Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in
1.
Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
2.
eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Kundenmanagement:
1.1
Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln,
1.2
Betreuen, Beraten und Verkaufen;
2.
Friseur-Dienstleistungen:
2.1
Pflegen des Haares und der Kopfhaut,
2.2
Haarschneiden,
2.3
Gestalten von Frisuren,
2.4
Dauerhaft Umformen,
2.5
Farbverändernde Haarbehandlungen;
3.
Dekorative Kosmetik und Maniküre;
4.
Betriebsorganisation:
4.1
Betriebs- und Arbeitsabläufe,
4.2
Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen,
4.3
Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene,
4.4
Qualitätssicherung,
4.5
Arbeiten im Team,
4.6
Informations- und Kommunikationssysteme;
5.
Marketing:
5.1
Werbung, Präsentation und Preisgestaltung,
5.2
Kundenbindung;
Abschnitt B

Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten:
1.
Pflegende Kosmetik/Visagistik,
2.
Langhaarfrisuren,
3.
Nageldesign/-modellage,
4.
Haarersatz,
5.
Coloration;
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Prüfung nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Gesellenprüfung

(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 waren, in Teil 2 nur soweit einbezogen werden, als es für die Festlegung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 mit 25 Prozent, Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit.
(4) Für den Prüfungsbereich Klassische Friseurarbeit bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Haar und Kopfhaut beurteilen, reinigen und pflegen,
b)
Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren,
c)
Haare mit klassischen Techniken schneiden,
d)
Haare mit verschiedenen Umformungstechniken gestalten,
e)
Geräte, Materialien und Arbeitsmittel auswählen und einsetzen sowie den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen,
f)
Kunden serviceorientiert betreuen,
g)
die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründen
kann.
2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit an der Dame mit dauerhafter Umformung und zwei Einlegetechniken und
b)
Ausführen einer klassischen Friseurarbeit am Herren einschließlich Föhnen.
3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.
4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.
5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
1.
Friseur- und Kosmetikdienstleistungen,
2.
Friseurtechniken,
3.
Betriebsorganisation und Kundenmanagement,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Haare mit modernen Techniken schneiden,
b)
Haarfarbe in Farbtiefe und -richtung verändern,
c)
Styling- und Finishtechniken einsetzen,
d)
kosmetische Behandlungen durchführen,
e)
Kundenwünsche ermitteln und berücksichtigen,
f)
Kunden unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends beraten und das Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen,
g)
Behandlungspläne erstellen, dem Kunden erläutern und dokumentieren,
h)
Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, organisatorischer, ökologischer und qualitätssichernder Maßnahmen planen, vorbereiten, abstimmen und umsetzen; Arbeitsergebnisse kontrollieren und beurteilen,
i)
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Schutz der Haut und Atemwege sowie Hygienestandards beachten
kann.
2.
Dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
a)
Ausführen einer modernen Friseurarbeit an der Dame zu einem besonderen Anlass mit einem darauf abgestimmten Make-up und
b)
Ausführen einer modernen Friseurarbeit am Herren.
3.
Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück anfertigen. Der Prüfling soll im Rahmen der Arbeitsaufgabe die praktische Aufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie eine Gesprächssimulation in Form eines Kundenberatungsgespräches durchführen. Bei der Arbeitsaufgabe sind die in der Wahlqualifikation nach § 3 Nr. 2 erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen.
4.
Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 315 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 270 Minuten einschließlich 10 Minuten Gesprächssimulation und das Prüfungsstück in 45 Minuten durchgeführt werden.
5.
Die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation und der Gesprächssimulation ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.
(4) Für den Prüfungsbereich Friseurtechniken bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
fachliche Zusammenhänge der Haarbehandlung, der Frisurengestaltung und der dekorativen Kosmetik erläutern,
b)
tätigkeitsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten sowie
c)
Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen
kann.
2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
3.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Betriebsorganisation und Kundenmanagement bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
a)
Arbeitsabläufe systematisch planen,
b)
bei der Betriebsorganisation sowie der Umsetzung von Marketingmaßnahmen im Salon mitwirken und Maßnahmen zur Qualitätssicherung erläutern,
c)
kunden- und dienstleistungsorientiert sowie betriebswirtschaftlich handeln
kann.
2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben lösen.
3.
Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
2.
Der Prüfling soll schriftlich praxisbezogene Aufgaben bearbeiten.
3.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich
Klassische Friseurarbeit
25 Prozent,
2.Prüfungsbereich
Friseur- und Kosmetikdienstleistungen
45 Prozent,
3.Prüfungsbereich Friseurtechniken10 Prozent,
4.Prüfungsbereich
Betriebsorganisation
10 Prozent,
5.Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Friseur- und Kosmetikdienstleistungen mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche aus Teil 2, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.

Anlage (zu § 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866)

Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Kundenmanagement
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)
a)
Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigen
b)
Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründen
c)
durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen
2
1.2Betreuen, Beraten
und Verkaufen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)
a)
Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuen
b)
auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigen
c)
Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagieren
d)
Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen
6
e)
Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzen
f)
Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieten
g)
Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beraten
h)
fremdsprachige Fachbegriffe anwenden
i)
Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragen
j)
Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen
7
2Friseur-Dienstleistungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagen
b)
Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzen
c)
Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegen
d)
Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegen
e)
Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren
7
2.2Haarschneiden
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformen
b)
Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilen
c)
klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
12
d)
moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen
e)
Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführen
f)
Bart schneiden und formen
g)
Haut für Rasuren vor- und nachbehandeln
h)
Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen
19
2.3Gestalten von Frisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwenden
b)
Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestalten
c)
Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen
8
d)
eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestalten
e)
Hochsteckfrisuren gestalten
f)
Haarteil einarbeiten
g)
Styling- und Finishtechniken einsetzen
18
2.4Dauerhaft Umformen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)
a)
Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickeln
b)
Präparate auswählen und einsetzen
c)
Umformungstechniken auswählen
d)
Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandeln
e)
Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen
14
2.5Farbverändernde
Haarbehandlungen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)
a)
Ausgangsfarbe feststellen
b)
Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwenden
c)
Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählen
d)
Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegen
e)
Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen
12
f)
Einwirkzeiten festlegen und überwachen
g)
Maßnahmen der Nachbehandlung durchführen
h)
Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen
9
3Dekorative Kosmetik
und Maniküre
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
a)
Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilen
b)
Haut reinigen und Kompressen legen
c)
Tages-Make-up gestalten
d)
Zustand von Händen und Nägeln beurteilen
e)
Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formen
6
f)
Nägel polieren und dekorativ gestalten
g)
Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massieren
h)
Make-up für besondere Anlässe gestalten
i)
Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben
6
4Betriebsorganisation
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)
a)
Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollieren
b)
Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzen
c)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegen
d)
Kundentermine planen, koordinieren und überwachen
e)
Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen
4
f)
Inventur durchführen
g)
individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentieren
h)
Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen
i)
bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen
3
4.2Pflegen von Maschinen,
Geräten und Werkzeugen
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)
a)
Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegen
b)
Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen
2
4.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)
a)
persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführen
b)
kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwenden
c)
Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten
3
4.4Qualitätssicherung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)
a)
Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewerten
b)
bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen
2
4.5Arbeiten im Team
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)
a)
Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachten
b)
im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperieren
c)
Aufgaben im Team planen und ausführen
d)
Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen
2
4.6Informations- und
Kommunikationssysteme
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzen
b)
Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegen
c)
Vorschriften zum Datenschutz anwenden
d)
Informationen beschaffen und nutzen
2
5Marketing
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
5.1Werbung, Präsentation
und Preisgestaltung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)
a)
Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheiden
b)
Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringen
c)
Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzen
d)
Elemente der Preisgestaltung unterscheiden
e)
Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern
2
5.2Kundenbindung
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)
a)
Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzen
b)
durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördern
c)
Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen
2
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Pflegende Kosmetik/
Visagistik
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwenden
b)
kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheiden
c)
Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählen
d)
Hautunreinheiten behandeln
e)
Haarentfernungsmethoden anwenden
f)
Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandeln
g)
Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwenden
h)
künstliche Wimpern anbringen
8
2Langhaarfrisuren
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Frisuren durch Stecken und Flechten gestalten
b)
Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeiten
c)
Haare toupieren und in Form frisieren
8
3Nageldesign/-modellage
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Fingernägel mit Schablonen- und Tiptechnik durch Verarbeiten verschiedener Systeme, insbesondere Gel-, Pulver-/Flüssigkeit- und Fieberglassystem, verlängern und formen
b)
Fingernägel kreativ gestalten
c)
Naturnägel behandeln, pflegen und verschönern
8
4Haarersatz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
a)
Haarersatz auswählen und einarbeiten
b)
Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführen
c)
Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmen
d)
Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln
8
5Coloration
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)
a)
individuelle Farbtonberatung durchführen
b)
eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagen
c)
Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmen
d)
Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführen
e)
Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestalten
f)
verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombinieren
g)
Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführen
h)
Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen
8
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,
Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1.–18.
Monat
19.–36.
Monat
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen