Einkommensteuerschlüsselzahlenermittlungsverordnung

Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes, von denen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2013 ist für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2018, 2019 und 2020 maßgebend. Bei der Ermittlung der Schlüsselzahlen wird die Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zugrunde gelegt. Sofern keine Angabe zur Einkommensteuer nach § 51a des Einkommensteuergesetzes vorliegt, wird die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Absatz 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes verwendet, bei nichtveranlagten steuerpflichtigen Personen ist die einbehaltene Lohnsteuer maßgebend.

§ 2

Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2013 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend; bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach § 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde. Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.

§ 3

Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.

§ 4

In den Fällen der kommunalen Neugliederung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl zu diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohner und Einwohnerinnen zuzurechnen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vom 23. September 2014 (BGBl. I S. 1554) außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.