Flexografenmeisterverordnung

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Flexografen-Handwerk

Eingangsformel

Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft:

§ 1 Berufsbild

(1) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Herstellung von Stempeln, insbesondere aus Gummi und Fotopolymeren, sowie von Flexklischees, Auswaschreliefdruckplatten und Drucktypen aus Gummi und anderen flexiblen Werkstoffen,
2.
Zusammenbau und Instandsetzung von Stempeln.
(2) Dem Flexografen-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der verschiedenen Maßsysteme für die Satzherstellung sowie der Schriftarten,
2.
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte, Maschinen, Anlagen und Systeme der Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,
3.
Kenntnisse der chemischen Funktionen und Reaktionen der Entwickler und Zusatzlösungen,
4.
Kenntnisse der setztechnischen und typografischen Grundregeln, Entwurfstechniken und Gestaltungsgrundsätze,
5.
Kenntnisse der Kopiervorlagen nach Arten, Herstellungsmethoden und Qualitäten,
6.
Kenntnisse der verschiedenen Verfahren der Stempel- und Druckplattenherstellung,
7.
Kenntnisse des Vulkanisierungsprozesses,
8.
Kenntnisse der Nachbearbeitung der Druckplatten,
9.
Kenntnisse der Orthographie, des Korrekturlesens und der Korrekturzeichen,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Meß- und Prüfmethoden sowie der Meß- und Prüfgeräte,
11.
Kenntnisse der berufsbezogenen Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,
12.
Kenntnisse der berufsbezogenen Chemie und Physik,
13.
Kenntnisse der Materialien für die Satz-, Repro-, Stempel- und Druckplattenherstellung,
14.
Kenntnisse über Stempelfarben, Flexodruckfarben, Lösemittel, Stempelwaren und Stempelzubehör,
15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,
16.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
17.
Kenntnisse der Qualitätssicherung und -kontrolle,
18.
Beurteilen von Bild- und Textvorlagen sowie Festlegen von Verfahrenswegen zum Herstellen von Gummistempeln, Fotopolymerstempeln, Signier-, Bänder- und Räderstempeln mit Druckelementen aus Gummi und Kunststoffen,
19.
Berechnen des Satzumfanges,
20.
Festlegen von Satzanweisungen, Kodierungen und Satzparametern sowie von Geräten, Maschinen und Materialien,
21.
Prüfen von Zwischenprodukten und Arbeitsergebnissen sowie Anwenden von Korrekturverfahren,
22.
Messen und Prüfen der Kopierfähigkeit von Vorlagen, der Relieftiefe von Stempel- und Druckplatten sowie der Qualität des Abdrucks,
23.
Herstellen von Stempeln und Druckplatten in verschiedenen Satzarten,
24.
Instandhalten der berufsbezogenen Geräte, Maschinen und Anlagen,
25.
Zeichnen von Entwürfen, typografisches Gestalten von Texten, Signets, Schmucklinien und Stempelsatz,
26.
Herstellen von Film- und Papiermontagen,
27.
Herstellen von berufsbezogenen Reproarbeiten,
28.
Ein- und Auskopieren von Schriften, Signets und Strichzeichnungen auf Papier oder Film,
29.
Verarbeiten von Film- und Fotopapiermaterialien.

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Die Ausführung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als drei Arbeitstage, die der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.
(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

§ 3 Meisterprüfungsarbeit

(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Falle die nach Nummer 1 und eine weitere in freier Gestaltung, auszuführen:
1.
eine Stempelform, bestehend aus je einem Stempel mit Schrägsatz, einem Stempel mit Bogensatz, einem Rundstempel, einem Ovalstempel, einem Hochovalstempel, einem Privatstempel und einem Firmenstempel mit Logo aus Strich oder Raster,
2.
drei verschiedene Ausführungen für einen Stempel als Eindruck in einen Werbeprospekt,
3.
ein Datum-Räderstempel,
4.
ein Exlibrisstempel,
5.
ein Tabellenstempel,
6.
ein Lageplanstempel,
7.
ein Akzidenzsatzstempel für ein Flexklischee.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe in Form von Skizzen und Beschreibungen zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Entwurfsskizzen, die Prägeformabzüge, die Ab- und Nachformungen, die Negativfilme und Auswaschplatten sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.

§ 4 Arbeitsprobe

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
1.
Setzen von Texten in freier Gestaltung für geradzeilige, runde und ovale Stempel,
2.
Setzen einer Tabelle,
3.
Montieren von Texten und Tabellen, wobei eine Feinstrichzeichnung und eine grobe Rastervorlage mit einzumontieren ist,
4.
Herstellen einer Auswaschplatte von einer Filmmontage,
5.
Fertigstellen eines Handstempels unter Verwendung einer selbsthergestellten Auswaschplatte,
6.
Matern und Vulkanisieren einer Stempelplatte unter Verwendung eines selbsthergestellten Satzes und Fertigstellen zu einem Handstempel.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)

(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:
1.
Fachtechnologie:
a)
berufsbezogene Chemie und Physik,
b)
Satzherstellung,
c)
Reprotechnik,
d)
Stempelherstellung,
e)
Druckplattenherstellung,
f)
Qualitätskontrolle,
g)
berufsbezogene Normen, Richtlinien und Regeln der Technik,
h)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes sowie der rationellen Energieverwendung,
i)
berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes und der Abfallbeseitigung,
k)
Korrekturlesen einschließlich Anwendung der Korrekturzeichen;
2.
Technische Mathematik und technisches Zeichnen:
a)
Flächen-, Dichte-, Gewichts-, Mengen-, Maßsystem- sowie Satzberechnungen,
b)
Entwerfen, Skizzieren, Zeichnen und Gestalten;
3.
Betriebstechnik:
a)
berufsbezogene Geräte, Maschinen und Anlagen,
b)
Wartung und Instandsetzung technischer Betriebsmittel,
c)
rationelle Energieverwendung;
4.
Werkstoff- und Warenkunde:
a)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung, Verwendung und Verarbeitung von Satz- und Repromaterialien sowie von Stempel- und Druckplattenmaterialien,
b)
Arten, Eigenschaften, Bezeichnung und Verwendung von Stempelfarben und Flexodruckfarben,
c)
Stempel, Stempelwaren und Stempelzubehör;
5.
Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren.
(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als zwölf Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der mündlichen Prüfung zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.
(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.

§ 6 Übergangsvorschrift

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.

§ 7 Weitere Anforderungen

Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1994 in Kraft.
(2) Die auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendenden Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.