Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

Sachkundenachweis

§  1Sachkundeprüfung
§  2Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§  3Verfahren
§  4Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
§  5Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Abschnitt 2

Vermittlerregister

§  6Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister
§  7Eintragung
§  8Eingeschränkter Zugang

Abschnitt 3

Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung

§  9Umfang der Versicherung
§ 10Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

Abschnitt 4

Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten

§ 11Allgemeine Verhaltenspflicht
§ 12Statusbezogene Informationspflichten
§ 12aInformation des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen
§ 13Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
§ 14Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung
§ 15Bereitstellung des Informationsblatts
§ 16Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
§ 17Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung
§ 17aOffenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung
§ 18Anfertigung eines Beratungsprotokolls
§ 19Beschäftigte

Abschnitt 5

Sonstige Pflichten

§ 20Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern
§ 21Anzeigepflicht
§ 22Aufzeichnungspflicht
§ 23Aufbewahrung
§ 24Prüfungspflicht
§ 25Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

Abschnitt 6

Ordnungswidrigkeiten

§ 26Ordnungswidrigkeiten

§ 1 Sachkundeprüfung

(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Absatz 1 und § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:
1.
Kundenberatung:
a)
Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermittlung,
b)
Lösungsmöglichkeiten,
c)
Produktdarstellung und -information;
2.
fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen:
a)
Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung genannt sind,
b)
offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und die Möglichkeiten der staatlichen Förderung,
c)
geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
d)
Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.

§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.
(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglieder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen. Sie können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, bleibt unberührt.

§ 3 Verfahren

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:
1.
Kenntnisse über offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
2.
Kenntnisse über geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs sowie
3.
Kenntnisse über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Der schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des Prüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 beschränkt werden. In diesem Fall muss der schriftliche Teil der Prüfung diejenigen in Satz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Bereiche umfassen, für die eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung beantragt wird. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil der Prüfung zusätzlich die in Satz 2 Nummer 2 genannten Bereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann.
(3) Die Auswahl der Prüfungsaufgaben für den schriftlichen Teil der Prüfung trifft ein nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 der Gewerbeordnung eingerichteter bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss. Der Aufgabenauswahlausschuss ist mit sieben Mitgliedern und sieben stellvertretenden Mitgliedern zu besetzen. Die Berufung der Mitglieder und der Stellvertreter erfolgt nach Anhörung von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbieter von Investmentvermögen und Vermögensanlagen und der Verbraucherschutzorganisationen. Es werden berufen:
1.
drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer Interessen,
2.
zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Reihen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und Vermögensanlagen oder der Vertreter ihrer Interessen,
3.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter ihrer Interessen sowie
4.
ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter ihrer Interessen.
Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungsaufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht; sie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen zur Verfügung.
(4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfling
1.
eine auf die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 genannte Kategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkundeprüfung ablegt und
a)
eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung hat oder
b)
einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder einen diesem nach § 27 der Versicherungsvermittlungsverordnung gleichgestellten Abschluss besitzt oder
2.
eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f Absatz 1 Satz 3 oder § 34h Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaubnis ablegt.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:
1.
beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
2.
Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
3.
Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
4.
Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
5.
Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Die in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der schriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung mit „bestanden“ bewertet worden ist. Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in den in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten und geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der Bescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil der Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe des § 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung durch Satzung.

§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen

(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläufer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
1.
Abschlusszeugnis
a)
als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),
b)
als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versicherungen und Finanzen (IHK),
c)
als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin (IHK),
d)
als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzberatung (IHK),
e)
als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,
f)
als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder
g)
als Investmentfondskaufmann oder -frau;
2.
Abschlusszeugnis
a)
eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der Fachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanzdienstleistung (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss) oder
b)
als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner kaufmännischer Ausbildung,
c)
als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule,
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt;
3.
Abschlusszeugnis

als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermittlung vorliegt.
(2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich abschließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagevermittlung oder -beratung nachgewiesen wird.

§ 5 Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit

Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.

§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister

Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
1.
der Familienname und der Vorname sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
das Geburtsdatum,
3.
die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder als Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt,
4.
der Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung,
5.
die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbehörde,
6.
die betriebliche Anschrift,
7.
die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,
8.
der Familienname und der Vorname der vom Eintragungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken sowie
9.
das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetragenen Personen.
Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch der Familienname und der Vorname der natürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.

§ 7 Eintragung

(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Erlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tätigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7 und Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der Angaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. Die zuständige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde weiter.
(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser Angaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der zuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnummer mit.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Absatz 3a Satz 3 der Gewerbeordnung.

§ 8 Eingeschränkter Zugang

Hinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2 und 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die Registerbehörde darf zu diesen Angaben nur den in § 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.

§ 9 Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung gemäß § 34f Absatz 2 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4, der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt1 130 000Euro für jeden Versicherungsfall und1 700 000Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres, unabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 oder nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Die genannten Mindestversicherungssummen erhöhen oder vermindern sich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig alle fünf Jahre prozentual entsprechend den von Eurostat veröffentlichten Anforderungen des Europäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den nächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden sind. Die angepassten Mindestversicherungssummen werden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in dem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.
(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
(+++ Hinweis: Mindestversicherungssumme gem. § 9 Abs. 2 ab dem 15.1.2013 vgl. Bek. v. 12.12.2012 BAnz AT 02.01.2013 B2 (siehe: §9Abs2/MindVersHBek2013); ab dem 15.1.2018 vgl. Bek. v. 18.12.2017 BAnz AT 02.01.2018 B1 (siehe: §9Abs2/MindVersHBek2018) +++)

§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1.
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes,
2.
das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
3.
jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder nach § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit mit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.

§ 12 Statusbezogene Informationspflichten

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der ersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
1.
seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.
seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Faxnummer,
3.
ob er in das Register nach § 34f Absatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung eingetragen ist
a)
als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung oder
b)
als Honorar-Finanzanlagenberater mit einer Erlaubnis nach § 34h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 und § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 der Gewerbeordnung,
3a.
wie sich die Eintragung nach Nummer 3 überprüfen lässt,
4.
die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen er Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet, sowie
5.
die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde sowie die Registrierungsnummer, unter der er im Register eingetragen ist.
(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder 2 der Gewerbeordnung, so werden die Informationspflichten nach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach § 15 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt, sofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten sind.
(3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mitgeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In diesem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stellen.
(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.

§ 12a Information des Anlegers über Vergütungen und Zuwendungen

Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, den Anleger vor Beginn der Anlageberatung oder -vermittlung und vor Abschluss des Beratungsvertrages in Textform rechtzeitig und in verständlicher Form darüber zu informieren,
1.
ob er vom Anleger eine Vergütung verlangt und in welcher Art und Weise diese berechnet wird oder
2.
ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung oder -vermittlung Zuwendungen von Dritten angenommen oder behalten werden dürfen.

§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte

(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informationen über die Risiken der angebotenen oder vom Anleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu stellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein, dass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen kann. Die Informationen können auch in standardisierter Form zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden Informationen müssen eine ausreichend detaillierte allgemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Finanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben enthalten:
1.
die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einhergehenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,
2.
das Ausmaß der Schwankungen des Preises (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und etwaige Beschränkungen des für solche Finanzanlagen verfügbaren Marktes,
3.
den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Geschäften mit den betreffenden Finanzanlagen möglicherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen einschließlich Eventualverbindlichkeiten übernehmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der Finanzanlagen hinzukommen, sowie
4.
Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.
(3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müssen die Informationen Folgendes enthalten:
1.
Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im Zusammenhang mit der Finanzanlage und den Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebühren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises, damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provisionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des Gesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen oder in einer anderen Währung als in Euro dargestellt ist, müssen die betreffende Währung und der anzuwendende Wechselkurs sowie die damit verbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe des Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage für seine Berechnung angegeben werden,
2.
einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanzanlage weitere Kosten und Steuern entstehen können, sowie
3.
Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Gegenleistungen.
(4) Beim Vertrieb von Anteilen oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gelten § 297 Absatz 1 bis 7 und Absatz 9 und § 303 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschriften gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar sind, entsprechend.
(5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkonflikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder zwischen den Anlegern bestehen können.
(6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.

§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen und Werbung

(1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilungen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich macht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht verschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden. Werbemitteilungen müssen eindeutig als solche erkennbar sein.
(2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder veranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von Anteile oder Aktien an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs gilt § 302 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder § 124 Absatz 1 bis 2a des Investmentgesetzes in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung, solange diese Vorschrift gemäß § 345 Absatz 6 oder 7 und § 355 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs auf das jeweilige Investmentvermögen anwendbar ist, entsprechend.
(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklärung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Vertragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist, oder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches Angebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort oder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in der Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Absatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertragsschluss relevant sind.
(4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in einer Weise nennen, die so verstanden werden kann, dass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bundesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder worden sind.
(5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung gilt entsprechend.

§ 15 Bereitstellung des Informationsblatts

Im Fall einer Anlageberatung über Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes hat der Gewerbetreibende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über jede Vermögensanlage, auf die sich eine Kaufempfehlung bezieht, das Vermögensanlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13 des Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist, zur Verfügung zu stellen.

§ 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen

(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der Anlageberatung alle Informationen über Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen, die Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Verhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem Anleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob
1.
die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des Anlegers entspricht,
2.
die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den Anleger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell tragbar sind und
3.
er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen verstehen kann.
Der Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Finanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 eingeholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der Anlageberatung keine Finanzanlage empfehlen.
(2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetreibende vom Anleger Informationen über seine Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit bestimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit diese Informationen erforderlich sind, um die Angemessenheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der nach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung, dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt der Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informationen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung darüber zu informieren, dass eine Beurteilung der Angemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist. Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.
(3) Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich
1.
der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben über
a)
Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen und regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen sowie
b)
vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Barvermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermögen, und
2.
der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des Anlegers und den Zweck der Anlage.
Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des Anlegers Angaben über
1.
die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger vertraut ist,
2.
Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegender Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,
3.
Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frühere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.
(3a) Der Gewerbetreibende hat vor der Vermittlung des Vertragsschlusses über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes vom Anleger insoweit eine Selbstauskunft über dessen Vermögen oder dessen Einkommen einzuholen, wie dies erforderlich ist, um prüfen zu können, ob der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, folgende Beträge nicht übersteigt:
1.
10 000 Euro, sofern der jeweilige Anleger nach seiner Selbstauskunft über ein frei verfügbares Vermögen in Form von Bankguthaben und Finanzinstrumenten von mindestens 100 000 Euro verfügt, oder
2.
den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen Anlegers, höchstens jedoch 10 000 Euro.
Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro nicht überschreitet. Der Gewerbetreibende darf den Vertragsschluss über eine Vermögensanlage im Sinne des § 2a des Vermögensanlagengesetzes nur vermitteln, wenn er geprüft hat, dass der Gesamtbetrag der Vermögensanlagen desselben Emittenten, die vom Anleger erworben werden, der keine Kapitalgesellschaft ist, 1 000 Euro oder die in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beträge nicht übersteigt.
(4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3a genannten Informationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat der Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben des Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger nicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1 bis 3a zurückzuhalten.
(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit der Gewerbetreibende
1.
auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in Bezug auf Anteile oder Aktien an Investmentvermögen erbringt, die den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269 vom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120) geändert worden ist, entsprechen und
2.
den Kunden darüber informiert, dass keine Angemessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorgenommen wird. Die Information kann in standardisierter Form erfolgen.

§ 17 Offenlegung von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung

(1) Der Gewerbetreibende nach § 34f der Gewerbeordnung darf im Zusammenhang mit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung sind, es sei denn,
1.
er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung oder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem Anleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise offengelegt und
2.
die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Vermittlung und Beratung im Interesse des Anlegers nicht entgegen.
(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Provisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen sowie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende vom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von einem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Beratung erhält oder an Dritte gewährt.
(3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von und die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen oder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen.
(+++ § 17 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17a Abs. 3 +++)

§ 17a Offenlegung und Auskehr von Zuwendungen durch Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung

(1) Der Gewerbetreibende nach § 34h der Gewerbeordnung hat im Fall des § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung, die er im Zusammenhang mit der Beratung über Finanzanlagen von Dritten annimmt oder an Dritte gewährt, vor Abschluss des Geschäfts in umfassender, zutreffender und verständlicher Weise dem Anleger offenzulegen. Soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen lässt, sind die Art und Weise seiner Berechnung offenzulegen. Im Rahmen der Offenlegung hat der Gewerbetreibende darauf hinzuweisen, dass Existenz, Art und Umfang einer Zuwendung keinen Aufschluss über die Eignung der Finanzanlage für den Anleger geben.
(2) Zuwendungen, die der Gewerbetreibende auf der Grundlage einer nach § 34h der Gewerbeordnung durchgeführten Anlageberatung erhält, sind unverzüglich und ungemindert an den Kunden auszukehren.
(3) § 17 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls

(1) Der Gewerbetreibende muss über jede Anlageberatung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Abschluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform anfertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Abschrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektronische Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.
(2) Das Beratungsprotokoll hat vollständige Angaben zu enthalten über
1.
den Anlass der Anlageberatung,
2.
die Dauer des Beratungsgesprächs,
3.
die der Anlageberatung zugrunde liegenden Informationen über die persönliche Situation des Kunden, einschließlich der nach § 16 einzuholenden Informationen,
4.
die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlageberatung waren,
5.
die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlageberatung geäußerten wesentlichen Anliegen und deren Gewichtung, sowie
6.
die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten Empfehlungen und die für diese Empfehlungen genannten wesentlichen Gründe.
(3) Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kommunikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Protokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten, muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Abschrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfolgen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollständig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rücktrittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt des Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt werden. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktrittsrecht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls zu beweisen.

§ 19 Beschäftigte

Der Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass auch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11 bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbetreibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufertigen.

§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von Anlegern

Der Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zusammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -vermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung oder der Honorar-Finanzanlagenberatung nach § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Anlegern zu verschaffen.

§ 21 Anzeigepflicht

Der Gewerbetreibende hat der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen, welche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede Person Folgendes anzugeben:
1.
der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Namen abweicht, sowie der Vorname,
2.
die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,
3.
der Geburtstag und -ort sowie
4.
die Anschrift.

§ 22 Aufzeichnungspflicht

(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des Auftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
1.
der Name und Vorname oder die Firma sowie die Anschrift des Anlegers,
2.
der Nachweis, dass die in den §§ 12 oder 12a und den §§ 13, 15 und 17 oder § 17a Satz 1 genannten Angaben rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
3.
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden und über geeignete Finanzanlagen beraten wurde,
4.
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Informationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wurden,
4a.
der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 3a genannten Informationen rechtzeitig und vollständig eingeholt wurden,
5.
der Nachweis über die Auskehr von Zuwendungen nach § 17a Absatz 2,
6.
der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach § 18 und seine Aushändigung an den Anleger sowie
7.
die Gesamtzahl der in einem Kalenderjahr durchgeführten Anlageberatungen und die Anzahl der Anlageberatungen, in deren Zusammenhang der Gewerbetreibende nach § 34h Absatz 3 Satz 2 und 3 der Gewerbeordnung Zuwendungen von Dritten angenommen oder an Dritte gewährt hat.
(3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben unberührt.

§ 23 Aufbewahrung

Die in § 22 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte aufzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist bestimmen, bleiben unberührt.

§ 24 Prüfungspflicht

(1) Der Gewerbetreibende hat
1.
auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und
2.
der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen. Sofern der Gewerbetreibende ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft tätig ist, ist er berechtigt, an Stelle des Prüfungsberichts nach Satz 1 einen Prüfungsbericht eines Prüfers nach Absatz 3 vorzulegen, der die Angemessenheit und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems der Vertriebsgesellschaft zur Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen durch die angeschlossenen Gewerbetreibenden für den Prüfungszeitraum bestätigt; spätestens nach vier Jahren hat der Gewerbetreibende einen Prüfungsbericht nach Satz 1 vorzulegen. Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 oder § 34h Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus besonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende sich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden Pflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prüfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3 und 5 gilt entsprechend.
(3) Geeignete Prüfer sind
1.
Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,
2.
Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder satzungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außerordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern
a)
von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens einer Wirtschaftsprüfer ist,
b)
sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des Genossenschaftsgesetzes erfüllen oder
c)
sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft bedienen.
(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt oder zugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbildung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse können als Prüfer betraut werden.
(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht.

§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten

(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen zu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung benötigt.
(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
2.
entgegen § 12a oder § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
4.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einholt,
5.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine Finanzanlage empfiehlt,
6.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
7.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 19 Satz 2, ein Beratungsprotokoll nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet,
10.
entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1 eine Abschrift eines Beratungsprotokolls nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusendet,
11.
entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,
12.
entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
13.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
14.
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 5 einen Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
15.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
16.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine Einsicht nicht gestattet oder
17.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1015 - 1017)

1.Kundenberatung
1.1Serviceerwartungen des Kunden
1.2Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte
1.3Kundengespräch
1.3.1Kundensituation
1.3.2Erstellung eines Kundenprofils
1.3.3Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen
1.3.4Gesprächsführung und Systematik
1.4Kundenbetreuung
2.Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten
2.1Wirtschaftliche Grundlagen
2.2Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanzanlagen
2.2.1Geldanlageformen
2.2.2Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte
2.2.3Börsennotierte Finanzanlageprodukte
2.3Allgemeine rechtliche Grundlagen
2.3.1Vertragsrecht
2.3.2Geschäftsfähigkeit
2.4Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung sowie Honorar-Finanzanlagenberatung
2.4.1Wertpapierhandelsgesetz
2.4.2Finanzanlagenvermittlungsverordnung
2.4.2.1Statusbezogene Informationspflichten
2.4.2.2Einholung von Informationen über den Kunden
2.4.2.3Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen
2.4.2.4Offenlegung von Zuwendungen
2.4.2.5Produktinformationsblatt
2.4.2.6Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte
2.4.2.7Erstellung eines Beratungsprotokolls
2.4.3Kreditwesengesetz
2.4.4Geldwäschegesetz
2.4.5Finanzmarktrichtlinie
2.5Vermittlerrecht
2.5.1Rechtsstellung
2.5.2Berufsvereinigungen/Berufsverbände
2.5.3Arbeitnehmervertretungen
2.6Wettbewerbsrecht
2.6.1Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze
2.6.2Unzulässige Werbung
2.7Verbraucherschutz
2.7.1Grundlagen des Verbraucherschutzes
2.7.2Schlichtungsstellen
2.7.3Datenschutz
3.Offene Investmentvermögen
3.1Märkte für Finanzanlagen
3.1.1Geldmarkt
3.1.2Rentenmarkt
3.1.3Aktienmarkt
3.2Konzept offener Fonds
3.2.1Investmentidee, Funktionsweise und Struktur
3.2.2Fachbegriffe
3.3Fondsarten
3.3.1Geldmarktfonds
3.3.2Rentenfonds
3.3.3Aktienfonds
3.3.4Gemischte Fonds
3.3.5Offene Immobilienfonds
3.3.6Dachfonds
3.3.7Hedgefonds
3.3.8Zertifikatefonds
3.3.9Garantiefonds
3.3.10No-Load-Fonds
3.3.11Ausschüttende und thesaurierende Fonds
3.3.12Länder-, Regionen- und Branchenfonds
3.3.13Laufzeitfonds
3.3.14Exchange Traded Funds (ETFs)
3.3.15Publikumsinvestmentvermögen
3.3.16Spezial-AIF
3.3.17Anteilsklassen
3.4Chancen, Risiken und Haftung
3.5Kapitalanlagegesetzbuch
3.6Steuerliche Behandlung
3.6.1Investmentsteuergesetz
3.6.2Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer
3.6.3Übertragung, Vererbung und Schenkung
3.6.4Freibeträge
3.7Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten
3.8Staatliche Förderung von Investmentfonds
3.8.1Zielgruppen
3.8.25. Vermögensbildungsgesetz
3.8.3Altersvermögensgesetz
3.9Anlageprogramme
3.10Rating und Ranking
4.Geschlossene Investmentvermögen
4.1Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur
4.2Arten von geschlossenen Investmentvermögen
4.2.1Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds
4.2.2Medienfonds
4.2.3Schiffsfonds und Containerfonds
4.2.4Private Equity Fonds
4.2.5Flugzeugfonds
4.2.6Leasingfonds
4.2.7Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds
4.2.8Umweltfonds
4.2.9Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweitmarktfonds)
4.3Chancen, Risiken und Haftung
4.4Fachbegriffe
4.5Rechtliche Grundlagen
4.5.1Kapitalanlagegesetzbuch
4.5.2Bürgerliches Gesetzbuch
4.5.3Handelsgesetzbuch
4.5.4Kommanditgesellschaft
4.5.5GmbH-Gesetz
4.6Steuerliche Behandlung
4.6.1Einkommensteuer
4.6.2Doppelbesteuerungsabkommen
4.6.3Gewinnerzielungsabsicht
4.6.4Übertragung, Vererbung und Schenkung
4.7Auflösung stiller Reserven
5.Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
5.1Anlageformen
5.1.1Genussrechte
5.1.2Stille Beteiligungen
5.1.3Namensschuldverschreibungen
5.1.4Genossenschaftsanteile
5.1.5Weitere Vermögensanlagen
5.2Chancen, Risiken und Haftung
5.3Fachbegriffe
5.4Rechtliche Grundlagen
5.4.1Vermögensanlagengesetz
5.4.2Bürgerliches Gesetzbuch
5.4.3Handelsgesetzbuch
5.4.4GmbH-Gesetz
5.4.5Genossenschaftsgesetz
5.5Steuerliche Behandlung
5.5.1Einkommensteuer
5.5.2Doppelbesteuerungsabkommen
5.5.3Gewinnerzielungsabsicht
5.5.4Übertragung, Vererbung und Schenkung

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 8)

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1018)

Herr/Frau ....................................................................................................................................................
(Name und Vorname)
geboren am .............................................................................  in  ..............................................................................................
wohnhaft in .................................................................................................
hat am ................................................................................................
vor der Industrie- und Handelskammer ................................................................................................
die Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Finanzanlagenvermittler oder Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34f Absatz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 der Gewerbeordnung, erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:
1.
Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information),
2.
fachliche Grundlagen für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten und die Beratung über diese,
3.
Kenntnisse auf dem Gebiet offene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Finanzanlagenvermittlungsverordnung),
4.
Kenntnisse auf dem Gebiet geschlossene Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kapitalanlagegesetzbuchs, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Finanzanlagenvermittlungsverordnung),
5.
Kenntnisse auf dem Gebiet Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d der Finanzanlagenvermittlungsverordnung).
(In der Überschrift und bei den Nummern 3 bis 5 nur Zutreffendes ausdrucken.)







(Stempel/Siegel)







 ............................................................................................... ..........................................................................................
(Ort und Datum)(Unterschrift)