Verordnung für eine Übergangsregelung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen

Eingangsformel

Auf Grund des § 134 Satz 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 8 Nummer 14 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3806) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Übergangsregelung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Bußgeldbehörden

(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen ist die Einreichung elektronischer Dokumente bei den Familienkassen als Bußgeldbehörden abweichend von § 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 32a der Strafprozessordnung erst zum 1. Januar 2020 möglich.
(2) § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet in der am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2019 weiter Anwendung.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft. Sie tritt am 1. Januar 2020 außer Kraft.