Gesetz zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luftfahrt "EUROCONTROL" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Art 2

(1) Die nach Artikel 3 Abs. 2 Buchstaben b bis f in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a der Vereinbarung gefaßten Beschlüsse sind in ihrer jeweils geltenden Fassung von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen, soweit sie in der Bundesrepublik Deutschland angewendet werden.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Abweichungen von einem Beschluß nach Absatz 1 festzulegen, wenn der Beschluß dieses vorsieht.

Art 3

Die Einziehung der Gebühr gemäß Artikel 11 der Vereinbarung wird auf dem Verwaltungsweg durch die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen. Zu dem Zweck gilt die Gebühr gemäß Artikel 8 der Vereinbarung als eine öffentlich-rechtliche Geldforderung des Bundes. Das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), findet Anwendung; den Leistungsbescheid gemäß § 3 Abs. 2 Buchstabe a des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes erläßt die Bundesanstalt für Flugsicherung.

Art 4

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Art 5

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)