Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage

Eingangsformel

Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 16. Mai 1990 über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBl. I Nr. 27 S. 248) wird folgendes bestimmt:

§ 1

(1) Zwischen den Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke und den zuständigen Leitungen der evangelischen Kirche sowie der katholischen Kirche ist zu vereinbaren, welche in der Verordnung unter Beachtung der konfessionellen Spezifik festgelegten Feiertage im Territorium gesetzliche Feiertage sind.
(2) Die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke haben die gemäß Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen bekanntzumachen.

§ 2

Für die Arbeitnehmer gilt als Feiertag der für das Territorium festgelegte Feiertag, in dem der Beschäftigungsbetrieb seinen Sitz hat oder in dem sich der mit den Arbeitnehmern vereinbarte Arbeitsort befindet.

§ 3

(1) Das Recht auf unbezahlte ganztägige Freistellung von der Arbeit haben
a)
Arbeitnehmer evangelischen Glaubens für die evangelischen Feiertage
-
Reformationstag und
-
Buß- und Bettag,
wenn im Territorium gemäß § 1 Fronleichnam und Allerheiligen als gesetzliche Feiertage gelten,
b)
Arbeitnehmer katholischen Glaubens für die katholischen Feiertage
-
Fronleichnam und
-
Allerheiligen,
wenn im Territorium gemäß § 1 der Reformationstag und der Buß- und Bettag als gesetzliche Feiertage gelten,
c)
Arbeitnehmer jüdischen Glaubens für die jüdischen Feiertage
-
Jaum Kippur,
-
Rausch Haschonoh.
(2) Die Regelung gemäß Absatz 1 gilt sinngemäß für Schüler, Studenten und Auszubildende evangelischen, katholischen und jüdischen Glaubens. Sie haben das Recht auf Freistellung vom Schulunterricht, Studium bzw. von der Ausbildung. Für Minderjährige erfolgt die Freistellung auf der Grundlage einer Mitteilung der Erziehungsberechtigten.

§ 4

Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Schlußformel

Der Minister für Arbeit und Soziales