Zweite Verordnung zur Änderung der Grenze des Freihafens Deggendorf

Eingangsformel

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) und des § 20 Abs. 2 des Zollverwaltungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Art 1

Der durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung neuer Freihäfen und zur Änderung des Zollgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1541) beschriebene Verlauf der Grenze des Freihafens Deggendorf, der durch die Verordnung vom 14. Januar 1993 (BGBl. I S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt neu bestimmt:
"Die Grenze um den Freihafen Deggendorf beginnt bei Donau-km 2282,435 in der Donau 30 m vom linken Ufer entfernt, verläuft dann in einem Winkel von etwa 90Grad (im folgenden sind die Winkelmaße Näherungswerte) zur Flußrichtung bis zur Kailinie und von dort in gerader Linie 11 m weiter, biegt dann in einem Winkel von 50Grad nach Südosten ab und verläuft 133 m entlang der Autobahnbrücke Deggenau. Dann schwenkt sie in einem 68 m langen Viertelkreis an der Nordseite des am Böschungsfuß der Bundesautobahn A 3 verlaufenden Weges nach Nordosten. Von dort verläuft sie 107 m entlang dieses Weges nach Südosten, biegt dann in einem Winkel von 70Grad nach Nordosten ab und wendet sich nach 13 m in einem Winkel von 35Grad nach Osten. Hier überquert die Grenze den bestehenden Wiesengraben, schwenkt nach 16 m in einem Winkel von 40Grad nach Südosten und biegt nach 86 m in einem Winkel von 35Grad nach Osten. Nach 52 m biegt sie von dort in einem Winkel von 5Grad auf einer Länge von 48 m in nordöstliche Richtung ab. Dann schwenkt sie in einem Winkel von 90Grad nach Norden. Nach 113 m entlang des bestehenden Radwanderweges wendet sie sich in einem Winkel von 10Grad nach Nordosten und schwenkt nach 63 m in einem Winkel von 10Grad zurück nach Norden. Nach 252 m biegt sie in einem Winkel von 95Grad nach Südwesten und schwenkt dann nach 191 m in einem Winkel von 15Grad nach Westen zum Donauufer. Nach 147 m biegt sie in einem Winkel von 90Grad auf einer Länge von 38 m nach Süden ab. Dort wendet sie sich in einem Winkel von 90Grad nach Westen und erreicht nach 87 m die Hochwasserschutzwand. Dieser folgt sie donauaufwärts in einer Länge von 38 m, biegt dann in einem Winkel von 90Grad zur Donau hin ab und trifft nach 43 m auf die Kailinie. Von dort verläuft sie noch 30 m in die Donau hinein und von diesem Punkt aus in gerader Linie zum Ausgangspunkt. Der Verlauf der Grenze ist in der Anlage durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnet."

Art 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Anlage

Fundstelle: BGBl. I 1997, 3205)