Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachwirt für Logistiksysteme und zur Geprüften Fachwirtin für Logistiksysteme nach den §§ 2 bis 8 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Kompetenz vorhanden ist, eigenständig und verantwortlich einen vollständigen und bereichsübergreifenden Geschäftsprozess logistisch zu gestalten und zu verbessern und hierbei Führungsaufgaben wahrzunehmen, Kunden zu beraten, logistische Anforderungen zu analysieren und zu bewerten, logistische Lösungen zu entwickeln und deren Umsetzung zu koordinieren. Es sollen folgende Aufgaben wahrgenommen werden:
1.
Beraten von internen und externen Kunden bei der Gestaltung logistischer Prozesse,
2.
Analysieren und Bewerten von Wertschöpfungsketten unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten,
3.
Entwickeln logistischer Konzepte,
4.
Planen, Koordinieren und Steuern der Umsetzung von Logistiklösungen im Rahmen von Projekten,
5.
Analysieren und Weiterentwickeln bestehender logistischer Prozesse,
6.
Beachten von Qualitätsmanagementsystemen,
7.
Führen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Fördern ihrer beruflichen Entwicklung,
8.
Organisieren der Berufsausbildung.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme“ oder „Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme“.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe
a)
Kaufmann oder Kauffrau für Spedition und Logistikdienstleistung oder
b)
Speditionskaufmann oder Speditionskauffrau oder
c)
Industriekaufmann oder Industriekauffrau oder
d)
Kaufmann oder Kauffrau für Groß- und Außenhandel oder
e)
Schifffahrtskaufmann oder Schifffahrtskauffrau
und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis,
2.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten kaufmännisch-verwaltenden Ausbildungsberuf oder im anerkannten Ausbildungsberuf Fachkraft für Lagerlogistik und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis,
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder
4.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Handlungsbereiche:
1.
Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten,
2.
Logistische Lösungen entwickeln und planen,
3.
Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln,
4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
(3) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei gleichgewichtigen, daraus abgeleiteten aufeinander abgestimmten offenen Aufgabenstellungen, die eigenständige Lösungen ermöglichen, durchgeführt, wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen zu thematisieren sind. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen.
(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die mündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch. In ihr soll auch nachgewiesen werden, dass angemessen und sachgerecht kommuniziert und präsentiert werden kann.
(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachgewiesen werden, dass ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann. Die Themenstellung muss sich mindestens auf zwei der Handlungsbereiche nach Absatz 2 beziehen, von denen einer der Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ ist. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht überschreiten.
(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer Kurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und einer Gliederung dem Prüfungsausschuss zum Termin der schriftlichen Prüfung eingereicht.
(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Präsentation die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebspraktische Probleme zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Das Fachgespräch soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.

§ 4 Inhalte der Prüfung

(1) Im Handlungsbereich „Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Bedürfnisse von Kunden zu ermitteln, deren Wertschöpfungskette zu analysieren und unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten. Dabei sollen auch soziale, rechtliche, technische und ökologische Bedingungen zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
logistische Abläufe und ihre Einbindung in den Wertschöpfungsprozess auf der Grundlage einer Logistiksystemanalyse bewerten,
2.
Ergebnisse von Analyse und Bewertung gegenüber dem Kunden darstellen.
(2) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen entwickeln und planen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, logistische Konzepte im Kontext von Prozessketten entscheidungsreif zu entwickeln, deren Umsetzungsbedingungen und Konsequenzen zu ermitteln und ihre Einführung vorzubereiten. Dafür ist die Zusammenarbeit auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Verantwortlichkeiten mit den Prozesspartnern zu organisieren. Dabei soll auch gezeigt werden, wie ein Projekt team- und kundenorientiert geleitet werden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
alternative logistische Konzepte entwickeln und bewerten,
2.
logistische Lösungen und deren Umsetzung planen, dabei Information, Dokumentation, Kooperation, Kommunikation im logistischen Netzwerk gestalten,
3.
an der Vergabe von Dienstleistungen zur Umsetzung von Logistiklösungen mitwirken.
(3) Im Handlungsbereich „Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Umsetzung logistischer Lösungen verantwortlich zu koordinieren und zu bewerten. Insbesondere soll nachgewiesen werden, dass die Kommunikation zwischen den Prozessbeteiligten gefördert, Anpassungsbedarfe und Verbesserungsmöglichkeiten erkannt und in Zusammenarbeit mit den Beteiligten Schlussfolgerungen abgeleitet und geeignete Maßnahmen initiiert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Veränderungsprozesse bei der Einführung von logistischen Lösungen zusammen mit den Prozessbeteiligten gestalten,
2.
Logistikprozesse anhand von Kennzahlen bewerten und optimieren.
(4) Im Handlungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren und zu kooperieren, Methoden der Kommunikation und des Konfliktmanagements situationsgerecht einzusetzen und ethische Grundsätze zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen unter Beachtung der rechtlichen und betrieblichen Rahmenbedingungen sowie der Unternehmensziele geführt und motiviert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
situationsgerechtes Kommunizieren mit internen und externen Partnern sowie zielgerichtetes Einsetzen von Präsentationstechniken,
2.
Festlegen und Begründen von Kriterien für die Personalauswahl sowie Mitwirken bei der Personalrekrutierung,
3.
Planen und Steuern des Personaleinsatzes,
4.
Anwenden von situationsgerechten Führungsmethoden,
5.
Planen und Durchführen der Berufsausbildung,
6.
Fördern der beruflichen Entwicklung und Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,
7.
Gestalten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

§ 5 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderweitig abgelegten Prüfung erfolgt.

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung nach § 3 Absatz 3 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 4 bis 7 sind jeweils gesondert nach Punkten zu bewerten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Teilleistungen zu bilden. Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch nach § 3 Absatz 4 und 7 gegenüber der Präsentation nach § 3 Absatz 4 bis 6 doppelt zu gewichten.
(2) Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schriftlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(4) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung und die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 7 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 8 Ausbildereignung

Wer die Prüfung nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

Anlage 1 (zu § 6 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 244;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)




.................................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)




Zeugnis


über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme
Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme


Herr/Frau .................................................................
geboren am ..............................................................in ......................................................................
hat am .....................................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme
Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme



nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, bestanden.



Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum .................................................

Unterschrift(en)  ....................................



(Siegel der zuständigen Stelle)

Anlage 2 (zu § 6 Absatz 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 245;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



...................................................................................................
(Bezeichnung der zuständigen Stelle)



Zeugnis


über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme
Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme



Herr/Frau ...................................................................................................
geboren am ............................................in .............................................
hat am ...................................................die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss



Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme
Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme



nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Logistiksysteme und Geprüfte Fachwirtin für Logistiksysteme vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 241), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2014 (BGBl. I S. 1459) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:



Punkte
I.Schriftliche Prüfung.....................

II.Mündliche Prüfung

Präsentation und Fachgespräch.....................

Gesamtnote: ..............................



Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
1.
Logistische Anforderungen ermitteln, analysieren und bewerten,
2.
Logistische Lösungen entwickeln und planen,
3.
Logistische Lösungen umsetzen, bewerten und weiterentwickeln,
4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit.
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am ................. in ................. vor ................ abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil .............
freigestellt.“)



Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).



Datum .......................................................................


Unterschrift(en) ..........................................................


(Siegel der zuständigen Stelle)




*
Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..............................................