coburg)
 Mittelfranken und
 Unterfranken (ohne die zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Aschaffenburg, ohne die kreisfreie Stadt Aschaffenburg sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Würzburg),
Thüringen
 mit dem Saale-Orla-Kreis
  mit den Gemeinden/Städten
  Blankenberg, Blankenstein, Harra, Pottiga
  (die übrigen Gemeinden/Städte gehören zum Lastverteilungsgebiet VII).
Lastverteilungsgebiet VIb
 Das Land
Bayern
 mit den Regierungsbezirken
 Oberbayern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Eichstätt),
 Niederbayern
  mit den kreisfreien Städten
  Landshut, Passau, Straubing
  und den Landkreisen
  Deggendorf
   mit den Gemeinden/Städten
   Aholming, Buchhofen, Deggendorf, Künzing,
   Moos, Oberpöring, Osterhofen, Otzing, Plattling,
   Stephansposching, Wallerfing
   (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
  Dingolfing-Landau, Kelheim (ohne den Markt Painten, der zum Lastverteilungsgebiet VIa gehört), Landshut, Passau, Rottal-Inn,
  Straubing-Bogen (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
 Oberpfalz
  mit der kreisfreien Stadt
  Regensburg
  und den Landkreisen
   Cham
    mit der Gemeinde
    Rettenbach
    (die übrigen Gemeinden gehören zum Lastverteilungsgebiet VIa),
  Regensburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden),
 Schwaben (ohne den Landkreis Lindau - gehört zum Lastverteilungsgebiet V -sowie ohne die zum Lastverteilungsgebiet V gehörenden Gemeinden/Städte des Landkreises Neu-Ulm).
Lastverteilungsgebiet VII
 Die Länder
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Nordwestmecklenburg und Ludwigslust),
Sachsen
 mit den Regierungsbezirken
 Dresden,
 Chemnitz,
 Leipzig,
Sachsen-Anhalt
 mit den Regierungsbezirken
 Dessau,
 Halle,
 Magdeburg (ohne die zum Lastverteilungsgebiet I gehörenden Gemeinden/Städte aus den Landkreisen Bördekreis, Halberstadt, Ohrekreis, Quedlinburg, Wernigerode),
Thüringen (ohne den zum Lastverteilungsgebiet III gehörenden Landkreis Eichsfeld)
 (ohne die zum Lastverteilungsgebiet VIa gehörenden Gemeinden/Städte aus dem Saale-Orla-Kreis),
Bayern
 mit dem Regierungsbezirk
 Oberfranken
  mit dem Landkreis
  Coburg
   mit der Stadt
   Rodach b. Coburg,
Hessen
 mit dem Regierungsbezirk
 Kassel
  mit dem Werra-Meißner-Kreis
   mit der Gemeinde/Stadt
   Herleshausen
  mit dem Kreis Hersfeld-Rotenburg
   mit der Gemeinde/Stadt
   Wildeck-Obersuhl.