Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse

§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Verordnungen des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Vermarktungsnormen, die im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur erlassen worden sind.

§ 2 Marktnotierungen

Börsen, Verwaltungen, öffentliche Märkte und sonstige Stellen, die über das erste Anbieten und den ersten Verkauf von Fischereierzeugnissen nach dem Eintreffen in der Europäischen Gemeinschaft amtliche oder für gesetzliche Zwecke bestimmte Preisnotierungen oder Preisfeststellungen vornehmen, haben ihren Notierungen oder Feststellungen die Frische- und Größenklassen zugrunde zu legen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt sind.

§ 3 Überwachung

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften
1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dieser Verordnung
bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
gegen die Verordnung (EG) Nr. 2406/96 des Rates vom 26. November 1996 über gemeinsame Vermarktungsnormen für bestimmte Fischereierzeugnisse (ABl. EG Nr. L 334 S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 323/97 der Kommission vom 21. Februar 1997 (ABl. EG Nr. L 52 S. 8), verstößt, indem er
a)
entgegen Artikel 2 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet,
aa)
deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 1 nicht einheitlich ist oder
bb)
auf deren Los entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Frischeklasse oder entgegen Artikel 8 Abs. 3 die Größenklasse oder die Art der Aufmachung nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist,
b)
entgegen Artikel 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 11 Abs. 2, Erzeugnisse vermarktet, die nicht in Verpackungen mit den vorgeschriebenen Angaben angeboten werden,
2.
(weggefallen)
3.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2136/89 des Rates über gemeinsame Vermarktungsnormen für Sardinenkonserven vom 21. Juni 1989 (ABl. EG Nr. L 212 S. 79) verstößt, indem er Erzeugnisse als Sardinenkonserven vermarktet,
a)
die eine Anforderung des Artikels 2 über die verwendete Fischart oder das Behältnis oder seine Behandlung nicht erfüllen,
b)
bei denen entgegen Artikel 3 die dort genannten Teile von Fischen nicht ordnungsgemäß entfernt sind,
c)
deren Aufguß entgegen Artikel 5 Satz 2 zweiter Halbsatz aus einer Mischung von Olivenöl und einem anderen Öl besteht,
d)
die entgegen Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d einen Fremdkörper enthalten oder
e)
deren Verkehrsbezeichnung nicht den Anforderungen des Artikels 7 Buchstabe a
aa)
Satz 1 über das Verhältnis zwischen dem Sardinengewicht und dem Nettogewicht oder
bb)
Satz 2 über die Aufmachungsform
entspricht, oder
4.
gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1536/92 über gemeinsame Vermarktungsnormen für Thunfisch- und Bonitokonserven vom 9. Juni 1992 (ABl. EG Nr. L 163 S. 1) verstößt, indem er Erzeugnisse als Thunfisch- oder Bonitokonserven vermarktet,
a)
die eine Anforderung des Artikels 2 Abs. 1 über die verwendete Fischart nicht erfüllen,
b)
die entgegen Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 eine Mischung verschiedener Fischarten enthalten,
c)
deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 1 nicht die erforderlichen Angaben enthält,
d)
in deren Verkehrsbezeichnung entgegen Artikel 5 Abs. 2 die Worte "Thunfisch" und "Bonito" zusammen erscheinen,
e)
die entgegen Artikel 5 Abs. 4 die Bezeichnung "im eigenen Saft" tragen oder
f)
bei denen das Verhältnis zwischen dem Fischgewicht und dem Nettogewicht nicht Artikel 6 entspricht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 5 Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung wird auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen, soweit sie nach § 3 für die Überwachung zuständig ist.