Finanzplanungsgesetz

Erstes Gesetz zur Überleitung der Haushaltswirtschaft des Bundes in eine mehrjährige Finanzplanung

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§ 1

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§ 2

Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung gilt mit folgenden Maßgaben:
1.
a)
Abweichend von § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 trägt die Bundesanstalt die Aufwendungen, die durch die Gewährung von Unterstützung aus der Arbeitslosenhilfe in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a entstehen.
b)
Abweichend von § 149 Abs. 4 Satz 3 bewirkt die Anzeige nach dieser Vorschrift in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a, daß die Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen.
c)
Die §§ 154 und 167 gelten nicht in den Fällen des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a.
2.
Die Bundesanstalt ist Träger der Maßnahmen für die institutionelle und individuelle Leistungs- und Aufstiegsförderung, die in den
a)
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung für die Gewährung von Beihilfen zur beruflichen Fortbildung (Individuelles Förderungsprogramm) vom 6. September 1965 (Bundesanzeiger Nr. 170 vom 10. September 1965),den
b)
Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung über die Vergabe von Bundesmitteln zur beruflichen Förderung der unselbständigen Mittelschichten vom 19. Mai 1959 (Bundesanzeiger Nr. 231 vom 2. Dezember 1959 mit Berichtigung im Bundesanzeiger Nr. 236 vom 9. Dezember 1959),sowie den
c)
Richtlinien des Bundesschatzministers für die Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen für die berufliche Leistungsförderung in der Wirtschaft aus Mitteln des "Sondervermögens für die berufliche Leistungsförderung" (Institutionelle Förderung) vom 26. Juli 1965 (Bundesanzeiger Nr. 143 vom 4. August 1965)
vorgesehen sind.
3.
Soweit nach den unter Nummer 2 genannten Richtlinien für Antragstellung, Entscheidung über Anträge und die Gewährung von Beihilfen nicht bereits Dienststellen der Bundesanstalt zuständig sind, geht die Zuständigkeit auf die Hauptstelle der Bundesanstalt über.
4.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die unter Nummer 2 genannten Maßnahmen für die institutionelle und individuelle Leistungs- und Aufstiegsförderung im Rahmen ihrer Zweckbestimmung neu zu regeln; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
5.
Alle Forderungen und Verbindlichkeiten des Bundes und des "Sondervermögens für berufliche Leistungsförderung", die bei der Durchführung der Maßnahmen der individuellen Aufstiegs- und Leistungsförderung nach den unter Nummer 2 Buchstabe a genannten Richtlinien bis zum 31. Dezember 1966 entstanden sind, gehen mit Inkrafttreten der Nummern 2 bis 4 auf die Bundesanstalt über. Damit sind alle Ansprüche der Bundesanstalt auf Erstattung der Verwaltungskosten abgegolten.

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Die Bestimmungen der Artikel 1 und 2, 5 bis 7 und 9 bis 12 treten am 1. Januar 1967 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.