Verordnung über das Stimmrecht der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes

Eingangsformel

Auf Grund des § 13 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1

Ein Mitglied, das in dem der Mitgliederversammlung vorangegangenen Kalenderjahr mehr als 300 000 Tonnen der in § 13 Absatz 1 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Erzeugnisse abzüglich der in § 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Mengen hergestellt oder eingeführt hat, hat für jede über 300 000 Tonnen hinaus angefangenen 300 000 Tonnen eine weitere Stimme.

§ 2

(weggefallen)

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für Wirtschaft