Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Eingangsformel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird
1.
gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie
2.
gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
staatlich anerkannt.

§ 2 Ausbildungsdauer

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte
A.
Korbwaren,
B.
Flechtmöbel oder
C.
Flechtobjekte.

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
7.
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
8.
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
9.
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
10.
Herstellen von Flechtwerken,
11.
Behandeln von Oberflächen,
12.
Durchführen von Präsentationen,
13.
Lagern und Ausliefern von Produkten,
14.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
15.
Kundenorientierung.

§ 6 Ausbildungsrahmenplan

Die in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

§ 7 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 8 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 9 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
(4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise begründen kann.

§ 10 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung

(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.
Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.
Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht:
Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware, eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Oberflächenbehandlung.
Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung. Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechniken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeitsaufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungsteilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuordnen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungsbereichen ist zu Grunde zu legen:
1.
im Prüfungsbereich Gestaltung:
a)
Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderungen, Konstruktions- und Flechttechniken und
b)
Erstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;
2.
im Prüfungsbereich Fertigung:
a)
Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschinentechnologie sowie Methoden der Oberflächenbehandlung,
b)
Durchführen von Material- und Kostenberechnungen und
c)
Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.im Prüfungsbereich
Gestaltung
180 Minuten,
2.im Prüfungsbereich
Fertigung
120 Minuten,
3.im Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.Prüfungsbereich
Gestaltung
30 Prozent,
2.Prüfungsbereich
Fertigung
50 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

§ 11 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.

Anlage (zu § 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 5 Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
f)
Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennen
während der gesamten Ausbildung zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 5 Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 5 Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 5 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken
(§ 5 Nr. 5)
a)
Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichern
b)
fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden
c)
Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren
2 
d)
Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten
e)
Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen
 2
6Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 5 Nr. 6)
a)
Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Materialbedarf ermitteln
c)
Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungen
d)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen
e)
Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
3 
f)
Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
g)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen
h)
Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten
i)
technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfen
j)
Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen
k)
Kosten abschätzen, Materialien disponieren
l)
Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen
 4
7Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Skizzen anfertigen
b)
Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswerten
c)
Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen
5 
d)
Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen
e)
Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigen
f)
technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen
 5
8Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen
(§ 5 Nr. 8)
a)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählen
b)
Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten
c)
handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und warten
d)
Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen
5 
e)
Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
f)
Geräte und Maschinen warten
g)
Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und beheben
h)
Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen
 4
9Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 5 Nr. 9)
a)
Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortieren
b)
Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigen
c)
Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagern
d)
sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagern
e)
Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeiten
f)
Hilfsstoffe unterscheiden und verwenden
g)
Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen
h)
Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten
14 
i)
Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeiten
j)
Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten
 6
10Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwenden
b)
Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählen
c)
Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneiden
d)
Geflechtarten unterscheiden und auswählen
6 
e)
gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellen
f)
gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstellen
g)
Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen
18 
h)
Fußbildungen herstellen
i)
Henkel und Griffe herstellen
6 
j)
Rahmengeflechte herstellen
8 
k)
Rohrbiegearbeiten durchführen
l)
Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen
 10
11Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilen
b)
Behandlungsverfahren und -mittel auswählen
c)
Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln
4 
d)
Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölen
e)
Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen
 4
12Durchführen von Präsentationen
(§ 5 Nr. 12)
a)
Präsentationstechniken unterscheiden
b)
Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereiten
c)
Präsentationen planen und kundenorientiert durchführen
d)
Flechtwerke dokumentieren
 6
13Lagern und Ausliefern von Produkten
(§ 5 Nr. 13)
a)
Produkte kennzeichnen, transportieren und lagern
b)
Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladen
c)
Übernahme- und Prüfprotokolle erstellen
d)
Transport- und Hebehilfen nutzen
 3
14Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 5 Nr. 14)
a)
Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragen
b)
Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren
4 
c)
Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren
d)
Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen
e)
Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren
 4
15Kundenorientierung
(§ 5 Nr. 15)
a)
Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläutern
b)
Arbeiten kundenorientiert durchführen
c)
Änderungswünsche berücksichtigen
d)
Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten
3 
e)
Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen
f)
Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion beraten
g)
Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen
 4
 
Schwerpunkt A: Korbwaren
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen 2
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellen
b)
Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellen
c)
Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellen
d)
Randbügel herstellen und einsetzen
 16
e)
Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigen
f)
eckige Korbwaren mit Deckel herstellen
g)
Korbwaren fertig stellen
 8
 
Schwerpunkt B: Flechtmöbel
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Zeichnungen anfertigen und anwenden
b)
Maßstäbe umrechnen und übertragen
c)
wahre Längen ermitteln
d)
ergonomische Anforderungen berücksichtigen
e)
Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigen
f)
Modelle herstellen, Formen übertragen
g)
Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen
 5
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwenden
b)
Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigen
c)
Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechten
d)
Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellen
e)
Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montieren
f)
Funktion und Stabilität prüfen
g)
Möbel fertig stellen
 18
3Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Beschichtungsverfahren und -mittel auswählen
b)
Oberflächen beizen und färben
c)
Oberflächenschäden beseitigen
 3
 
Schwerpunkt C: Flechtobjekte
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im
1.-18. Monat19.-36. Monat
1234
1Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 7)
a)
Freihandzeichnungen anfertigen
b)
Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigen
c)
Flechtobjekte und -elemente gestalten
d)
Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickeln
e)
Entwürfe für freie Objekte anfertigen
 8
2Herstellen von Flechtwerken
(§ 5 Nr. 10)
a)
Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellen
b)
Dekorationen anfertigen
c)
Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montieren
d)
Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellen
e)
Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen
 14
3Behandeln von Oberflächen
(§ 5 Nr. 11)
a)
Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigen
b)
Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln
 4