Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung

Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Finanzinformationen
§ 2Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen
§ 3Termin und Verfahren zur Einreichung
§ 4Finanzinformationen von Kreditinstituten
§ 5Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken
§ 6Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis
§ 7Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten
Abschnitt 3
Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 8Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 9Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen
§ 10Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten
§ 11Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene
§ 12Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz
Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 13(weggefallen)


Anlage  1GVKI
Anlage  2GVKIP
Anlage  3SAKI
Anlage  4GVFDI
Anlage  5STFDI
Anlage  6QGV
Anlage  7QGVP
Anlage  8QV 1
Anlage  9QV 2
Anlage 10(weggefallen)
Anlage 11(weggefallen)
Anlage 12(weggefallen)
Anlage 13QSA
Anlage 13aEKRQU
Anlage 14DBL
Anlage 15GRP
Anlage 16STA
Anlage 17RTFK
Anlage 18STKK
Anlage 19RDP-R
Anlage 20RDP-BI
Anlage 21RDP-BH
Anlage 22RDP-BW
Anlage 23RSK
Anlage 24STG

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sowie für übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, des Kreditwesengesetzes.

§ 2 Art und Umfang der Finanzinformationen und der ergänzenden Informationen

(1) Die Finanzinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus:
1.
Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung, die den Zeitraum seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres umfassen,
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung,
3.
Angaben zum Vermögensstatus, bezogen auf das Ende des jeweiligen Berichtszeitraums, und
4.
sonstigen Angaben.
Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Finanzinformationen ergeben sich aus den §§ 4 bis 6. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann auf Antrag eines Instituts oder eines übergeordneten Unternehmens inhaltliche Abweichungen von den einzureichenden Formularen zulassen, wenn dies auf Grund der besonderen Geschäftsstruktur angemessen ist.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 5 des Kreditwesengesetzes oder das Sortengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 7 des Kreditwesengesetzes erbringen, haben darüber hinaus ergänzende Informationen nach § 7 einzureichen. Dies gilt auch für Finanzdienstleistungsinstitute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln.

§ 3 Termin und Verfahren zur Einreichung

(1) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen umfasst ein Quartal. Abweichend davon umfasst der Berichtszeitraum im Falle des § 4 Absatz 2 Satz 1 einen Kalendermonat. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(2) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(3) Die Finanzinformationen und die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 3 sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.
(4) Die ergänzenden Informationen gemäß § 7 Absatz 1 und 2 sind der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank formlos einzureichen.

§ 4 Finanzinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute mit Ausnahme von Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVKI (Anlage 1),
2.
Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – GVKIP (Anlage 2),
3.
Sonstige Angaben – SAKI (Anlage 3) und
4.
Vermögensstatus nach Maßgabe von Absatz 2.
(2) Die Angaben zum Vermögensstatus nach Absatz 1 Nummer 4 gelten für Kreditinstitute, die auf Grund einer Anordnung nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank oder nach Artikel 5 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 68) in der jeweils geltenden Fassung Daten zur Monatlichen Bilanzstatistik melden, mit diesen Meldungen als eingereicht. Alle anderen Kreditinstitute haben die Angaben zum Vermögensstatus unter Verwendung des Formulars Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5) einzureichen.
(3) Kreditinstitute, die nur das Garantiegeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(4) Kreditinstitute im Sinne des § 53b des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 einzureichen, befreit.
(5) Kreditinstitute im Sinne des § 53 des Kreditwesengesetzes und Kreditinstitute im Sinne des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit.
(6) Kreditinstitute, die Teil einer Institutsgruppe, einer Finanzholding-Gruppe oder einer gemischten Finanzholding-Gruppe sind, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 einzureichen, befreit, wenn diese Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis durch das übergeordnete Unternehmen der Gruppe unter Verwendung des Formulars Planangaben für die Gewinn- und Verlustrechnung – QGVP (Anlage 7) eingereicht werden. Die Befreiung nach Satz 1 gilt entsprechend, wenn das übergeordnete Unternehmen der Gruppe Finanzinformationen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 auf Basis internationaler Rechnungslegungsstandards erstellt und die Bundesanstalt diese Finanzinformationen für die jeweilige Gruppe auf sonstige Weise in gleichwertiger Form erhält. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit trifft die Bundesanstalt.

§ 5 Finanzinformationen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken

(1) Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierhandelsbanken haben die folgenden Finanzinformationen einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – GVFDI (Anlage 4) und
2.
Vermögensstatus – STFDI (Anlage 5).
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die entweder über die Drittstaateneinlagenvermittlung oder über das Sortengeschäft hinaus keine weiteren nach dem Kreditwesengesetz erlaubnispflichtigen Geschäfte betreiben, sind von der Pflicht, Finanzinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 6 Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.
(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:
1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).
(3) (weggefallen)
(+++ § 6: Zur Anwendung vgl. § 8 Abs. 1 F v. 6.12.2013 u. § 13 Abs. 1 +++)

§ 7 Ergänzende Informationen von Finanzdienstleistungsinstituten

(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie
2.
die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen:
1.
Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und
2.
Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach
a)
den einzelnen Währungen und
b)
innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen:
aa)
bis 2 500 Euro,
bb)
über 2 500 bis 15 000 Euro,
cc)
über 15 000 Euro.
Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.

§ 8 Art und Umfang der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Die Risikotragfähigkeitsinformationen im Sinne des § 25 Absatz 1 und 2 des Kreditwesengesetzes bestehen aus den Angaben zur Konzeption der Risikotragfähigkeitssteuerung, zum Risikodeckungspotential, zu den Risiken und den Verfahren zu ihrer Ermittlung, Steuerung und Überwachung gemäß den Formularen in den Anlagen 14 bis 24. Nähere Bestimmungen zu Art und Umfang der jeweils einzureichenden Risikotragfähigkeitsinformationen ergeben sich aus den §§ 10 und 11.
(2) Mit den Formularen werden Pflichtangaben und freiwillige Angaben erhoben, die auf Informationen beruhen, welche den Kreditinstituten und übergeordneten Unternehmen bereits vorliegen. Die Ausgestaltung der Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit durch die Kreditinstitute und übergeordneten Unternehmen wird durch die Risikotragfähigkeitsinformationen gemäß den Anlagen 14 bis 24 nicht berührt.

§ 9 Turnus, Frist und Verfahren zur Einreichung der Risikotragfähigkeitsinformationen

(1) Nach § 25 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen einmal jährlich Risikotragfähigkeitsinformationen einzureichen. Hiervon abweichend haben Kreditinstitute und übergeordnete Unternehmen, die gemäß § 12 Absatz 1 und 2 einer erhöhten Meldefrequenz unterliegen, Risikotragfähigkeitsinformationen in halbjährlichem Turnus einzureichen. Hat die Bundesanstalt nach § 12 Absatz 3 für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe eine erhöhte Meldefrequenz angeordnet, so ist der in der Anordnung bestimmte Meldeturnus einschlägig.
(2) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind innerhalb von sieben Wochen nach dem von der Bundesanstalt festgelegten Meldestichtag einzureichen.
(3) Die Risikotragfähigkeitsinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 10 Risikotragfähigkeitsinformationen von Kreditinstituten

(1) Kreditinstitute haben die Angaben gemäß § 8 Absatz 1 zu melden und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 und 17 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Kreditinstitute im Sinne des § 53b und des § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes und Wertpapierhandelsbanken im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 5 des Kreditwesengesetzes sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.
(3) Kreditinstitute, die nach § 2a Absatz 2 des Kreditwesengesetzes für das Management von Risiken mit Ausnahme des Liquiditätsrisikos von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes freigestellt sind, sind von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit. Satz 1 gilt entsprechend für Kreditinstitute, für die eine solche Freistellung gemäß § 2a Absatz 5 des Kreditwesengesetzes als gewährt gilt.

§ 11 Risikotragfähigkeitsinformationen auf zusammengefasster Ebene

(1) Übergeordnete Unternehmen einer Gruppe, zu der mindestens ein Kreditinstitut mit Sitz im Inland gehört, haben die Risikotragfähigkeitsinformationen der Gruppe auf zusammengefasster Ebene gemäß § 8 Absatz 1 einzureichen und hierfür die Formulare aus den Anlagen 14 bis 24 dieser Verordnung zu verwenden.
(2) Gehören zu einer Gruppe keine inländischen Kreditinstitute, die weder Wertpapierhandelsbank noch Kreditinstitut im Sinne des § 53b oder § 53c Absatz 1 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes sind, so ist das übergeordnete Unternehmen von der Pflicht, Risikotragfähigkeitsinformationen nach Absatz 1 einzureichen, befreit.

§ 12 Kreditinstitute und Gruppen mit erhöhter Meldefrequenz

(1) Ein Kreditinstitut unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
1.
seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 30 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat,
2.
es als potentiell systemgefährdend im Sinne des § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 in Verbindung mit § 67 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes eingestuft wurde, oder
3.
es Finanzhandelsinstitut im Sinne des § 25f Absatz 1 des Kreditwesengesetzes ist.
(2) Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe gemäß § 11 unterliegt einer erhöhten Meldefrequenz, wenn
1.
der Gruppe mindestens ein inländisches Kreditinstitut gemäß Absatz 1 angehört oder
2.
die Bilanzsumme der Gruppe im Durchschnitt zu den jeweiligen Jahresabschlussstichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 50 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat.
(3) Die Bundesanstalt kann für ein Kreditinstitut oder eine Gruppe im Einzelfall eine erhöhte Meldefrequenz anordnen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 13 (weggefallen)

Anlage 1 (zu § 4 Abs 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4213 - 4214)

Anlage 2 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4215 - 4216)

Anlage 3 (zu § 4 Absatz 1 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4217 - 4218; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 4 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4219 - 4220)

Anlage 5 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4221 - 4222)

Anlage 6 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4223 - 4224; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 7 (zu § 4 Absatz 6 Satz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4225 - 4226; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 8 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4227 - 4228; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 9 (zu § 6 Absatz 2 Nummer 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4229 - 4230; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)

Anlage 10 (weggefallen)

Anlage 11 (weggefallen)

Anlage 12 (weggefallen)

Anlage 13 (zu § 6 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 4237; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Zusammengefasste Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 2 KWG
– Sonstige Angaben –
(Übergeordnetes Unternehmen einschließlich nachgeordneter Unternehmen mit Sitz im Inland und im Ausland)
Übergeordnetes Unternehmen                          Institutsgruppe/Finanzholding-Gruppe/gemischte Finanzholding-Gruppe
                                                                              
(gemäß § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG)
Ort:                           Institutsnummer:                           Prüfziffer:                           Stand Ende:                           
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.
Sonstige Angaben
(1) Angaben zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch
378Steuerung der Zinsände-
rungsrisiken auf Anwen-
dungsebene des Gruppen-
Waivers (= 1)



378 _____



380Zinsbuchbarwert380 _____
390Barwertänderung bei
Zinserhöhung

390 _____

400Zinskoeffizient bei
Zinserhöhung
4(in %)

400______

410Barwertänderung bei
Zinssenkung
4

410 _____

420Zinskoeffizient bei
Zinssenkung
4(in %)

420 _____

430Anwendung Ausweich-
verfahren (= 1); sonstige
Verfahren (= 2)


430______


435Berücksichtigung (= 1);
oder Nicht-Berücksichtigung (= 2)
von Margen in Cashflows


435______


(2) Weitere Angaben
450Konditionenbeitrag4450 _____
460Aktivgeschäft4460 ______
470Passivgeschäft4470 ______
480Strukturbeitrag4480 ______
490Rechnungslegungsstandard: HGB (= 1), IFRS (= 2)490 ______
Größere Veränderungen
einzelner Positionen bitte gesondert erläutern.
1
Institute gemäß § 1 Absatz 1b KWG sowie weitere nach § 10a Absatz 1 Satz 2, 4 bis 8 und Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 KWG einzubeziehende Unternehmen.
2
Angaben – außer bei Posten 400 und 420 – bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4).
Die Angaben zu den Posten 400 und 420 sind mit zwei Kommastellen anzugeben.
3
Gemäß Rundschreiben 11/2011 (BA) der BaFin.
4
Vorzeichen angeben.

Anlage 13a (zu § zu § 7 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1088 – 1089)
Finanzinformationen gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 KWG
– Meldung der Eigenmittel –
Stand Ende:                    
Institutsnummer:                    Prüfziffer:                    Name:                    Ort:                    
Sachbearbeiter:                    Telefon:                    
Meldebogen zur Meldung der Eigenmittel auf Basis der fixen Gemeinkosten gem. Artikel 97 der Capital Requirements Regulation (CRR), Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR(Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
(Meldepflicht für Institute, die die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes, die Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 des Kreditwesengesetzes oder die Anlageverwaltung im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 11 des Kreditwesengesetzes erbringen und die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung handeln)
1. Ermittlung der Eigenmittel
BezeichnungBetrag in vollen Euro
01
1.1Hartes Kernkapital010
1.1.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)020
1.1.1.1(–) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals030
1.1.1.2(–) Entnahmen der Gesellschafter040
1.1.2(+/–) Einbehaltene Gewinne050
1.1.3(+) Sonstige Rücklagen060
1.1.4(+) Fonds für allgemeine Bankrisiken070
1.1.5(–) immaterielle Vermögenswerte, einschließlich bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert080
1.1.6(–) Verluste des laufenden Geschäftsjahres gem. Art. 36 Abs. 1 Buchst. a CRR090
1.1.7(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG100
1.1.8(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des harten Kernkapitals2110
1.2Zusätzliches Kernkapital gem. Art. 51 CRR120
1.2.1(+) Eingezahlte Kapitalinstrumente (einschließlich Agio)130
1.2.2(–) Abzüge vom Posten des zusätzlichen Kernkapitals140
1.2.3(–) Korrekturposten gem. § 10 Abs. 7 KWG150
1.3Ergänzungskapital i. S. des Art. 71 CRR in Höhe von höchstens einem Drittel des Kernkapitals160
1.3.1(+/–) andere Bestandteile oder Abzüge bezüglich des Ergänzungskapitals2170
1.0anrechenbare Eigenmittel gesamt (010 + 120 + 160)180
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
2. Ermittlung der Kosten,,
BezeichnungBetrag in vollen Euro
01
2.1.0Summe der Aufwendungen (einschließlich Steueraufwand) gem. Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses190
2.1.1(–) vollständig ermessensabhängige Mitarbeiterboni200
2.1.2(–) Gewinnanteile von Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind210
2.1.3(–) sonstige Gewinnverwendungen und andere variable Vergütungen, sofern diese vollständig ermessensabhängig sind220
2.1.4(–) geteilte Provisionen und zahlbare Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit den im Gesamtumsatz berücksichtigten Forderungen aus Provisionen und Gebühren stehen, wobei die Zahlung dieser Provisionen und Gebühren an den tatsächlichen Erhalt der Forderungen aus Provisionen und Gebühren gebunden ist230
2.1.5(–) Gebühren, Maklerprovisionen und sonstige Zahlungen, die an Clearinghäuser, Börsen und zwischengeschaltete Broker für die Ausführung, die Registrierung bzw. das Clearing von Transaktionen zu entrichten sind240
2.1.6(–) ggf. an vertraglich gebundene Vermittler im Sinne von Artikel 4 Abs. 1 Nr. 29 der Richtlinie 2014/65/EU gezahlte Entgelte250
2.1.7(–) an Kunden gezahlte Zinsen auf Kundengelder260
2.1.8(–) nicht wiederkehrende Aufwendungen, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit entstanden sind270
2.1.9(+) Wertpapierfirmen, die einen vertraglich gebundenen Vermittler in Anspruch nehmen, addieren 35 % des aufgrund der Inanspruchnahme des vertraglich gebundenen Vermittlers diesem zustehenden Entgelts280
2.0Kosten insgesamt290
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
3. Berechnung der Eigenmittel-/Kosten-Relation
BezeichnungRelation (in %)
01
3.0Eigenmittel-/Kosten-Relation ((180 / 290) x 100)300
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
4. Berechnung der Kapitalquoten gem. Artikel 92 CRR
BezeichnungRelation (in %)
01
4.1Berechnung der Gesamtkapitalquote ((010 + 120 + 160) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)310
4.2Berechnung der Kernkapitalquote ((010 + 120) x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)320
4.3Berechnung der harten Kernkapitalquote (010 x 100 / (0,25 x 290) x 12,5)330
Hinweise zu einzelnen Positionen bitte gesondert erläutern.
1
Jeder Betrag, der die Eigenmittel erhöht, hat ein positives Vorzeichen; jeder Betrag, der die Eigenmittel reduziert, hat ein negatives.
2
Vorzeichen angeben.
3
Die Positionen sind der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten festgestellten Jahresabschlusses zu entnehmen. Falls noch kein Jahresabschluss für das erste volle Geschäftsjahr vorliegt, sind die entsprechenden vorgesehenen Positionen dem Geschäftsplan für das laufende Jahr zu entnehmen.
4
Sofern der letzte geprüfte Jahresabschluss sich nicht auf einen Zeitraum von zwölf Monaten bezieht, ermitteln die Wertpapierfirmen einen anteiligen jährlichen Betrag, indem sie das berechnete Ergebnis durch die Anzahl der Monate des Berichtszeitraums dividieren und anschließend das Ergebnis mit zwölf multiplizieren.
5
Die Positionen zur Ermittlung der Kosten sind dem EBA Final Draft RTS on own funds requirements for investment firms based on fixed overheads (EBA/RTS/2014/01) entnommen.
6
Berechnung der Quoten auf Basis des Art. 95 Abs. 2 Buchst. b CRR.

Anlage 14 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2340)

bgbl1_2014_j2336-1_0010.pdf

Anlage 15 (zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2341 - 2342)

bgbl1_2014_j2336-1_0020.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0030.pdf

Anlage 16 (zu § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2343)

bgbl1_2014_j2336-1_0040.pdf

Anlage 17 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2344)

bgbl1_2014_j2336-1_0050.pdf

Anlage 18 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2345 - 2346)

bgbl1_2014_j2336-1_0060.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0070.pdf

Anlage 19 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2347 - 2349)

bgbl1_2014_j2336-1_0080.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0090.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0100.pdf

Anlage 20 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2350 - 2352)

bgbl1_2014_j2336-1_0110.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0120.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0130.pdf

Anlage 21 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2353 - 2355)

bgbl1_2014_j2336-1_0140.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0150.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0160.pdf

Anlage 22 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2356 - 2357)

bgbl1_2014_j2336-1_0170.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0180.pdf

Anlage 23 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2358 - 2364)

bgbl1_2014_j2336-1_0190.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0200.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0210.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0220.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0230.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0240.pdf
bgbl1_2014_j2336-1_0250.pdf
Anlage 23 Nr. 6 Satz 1 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde das Wort "identifziert" abweichend vom Bundesgesetzblatt korrekt in "identifiziert" berichtigt

Anlage 24 (zu § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2365)

bgbl1_2014_j2336-1_0260.pdf