Prüfvereinbarung

Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen

Anlage I Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V2)

Vereinbarung
über die Durchführung
des Prüfverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen
(Prüfvereinbarung)

Prüfvereinbarung


zwischen
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), dieses vertreten durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG), Werderstraße 34, 50672 Köln, dieses wiederum vertreten durch seinen Präsidenten
– Mauterheber –
und
(Name Anbieter), (Adresse Anbieter), vertreten durch (Vertretung Anbieter), (registriert gemäß Artikel 3 der Entscheidung 2009/750/EG in …) (Nachweis der Registrierung)
– Anbieter –
Inhaltsverzeichnis

§  1Gegenstand der Vereinbarung
§  2Vertragsbestandteile
§  3Ablauf des Prüfverfahrens
§  4Zeit- und Projektplan
§  5Austausch von Daten
§  6Mauterhebung und Mautauskehr
§  7Sicherheiten
§  8Versicherungen
§  9Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme
§ 10Entgeltpflicht
§ 11Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit
§ 12Mitwirkungspflichten
§ 13Finanzielle Ausstattung des Anbieters
§ 14Datenschutz
§ 15Datensicherheit
§ 16Aufbewahrung von vertraulichen Daten
§ 17Geheimhaltung und Vertraulichkeit
§ 18Gewerbliche Schutzrechte
§ 19Eigentum
§ 20Haftung
§ 21Freistellung
§ 22Vertragsstrafen
§ 23Beginn und Beendigung der Vereinbarung
§ 24Anpassungen der Vereinbarung
§ 25Streitbeilegung
§ 26Anwendbares Recht und Gerichtsstand
§ 27Schriftverkehr
§ 28Schriftform
§ 29Salvatorische Klausel
Anlagen

§ 1 Gegenstand der Vereinbarung

(1) Diese Prüfvereinbarung („Vereinbarung“) regelt auf der Grundlage von § 10 des Mautsystemgesetzes (MautSysG) und § 4d des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG) sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen die Rechte und Pflichten des Anbieters und des Mauterhebers im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfverfahrens für das EETS-Gebiet BFStrMG. Soweit nicht ausdrücklich geregelt, sind Rechte und Pflichten des Anbieters gegenüber Nutzern sowie die zwischen Anbieter und Nutzern geltenden vertraglichen und sonstigen Vereinbarungen nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung ist insbesondere die Gewährleistung der Sicherheit der Daten und des Datenschutzes. Daten im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Informationen jeglicher Art in elektronischer, Papier- oder sonstiger Form (insgesamt: „Daten“).
(3) Diese Vereinbarung begründet keinen Anspruch des Anbieters auf Gewährung des Zugangs zum EETS-Gebiet BFStrMG oder auf Abschluss eines Zulassungsvertrags mit dem Mauterheber. Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber bei Unterbrechung, Verzögerung oder Beendigung des Prüfverfahrens bestehen nicht.
(4) Vorbehaltlich der in dieser Vereinbarung enthaltenen Definitionen gelten für diese Vereinbarung die im Glossar nach (Anlage 6) enthaltenen Definitionen.

§ 2 Vertragsbestandteile

(1) Bestandteile dieses Vertrags sind
der Nachweis der Registrierung als Anbieter nach § 4 MautSysG,
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1), soweit von den Parteien als erforderlich erachtet,
Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),
der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),
die Entgeltordnung (Anlage 5),
das Glossar (Anlage 6),
die Erklärung über die Gewährung einer Bankgarantie oder eines gleichwertigen Finanzinstruments,
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7).
(2) Bei Widersprüchen in diesem Vertrag gelten nacheinander
dieser Vertrag,
die Zusatzvereinbarung (Anlage 1),
gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel (Anlage 7),
Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit Dokumente A und B (Anlagen 2 und 3),
der Zeit- und Projektplan (Anlage 4),
das Glossar (Anlage 6).

§ 3 Ablauf des Prüfverfahrens

Der Ablauf des Prüfverfahrens für das EETS-Gebiet BFStrMG ist im BFStrMG und in der Verordnung über die Zulassung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-ZV) festgelegt.

§ 4 Zeit- und Projektplan

(1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung werden Anbieter und Mauterheber für das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und für das Verfahren zur Prüfung der Erfüllung der wirtschaftlichen Vorgaben gemäß den Regelungen dieses Paragraphen einen Zeit- und Projektplan vereinbaren, in dem die Meilensteine der einzelnen Verfahrensabschnitte sowie die Zeitabläufe konkretisiert sind. Der Zeit- und Projektplan wird Teil dieser Vereinbarung (Anlage 4).
(2) Der Anbieter wird einen Vorschlag für den Zeit- und Projektplan erstellen. Der Mauterheber wird diesen Vorschlag prüfen und Änderungen mit dem Anbieter abstimmen.
(3) Der Anbieter darf von den Festlegungen des Zeit- und Projektplans nur aus wichtigem Grund und nur mit Zustimmung des Mauterhebers abweichen. Die Regelungen zur Haftung des Anbieters gemäß § 20 bleiben hiervon unberührt. Sofern der Mauterheber einer Abweichung von den Festlegungen des Zeit- und Projektplans nicht zugestimmt hat, bleibt auch das Recht des Mauterhebers zur Kündigung dieser Vereinbarung nach § 23 von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt. Der Mauterheber ist von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis der Anbieter die ihm nach dem Zeit- und Projektplan obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat.

§ 5 Austausch von Daten

(1) Nach Abschluss dieser Vereinbarung tauschen die Parteien nach Maßgabe des Zeit- und Projektplans die zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG erforderlichen Daten aus.
(2) Der Anbieter übermittelt dem Mauterheber die Dokumente, die zum Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich sind in elektronischer Form und in deutscher Sprache. Der Mauterheber kann zusätzlich die Vorlage der Dokumente in Papierform verlangen.
(3) Der Anbieter soll sich hinsichtlich des Inhalts, der Struktur und des Umfangs der Dokumente gemäß Absatz 2 an den Empfehlungen zur Dokumentation des Teilsystems des Anbieters orientieren, die Teil der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG sind.
(4) Der Mauterheber übermittelt dem Anbieter insbesondere folgende Dokumente:
Empfehlungen zur Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters,
Spezifikation der Schnittstellen des Mauterhebers,
Verfahrensbeschreibung für die Durchführung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung,
Muster-Zulassungsvertrag.
(5) Jede Partei bestätigt den Eingang von Dokumenten schriftlich gegenüber der jeweils anderen Partei. Nach Erhalt der Dokumente prüfen die Parteien die Dokumente auf ihre Vollständigkeit und fordern gegebenenfalls fehlende Dokumente, Dokumententeile oder andere für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG wesentliche Informationen bei der jeweils anderen Partei an. Erkennt eine Partei erst im Verlaufe des weiteren Verfahrens, dass Dokumente, Dokumententeile oder andere wesentliche Informationen fehlen, so hat sie diese unverzüglich bei der jeweils anderen Partei anzufordern.
(6) Wird eine Partei zur Ergänzung der für die Durchführung des Prüfverfahrens erforderlichen Dokumente durch die andere Partei aufgefordert, so trägt sie dafür Sorge, dass die fehlenden Dokumente, Dokumententeile oder für den Nachweis der Erfüllung der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG wesentliche Informationen der anderen Partei zur Verfügung gestellt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht für den Mauterheber, wenn er zur Herausgabe von Dokumenten, Dokumententeilen oder wesentlichen Informationen aus gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht berechtigt ist. Der Mauterheber ist von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis ihm der Anbieter sämtliche für die Durchführung des Prüfverfahrens erforderlichen Dokumente vollständig zur Verfügung gestellt hat.

§ 6 Mauterhebung und Mautauskehr

(1) Der Anbieter ist im Rahmen des Prüfverfahrens nur nach schriftlicher Erlaubnis des Mauterhebers und nur in dem in der Erlaubnis festgelegten Umfang zur Mitwirkung an der Erhebung der Maut im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG befugt.
(2) Soweit der Anbieter nach Absatz 1 Maut im Geltungsbereich des EETS-Gebiets BFStrMG an der Erhebung der Maut mitwirkt, kehrt er diese gemäß der Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG an den Mauterheber aus.
(3) Der Anbieter muss sicherstellen, dass die Zahlungsvorgänge zwischen ihm, seinen Nutzern und dem Mauterheber so ausgestaltet sind, dass in jedem Fall, auch im Fall der Insolvenz oder drohender Insolvenz des Anbieters, die Sicherheit der vollständigen Auskehr der Mauteinnahmen nicht gefährdet ist.

§ 7 Sicherheiten

(1) Der Anbieter wird dem Mauterheber unverzüglich nach Abschluss dieser Vereinbarung die Garantieerklärung einer Bank oder den Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments in Höhe der erwarteten monatlichen Durchschnittssumme für Mauttransaktionen und Zahlungen gemäß § 19 Absatz 1 MautSysG übergeben, die den Mauterheber berechtigt, für alle Ansprüche aus dieser Vereinbarung, insbesondere für die an den Mauterheber auszukehrenden Mauteinnahmen, Zahlungen auf erstes Anfordern zu erhalten. Für die Prognose wird ein Betrachtungszeitraum von 12 Monaten zugrunde gelegt. Die Wirksamkeit der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments kann bis zum Beginn des Pilotbetriebs aufschiebend bedingt sein.
(2) Die Bankgarantie muss von einem Kreditinstitut gegeben werden, das seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union oder in der EFTA hat. Das Kreditinstitut muss ein Investmentgrade-Rating für Langfristverbindlichkeiten von mindestens A3 (Moody´s) bzw. A- (S&P oder Fitch) aufweisen und für Kurzfristverbindlichkeiten von mindestens P2 (Moody´s) bzw. A-2 (S&P) bzw. F-2 (Fitch) aufweisen. Verschlechtert sich das Rating des Kreditinstituts während der Laufzeit der Bankgarantie, sodass die vorstehend genannten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt sind, ist der Anbieter verpflichtet, unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden des schlechteren Ratings, eine Bankgarantie eines Kreditinstituts, das die in diesem Absatz genannten Mindestvorgaben erfüllt, zu übergeben.
(3) Sofern ein anderes Finanzinstrument als eine Bankgarantie zur Sicherung der Mauteinnahmen vorgehalten wird, muss dieses einer Bankgarantie, die die genannten Kriterien in Absatz 1 erfüllt, gleichwertig sein. Ein Finanzinstrument ist gleichwertig, wenn es denselben Grad an Sicherheit wie eine Bankgarantie bietet. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Gesellschafter des Anbieters eine Kapitalintakthalteerklärung in Bezug auf den Anbieter abgeben und eine der zu besichernden Summe angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen. Die Entscheidung über die Gleichwertigkeit steht im Ermessen des Bundesamtes für Güterverkehr.
(4) Die Garantieerklärung oder der Nachweis eines gleichwertigen Finanzinstruments muss vom Anbieter in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung übergeben werden. Sollte die Bankgarantieerklärung oder die Laufzeit des gleichwertigen Finanzinstruments befristet sein, ist der Anbieter verpflichtet, spätestens zwei Kalendermonate vor Ablauf des Geltungszeitraums eine Verlängerung dieser Bankgarantieerklärung oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorzulegen. Legt der Anbieter die Verlängerung der Bankgarantie oder des gleichwertigen Finanzinstruments nicht rechtzeitig vor, ist der Mauterheber – unbeschadet seines Rechts zur Beendigung dieser Vereinbarung nach § 23 – von der Erfüllung seiner Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis der Anbieter die Verlängerung der Bankgarantieerklärung oder des gleichwertigen Finanzinstruments vorgelegt hat

§ 8 Versicherungen

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, für die im Rahmen dieser Vereinbarung ausgeführten Tätigkeiten auf eigene Kosten eine Betriebshaftpflichtversicherung mit mindestens den folgenden Inhalten abzuschließen und während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufrechtzuerhalten:
a)
Betriebsbeschreibung: „Mauterhebung als EETS-Anbieter auf den Straßen des EETS-Mautgebiets BFStrMG inklusive aller betriebs- und branchenüblichen, betriebs- und branchennotwendigen und im Betrieb der Versicherungsnehmerin bestehenden Zusatzrisiken“,
b)
Deckung für gesetzliche Haftpflichtansprüche wegen Personen-, Sach- und daraus folgenden Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 15 Mio. Euro (in Worten: fünfzehn Millionen Euro) je Schadensfall.
(2) Errichtet oder betreibt der Anbieter im EETS-Gebiet BFStrMG straßenseitige Einrichtungen, ist er verpflichtet, die geschäftsüblichen Versicherungen abzuschließen und für die Dauer der Errichtung oder des Betriebs aufrechtzuerhalten. Die Versicherungen müssen Personen-, Sach- und daraus folgende Vermögensschäden abdecken. Die Mindestversicherungssumme für Versicherungen nach diesem Absatz beträgt 2,5 Mio. Euro (in Worten: zweieinhalb Millionen Euro) je Schadensfall.
(3) Der Mauterheber kann eine Erhöhung der Versicherungssumme verlangen, wenn dies angesichts veränderter Schadensszenarien angemessen ist.
(4) Der Anbieter legt dem Mauterheber nach Abschluss dieser Vereinbarung die Nachweise des Versicherungsabschlusses und des Versicherungsumfangs unverzüglich, unaufgefordert und in deutscher Sprache oder mit einer amtlichen beglaubigten Übersetzung vor. Dies gilt auch im Fall der Anpassung von Versicherungen.
(5) Die Ansprüche auf Leistungen aus den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 tritt der Anbieter zur Sicherung der Haftungsansprüche des Mauterhebers an diesen ab. In den Versicherungen nach den Absätzen 1 und 2 ist vorzusehen, dass der Mauterheber vom Versicherer über etwaige Versicherungsleistungen an den Anbieter unmittelbar in Kenntnis gesetzt wird. Der Anbieter ist zum Einzug der Versicherungsleistungen berechtigt und verpflichtet sich, die Versicherungsleistung umgehend zur vollständigen Beseitigung und vollständigen Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des vom Schaden betroffenen Teils zu verwenden. Im Falle der Verletzung dieser Pflicht ist der Mauterheber zur Offenlegung der Abtretung und zum Widerruf der nach Satz 3 erteilten Einziehungsberechtigung berechtigt. Eine Abtretung oder Verpfändung von Versicherungsansprüchen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Mauterhebers zulässig.

§ 9 Abtretungsverbot und Verbot der Schuld- und Vertragsübernahme

Der Anbieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Mauterhebers Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abzutreten. Dies gilt auch für die Übernahme von Verpflichtungen des Anbieters aus dieser Vereinbarung durch Dritte sowie eine vollständige Übernahme dieser Vereinbarung des Anbieters durch Dritte. Die Erteilung der Zustimmung steht im freien Ermessen des Mauterhebers.

§ 10 Entgeltpflicht

Der Anbieter trägt die Kosten für die Durchführung des Prüfverfahrens. Das Entgelt bestimmt sich nach der Entgeltordnung (Anlage 5).

§ 11 Sicherstellung der Rückwirkungsfreiheit

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, die Rückwirkungsfreiheit der verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. Er steht für die jederzeitige Rückwirkungsfreiheit gemäß Satz 1 ein.
(2) Ist nach den Feststellungen des Mauterhebers die Rückwirkungsfreiheit gemäß Absatz 1 nicht gewährleistet und droht daraus ein Schaden für die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers zu entstehen, so ist der Anbieter verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintritt solcher Schäden sicher auszuschließen. Der Mauterheber ist berechtigt, das Prüfverfahren so lange auszusetzen bis der Anbieter nachgewiesen hat, dass der Eintritt eines Schadens ausgeschlossen ist.

§ 12 Mitwirkungspflichten

(1) Anbieter und Mauterheber sowie die von diesen hinzugezogenen Personen und Unternehmen arbeiten während der Durchführung des Prüfverfahrens, insbesondere während des Verfahrens zur Prüfung der Erfüllung aller Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG, zusammen. Der Mauterheber stellt dem Anbieter solche Informationen zur Verfügung, die für die Vertragserfüllung erforderlich sind und seinem unmittelbaren Einwirkungsrecht unterliegen.
(2) Anbieter und Mauterheber informieren die jeweils andere Partei unverzüglich und nachvollziehbar über Störungen während der Durchführung des Prüfverfahrens. Der Mauterheber ist berechtigt, das Prüfverfahren so lange auszusetzen, bis der Anbieter nachgewiesen hat, dass nicht unerhebliche Störungen ausgeschlossen sind.

§ 13 Finanzielle Ausstattung des Anbieters

Der Anbieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Mauterhebers ihm diejenigen Unterlagen zur Information vorzulegen, die er zum Nachweis seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß Artikel 3 Buchstabe d der Entscheidung 2009/750/EG im Rahmen seiner Registrierung verwendet hat. Die Unterlagen gemäß Satz 1 sind in deutscher Sprache oder in einer amtlich beglaubigten Übersetzung vorzulegen.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Anbieter stellt sicher, dass er bei der Durchführung des Prüfverfahrens jederzeit alle Anforderungen des Datenschutzes erfüllt. Dazu gehören insbesondere die spezialgesetzlichen Vorgaben des MautSysG, des BFStrMG und – soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen – ergänzend die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie ab dem 25. Mai 2018 die Bestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO). Diese Verpflichtung des Anbieters gilt unabhängig davon, ob der Anbieter selbst in den Anwendungsbereich solcher Datenschutzbestimmungen fällt. Die Pflicht des Anbieters zur Einhaltung nationaler Datenschutzbestimmungen des Staates, in dem er niedergelassen ist oder in dem er Daten erhebt oder verarbeitet, bleibt unberührt. Im Zweifel haben das MautSysG, das BFStrMG und − soweit das MautSysG und das BFStrMG keine abschließende Regelung treffen − ergänzend die Bestimmungen des BDSG sowie − soweit anwendbar − weitere spezialgesetzliche deutsche oder supranationale Datenschutzvorschriften und ab dem 25. Mai 2018 die Bestimmungen der EU-DSGVO, Vorrang vor anderen nationalen Datenschutzbestimmungen.
(2) Soweit sich der Anbieter bei der Durchführung des Prüfverfahrens eines Dritten bedient, verpflichtet sich der Anbieter unabhängig davon, in welchem Land dieser Dritte seine Leistungen erbringt, dafür zu sorgen, dass die vom Anbieter einzuhaltenden datenschutzrechtlichen Standards auch von dem Dritten eingehalten werden.
(3) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

§ 15 Datensicherheit

(1) Der Anbieter wird seine Datensysteme und Schnittstellen so ausgestalten, dass während des Prüfverfahrens zu jeder Zeit und uneingeschränkt ein verlustfreier und sicherer elektronischer Datenaustausch möglich ist.
(2) Der Mauterheber wird dem Anbieter die für das Prüfverfahren erforderlichen Daten zugänglich machen und während des Prüfverfahrens im erforderlichen Umfang aktualisieren und ergänzen.
(3) Der Anbieter verpflichtet sich, während des gesamten Prüfverfahrens und bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Daten mit Zustimmung des Mauterhebers gemäß § 16 unwiderruflich gelöscht oder vernichtet werden, sicherzustellen, dass der Schutz der personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten den Anforderungen des deutschen und europäischen Datenschutzrechts entspricht. Der Anbieter wird darüber hinaus jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik ergreifen, um die seinem Zugriff unterliegenden Daten, Prozesse und Systeme sowie den Datenaustausch mit dem Mauterheber zu schützen, sodass jederzeit hinsichtlich Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität der Daten, Prozesse und Systeme ein dem im Einzelfall festgestellten Schutzbedarf entsprechender Schutz vor technischer oder organisatorischer Kompromittierung gewährleistet ist. Dabei ist für alle Vorgänge, die
a)
personenbezogene und personenbeziehbare Daten und
b)
den Datenaustausch oder Systemberührungen mit dem Mauterheber betreffen,
von dem jeweils höchsten Schutzbedarf auszugehen. Der Anbieter wird insbesondere jederzeit die erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen ergreifen, um alle beteiligten Daten, Systeme und Prozesse zu schützen, zu überwachen und bei Kenntnis eines realisierten oder potenziellen Verlustes der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit oder Integrität von Daten, Systemen, oder Prozessen (insgesamt „Sicherheitsvorfall“) den Mauterheber unverzüglich zu informieren und unverzüglich in der jeweils erforderlichen Art und Weise zu reagieren, sodass insbesondere der Sicherheitsvorfall ausgeräumt oder seine Auswirkungen sowie damit verbundene Schäden und Beeinträchtigungen des Mauterhebers oder Dritter soweit wie möglich begrenzt und reduziert werden. Der Mauterheber kann verlangen, auf Veranlassung des Anbieters das Informationsschutz-Management-System des Anbieters im Rahmen eines Audits von einem externen Sachverständigen prüfen zu lassen.
(4) Der Anbieter haftet dem Mauterheber für jegliche mittelbaren und unmittelbaren Schäden, die dem Mauterheber aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstehen; dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Die Haftung schließt die dem Mauterheber entgangenen Mauteinnahmen ein. Der Anbieter übernimmt zudem die Kosten einer Wiederinstandsetzung, Reparatur oder sonstigen Überprüfung des Systems des Mauterhebers, die aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters entstanden sind. Sollten aufgrund von Sicherheitsvorfällen aus dem Verantwortungsbereich des Anbieters Dritte Ansprüche gegenüber dem Mauterheber geltend machen, stellt der Anbieter den Mauterheber gemäß § 21 im dort geregelten Umfang von diesen Ansprüchen frei.
(5) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.

§ 16 Aufbewahrung von vertraulichen Daten

(1) Die vertraulichen Daten sind bis zu ihrer Vernichtung, Löschung oder Rückgabe sicher aufzubewahren bzw. zu speichern und vor dem Ein- und Zugriff Dritter zu schützen.
(2) In diesem Zeitraum verpflichtet sich der Anbieter, die vertraulichen Daten in einer Weise aufzubewahren, dass sie von Dritten nicht eingesehen, verändert, kopiert, entwendet oder vernichtet werden können. Der Anbieter stellt zu diesem Zweck insbesondere sicher, dass seine Datensicherungssysteme einen Ein- und Zugriff durch Dritte verlässlich ausschließen.
(3) Der Anbieter wird die vertraulichen Daten einschließlich aller Sicherungskopien nur mit Zustimmung des Mauterhebers vernichten oder löschen und dabei insbesondere gewährleisten, dass Vertraulichkeit im Sinne des § 17 Absatz 4 jederzeit eingehalten wird und Dritte auch nach Vernichtung oder Löschung keinen Zugang zu diesen Daten erlangen. Soweit die Löschung von Daten erforderlich ist, wird der Anbieter diese Löschung in einer Weise vornehmen, die eine Wiederherstellung der Daten technisch ausschließt, die vorgenommenen Maßnahmen dokumentieren und sie auf Verlangen dem Mauterheber nachweisen.
(4) Sollten entgegen den Verpflichtungen dieses Paragraphen vertrauliche Daten abhandenkommen, kopiert werden oder sonst unberechtigt eingesehen werden, haftet der Anbieter dem Mauterheber für die daraus entstehenden Schäden und stellt den Mauterheber gemäß § 21 im dort geregelten Umfang von allen Ansprüchen frei. Dies gilt nicht, soweit er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(5) Nach Beendigung des Prüfverfahrens sind auf Verlangen einer Partei alle vertraulichen Daten im Sinne des § 17 an diese zurückzugeben oder – soweit dies nach Art der Daten nicht möglich ist – nachweislich zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt nicht, soweit ein berechtigtes Interesse an der Aufbewahrung der vertraulichen Daten im Hinblick auf eine spätere Rekonstruktion des Prüfverfahrens bei Streitfällen dargelegt wird. In diesem Falle sind die Daten zurückzugeben oder nachweislich zu löschen, wenn sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich sind.
(6) Für die Regelungen dieses Paragraphen gelten § 17 Absatz 3 und 8 entsprechend.

§ 17 Geheimhaltung und Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden alle Daten, die ihnen vor Beginn oder während der Durchführung des Prüfverfahrens zur Verfügung gestellt werden oder die sie im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren in sonstiger Weise erlangt haben (insgesamt: „vertrauliche Daten“), vertraulich behandeln und sie Dritten nicht zugänglich machen. Als vertrauliche Daten gelten auch solche Daten, die die Parteien selbst im Rahmen der Durchführung des Prüfverfahrens erstellt oder erhoben haben und die mit dem Mautdienst, den ihm zugrunde liegenden Parametern, den technischen Spezifikationen, wirtschaftlichen Vorgaben oder den Parteien selbst in Verbindung stehen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.
(2) Die vertraulichen Daten dürfen von den Parteien ausschließlich für den Zweck der Durchführung des Prüfverfahrens verwendet werden.
(3) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Anbieters solche Personen, die
a)
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung gegenüber dem Mauterheber geschuldeten Verpflichtungen beschäftigt sind,
b)
gegenüber dem Anbieter zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und
c)
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen zugewiesenen Aufgaben benötigen.
Die Weiterreichung an mit dem Anbieter im Konzernverbund stehende Unternehmen („Konzernunternehmen“) ist gestattet, wenn und soweit dies zur konzerninternen Prüfung erforderlich ist und zuvor den beteiligten Konzernunternehmen vollumfänglich die nach diesem Abschnitt bestehende Vertraulichkeitsverpflichtung auferlegt worden ist.
(4) Der Anbieter führt eine Liste der Personen in Konzernunternehmen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben und legt diese dem Mauterheber in regelmäßigen Abständen sowie jederzeit auf Verlangen des Mauterhebers vor.
(5) Der Anbieter ist verpflichtet, Personen, die Zugang zu vertraulichen Daten haben, in gleichem Umfang und unter Androhung einer spürbaren Vertragsstrafe mit unmittelbarer Wirkung zu Gunsten des Mauterhebers Vertraulichkeitsverpflichtungen aufzuerlegen und dies auf Verlangen des Mauterhebers unverzüglich nachzuweisen.
(6) Der Anbieter ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Konzernunternehmen die Verpflichtung nach Absatz 5 ebenfalls erfüllen.
(7) Der Anbieter steht für die Einhaltung der ihm hiernach auferlegten und den Personen und Konzernunternehmen aufzuerlegenden Verschwiegenheitsverpflichtung ein.
(8) Nicht als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auf Seiten des Mauterhebers solche Personen, die
a)
mit Aufgaben befasst sind, die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder dem Prüfverfahren stehen und/oder bestimmungsgemäß mit der Erfüllung der nach dieser Vereinbarung dem Mauterheber obliegenden Verpflichtungen beschäftigt sind,
b)
gegenüber dem Mauterheber zur Vertraulichkeit insbesondere auch bezüglich der vertraulichen Daten verpflichtet sind und
c)
die vertraulichen Daten zur Ausführung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen.
(9) Nicht als vertrauliche Daten gelten alle Daten, die zum Zeitpunkt der Weitergabe oder sonstigen Zugänglichmachung der Öffentlichkeit bereits nachweislich allgemein bekannt sind, ohne dass dies auf einer Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung beruht.
(10) Eine Verletzung vertraglicher Vertraulichkeits- und Geheimhaltungsvereinbarungen durch eine Partei liegt nicht vor, wenn die jeweils andere Partei einer Veröffentlichung der konkreten vertraulichen Daten zuvor schriftlich zugestimmt hat.
(11) Gesetzliche Aufbewahrungs- oder Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(12) Die Anwendbarkeit der – auch strafrechtlichen – Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit und die Geltendmachung von Unterlassungs- sowie von weitergehenden Schadensersatzansprüchen des Mauterhebers bleiben von den Regelungen dieses Paragraphen unberührt.
(13) Die Regelungen dieses Paragraphen gelten auch im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung oder nach Abschluss eines Zulassungsvertrags zwischen Anbieter und Mauterheber fort.
(+++ § 17 Abs. 3 und Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 16 Abs. 6 +++)

§ 18 Gewerbliche Schutzrechte

(1) Der Anbieter hat keine Rechte in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte (gemeinsam: „Schutzrechte“) des Mauterhebers oder der Betreibergesellschaft. Soweit nachfolgend nicht ein anderes geregelt ist, werden an den Anbieter unter dieser Vereinbarung keine Schutzrechte lizenziert.
(2) Sollten beim Anbieter im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte bestehen oder entstehen, deren Nutzung für den Mauterheber im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG von praktischer Bedeutung ist, räumt der Anbieter dem Mauterheber bereits jetzt ab dem Zeitpunkt der Entstehung dieser Schutzrechte ein einfaches Nutzungsrecht einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung für das EETS-Gebiet BFStrMG in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang ein, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Soweit es sich um Schutzrechte Dritter handelt, steht der Anbieter dafür ein, dass er zur Unterlizenzierung berechtigt ist.
(3) Soweit beim Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren Schutzrechte entstehen, deren Nutzung für den Anbieter im Zusammenhang mit der Erbringung mautdienstbezogener Leistungen im EETS-Gebiet BFStrMG erforderlich ist, hat der Anbieter einen Anspruch auf Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts für das EETS-Gebiet BFStrMG, in dem zeitlichen und inhaltlichen Umfang, der für das Verhältnis zwischen Anbieter und Mauterheber erforderlich ist. Eine Unterlizenzierung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Mauterhebers. Der Anbieter steht dem Mauterheber für die Erfüllung der Pflicht gemäß Satz 2 ein.

§ 19 Eigentum

(1) Jede Partei bleibt unabhängig von Art und Umfang des Zusammenwirkens von Einrichtungen und Gegenständen der Parteien jeweils Eigentümer der von ihnen bereitgestellten Einrichtungen und Gegenstände.
(2) Soweit im Rahmen des Prüfverfahrens vom Anbieter Einrichtungen und Gegenstände mit dem Grund und Boden des Mauterhebers verbunden werden, wird bereits jetzt vereinbart, dass solche Einrichtungen und Gegenstände nur zu dem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Der Anbieter hat dafür Sorge zu tragen, gegebenenfalls gesonderte Absprachen und Vereinbarungen mit den jeweils zuständigen Landesverwaltungen zu treffen bzw. abzuschließen.

§ 20 Haftung

(1) Der Anbieter haftet bei Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen für Vorsatz und Fahrlässigkeit. Er haftet für die Rückwirkungsfreiheit der von ihm im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit verwendeten Systeme und eingebrachten Komponenten im Hinblick auf die ungestörte Funktion der Systeme des Mauterhebers, des nationalen Betreibers und der von ihm betriebenen Kontrolleinrichtungen und für die inhaltliche Richtigkeit aller im Rahmen des Prüfverfahrens übermittelten Daten. Soweit der Anbieter in dieser Vereinbarung explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er dem Mauterheber auch verschuldensunabhängig.
(2) Für das Tun oder Unterlassen seiner Arbeitnehmer, freien Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter, des eingesetzten Personals und seiner Erfüllungsgehilfen (einschließlich aller Unterauftragnehmer, Unter-Unterauftragnehmer und Bestandsunterauftragnehmer) sowie deren Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter, eingesetztes Personal und gesetzlichen Vertreter haftet der Anbieter gegenüber dem Mauterheber in gleichem Umfang wie für eigenes Tun oder Unterlassen. Soweit der Anbieter in dieser Vereinbarung explizit oder aus den Umständen ersichtlich eine Einstandspflicht übernommen hat, haftet er unabhängig davon, ob die in Satz 1 genannten Personen die Verletzung vertraglicher Pflichten zu vertreten haben. Soweit dem Mauterheber aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten durch die in Satz 1 genannten Personen ein Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter zusteht, tritt der Anbieter etwaige gegenüber diesen bestehende Ansprüche auf Aufforderung des Mauterhebers erfüllungshalber an diesen ab. § 278 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
(3) Der Mauterheber haftet nur für Schäden des Anbieters aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie darüber hinaus für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Mauterhebers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, die zur Erreichung des Vertragsziels notwendig sind. Im Übrigen ist die Haftung des Mauterhebers ausgeschlossen. Für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Mauterheber nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht, wenn es sich um Schadenersatzansprüche des Anbieters aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit handelt. Wenn Ansprüche direkt gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Mauterhebers geltend gemacht werden, gelten die Einschränkungen aus den Sätzen 1 bis 5 auch für diese.
(4) Ansprüche des Anbieters gegen den Mauterheber wegen des Abschlusses von Prüfvereinbarungen und Zulassungsverträgen mit anderen Anbietern sind ausgeschlossen. Der Mauterheber haftet dem Anbieter nicht für Schäden, die diesem mittelbar oder unmittelbar durch die Tätigkeit anderer Anbieter entstanden sind, unabhängig davon, ob der andere Anbieter hierbei gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen verletzt hat.
(5) Der Mauterheber haftet nicht für eine Einschränkung oder Schäden des EETS-Anbieters aufgrund
a)
von Maßnahmen des Baus, Betriebs, der Reparatur oder der Unterhaltung von Straßen des mautpflichtigen Straßennetzes,
b)
von Änderungen, Beschränkungen oder Einschränkungen des mautpflichtigen Streckennetzes,
c)
aus der Bereitstellung und Durchführung der EETS-Mauterkennung für EETS-Anbieter durch einen dritten Dienstleister.
(6) Das Recht des Mauterhebers, wegen der Verletzung von Pflichten aus dieser Vereinbarung Vertragsstrafen zu erheben, bleibt von der Regelung dieses Paragraphen unberührt.

§ 21 Freistellung

(1) Der Anbieter stellt den Mauterheber, die beim Mauterheber beschäftigten oder eingesetzten Personen sowie die vom Mauterheber im Zusammenhang mit dem Prüfverfahren hinzugezogenen oder beschäftigten Personen und Unternehmen (gemeinsam: die „Freistellungsberechtigten“) vollumfänglich von allen Ansprüchen frei, die aufgrund von Verletzungen dieser Vereinbarung durch den Anbieter im Zusammenhang mit der Durchführung des Prüfverfahrens von Dritten einschließlich anderer Anbieter gegen die Freistellungsberechtigten geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch nach diesem Abschnitt erfasst auch alle Schäden und Kosten, die den Freistellungsberechtigten in Folge der Inanspruchnahme im Sinne dieses Paragraphen entstehen.
(2) Der Anbieter wird dem Mauterheber im Fall der Inanspruchnahme den zur Befriedigung des geltend gemachten Anspruchs erforderlichen Betrag zur Verfügung stellen. Sollten Anbieter und Mauterheber übereinstimmend davon ausgehen, dass die Ansprüche unberechtigt geltend gemacht wurden, wird der Mauterheber etwaige Regressansprüche gegen den Anspruchsteller an den Anbieter abtreten.
(3) Die Freistellung des Mauterhebers nach Absatz 1 und die Zurverfügungstellung des Betrags an den Mauterheber nach Absatz 2 erfolgen auf erstes Anfordern.

§ 22 Vertragsstrafen

(1) Für jeden schuldhaften Verstoß gegen die Regelungen zum Datenschutz gemäß § 14, zur Datensicherheit gemäß § 15 und zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 17 dieser Vereinbarung verwirkt der Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 000 Euro.
(2) Die Summe der Vertragsstrafen nach Absatz 1 darf einen Betrag in Höhe von 1 % der erwarteten jährlichen Mauteinnahmen des Anbieters für das EETS-Gebiet BFStrMG im Jahr nicht überschreiten.
(3) Die jährlichen vom Anbieter für das EETS-Gebiet BFStrMG auszukehrenden Mauteinnahmen betragen im ersten Jahr nach Vertragsschluss Euro (einzufügen ist die Summe, die der Anbieter als erwarteten Schätzwert angibt). Ab dem zweiten Jahr nach Vertragsschluss entsprechen diese dem Wert der Mauteinnahmen der dem Zeitpunkt des Pflichtverstoßes vorangegangenen 12 Monate.
(4) Die Vertragsstrafe ist auf erstes schriftliches Anfordern des Mauterhebers unverzüglich auszuzahlen.
(5) Der Mauterheber ist berechtigt, Vertragsstrafen auch nach Beendigung dieses Vertrags geltend zu machen.
(6) Sonstige Ansprüche des Mauterhebers, insbesondere auf Erfüllung, auf Schadensersatz oder auf Beendigung der Prüfvereinbarung bleiben unberührt. Vertragsstrafen werden auf Schadensersatzansprüche angerechnet, wenn und soweit sie auf demselben Sachverhalt beruhen.

§ 23 Beginn und Beendigung der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung endet mit dem einvernehmlichen Ende der Durchführung des Prüfverfahrens, mit der Kündigung durch eine der Parteien oder mit Inkrafttreten eines Zulassungsvertrags zwischen dem Anbieter und Mauterheber. Davon unberührt bleiben die Regelungen in den §§ 14 bis 17.
(3) Eine Kündigung dieser Vereinbarung ist dem Anbieter jederzeit, dem Mauterheber nur aus wichtigem Grund möglich. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Mauterheber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann, insbesondere,
a)
weil die Registrierung des Anbieters gemäß § 4 MautSysG oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum weggefallen ist oder die sachlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen,
b)
die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 MautSysG ergeben hat, dass diese nicht vorliegen und nicht geschaffen werden können,
c)
wenn es wiederholt zu nicht unerheblichen Verzögerungen der Durchführung des Prüfverfahrens kommt, die der Anbieter zu vertreten hat,
d)
wenn der Anbieter gegen seine Verpflichtung zur unverzüglichen und vollständigen Auskehr der Maut gemäß § 6 Absatz 2 verstößt oder die Sicherheit der Mauteinnahmen gemäß § 6 Absatz 3 nicht oder nicht mehr gewährleistet ist,
e)
wenn der Anbieter seine Verpflichtungen aus § 7 dieser Vereinbarung nicht erfüllt,
f)
wenn der Anbieter nicht nur vorübergehend den Versicherungsschutz gemäß § 8 dieser Vereinbarung nicht oder nicht in ausreichender Weise besitzt,
g)
wenn der Anbieter ohne vorherige Zustimmung des Mauterhebers nach § 9 Rechte aus dieser Vereinbarung an Dritte abgetreten hat,
h)
wenn der Anbieter seine Verpflichtung zur Rückwirkungsfreiheit seines Mautdienst-Teilsystems gemäß § 11 dieser Vereinbarung verletzt und dem Mauterheber dadurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist,
i)
wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung des Datenschutzes gemäß § 14 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
j)
wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß § 15 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
k)
wenn der Anbieter in nicht unerheblicher Weise gegen seine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung von vertraulichen Unterlagen gemäß § 16 dieser Vereinbarung verstoßen hat,
l)
wenn der Anbieter wiederholt, d. h. nach einem einmaligen Verstoß erneut in nicht unerheblicher Weise gegen die Regelungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit gemäß § 17 dieser Vereinbarung verstoßen hat,Liegt ein wichtiger Grund für die Kündigung durch den Mauterheber vor, ist der Mauterheber zur Kündigung ohne Einhaltung einer Frist berechtigt.
(4) Die Kündigung dieser Vereinbarung ist durch schriftliche Erklärung auszusprechen und ist der jeweils anderen Partei per Einschreiben/Rückschein zuzustellen.

§ 24 Anpassungen der Vereinbarung

(1) Der Anbieter ist verpflichtet, mit dem Mauterheber diejenigen Änderungen und/oder Ergänzungen zu dieser Vereinbarung zu vereinbaren, die aufgrund von Änderungen des geltenden Rechts erforderlich sind. Stimmt der Anbieter den erforderlichen Vereinbarungsanpassungen nicht oder nicht innerhalb angemessener Frist zu, ist der Mauterheber von der Erfüllung eigener Verpflichtungen nach dieser Vereinbarung so lange frei, bis die erforderlichen Änderungen und/oder Ergänzungen vereinbart sind.
(2) Wird einer Partei die Erfüllung einer ihrer nach der Vereinbarung obliegenden Verpflichtung infolge höherer Gewalt oder anderer objektiv unabwendbarer Ereignisse zeitweise unmöglich, so ruhen die betroffenen Rechte und Pflichten der Parteien für den entsprechenden Zeitraum.

§ 25 Streitbeilegung

(1) Den Parteien steht es frei, im Falle von Streitigkeiten über den Inhalt oder die Auslegung dieser Vereinbarung die Vermittlungsstelle nach den §§ 28 ff. MautSysG anzurufen.
(2) Die Anrufung der Vermittlungsstelle hindert nicht die Inanspruchnahme von gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten in Deutschland oder auf Ebene der Europäischen Union.

§ 26 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Diese Vereinbarung und ihre Auslegung unterliegen deutschem Recht.
(2) Gerichtsstand ist Köln.

§ 27 Schriftverkehr

(1) Sämtliche Mitteilungen aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind schriftlich und in deutscher Sprache abzufassen.
(2) Mitteilungen oder förmliche Zustellungen an den Mauterheber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die folgende Anschrift zu richten:

Bundesamt für Güterverkehr (BAG)
Werderstraße 34
50672 Köln
(3) Mitteilungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind an die folgende Anschrift zu richten:

Anbieter: (Name und Adresse Anbieter), (Empfangsberechtigter)
(4) Für förmliche Zustellungen an den Anbieter im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung muss der Anbieter einen Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Deutschland nennen. Förmliche Zustellungen an den Anbieter sind an die folgende Anschrift zu richten:

(Zustellungsbevollmächtigter in Deutschland)
(5) Die Parteien werden einander Änderungen der Angaben nach den Absätzen 2 bis 4, insbesondere in der Person der Empfangs- und Zustellungsbevollmächtigten, unverzüglich mitteilen.

§ 28 Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform, soweit nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich oder nach dieser Vereinbarung erforderlich ist. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Die Anwendung von § 126 Absatz 3 BGB ist ausgeschlossen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in deutscher Sprache abzufassen.

§ 29 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bei Abschluss dieser Vereinbarung erkannt hätten.
Unterschriften

(XXXX) Anlagen:

Anlage 1: gegebenenfalls Zusatzvereinbarung
Anlage 2: Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit − Dokument A – Verfahrensbeschreibung
Anlage 3: Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit – Dokument B – Prüfkonzept
Anlage 4: Zeit- und Projektplan gemäß (§ 4)
Anlage 5: Entgeltordnung
Anlage 6: Glossar
Anlage 7: gegebenenfalls Erklärungen/Schriftwechsel

Anlage 1 zur Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Zusatzvereinbarung
[Soweit von den Parteien als erforderlich erachtet.]

Anlage 2 zur Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)

Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

– Dokument A –
Verfahrensbeschreibung

Stand: 4. Oktober 2017
Inhaltsverzeichnis
1 Ziele und Grundlagen des Dokuments
1.1 Zielsetzung
1.2 Aufbau des Dokuments
1.3 Zielgruppe
1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens
1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
1.6 Hinweise zu den genannten Fristen
1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten
2.1 Mauterheber
2.2 EETS-Anbieter
3 Beschreibung des Verfahrens
3.1 Überblick
3.2 GTP Prüfblock 1
3.3 GTP-Prüfblock 2
3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung
3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens
4 Vorgaben für die Prüfungen
4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2
4.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters
4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters
4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen
4.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Dokumentenhistorie
VersionDatumBearbeiterBearbeitung/Änderung
0.9323.08.2012RTInhaltliche Überarbeitung, Wegfall der Annahmeprüfung, sprachliche Bearbeitung
0.9413.11.2014BAGGrundlegende Überarbeitung
1.0004.10.2017BAG, RTGrundlegende Überarbeitung
1.105.10.2018BAG, RTErgänzung Kompatibilitätstests
1 Ziele und Grundlagen des Dokuments
1.1 Zielsetzung
Das vorliegende Dokument konkretisiert das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (Gebrauchstauglichkeitsprüfung). Der Mauterheber legt darin den Ablauf und die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für diese Prüfung fest, und es bildet die Grundlage für die Abstimmung des Prüfprogramms, sodass alle an dem Verfahren Beteiligten rechtzeitig und im notwendigen Umfang ihre Vorbereitungen zur Durchführung der Prüfung treffen können.
Darüber hinaus bildet die konkrete Beschreibung des Verfahrens die Grundlage für eine Gleichbehandlung der EETS-Anbieter beziehungsweise Hersteller von Interoperabilitätskomponenten auf der Basis der jeweils gültigen Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG.
Die in diesem Dokument getroffenen Regelungen sind für die in Nummer 1.3 genannten Akteure bindend.
1.2 Aufbau des Dokuments
Nummer 1 erläutert neben der Zielsetzung des Dokumentes und der Benennung der Zielgruppe die Einordnung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in das EETS-Zulassungsverfahren. Ziel des Verfahrens ist der Abschluss eines Vertrags zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter.
Nummer 2 benennt die Akteure und deren Hauptaufgaben.
In Nummer 3 erfolgt eine detaillierte Beschreibung des Verfahrens mit den Voraussetzungen für die einzelnen Prüfblöcke und Prüfphasen sowie Regelungen zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit nach Änderungen.
Nummer 4 definiert die wesentlichen Vorgaben für die Prüfungen.
Nähere Angaben zu den einzelnen Prüfphasen sind in Dokument B – Prüfkonzept zusammengefasst.
1.3 Zielgruppe
Gemäß Anhang IV, Nummer 2 der Entscheidung 2009/750/EG kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit entweder
a)
bilateral in Zusammenarbeit zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter oder
b)
unter Einschaltung einer notifizierten Stelle durchgeführt werden.
Das Verfahren richtet sich an:
die EETS-Anbieter
die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten
den Mauterheber.
Aus Gründen der Vereinfachung gelten die Formulierungen für den EETS-Anbieter ebenso wie für die Hersteller von Interoperabilitätskomponenten.
1.4 Gebrauchstauglichkeitsprüfung im Rahmen des EETS-Zulassungsverfahrens
Voraussetzung für die Einleitung des in deutscher Sprache zu führenden EETS-Zulassungsverfahrens ist die erfolgreiche und gültige Registrierung des EETS-Anbieters. Ein EETS-Anbieter kann nach seiner Registrierung beim Mauterheber einen Antrag auf Abschluss eines Zulassungsvertrags stellen. Damit wird das EETS-Zulassungsverfahren eingeleitet. Beide Parteien schließen zunächst die Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren, die Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben und weitere Rechte und Pflichten zu Zeitplan und Kosten ab (Prüfvereinbarung).
Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich beendet, sobald der EETS-Zulassungsvertrag geschlossen ist. Eine Voraussetzung dafür ist die Erlangung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.
In folgendem Schaubild wird der Ablauf des EETS-Vertragsverfahrens grafisch dargestellt:
Abbildung 1: Einbettung der Gebrauchstauglichkeitsprüfung in den Ablauf des EETS-Zulassungsverfahrens
1.5 Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Die Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist in zwei Prüfblöcke unterteilt. Der Prüfblock 1 umfasst die Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters. Der Abschluss von Prüfblock 1 ist Voraussetzung für den Beginn von Prüfblock 2.
Prüfblock 2 umfasst drei Prüfphasen. Die Prüfungen finden in bestimmten Systemumgebungen statt, um den laufenden Wirkbetrieb nicht zu gefährden und möglichst realistische Prüfergebnisse zu erhalten.
Für die Schnittstellenprüfung (Phase 1) stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung. Der EETS-Anbieter kann für Phase 1 ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das jedoch identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls hat er sein Wirkbetriebssystem zur Verfügung zu stellen.

Die Kompatibilitätstests werden parallel zur Schnittstellenprüfung durchgeführt und sollen die Kompatibilität der Bordgeräte der EETS-Anbieter mit den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems nachweisen.
Für die Durchführung des Probebetriebs (Phase 2) setzt der Mauterheber ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem ein. Der EETS-Anbieter muss wiederum ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder das eigene Wirkbetriebssystem verwenden. Es gelten dieselben Bedingungen wie für Phase 1.
Der Pilotbetrieb (Phase 3) erfolgt ausschließlich in der Wirkbetriebsumgebung mit den Wirkbetriebssystemen von Mauterheber und EETS-Anbieter.
Für den Übergang von einer Phase in die nächste müssen die Kriterien für die Quality Gates 2 bis 4 zwingend erfüllt sein. Der Abschluss von Prüfblock 2 ist Voraussetzung für die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung.
Die Prüfblöcke sind in der folgenden Tabelle einschließlich der Quality Gates und der Systemumgebungen dargestellt:
Tabelle 1: Übersicht über das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
PrüfblockPhaseBezeichnungSysteme und Systemumgebung
UmgebungBeteiligte Systeme
MauterheberEETS-Anbieter
1Dokumentenprüfung
Quality Gate 1
21SchnittstellenprüfungSchnittstellenprüfumgebungTestumgebungwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
KompatibilitätstestsKompatibilitätstestumgebungTestumgebung des Betreibers Toll Collectwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
Quality Gate 2
2ProbebetriebProbebetriebsumgebungwirkbetriebsnahes Erprobungssystemwirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder Wirkbetriebssystem
Quality Gate 3
3PilotbetriebWirkbetriebsumgebungWirkbetriebssystemWirkbetriebssystem
Quality Gate 4
1.6 Hinweise zu den genannten Fristen
In der folgenden Beschreibung des Verfahrens werden Fristen festgelegt, in denen der Mauterheber die jeweils genannten Aktivitäten oder Aufgaben abschließt. Der Mauterheber behält sich ausdrücklich vor, diese Fristen im Einzelfall auch zu verlängern.
1.7 Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und Anpassung der Verfahrensbeschreibung
Der Mauterheber kann das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit ändern. Das ist z. B. erforderlich, wenn mit dem aktuellen Verfahren die Gebrauchstauglichkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters nicht oder nicht vollständig geprüft werden kann. Eine Änderung des Verfahrens kann auch von EETS-Anbietern oder Dritten beim Mauterheber beantragt werden. Der Mauterheber prüft den Änderungsantrag und teilt dem Antragsteller das Ergebnis mit.
Der Mauterheber dokumentiert die Änderung des Verfahrens in der Verfahrensbeschreibung und stellt die geänderte Version allen Beteiligten zur Verfügung.
Der Mauterheber behält sich vor, eine Verfahrensänderung auch während einer Gebrauchstauglichkeitsprüfung vorzunehmen. Er kann dazu die laufende Prüfung unterbrechen und vom EETS-Anbieter die Fortsetzung unter den geänderten Bedingungen verlangen. Darüber hinaus kann er vom EETS-Anbieter die Wiederholung von bereits durchgeführten Prüfungen verlangen, wenn Zweifel an der Gebrauchstauglichkeit unter den veränderten Verfahrensbedingungen bestehen.
2 Aufgaben und Verantwortlichkeiten
2.1 Mauterheber
Der Mauterheber prüft die Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters und teilt ihm das Ergebnis der Prüfung mit.
Der Mauterheber prüft das durch den EETS-Anbieter erstellte Prüfprogramm und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Konformitätsprüfung. Bei der Gebrauchstauglichkeitsprüfung werden daher die Baumusterspezifikationen nicht erneut bewertet, es sei denn es gibt Hinweise darauf, dass eventuelle Interoperabilitätsprobleme mit diesen Spezifikationen zusammenhängen. Nach erfolgreicher Prüfung stimmt der Mauterheber dem Prüfprogramm zu.
Der Mauterheber begleitet und beaufsichtigt die Prüfungen in allen Phasen und bewertet die vorgelegten Prüfergebnisse auf Gebrauchstauglichkeit. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt der Mauterheber sein dafür erforderliches System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion und überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung. Im Anschluss meldet er die Prüfbereitschaft an den EETS-Anbieter.
Der Mauterheber unterstützt den EETS-Anbieter bei der Fehleranalyse.
Bei Bedarf plant der Mauterheber Inspektionen und führt diese nach Abstimmung mit dem EETS-Anbieter durch und teilt dem EETS-Anbieter die Ergebnisse mit.
Wird auch die letzte Phase dieses Verfahrens positiv abgeschlossen, wird davon ausgegangen, dass alle Anforderungen des Mauterhebers erfüllt sind. Dieser stellt dann eine Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung aus.
Der Mauterheber ist verpflichtet, Änderungen an seinem EETS-Teilsystem rechtzeitig allen EETS-Anbietern, die mit der Gebrauchstauglichkeitsprüfung begonnen oder diese bereits abgeschlossen haben, mitzuteilen, falls dadurch Anpassungen an deren Teilsystemen erforderlich werden.
Falls Änderungen am Verfahren zur Gebrauchstauglichkeit erforderlich sind, ist der Mauterheber für die Aktualisierung der Verfahrensbeschreibung verantwortlich (siehe Nummer 1.7).
2.2 EETS-Anbieter
Der EETS-Anbieter übermittelt die Dokumentation seines Teilsystems an den Mauterheber.
Nach erfolgreicher Prüfung der Dokumentation erstellt der EETS-Anbieter nach den Vorgaben ein Prüfprogramm und stimmt dieses mit dem Mauterheber ab. Bei der Festlegung des Prüfumfangs und der Prüfinhalte werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung berücksichtigt.
Der EETS-Anbieter führt in allen drei Phasen die Prüfungen durch und überwacht sein Teilsystem. Zu Beginn jeder Prüfphase stellt er das erforderliche System zur Verfügung, verifiziert die korrekte Funktion, überprüft die Anbindung innerhalb der Umgebung und meldet Prüfbereitschaft an den Mauterheber. Der EETS-Anbieter dokumentiert die Prüfergebnisse und übermittelt sie an den Mauterheber zur Bewertung. Der EETS-Anbieter ist dafür verantwortlich, dass für die Prüfungen ausreichend geschultes Personal in den folgenden Aufgabenbereichen zur Verfügung steht:
Konfiguration und Bedienung der Bordgeräte
Fahrten für Phasen 1 und 2, Nutzerreferenzgruppe für Phase 3
Bedienung der Benutzerschnittstellen des Zentralsystems
Betreuung der Betriebsprozesse
Koordinierung der Prüfaktivitäten mit dem Mauterheber.
Es ist Aufgabe des EETS-Anbieters, die Inspektionen durch Bereitstellen entsprechender Ressourcen und Informationen zu unterstützen. Falls er Unterauftragnehmer (Dienstleister und Lieferanten) einsetzt, ist er für die Koordinierung und Kooperation seiner Unterauftragnehmer verantwortlich.
Nach erfolgreicher Gebrauchstauglichkeitsprüfung ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber rechtzeitig Änderungen an seinem Teilsystem, die das EETS-Gebiet BFStrMG betreffen, anzuzeigen.
3 Beschreibung des Verfahrens
3.1 Überblick
Für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit muss jeder EETS-Anbieter vor Abschluss des EETS-Zulassungsvertrags das Verfahren gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 vollständig durchlaufen.
Innerhalb der einzelnen Phasen kann der Mauterheber auch Inspektionen beim EETS-Anbieter bzw. in dessen Teilsystem zur Überprüfung der Erfüllung seiner Vorgaben durchführen.
Das Verfahren kann abgebrochen werden, wenn grundlegende Vorgaben des Mauterhebers nachweislich nicht erfüllt wurden. Die Kriterien für einen Abbruch sowie die Regelungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens sind in Nummer 3.6 enthalten.
Ändern sich nach erfolgreicher Durchführung des Gebrauchstauglichkeitsverfahrens die Vorgaben des Mauterhebers oder die Versionsstände des EETS-Teilsystems von Mauterheber oder EETS-Anbieter bzw. die Komponenten eines Teilsystems, so behält sich der Mauterheber vor, die Gebrauchstauglichkeit erneut zu prüfen. Dazu müssen die system- und verfahrenstechnischen Änderungen im Hinblick auf eine teilweise oder vollständige Wiederholung des Verfahrens bewertet und gemäß Nummer 3.5 geregelt werden. Das Verfahren muss auch bei einem begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben wiederholt werden. Wird der Nachweis der Funktions- und Leistungsfähigkeit und der Betriebsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters bei der Wiederholung des Verfahrens nicht erbracht, wird die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.
Die gesamte Kommunikation einschließlich Schriftverkehr zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter erfolgt in deutscher Sprache.
3.2 GTP Prüfblock 1
3.2.1 Prüfung der Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens
Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt auf Antrag eines EETS-Anbieters. Der Antrag ist in schriftlicher Form an den Mauterheber zu richten. Dem Antrag sind eine Kopie der Registrierungsbescheinigung und die EG-Konformitätserklärungen der Interoperabilitätskomponenten gemäß Entscheidung 2009/750/EG Anhang IV Nummer 3 einschließlich Versionsstand der jeweiligen Interoperabilitätskomponenten beizufügen.
Falls der Nachweis der Gebrauchstauglichkeit nicht vom EETS-Anbieter selbst, sondern von einem Hersteller oder einem Bevollmächtigten erbracht werden soll, ist dem Antrag ein Nachweis beizufügen, dass die Registrierungsbescheinigung ohne Einschränkung auch für den Hersteller oder den Bevollmächtigten verbindlich ist.
Der Mauterheber prüft den Antrag und teilt dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags das Ergebnis einer Prüfung schriftlich mit.
Falls die Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen zur Aufnahme des Verfahrens nicht erfüllt sind, wird der Mauterheber die Gründe dafür schriftlich darlegen. Der Antragsteller hat im Anschluss die Möglichkeit, den Antrag nachzubessern und erneut einzureichen.
3.2.2 Fragen des EETS-Anbieters
Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, schriftlich Fragen an den Mauterheber zu stellen. Der Mauterheber nimmt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Fragen schriftlich Stellung. Falls er von seinem Recht zur Verlängerung der Frist Gebrauch macht, wird er den EETS-Anbieter innerhalb der 4-Wochen-Frist über den Stand der Bearbeitung und den voraussichtlichen Termin für die Antwort informieren.
In Einzelfällen bietet der Mauterheber zur Klärung der Fragen Abstimmungstermine an. Der EETS-Anbieter kann auch selbst um einen Abstimmungstermin beim Mauterheber nachsuchen. In so einem Fall entscheidet der Mauterheber über einen Termin zur Abstimmung. Die Einladung zu einem Abstimmungsgespräch erfolgt grundsätzlich durch den Mauterheber.
3.2.3 Prüfung der Dokumentation
Der EETS-Anbieter übermittelt die Dokumentation seines Teilsystems an den Mauterheber. Die Dokumentation enthält Darstellungen zu seinen Geschäftsprozessen sowie Grobbeschreibungen der Systembestandteile. Zudem dokumentiert der EETS-Anbieter nachvollziehbar die Einhaltung der Vorgaben des Mauterhebers in tabellarischer Form. Bei der Erstellung der Dokumentation seines Teilsystems soll sich der EETS-Anbieter an den „Empfehlungen zur Dokumentation“ (Dokument 4.4 der Gebietsvorgaben) orientieren.
Die Dokumentation des Teilsystems wird vom EETS-Anbieter schriftlich und elektronisch an den Mauterheber übergeben. Der Eingang der Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt.
Zunächst prüft der Mauterheber die vom EETS-Anbieter übermittelte Dokumentation auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Details zu den Schwerpunkten der Prüfungen sind im Dokument B zusammengefasst. Die Ergebnisse der Prüfung der Dokumentation werden dem EETS-Anbieter innerhalb von 12 Wochen nach Eingang schriftlich mitgeteilt.
Fällt die Prüfung der Dokumentation durch den Mauterheber nicht positiv aus, wird dieser die Gründe dafür schriftlich darlegen. Gegebenenfalls wird er Nachbesserungen der Dokumentation oder weitere Nachweise fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und die überarbeitete Dokumentation unter Kennzeichnung der vorgenommenen Änderungen wiederum schriftlich und elektronisch an den Mauterheber zu übergeben.
Der Eingang der überarbeiteten Dokumentation wird durch den Mauterheber bestätigt. Das Ergebnis der Nachprüfung teilt der Mauterheber dem EETS-Anbieter innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der überarbeiteten Dokumentation schriftlich mit.
3.2.4 Prüfung des durch den EETS-Anbieter erstellten Prüfprogramms
Die Planung und Erstellung des Prüfprogramms obliegt dem EETS-Anbieter. Der Mauterheber definiert jedoch Vorgaben (Mindestkriterien) bezüglich Art und Umfang der Prüfungen. Diese sind in Dokument B zusammengefasst. Für die erste Prüfphase sind die Prüffallvorgaben in einem Prüfkatalog (Anhang zum Dokument B Prüfkonzept) festgelegt. Für die zweite und dritte Phase gibt der Mauterheber Prüfszenarien vor. Diese Prüfszenarien und die Prüffallvorgaben hat der EETS-Anbieter in seinem Prüfprogramm zu berücksichtigen. Außerdem werden die Ergebnisse der Konformitätsprüfung betrachtet.
Falls der EETS-Anbieter im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms eine Diskrepanz zwischen den Inhalten der Prüffallvorgaben im Prüfkatalog und den Festlegungen in Dokument B bzw. den im Rahmendokument EETS-Schnittstellen referenzierten Schnittstellenspezifikationen feststellt, gelten die Festlegungen in den übergreifenden Dokumenten. Die entsprechenden Prüffälle in dem durch den EETS-Anbieter zu erstellenden Prüfprogramm haben sich in diesem Fall an den übergreifenden Dokumenten zu orientieren, sind dem Mauterheber mitzuteilen und in dem Prüfprogramm kenntlich zu machen, sodass diese im Rahmen der Abstimmungen zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter gesondert bewertet werden können. Diese Regelung gilt auch für den Fall, wenn der EETS-Anbieter im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms eine nicht ausreichende inhaltliche Abdeckung der Prüffallvorgaben zu den Festlegungen in den übergreifenden Dokumenten identifiziert. In diesem Fall hat der EETS-Anbieter entsprechende Prüffälle zu definieren und diese gegenüber dem Mauterheber kenntlich zu machen.
Das Prüfprogramm wird nur für den Versionsstand der Komponenten, für die eine Konformitätserklärung aus der Registrierung vorliegt, und für den Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, die der Prüfung der Dokumentation dessen Teilsystems zugrunde lag, durchgeführt.
Der EETS-Anbieter legt dem Mauterheber das Prüfprogramm in schriftlicher und elektronischer Form vor. Der Mauterheber bestätigt den Eingang des Prüfprogramms und prüft dieses auf Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Prüfprogramms das Ergebnis seiner Prüfung mit. Bei einem positiven Ergebnis stimmen Mauterheber und EETS-Anbieter den Zeitplan für die Durchführung des Prüfprogramms und die einzuhaltenden Fristen miteinander ab. Das Ergebnis der Abstimmung wird von den Beteiligten spätestens innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt.
Führt die Prüfung des Programms durch den Mauterheber nicht zu einem positiven Ergebnis, so wird dieser die Gründe dafür in der schriftlichen Mitteilung darlegen. Gegebenenfalls wird der Mauterheber Nachbesserungen fordern. Der EETS-Anbieter hat dann die Möglichkeit, Nachbesserungen vorzunehmen und das überarbeitete Prüfprogramm wiederum in schriftlicher und elektronischer Form an den Mauterheber zu übergeben.
Der Eingang des überarbeiteten Prüfprogramms wird durch den Mauterheber bestätigt. Für die Prüfung des Programms und die Abstimmung des Zeitplans gelten die oben genannten Fristen.
3.3 GTP Prüfblock 2
3.3.1 Phase 1 Schnittstellenprüfung
Die Durchführung des Prüfprogramms beginnt mit der Überprüfung der Schnittstellen und den initialen Funktionsprüfungen. Voraussetzung für diese Prüfungen ist, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig errichtet und alle Schnittstellen zum EETS-Teilsystem des Mauterhebers funktionsbereit sind. Für die Durchführung der Prüfungen stellt der Mauterheber eine Testumgebung zur Verfügung, die alle Schnittstellen entsprechend seiner Schnittstellenspezifikation bereitstellt.
Ziel dieser Prüfphase ist der Nachweis der Funktionsfähigkeit der Schnittstellen zwischen den EETS-Teilsystemen von EETS-Anbieter und Mauterheber sowie der Nachweis der korrekten Implementierung ausgewählter (Teil-)Prozesse im System des EETS-Anbieters.
Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung des Programms (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Mindest-Prüfszenarien und Prüffallvorgaben ist in Dokument B beschrieben.
Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter gegebenenfalls mit Unterstützung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg der Schnittstellenprüfung und der initialen Funktionsprüfungen kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Probebetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.
3.3.1.1 Kompatibilitätstests
Parallel zur Phase 1 (Schnittstellenprüfungen) werden Kompatibilitätstests mit den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems (Kontrollsäule, Kontrollbrücke, Kontrollfahrzeug einschließlich der Handgeräte) durchgeführt. Ziel der Kompatibilitätstests ist der funktionale und betriebliche Nachweis des korrekten Kommunikationsverhaltens zwischen den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems. Zu diesem Zweck werden unter anderem funktionale Tests unter Berücksichtigung unterschiedlicher Szenarien, Kommunikationszonentests und Tests zur Prüfung der stabilen und robusten Kommunikation zwischen den EETS-Bordgeräten und den Kontrolleinrichtungen durchgeführt.
Die Kompatibilitätstests werden durch den Betreiber der Kontrolleinrichtungen im Auftrag des Mauterhebers auf Basis eines Testfallkatalogs geplant und durchgeführt. Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, die Tests zu begleiten.
Zur Durchführung der Kompatibilitätstests muss der EETS-Anbieter dem Mauterheber mindestens zehn Fahrzeuggeräte bereitstellen, deren Typ für die spätere Nutzung im Wirkbetrieb im EETS-Gebiet BFStrMG vorgesehen sind. Sofern der EETS-Anbieter die Nutzung unterschiedlicher Bordgerätetypen beabsichtigt, müssen diese vom EETS-Anbieter ebenfalls berücksichtigt werden. Der Softwarestand der zur Verfügung gestellten Bordgeräte soll dem für den Wirkbetrieb geplanten Stand entsprechen und die Vorgaben der Schnittstelle 301, Dokument 4.3.1 in der aktuell gültigen Fassung erfüllen.
Sofern erforderlich, können weitere Mitwirkungsleistungen vom EETS-Anbieter notwendig sein, um die Kompatibilitätstests zeitlich effizient und in ausreichendem Umfang durchführen zu können. Hierzu gehört auch die kurzfristige Behebung von im Rahmen der Kompatibilitätstests festgestellten Auffälligkeiten oder Fehlern in den Bordgeräten des EETS-Nutzers.
3.3.2 Phase 2 Probebetrieb
Ziel der zweiten Prüfphase ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems nachgewiesen werden.
Dazu werden Prüfungen durchgeführt, in deren Rahmen unter anderem eine anteilige Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes erfolgt. Darüber hinaus wird nachgewiesen, dass auch andere, gegebenenfalls vom EETS-Anbieter vorgesehene Dienste, den Betrieb des Lkw-Mautsystems im EETS-Gebiet BFStrMG nicht stören.
Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung für das Prüfprogramm (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der Mindestanzahl an Prüfszenarien ist im Dokument B beschrieben.
Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter durchgeführt und dokumentiert. Der Mauterheber behält sich vor, an der Durchführung der Prüffälle des EETS-Anbieters teilzunehmen. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle mit allen Prüfergebnissen zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Probebetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Aufnahme des Pilotbetriebs bis zur Ausräumung dieser Zweifel untersagen.
3.3.3 Phase 3 Pilotbetrieb
Der Pilotbetrieb bildet die dritte und letzte Prüfphase des Prüfprogramms wird vollständig in den Wirkbetriebsumgebungen von Mauterheber und EETS-Anbieter durchgeführt.
Ziel des Pilotbetriebs ist es, alle Einrichtungen und Prozesse des Teilsystems des EETS-Anbieters auf Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers zu prüfen. Dabei muss sowohl die Funktionsfähigkeit und Leistungsfähigkeit als auch die Betriebsfähigkeit des Teilsystems im Wirkbetrieb nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck werden Prüfungen mit einer hinreichenden Anzahl von Bordgeräten in Fahrzeugen, die von EETS-Nutzern, die einen Vertrag mit dem jeweiligen EETS-Anbieter geschlossen haben, im gesamten EETS-Gebiet BFStrMG durchgeführt.
Die Fristen zur Durchführung, Auswertung und Bewertung des Pilotbetriebs einschließlich der einzelnen Prüffälle werden im Rahmen der Abstimmung mit dem Programm (siehe Nummer 3.2.4) verbindlich festgelegt. Das Prüfkonzept einschließlich der mindestens vorzusehenden Prüfszenarien ist in Dokument B beschrieben.
Die Prüffälle werden durch den EETS-Anbieter unter Begleitung des Mauterhebers durchgeführt und dokumentiert. Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber die Prüfprotokolle, die die vollständigen Prüfergebnisse enthalten, zur Bewertung zur Verfügung. Bei berechtigten und schwerwiegenden Zweifeln an dem Erfolg des Pilotbetriebs kann der Mauterheber zusätzliche Nachweise verlangen und die Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung bis zur Ausräumung dieser Zweifel versagen.
3.4 Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung
Die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung wird vom Mauterheber nach dem erfolgreichen Abschluss des Pilotbetriebs ausgestellt. Sie gilt für den darin dokumentierten
Stand der Vorgaben des Mauterhebers für die Prüfungen einschließlich dem Stand der Verfahrensbeschreibung,
Versionsstand des EETS-Teilsystems des Mauterhebers, mit dem das Verfahren durchgeführt wurde,
Versionsstand der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gemäß Konformitätserklärung des EETS-Anbieters sowie
Versionsstand des Teilsystems des EETS-Anbieters, für das das Verfahren durchgeführt wurde.
3.5 Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit
Es ist unter Umständen möglich, dass zur Aufrechterhaltung der Gebrauchstauglichkeit eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Mögliche Gründe sind in Nummer 3.5.1 beschrieben.
3.5.1 Gründe für eine erneute Prüfung
3.5.1.1 Änderungen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Erfolgt eine Änderung des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit nach Ausstellung der Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung, prüft der Mauterheber die möglichen Auswirkungen der Verfahrensänderung auf die bescheinigte Gebrauchstauglichkeit. Bestehen begründete Zweifel, dass die Gebrauchstauglichkeit unter den geänderten Prüfbedingungen nicht oder nicht ausreichend gegeben sein könnte, kann der Mauterheber vom EETS-Anbieter eine partielle oder vollständige Wiederholung der Prüfung verlangen.
3.5.1.2 Grundlegende Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers
Durch den Betrieb des Teilsystems des Mauterhebers ist zu erwarten, dass sich im Laufe der Zeit Systemänderungen ergeben. Auslöser für Systemänderungen können z. B. betriebliche Optimierungsmaßnahmen oder neue gesetzliche Vorgaben sein.
Über Änderungen im EETS-Teilsystem des Mauterhebers (Software-Release, Hardware-technische Implementierungen), die für die Schnittstellen zu den Teilsystemen der EETS-Anbieter und/oder deren Prozesse bedeutsam sein können, oder über geplante Änderungen der Vorgaben wird der Mauterheber die EETS-Anbieter informieren. Daraufhin müssen diese gegebenenfalls Anpassungen an ihren Teilsystemen (Systemspezifikation, Implementierung, Test und Dokumentation) und/oder Prozessdefinitionen vornehmen.
3.5.1.3 Grundlegende Änderungen im Teilsystem des EETS-Anbieters
Beabsichtigt der EETS-Anbieter, in der Betriebsphase an seinem Teilsystem Änderungen vorzunehmen (z. B. betriebliche Optimierungen, Software-Releases im Zentralsystem oder am Bordgerät), die die initial geprüften Funktionen des Teilsystems oder die Schnittstellen zum Mauterheber betreffen können, so hat er dies dem Mauterheber so früh wie möglich, mindestens aber drei Monate vorher anzuzeigen.
3.5.1.4 Begründeter Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung seiner Vorgaben
Ergeben sich aus der laufenden Überwachung Hinweise, die den Verdacht auf Nichteinhaltung der Vorgaben des Mauterhebers durch den EETS-Anbieter begründen, kann der Mauterheber die Behebung dieser Mängel am Teilsystem des EETS-Anbieters verlangen.
3.5.2 Bewertung der Anpassungen am Teilsystem des EETS-Anbieters
Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die Prüfaussagen der ursprünglichen Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
3.5.3 Wiederholung des Verfahrens
Die erneute Durchführung des Verfahrens orientiert sich an denselben Phasenschritten wie die initiale Durchführung, sofern relevant. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Prüfphasen müssen komplett durchlaufen werden.
Falls die erneute Prüfung nicht innerhalb von drei Monaten erfolgreich abgeschlossen werden kann oder der EETS-Anbieter nicht bereit ist, diese Prüfung zu wiederholen, wird der Mauterheber die Gebrauchstauglichkeitsbescheinigung widerrufen.
3.6 Abbruch und Wiederaufnahme des Verfahrens
Stellt sich während der Prüfung zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit heraus, dass nach Einschätzung des Mauterhebers die Voraussetzungen für ein erfolgreiches Durchlaufen des Verfahrens nicht mehr gegeben sind, z. B. aufgrund
des Widerrufs der Konformitätserklärung zu einer Interoperabilitätskomponente,
der Änderung des Versionsstandes der Komponenten des Teilsystems des EETS-Anbieters gegenüber dem in der Konformitätserklärung des EETS-Anbieters genannten Versionsstand,
der Nichteinhaltung der Vereinbarung über das EETS-Zulassungsverfahren durch den EETS-Anbieter, gravierender Beanstandungen, wodurch wesentliche Teilkomponenten neu entwickelt oder im Wesentlichen modifiziert werden müssen,
der grundsätzlichen Nichterfüllbarkeit wesentlicher Vorgaben des Mauterhebers durch das Teilsystem des EETS-Anbieters,
so wird das Verfahren durch den Mauterheber abgebrochen. Der Mauterheber teilt dem EETS-Anbieter die Gründe für den Abbruch des Verfahrens schriftlich innerhalb von drei Werktagen mit.
Eine Wiederaufnahme des Verfahrens kann erst dann erfolgen, wenn alle Voraussetzungen wieder erfüllt sind. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens gelten dieselben Regelungen wie für die erstmalige Feststellung der Gebrauchstauglichkeit (vgl. Nummer 3.2).
4 Vorgaben für die Prüfungen
4.1 Planungsunterlagen für den Prüfblock 2
Der EETS-Anbieter übernimmt in Abstimmung mit dem Mauterheber die Planung für das Prüfprogramm. Die Planungsunterlagen müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
das Prüfprogramm
zeitliche Planung für
Aufbau der Prüfumgebungen für alle drei Prüfphasen
Prüfablauf für alle drei Prüfphasen mit Bezug auf das Prüfprogramm
Berichtswesen
Organigramm des Prüfteams des EETS-Anbieters.
Eine detaillierte Planung für die Durchführung der einzelnen Prüfphasen erfolgt während der Vorbereitung und vor der Aufnahme der jeweiligen Phasen.
Bei der zeitlichen Planung ist insbesondere zu beachten, dass der Pilotbetrieb (Phase 3) mindestens eine Änderung der Mautbasisdaten umfasst und nach der Änderung noch mindestens sechs Wochen fortgeführt wird.
4.2 Zentralsystem des EETS-Anbieters
Für die Phasen 1 und 2 kann der EETS-Anbieter ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem einsetzen, das identische Software- und vergleichbare Hardwarestände wie das Wirkbetriebssystem aufweisen muss. Anderenfalls muss er sein eigenes Wirkbetriebssystem für die Durchführung der Phasen 1 und 2 verwenden. In dem letzteren Fall ist jedoch sicherzustellen, dass dadurch keine Einschränkungen des Prüfprogramms entstehen.
Die Phase 3 ist zwingend mit dem Wirkbetriebssystem des EETS-Anbieters durchzuführen.
Falls Prozesse und Verfahren eingesetzt werden, die von den für den Wirkbetrieb vorgegebenen Prozessen und Verfahren abweichen, ist dies vorab mit dem Mauterheber abzustimmen.
Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine eindeutige Dokumentation seines Zentralsystems mit Beschreibung der Hardware und Konfiguration sowie eine Auflistung aller Software-Komponenten und -module einschließlich eindeutiger Versionsbezeichnungen zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen des Zentralsystems während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren. Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, und jede Änderung ist hinsichtlich der möglichen Auswirkungen zu bewerten.
4.3 Bordgeräte des EETS-Anbieters
Alle Prüfphasen sind mit den für den Wirkbetrieb bestimmten Bordgeräten des EETS-Anbieters durchzuführen. In keiner der Prüfphasen dürfen Simulatoren, spezielle Testversionen oder Vorserien-Exemplare eingesetzt werden.
Die Anzahl der in den Prüfphasen einzusetzenden Bordgeräte ist abhängig von der jeweiligen Phase der Prüfung und wird in Dokument B dargestellt.
Falls der EETS-Anbieter gleichzeitig Bordgeräte verschiedener Hersteller oder unterschiedliche Varianten beziehungsweise Versionen eines Bordgeräts einsetzt, gelten die nachfolgenden Vorgaben sinngemäß für jeden Bordgeräte-Typ sowie jede Version beziehungsweise Variante.
Spätestens zu Beginn der Phase 3 hat der EETS-Anbieter mindestens drei Exemplare jedes von ihm eingesetzten Bordgerätetyps in der aktuellen Konfiguration beziehungsweise Version an den Mauterheber zu übergeben. Bei neu hinzukommenden Bordgerätetypen ist der EETS-Anbieter verpflichtet, dem Mauterheber ebenfalls drei Exemplare zur Verfügung zu stellen. Die übergebenen Exemplare verbleiben dauerhaft und zeitlich unbegrenzt beim Mauterheber und müssen vom EETS-Anbieter ständig auf aktuellem Stand gehalten werden (Software- und Betriebsdaten).
Der EETS-Anbieter hat spätestens zu Beginn des ersten Prüfblocks eine eindeutige Dokumentation der von ihm eingesetzten Bordgeräte zur Verfügung zu stellen. Diese Dokumentation ist bei jeglichen Änderungen der Bordgeräte während und nach Abschluss der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu aktualisieren. Alle Änderungen sind detailliert zu dokumentieren, insbesondere ist jede Änderung hinsichtlich der möglichen Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit und Interoperabilität mit dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers zu bewerten.
4.4 Vorgaben für Teilnahme an Prüfungen
Die Prüfungen zur Validierung durch Betriebsbewährung finden räumlich verteilt statt. Dementsprechend wird in den nachfolgenden Abschnitten geregelt, wer bei den Prüfungen am jeweiligen (Stand-)Ort anwesend sein darf bzw. muss.
4.4.1 Phase 1
An den Prüfungen der Phase 1 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie die Testumgebung des Mauterhebers beteiligt.
Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Schnittstellentestumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.
Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl am Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Gleiches gilt auch für die Fahrszenarien. Die Kompatibilitätstests können vom EETS-Anbieter begleitet werden (siehe Nummer 3.3.1.1).
4.4.2 Phase 2
An Phase 2 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem des Mauterhebers beteiligt.
Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Probebetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.
Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Daraus folgt, dass der Mauterheber auch während der Durchführung von Fahrszenarien die Fahrten begleiten darf.
4.4.3 Phase 3
An den Prüfungen der Phase 3 sind das Zentralsystem und die Bordgeräte des EETS-Anbieters sowie das Wirkbetriebssystem des Mauterhebers beteiligt.
Der EETS-Anbieter kann die Prüfungen in der Wirkbetriebsumgebung des Mauterhebers ausschließlich über die vom Mauterheber definierten technischen und organisatorischen Schnittstellen begleiten.
Der Mauterheber ist berechtigt, die laufenden Prüfungen sowohl im Zentralsystem als auch an den Bordgeräten des EETS-Anbieters zu begleiten. Daraus folgt, dass der Mauterheber auch während der Durchführung von Fahrszenarien die Fahrten begleiten darf.
4.5 Vorgaben für Prüf- und Abschlussberichte
Der EETS-Anbieter ist in allen Phasen für die Erstellung des Prüfprogramms und für die Durchführung der Prüffälle verantwortlich. Daher obliegt es dem EETS-Anbieter, für jeden Prüffall ein Prüfprotokoll zu erstellen.
Der EETS-Anbieter hat für
jeden Prüffall ein separates Prüfprotokoll
und zusätzlich für
jedes Prüfszenario einen separaten Prüfbericht sowie
für jede der drei Prüfphasen einen Abschlussbericht
zu erstellen.
Sämtliche Prüfprotokolle und Prüfberichte sind grundsätzlich innerhalb einer Woche nach Abschluss der Prüfungen (Prüffälle und Prüfszenarien) in elektronischer Form bereitzustellen und müssen vom jeweiligen in den Planungsunterlagen genannten Prüfverantwortlichen eigenhändig unterschrieben sein.
Spätestens zwei Wochen nach Abschluss aller Prüfungen und Inspektionen einer Prüfphase legt der EETS-Anbieter dem Mauterheber seinen Abschlussbericht für diese Prüfphase vor. In diesem Abschlussbericht sind auch die vom Mauterheber festgestellten Testergebnisse zu den Prüfprotokollen und Prüfberichten zu dokumentieren.
Die detaillierten Anforderungen an die Inhalte aller geforderten Protokolle und Berichte sind in Dokument B zu finden.
Um die Nachvollziehbarkeit der Prüfergebnisse zu gewährleisten, muss der EETS-Anbieter alle zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit anfallenden Prüfdokumente und Prüfdaten fünf Jahre archivieren.

Anlage 3 zur Prüfvereinbarung

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)


Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)
Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit

– Dokument B –
Prüfkonzept

Stand: 4. Oktober 2017
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Dokumentenhistorie
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung des Dokuments
1.2 Referenzen/Grundlagen
1.3 Überblick/Aufbau des Dokuments
2 Allgemeine Voraussetzungen
2.1 Vorgaben und daraus abgeleitete Prüfverfahren
2.2 Prüforganisation und -planung
2.3 Durchführung von Inspektionen
2.4 Verantwortlichkeiten
2.5 Kriterien für das Bestehen von Prüfungen
2.6 Unterbrechung und Wiederaufnahme der Prüfungen
2.7 Prüfergebnisse
2.8 Quality Gates
2.9 Kriterien für den Abbruch von Prüfungen
2.10 Risikomanagement
3 Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters (Prüfblock 1)
3.1 Übersicht Prüfszenario
3.2 Schwerpunkte der Prüfung
3.3 Quality Gate – QG1
4 Schnittstellenprüfung und initiale fachliche Funktionsprüfungen (Prüfblock 2 – Phase 1)
4.1 Prüfgegenstand und Ziel
4.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
4.3 Vorgehensweise und Dokumentation
4.4 Übersicht über die Prüfszenarien
4.5 Quality Gate – QG2
5 Probebetrieb (Prüfblock 2 – Phase 2)
5.1 Prüfgegenstand und Ziel
5.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
5.3 Übersicht Prüfszenarien
5.3.1 P2-001 – korrekte Mauterhebung
5.3.2 P2-002 – korrekte Abrechnung und Auskehr
5.3.3 P2-003 – Überwachung des EETS-Anbieters
5.3.4 P2-004 – Änderung der Maut-Basisdaten
5.3.5 P2-005 – korrekte Kontrollprozesse
5.4 Quality Gate – QG3
6 Pilotbetrieb (Prüfblock 2 – Phase 3)
6.1 Prüfgegenstand und Ziel
6.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
6.3 Übersicht Prüfszenarien
6.3.1 P3-001 – korrekte Mauterhebung
6.3.2 P3-002 – korrekte Abrechnung und Auskehr
6.3.3 P3-003 – Überwachung des EETS-Anbieters
6.3.4 P3-004 – Änderung der Maut-Basisdaten
6.3.5 P3-005 – korrekte Kontrollprozesse
6.4 Quality Gate – QG4
Anhang A:Vorgaben für Prüfprotokolle und -berichte
Anhang A.1:Prüfprotokoll für den einzelnen Prüffall (Phasen 1 und 2)
Anhang A.2:Prüfbericht für Prüfszenario
Anhang A.3:Abschlussbericht für jede Prüfphase
Anhang B:Prüffallvorgaben Schnittstellenprüfung
Anhang C:Abdeckungsmatrix Prüfszenarien – Prüffälle
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Testumgebung Phase 1
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1:Prüfszenario für die Dokumentenprüfung
Tabelle 2:Schwerpunkte bei der Prüfung der Dokumentation
Tabelle 3:Verantwortlichkeit für die Ausrüstung der Prüfumgebung
Tabelle 4:Liste der Prüfszenarien für Phase 1 – Schnittstellentest
Tabelle 5:Struktur der Prüffallvorgaben
Tabelle 6:Liste der Prüfszenarien für Phase 2 – Probebetrieb
Tabelle 7:Liste der Prüfszenarien für Phase 3 – Pilotbetrieb
Dokumentenhistorie
VersionDatumBearbeiterBearbeitung/Änderung
0.0102.11.2010BAG, TÜVErstellung Gliederungsentwurf
0.9117.07.2012RTDEFertigstellung
0.9313.05.2013RTDEKomplettüberarbeitung zur Anpassung an veränderte Rahmenbedingungen
0.9413.11.2014BAGAnpassung an aktuelle Version der Gebietsvorgaben
1.0004.10.2017BAG, RTGrundlegende Überarbeitung: Anpassung an aktuelle Schnittstellenversionen und Umstellung der Prüfumgebung beim BAG.
1.105.10.2018BAG, RTErgänzung um Kompatibilitätstests
1.226.02.2019BAG, RTAnpassung 6.4
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung des Dokuments
Das vorliegende Prüfkonzept enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Feststellung der Gebrauchstauglichkeit und gibt die Rahmenbedingungen für das vom EETS-Anbieter zu erstellende Prüfprogramm vor.
1.2 Referenzen/Grundlagen
Dem Prüfkonzept liegen das in Dokument A – Verfahrensbeschreibung beschriebene Verfahren der Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG zugrunde. Alle dort vorgenommenen Festlegungen gelten übergreifend für die Inhalte des Prüfkonzepts und für das durch den EETS-Anbieter zu erstellende Prüfprogramm.
1.3 Überblick/Aufbau des Dokuments
Das Prüfkonzept ist gemäß der in Dokument A festgelegten Inhalte der Prüfblöcke „Prüfung der Dokumentation“ (Prüfblock 1) und „Durchführung des Prüfprogramms“ (Prüfblock 2) aufgebaut.
Nummer 2 beschreibt allgemeine, für alle Prüfungen im Rahmen der Gebrauchstauglichkeitsprüfung geltende Vorgaben und Voraussetzungen.
Nummer 3 beschreibt die Vorgaben für die Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters (Prüfblock 1).
Nummer 4 enthält die Vorgaben für die Schnittstellenprüfung und initiale fachliche Funktionsprüfungen (Prüfblock 2 – Phase 1).
Nummer 5 enthält die Vorgaben für den Probebetrieb (Prüfblock 2 – Phase 2).
Nummer 6 enthält die Vorgaben für den Pilotbetrieb (Prüfblock 2 – Phase 3).
Im Prüfkatalog sind spezifische Vorgaben der für die Schnittstellenprüfung (Prüfblock 2 – Phase 1) relevanten Prüfszenarien zusammengefasst. Die Vorgaben für die Tests zum Nachweis der Kompatibilität zwischen den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems werden in einem gesonderten Testkatalog dokumentiert.
2 Allgemeine Voraussetzungen
2.1 Vorgaben und daraus abgeleitete Prüfverfahren
Das Prüfkonzept basiert auf den Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG und enthält Prüfszenarien und Prüffallvorgaben, die anhand der in Dokument A definierten Stufen des Verfahrens zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit strukturiert sind.
Der Mauterheber behält sich im Einzelfall vor, dem Prüfkonzept weitere Inhalte hinzuzufügen und/oder bereits festgeschriebene Inhalte abzuändern.
2.2 Prüforganisation und -planung
Das vom EETS-Anbieter erstellte Prüfprogramm bildet die Grundlage für die Organisation und Planung aller Prüfphasen. Im Rahmen der Abstimmung des Prüfprogramms werden die zeitliche Planung des Prüfablaufs und die Spezifikation der Prüffälle mit Bezug auf die in diesem Dokument vorgegebenen Prüfszenarien und Prüffallvorgaben der einzelnen Prüfphasen festgelegt.
In diesem Kontext werden auch die Termine für die Bereitstellung des Prüfprogramms und für die Bereitstellung und Beschaffung des Prüfgeräts (Bordgeräte etc.) seitens des EETS-Anbieters festgelegt.
Zur Vorbereitung jeder einzelnen Prüfphase übermittelt der EETS-Anbieter dem Mauterheber die konkrete Planung zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Prüfungen.
Übergreifend gelten alle in Dokument A genannten Fristen.
2.3 Durchführung von Inspektionen
Zu jedem Zeitpunkt der Gebrauchstauglichkeitsprüfung kann der Mauterheber Inspektionen beim EETS-Anbieter durchführen, wenn aus seiner Sicht andere Prüfmethoden unzureichend sind, die Einhaltung der Vorgaben des Mauterhebers zu bewerten.
Der Mauterheber kündigt dem EETS-Anbieter die Durchführung einer Inspektion an und gibt ihm die Inhalte der Inspektion sowie Hinweise zu den vom EETS-Anbieter bereitzustellenden Unterlagen bekannt. Die relevanten Unterlagen müssen dem Mauterheber mindestens zwei Wochen nach Mitteilung bereitgestellt werden.
Anhand der Unterlagen identifiziert der Mauterheber die Schwerpunkte für die Inspektionstätigkeiten. Auf Grundlage der identifizierten Schwerpunkte stimmen beide Parteien Ort und Zeit der Inspektionen ab.
Die Inspektionen werden durch den Mauterheber mit Unterstützung des EETS-Anbieters durchgeführt.
Die Ergebnisse der Inspektionen haben bei der Entscheidung über die Gebrauchstauglichkeit, bezogen auf die Quality Gates, denselben Stellenwert wie die Ergebnisse der Prüfungen der einzelnen Prüfphasen (Schnittstellenprüfungen, Probebetrieb und Pilotbetrieb). Die Bewertung der Ergebnisse der Inspektionen erfolgt in einem vom Mauterheber zu erstellenden Inspektionsbericht.
2.4 Verantwortlichkeiten
Der Mauterheber hat innerhalb der Prüfungen folgende Aufgaben und Verantwortlichkeiten:
Bereitstellung seines Teilsystems als Teil der Prüfumgebung für die jeweilige Prüfphase
Bereitstellung und Einbindung der Systemzugangsschlüssel und sicherheitsrelevanten Informationen
Benennung von Ansprechpartnern
Begleitung und Beaufsichtigung der Prüfdurchführung
Bereitstellung aller in den Systemen des Mauterhebers erzeugten und für die Auswertung der Prüfung erforderlichen Daten
Unterstützung des EETS-Anbieters bei der Fehleranalyse
Bewertung und Abnahme der Prüfergebnisse: der Mauterheber stellt seine Bewertung zu den durch den EETS-Anbieter erstellten Prüfprotokollen und Prüfberichten dem EETS-Anbieter zur Verfügung, sodass dieser spätestens zwei Wochen nach Abschluss aller Prüfungen und Inspektionen einer Prüfphase dem Mauterheber seinen Abschlussbericht für diese Prüfphase vorlegen kann (vgl. Dokument A, Nummer 4.5).
Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten des EETS-Anbieters innerhalb der Prüfungen lauten wie folgt:
Bereitstellung seines Teilsystems und Anbindung in der Prüfumgebung für die jeweilige Prüfphase
Bereitstellung und Einbindung der Systemzugangsschlüssel und sicherheitsrelevanten Informationen
Bereitstellung von Prüfgeräten (Bordgeräte etc.) und Ressourcen
Organisation und Durchführung der Prüfungen auf Basis des abgestimmten Prüfprogramms
Beschaffung, Zusammenstellung und Prüfung auf Vollständigkeit aller relevanten Prüfdaten
Dokumentation und Bereitstellung der Prüfergebnisse.
2.5 Kriterien für das Bestehen von Prüfungen
Für alle Prüfungen (Prüfszenarien, Prüffälle und Inspektionen) gelten die gleichen unten aufgeführten Bewertungskriterien.
Kriterien für eine bestandene Prüfung sind:
Alle Prüfkriterien sind erfüllt und
es sind keine Fehler aufgetreten.
In allen anderen Fällen kann eine Prüfung als nicht bestanden gewertet werden.
2.6 Unterbrechung und Wiederaufnahme der Prüfungen
Die Durchführung der Prüfungen ist so zu planen, dass sie in angemessener Zeit, mit angemessenen technischen und personellen Ressourcen durchgeführt werden kann. Eine kontinuierliche Durchführung wird bevorzugt.
Für den Fall, dass einzelne Prüfungen aus nicht vorhersehbaren Gründen unterbrochen werden müssen, ist der Mauterheber unverzüglich zu informieren. Das weitere Vorgehen legt der Mauterheber in Abstimmung mit dem EETS-Anbieter fest.
In begründeten Ausnahmefällen ist eine Unterbrechung der Prüfung möglich. Eine Unterbrechung ist im Prüfprotokoll zu dokumentieren, und der Aufsatzpunkt zur Wiederaufnahme der Prüfung ist zu beschreiben.
Sämtliche Prüfdaten müssen im Fall einer Unterbrechung und Wiederaufnahme einer Prüfung durch den EETS-Anbieter archiviert werden. Den Prüfdaten müssen in diesem Fall eindeutige Kennnummern (IDs) zugewiesen und diese in den Prüfprotokollen entsprechend referenziert werden.
2.7 Prüfergebnisse
Es gelten die Vorgaben für die Dokumentation der Prüfergebnisse aus Anhang A. Die entsprechende Detailtiefe für die Dokumentation ist den Prüfszenarien zu entnehmen.
Darüber hinausgehende Anforderungen sind in den Beschreibungen der jeweiligen Prüfszenarien definiert.
2.8 Quality Gates
Die folgenden Quality Gates definieren die Kriterien für das Bestehen eines Prüfblocks beziehungsweise einer Prüfphase der Gebrauchstauglichkeitsprüfung:
QG1 (Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters)
QG2 (Schnittstellenprüfung und initiale fachliche Funktionsprüfungen)
QG3 (Probebetrieb)
QG4 (Pilotbetrieb)
Für das Bestehen des Quality Gates in Prüfblock 1 gelten die folgenden Kriterien:
Der EETS-Anbieter muss mit der Dokumentation seines Teilsystems nachweisen, dass er die Vorgaben des Mauterhebers erfüllt beziehungsweise in welcher Form er beabsichtigt, die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers sicherzustellen.
Für das Bestehen der Quality Gates in Prüfblock 2 (QG2 bis QG4) gelten folgende Kriterien:
Alle Prüfszenarien müssen durch das Prüfprogramm des EETS-Anbieters vollständig abgedeckt sein. Die Abdeckung ist in einer Kreuz-Referenztabelle zu dokumentieren, so wie sie im Anhang C angefügt ist.
Alle Prüffälle aus dem Prüfprogramm des EETS-Anbieters müssen durchgeführt und bestanden sein (außer für QG4-Pilotbetrieb, da hier nicht basierend auf Prüffällen getestet wird). Die Kompatibilitätstests, die parallel zu der Schnittstellenprüfung durchgeführt werden, müssen erfolgreich bestanden sein.
Für jede Prüfung muss die erforderliche Dokumentation der Prüfergebnisse gemäß den Vorgaben aus Anhang A vorliegen.
Für jede Prüfung liegt innerhalb von zwei Wochen eine abschließende Bewertung des Mauterhebers vor.
Prüfprotokolle für jeden Prüffall (QG2 und QG3)
Prüfberichte für jedes Prüfszenario (QG2, QG3 und QG4)
Abschlussbericht für die Prüfphase (QG2, QG3 und QG4)
Falls in der entsprechenden Phase Inspektionen durchgeführt wurden, müssen diese erfolgreich abgeschlossen sein.
Voraussetzung für den Übergang in eine nächste Prüfphase ist, dass im Rahmen der durchgeführten Prüfungen keine Fehler gemäß Nummer 2.5 festgestellt wurden. Alle im Rahmen einer Prüfphase aufgetretenen Fehler müssen im Rahmen derselben Prüfphase behoben und nachgeprüft worden sein. Abhängig von der Komplexität und dem Umfang der Änderungen am Teilsystem des EETS-Anbieters müssen eventuell auch Prüfungen aus vorherigen Prüfphasen wiederholt werden.
2.9 Kriterien für den Abbruch von Prüfungen
Der Mauterheber kann einzelne Prüfungen, Prüfphasen oder im schwerwiegenden Fall auch die Gebrauchstauglichkeitsprüfung abbrechen, wenn:
der EETS-Anbieter seine im zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter abgestimmten Prüfprogramm festgelegten Verpflichtungen verletzt,
im Rahmen der Prüfungen ein derart kritisches Fehleraufkommen auftritt, sodass die Prüfungen nicht mit vertretbarem Aufwand termingerecht durchgeführt werden können oder ein negatives Prüfergebnis absehbar wird oder
sich begründete Zweifel an der Qualität des Teilsystems des EETS-Anbieters einstellen.
Abbrüche und Wiederaufnahme von Prüfungen durch den EETS-Anbieter sind nur in Abstimmung mit dem Mauterheber zulässig. Daraus kann sich gegebenenfalls die Notwendigkeit zur Neuplanung des Prüfprogramms ergeben.
2.10 Risikomanagement
Dem EETS-Anbieter wird empfohlen, ein Risikomanagement für das gesamte Prüfprogramm durchzuführen. Ein geeignetes Risikomanagement kann sich z. B. an den folgenden internationalen Standards orientieren:
ISO 31000 Risk management – Principles and guidelines
ISO/IEC 16085:2006 Systems and software engineering – Life cycle processes – Risk management
ISO/IEC 15288:2016 Systems and software engineering – System life cycle processes.
3 Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters (Prüfblock 1)
3.1 Übersicht Prüfszenario

Prüfblock 1 umfasst das folgende Prüfszenario:
PrüfszenarioBeschreibung
P0-001Prüfung der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters

Tabelle 1: Prüfszenario für die Dokumentenprüfung
Mit Hilfe der Dokumentenprüfung des EETS-Anbieters soll die Einhaltung der für das BFStrMG geltenden Gebietsvorgaben bewertet werden. Der Mauterheber prüft dabei, ob und wie der EETS-Anbieter beabsichtigt, die Vorgaben des Mauterhebers zu erfüllen. Je besser die Dokumentation die Erfüllung der Gebietsvorgaben beschreibt, desto zügiger kann die Dokumentenprüfung abgeschlossen werden, da Rückfragen aufgrund von Unklarheiten oder Nachforderung von weiteren Dokumenten vermieden werden können. Grundsätzlich werden alle in der Dokumentation enthaltenen Informationen und Beschreibungen hinsichtlich ihrer Nachvollziehbarkeit und Korrektheit geprüft. Die Prüfungsschwerpunkte für jede einzelne Vorgabe sind in Nummer 3.2 beschrieben.
Hinsichtlich der beizustellenden Dokumentation muss der EETS-Anbieter Folgendes berücksichtigen:
Die Dokumente müssen in deutscher Sprache bereitgestellt werden.
Es ist eine tabellarische Aufstellung zu liefern, aus der für jede einzelne Gebietsvorgabe hervorgeht, in welchem der eingereichten Dokumente inkl. Kapitelangabe, Informationen zu finden sind, die die Erfüllung der jeweiligen Gebietsvorgabe beschreiben. Wenn die Erfüllung der Vorgabe nicht durch den Verweis auf entsprechende Dokumente erbracht werden kann, ist in der Tabelle eine aussagekräftige textuelle Erläuterung als Nachweis anzuführen.
EETS-Anbieter sollen auf bereits existierende Dokumente zurückgreifen und eine Auflistung aller bereitgestellten Dokumente liefern. Die Auflistung dient der Prüfung auf Vollständigkeit und als Basis für die erforderliche Referenzierung der Dokumente in tabellarischer Aufstellung.
Es ist ein Sicherheitskonzept vorzulegen, aus dem Informationen über das Sicherheitsmanagement, erkannte Bedrohungen der Prozesse und IT-Systeme des EETS-Anbieters und entsprechende Sicherheitsmaßnahmen hervorgehen.
Es wird empfohlen, dass die vom EETS-Anbieter bereitzustellende Dokumentation inhaltlich Folgendes umfasst:
1)
Aussagekräftige Beschreibungen der mautrelevanten Geschäftsprozesse des EETS-Anbieters.
2)
Beschreibungen der Betriebsprozesse und der betrieblichen Organisation. Dabei sollte insbesondere die Ausgestaltung der IT-Serviceprozesse und die Organisationseinheiten des EETS-Anbieters, die für den Betrieb seines Teilsystems verantwortlich sind, einschließlich ihrer Aufgaben und Funktionen sowie ihrer Einbindung in die Gesamtorganisation, beschrieben werden.
3)
Ein Datenschutzkonzept, in dem der EETS-Anbieter ausführlich auf den Schutz von personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten in seinem Teilsystem eingeht und die Umsetzung der für ihn geltenden Vorgaben zum Datenschutz beschreibt.
4)
Eine High-Level-Systemdokumentation, die einen funktionalen Überblick über die vom EETS-Anbieter eingesetzten mautrelevanten IT-Komponenten, deren Schnittstellen und Hauptdatenflüsse gibt.
5)
Ein Risikomanagementplan in dem der EETS-Anbieter beschreibt, welche technischen, prozessualen, organisatorischen und finanziellen Risiken für seinen Geschäftsbetrieb bestehen und welche Maßnahmen zur Minimierung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. Maßnahmen zur Reduktion der Risikoauswirkungen vorgesehen werden.
6)
Ein Systemweiterentwicklungskonzept, welches das angewandte Vorgehensmodell des EETS-Anbieters bei der Umsetzung von Veränderungen und Erweiterungen seines technischen Systems beschreibt. Aus dem Konzept soll ersichtlich sein, welche Phasen (z. B. Spezifikation, Test, Integration, Abnahme) bei einer Weiterentwicklung des Systems durchlaufen werden und in welchem zeitlichen Rahmen und welcher Regelmäßigkeit (z. B. feste Releasetermine) Weiterentwicklungsvorhaben umgesetzt werden.
3.2 Schwerpunkte der Prüfung
In der nachfolgenden Tabelle sind die Schwerpunkte aufgeführt, die bei der Dokumentenprüfung vorrangig betrachtet werden. Der Mauterheber prüft in dieser Phase anhand der Dokumentation des Teilsystems des EETS-Anbieters, ob und wie der EETS-Anbieter beabsichtigt, die Vorgaben des Mauterhebers zu erfüllen.

VorgabeSchwerpunkte der PrüfungKategorie
Nr.Kurzbeschreibung
wirtschaftliche Vorgaben
1Sicherheit – Bankgarantie oder gleichwertiges FinanzinstrumentPrüfung der ausreichenden Höhe der initialen Bankgarantie
Prüfung Kreditinstitut: „Europäischer Pass“, Rating-Wert für Langfrist- und Kurzfristverbindlichkeiten mindestens der Kreditqualitätsstufe 2 der harmonisierten Ratingskala des Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen im Eurosystem
Prüfung, dass es sich um eine revolvierende Bankgarantie auf erstes Anfordern handelt
Prüfung des Prozesses, der die aktuelle Höhe der Bankgarantie ermittelt und eine Anpassung auslöst
finanzielle Vorgabe
2GebührenPrüfung vor jeder Verfahrensphase, ob Gebührenzahlungen gemäß Entgeltordnung geleistet wurdenfinanzielle Vorgabe
3MautauskehrPrüfung, ob die Risikobetrachtung des EETS-Anbieters alle verlangten Haftungsrisiken mit abdecktfinanzielle Vorgabe
4Verlust von MauteinnahmenPrüfung, ob das Risiko abgedeckt ist (siehe Prüfung zur Bankgarantie)finanzielle Vorgabe
5gesamtschuldnerische HaftungPrüfung des Prozesses, der die Umsetzung der Vorgabe betrifft, insbesondere zum Nachweis, dass es sich nicht um das Bordgerät des EETS-Anbieters handelt bzw. eine Nutzung ausgeschlossen warfinanzielle Vorgabe
6VerzugPrüfung der Prozesse, die die Zahlungsfristen betreffen, insbesondere das Vorhandensein eines „Prozesszweiges“, der die Verzugszinsen berücksichtigt
Berücksichtigung des korrekten Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank
finanzielle Vorgabe
7Beachtung des HaushaltsrechtsPrüfung, dass der EETS-Anbieter die Einhaltung der in der Vorgabe genannten Ordnungen, Vorschriften etc. akzeptiertVorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
8Berechnung der MauteinnahmenPrüfung, ob die Berechnung der Mauteinnahmen in Euro erfolgtVorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
9Mauterhebung und MautauskehrPrüfung des Prozesses zur Buchung auf das Abwicklungskonto
Prüfung der Einhaltung der Zeitvorgaben bzw. Fristen bei den verschiedenen Zahlungsarten hinsichtlich der Buchungen
Vorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
10MautabrechnungPrüfung des Abrechnungsprozesses auf Vollständigkeit
Prüfung wie der Abrechnungsprozess qualitätsgesichert wird, damit eine korrekte Abrechnung der Maut in allen Fallkonstellationen sichergestellt wird
Prüfung, wie mit Fehlern umgegangen wird
Vorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
11Bericht über MauteinnahmenPrüfung Tagesbericht auf Übereinstimmung Layout und Format, inklusive der rechnungsbegründenden Unterlagen
Prüfung des Prozesses der sicherstellt, dass die Zeitvorgabe eingehalten wird
Prüfung der Einhaltung der vom Mauterheber vorgegebenen Spezifikation zum Tagesbericht (siehe Vorgabe 16)
Vorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
12Überwachung des EETS-AnbietersPrüfung der Einhaltung der vom Mauterheber vorgegebenen Spezifikation der Schnittstellen – abschnittsbezogene Erhebungsdaten, Mautbuchungsnachweise
Prüfung, ob ein Archivierungsprozess für die oben genannten Daten vorgesehen ist und ob die Mindestspeicherdauer von vier Monaten berücksichtigt wird
Vorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
13manuelle Korrektur von DatenPrüfung, ob ein Prozess vorgesehen ist, mit dem eine manuelle Korrektur von abrechnungsrelevanten Daten vorgenommen werden kann. Der EETS-Anbieter muss berücksichtigen, dass der Auslöser für einen solchen Korrekturprozess auch der Mauterheber sein kann
Prüfung, ob dieser Prozess die Revisionsfestigkeit, die eindeutige Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen, sicherstellt
Prüfung, wie sichergestellt wird, dass dieser Prozess vor Missbrauch zuverlässig geschützt wird
Vorgabe zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
technisch-organisatorische Vorgaben
14Kompatibilität der EETS-TeilsystemeDie Prüfung erstreckt sich auf die gesamte Dokumentation unter dem Aspekt des Zusammenspiels der beiden Teilsysteme. Eine spezielle Prüfung auf einzelne Aspekte ist hier nicht zielführend. Die Prüfung geht über die Schnittstellenprüfung (siehe Vorgabe 16) hinausVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
15Beeinflussung des nationalen MautsystemsPrüfung, ob das Teilsystem des EETS-Anbieters das EETS-Teilsystem des Mauterhebers, das Kontrollsystem oder externe Anwendungen negativ beeinflusstVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
16Funktionen des EETS-
Teilsystems
Prüfung, ob alle Geschäftsprozesse vollständig und plausibel beschrieben sind
Prüfung, ob die Spezifikation des Teilsystems des EETS-Anbieters alle für die Erbringung des EETS erforderlichen Einrichtungen umfasst
Vorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
17ZeitbasisPrüfung, ob ein Prozess zur Sicherstellung der Verwendung der Zeitbasis des EETS-Teilsystems des Mauterhebers vorgesehen ist und ob dieser plausibel die Einhaltung der Vorgabe belegt
Prüfung, welche Maßnahmen zur Qualitätssicherung vorgesehen sind
Vorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
18SchnittstellenPrüfung, ob alle vom Mauterheber vorgegebenen Schnittstellen berücksichtigt und korrekt spezifiziert wurden
Die Prüfung bezieht sich auf die Inhalte, die Formate und die Übertragung der jeweiligen Datenobjekte. Maßgeblich sind die in den Vorgaben für das EETS-Gebiet genannten Datenobjekte des Mauterhebers
Vorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
19Schwarze ListePrüfung, ob ein Prozess vorgesehen ist, der sicherstellt, dass Einträge auf der Schwarzen Liste (Blacklist) nur dann vorgenommen werden, wenn das Bordgerät tatsächlich gesperrt ist. Dabei ist darauf zu achten, dass alle denkbaren Fälle (z. B. technischer Defekt des Bordgeräts, Bordgerät kann per GSM nicht erreicht werden) in dem Prozess berücksichtigt sind
Prüfung der Spezifikation des Bordgeräts dahingehend, ob unterbunden wird, dass die Erhebungsbereitschaft signalisiert wird, obwohl der EETS-Anbieter das Gerät gesperrt hat
Prüfung auf vollständige Übermittlung der Blacklist
Vorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
20NutzerlistePrüfung auf regelmäßige Übermittlung der Nutzerliste im vorgegebenen Format zur Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben im Rahmen der Kontrolle und Ahndung durch den MauterheberVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
21TrustobjectsPrüfung, ob vorgesehen ist, dass sicherheitsrelevante Daten (Trustobjects) über die Schnittstelle 004 ausgetauscht werdenVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
22abschnittsbezogene ErhebungsdatenPrüfung, ob vorgesehen ist, dass abschnittsbezogene Erhebungsdaten regelmäßig über die Schnittstelle 006 an den Mauterheber übermittelt werdenVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
23MautbuchungsnachweisePrüfung, ob vorgesehen ist, dass Mautbuchungsnachweise regelmäßig über die Schnittstelle 007 an den Mauterheber übermittelt werdenVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
24TagesberichtPrüfung, ob vorgesehen ist, dass der EETS-Anbieter dem Mauterheber werktäglich bis 15.00 Uhr MEZ/MASZ einen Tagesbericht über die Schnittstelle 008 die an den Mauterheber ausgekehrten Mauteinnahmen übermitteltVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
25nicht übermittelte MautbuchungsnachweisePrüfung, ob eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers wegen nachweislich nicht übermittelter Mautbuchungsnachweise vorhanden istVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
26nicht einbringliche NacherhebungenPrüfung, ob eine organisatorische Schnittstelle für die Entgegennahme von Zahlungsaufforderungen des Mauterhebers an den EETS-Anbieter wegen nicht einbringlicher Nacherhebungen vorhanden istVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
Technisch-organisatorische Vorgaben
27Maut-BasisdatenPrüfung, ob der EETS-Anbieter eine Schnittstelle zur Entgegennahme von Maut-Basisdaten vorhältVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
28ÜberwachungsreportsPrüfung der Systemdokumentation und Systemspezifikation hinsichtlich der vollständigen Abdeckung aller mit dem EETS-Anbieter im Vertrag vereinbarten ÜberwachungsdatenVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
29DSRC-DatenPrüfung, ob der EETS-Anbieter dem Mauterheber die zur Kontrolle erforderlichen DSRC-Daten über eine 5,8-GHz-Schnittstelle (SST 301) überträgtVorgabe zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
30GebührenklassenPrüfung der Spezifikation dahingehend, in welcher Form die veränderlichen, gebührenrelevanten Parameter deklariert werden
Prüfung des Verfahrens zur Zuordnung der statischen, gebührenrelevanten Parameter
Prüfung des Verfahrens zur Zuordnung der mautrelevanten Gebührenklassen, insbesondere hinsichtlich der Maßnahmen zur Sicherstellung, dass die bei der Einfahrt in den mautpflichtigen Streckenabschnitt gültigen gebührenrelevanten Parameter verwendet werden
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
31Ort der MauterhebungPrüfung des Verfahrens zur Unterscheidung von mautpflichtigen und nicht mautpflichtigen Fahrten, auch unter Berücksichtigung der Behandlung von Ausnahmen von der regulären Gebührenpflicht
Prüfung des Verfahrens zur Erkennung eines mautpflichtigen Abschnitts, insbesondere dahingehend, ob eine Erkennung bei Fahrten außerhalb des mautpflichtigen Streckennetzes ausgeschlossen wird
Prüfung des Verfahrens zur Behandlung von Fahrtunterbrechungen innerhalb eines mautpflichtigen Streckenabschnitts, insbesondere dahingehend, ob eine mehrfache Mauterhebung ausgeschlossen wird
Prüfung des Verfahrens zur Erkennung eines mautpflichtigen Abschnitts, insbesondere dahingehend, ob ungerechtfertigte Mauterhebungen bei veränderten Spurführungen im Bereich von Baustellen ausgeschlossen werden
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
32abschnittsweise MauterhebungPrüfung des Verfahrens zur Erkennung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts, insbesondere dahingehend, in welcher Form die Erhebung auch in als besonders kritisch eingeschätzten Fahrsituationen (z. B. Grenzübertritte, Wendemöglichkeiten, extrem kurze und extrem lange Abschnitte, Tunnel und Einschnitte) sichergestellt wird
Prüfung des Prozesses zur Entgegennahme und Verarbeitung der Maut-Basisdaten
Prüfung des Verfahrens zur Zuordnung der bei der Einfahrt in den mautpflichtigen Streckenabschnitt gültigen, gebührenrelevanten Parameter
Prüfung des Verfahrens zur korrekten Rundung der Mautgebühren
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
33Zuordnung der MauterhebungPrüfung der Verfahren und Prozesse zur Sicherstellung der eineindeutigen Zuordnung jeder Mauterhebung zu einem amtlichen Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen FahrzeugsVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
34Zuordnung des BordgerätsPrüfung der Verfahren und Prozesse zur Sicherstellung der eineindeutigen Zuordnung von Bordgerät, Fahrzeug und amtlichem Kennzeichen einschließlich der Nationalität des mautpflichtigen Fahrzeugs, auch für den Fall, dass ein EETS-Nutzer Verträge mit mehreren Anbietern abgeschlossen hatVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
35Funktionsfähigkeit der BordgeräteEs soll anhand der Systemdokumentation und der Dokumentation von durch den Hersteller/EETS-Anbieter durchgeführter Tests überprüft werden, ob alle für den Betrieb im EETS-Gebiet BFStrMG notwendigen Funktionen vollständig und korrekt spezifiziert und auf ihre Basisfunktionalität hin geprüft wurden. Dies beinhaltet auch ein Monitoring der BordgeräteVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
36Erhebungsbereitschaft des BordgerätsPrüfung, dass eine angemessene, korrekte und eindeutige Signalisierung der Erhebungsbereitschaft durch das Bordgerät vorgesehen istVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
37Benutzerschnittstelle der BordgerätePrüfung der Systemdokumentation, der Benutzeranleitungen der Bordgeräte und der Systemspezifikation hinsichtlich der vollständigen und korrekten Benutzerschnittstelle zur Eingabe und Anzeige aller variablen Deklarationsparameter (dies kann umfassen: Zug-Gewicht, Anhänger, Achszahl, Kennzeichen, emissions-relevante Parameter – je nachdem ob und wie der EETS-Anbieter z. B. Wechselkennzeichen erlaubt)Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
38Sicherstellung korrekter MauterhebungPrüfung des Prozesses zur Information der Nutzer im Fall eines Ausfalls oder einer Störung des Teilsystems des EETS-Anbieters, insbesondere dahingehend, in welcher Form dem Nutzer derartige Ausfälle oder Störungen mitgeteilt werden und in welcher Form auf die Nutzung eines alternativen Einbuchungsverfahrens hingewiesen wird
Prüfung, ob die Spezifikation des EETS-Anbieters ein alternatives Einbuchungsverfahren vorsieht, falls ja, Prüfung ob dieses die Vorgabe der Gewährleistung der Möglichkeit zur Kontrolle (Vorgabe 28) erfüllt
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
39Anpassungen des EETS-TeilsystemsPrüfung der technischen und organisatorischen Verfahren und Prozesse zur Anpassung des Teilsystems des EETS-Anbieters für alle in den Vorgaben aufgeführten Änderungs- und Anpassungsszenarien unter besonderer Berücksichtigung der Maßnahmen, die den störungsfreien Betrieb des Teilsystems des EETS-Anbieters sicherstellen
Prüfung der Angaben des EETS-Anbieters, wie für die verschiedenen Anpassungsfälle die jeweils vom Mauterheber vorgegebenen Vorankündigungs-, Reaktions- und Anpassungszeiten eingehalten werden sollen
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
40zeitlich begrenzte VeränderungenPrüfung des Verfahrens zur Erkennung eines mautpflichtigen Streckenabschnitts, insbesondere dahingehend, in welcher Form die korrekte Erkennung auch im Fall zeitlich begrenzter Veränderungen gewährleistet wirdVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
41Unterstützung der
Kontrollprozesse
Prüfung der Verfahren und Prozesse zur Unterstützung der Kontrollprozesse des Mauterhebers, insbesondere bzgl. der Bereitstellung von Beteiligtendaten und der geplanten Maßnahmen zur Information der Nutzer bzgl. der bestehenden gesetzlichen Ausnahmen von der MautpflichtVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
42Datenübermittlung für
Kontrollzwecke
Prüfung der Verfahren und Prozesse zur Bereitstellung der Daten für die Kontrolle
Prüfung, durch welche Prozesse oder Maßnahmen die Eindeutigkeit der Daten gewährleistet wird
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
43Ermöglichung der KontrollePrüfung der Verfahren und Prozesse, mit denen gewährleistet wird, dass jedes mautpflichtige Fahrzeug auf jedem mautpflichtigen Streckenabschnitt kontrolliert werden kannVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
44Information über technische ProblemePrüfung des Prozesses zur Meldung von Fehlern und Ausfällen
Prüfung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung, einschließlich der durch die Qualitätssicherung erfassten Systemkomponenten, Prozesse und Schnittstellen und der dafür erfassten Daten
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
45Sicherheit – Gefahren für Menschen, Sachgüter und UmweltFür die in Verkehr gebrachten Geräte sollte dies bereits durch die entsprechenden Konformitätsnachweise der Baumuster erbracht sein. Es soll hier durch Sichtung der Dokumentation ermittelt werden, ob durch die vorgesehene Art der Inverkehrbringung, Installation und des Betriebs potenzielle Gefahrensituationen identifizierbar sindVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
46VerkehrssicherheitPrüfung, ob der EETS-Anbieter die Vorschriften der einschlägigen nationalen Gesetzgebung einhält, sodass von seinen Einrichtungen keine Gefahren für Menschen, Sachgüter und Umwelt ausgehen
Prüfung, ob die Verkehrssicherheit sowie der Ausbau und die Erhaltung des mautpflichtigen Streckennetzes und des übrigen Straßennetzes durch das Teilsystem des EETS-Anbieters inklusive eventueller straßenseitiger Einrichtungen nicht eingeschränkt wird
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
47Einbauten in FahrbahnPrüfung, ob das System des EETS-Anbieters ohne Einbauten in die Fahrbahn zur Kanalisierung des Verkehrs auskommtVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
48Kommunikation mit straßenseitigen EinrichtungenDie korrekte Implementierung einer zur SST 301 konformen DSRC-Schnittstelle wird bereits durch den Konformitätsnachweis belegt. Hier wird nur geprüft, dass in der Systemspezifikation auch die anforderungsgerechte Implementierung des erweiterten DSRC-Kontrolldatensatzes vorgesehen ist.Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
49gebührenrelevante ParameterPrüfung, ob laut Systemspezifikation und Systemdokumentation die nicht variablen, gebührenrelevanten Parameter (komplementär zu Nummer 37 – also z. B. Kennzeichen, falls keine Wechselkennzeichen oder mehrere Fahrzeuge pro Bordgerät erlaubt sind) gesichert gegen Veränderungen hinterlegt sind.
Ist ein Prozess vorgesehen, der bei der Erfassung und Hinterlegung dieser Parameter eine Validierung vorsieht (Abgleich mit Fahrzeugpapieren, Anfrage beim nationalen Fahrzeugregister der jeweiligen Zulassungsstelle)?
Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
50Änderung von ParameternPrüfung der Systemdokumentation, der Benutzeranleitungen der Bordgeräte und der Systemspezifikation hinsichtlich der Implementierung der Benutzerschnittstelle ohne Erfordernis von aktiven Interaktionen (Eingaben, Bestätigungen) des Fahrers während der Fahrt. Alle notwendigen Parameter müssen entweder statisch im Fahrzeuggerät hinterlegt sein oder aber vor Fahrtantritt durch den Fahrer deklariert sein. Die variablen Parameter können sich nur während einer Fahrtunterbrechung ändern (Trailer, Lift-Achsen); dann muss auch die Umdeklaration während dieser Fahrtunterbrechung erfolgen.Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
51Sicherung von DatenPrüfung der Systemdokumentation und Systemspezifikation: Sind angemessene Sicherheitsmaßnahmen gegen bekannte Bedrohungen der Sicherheit enthalten (z. B. in Anlehnung an den „Security Framework“ Standard, vgl. ISO 19299)Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
52MissbrauchsschutzPrüfung der Systemdokumentation und Systemspezifikation hinsichtlich der voraussichtlichen Wirksamkeit der dort vorgesehenen Maßnahmen (vgl. ISO 19299)Vorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
53Überwachung interner Einrichtungen des EETS-AnbietersPrüfung der Systemdokumentation und Systemspezifikation hinsichtlich der vorgesehenen Maßnahmen zur ÜberwachungVorgabe zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
54QualitätsparameterPrüfung, ob vorgesehen ist, dass der EETS-Anbieter die Qualitätsparameter erfüllt und entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen hatVorgabe zu Qualitätsanforderungen
55System zur QualitätsmessungPrüfung, ob der EETS-Anbieter ein System zur Messung und Überwachung der Qualität seines Systems und seiner Prozesse unterhält, kontinuierlich anwendet und Maßnahmen gegen Qualitätsverschlechterung ergreiftVorgabe zu Qualitätsanforderungen
Tabelle 2: Schwerpunkte bei der Prüfung der Dokumentation
Der Mauterheber fasst die Ergebnisse der Dokumentenprüfung in einem Prüfbericht zusammen. In dem Prüfbericht ist für jede Vorgabe vermerkt, ob basierend auf der vom EETS-Anbieter vorgelegten Dokumentation von einer Erfüllung der Vorgabe ausgegangen werden kann.
3.3  Quality Gate – QG1
Für das Bestehen des ersten Prüfblocks „Dokumentationsprüfung“ gelten die in Nummer 2.8 genannten Kriterien.
4 Schnittstellenprüfung und initiale fachliche Funktionsprüfungen (Prüfblock 2 – Phase 1)
4.1 Prüfgegenstand und Ziel
Im Rahmen der Schnittstellenprüfung und der initialen fachlichen Funktionsprüfungen (Phase 1) erfolgt die Überprüfung der grundlegenden Funktionalität des Teilsystems des EETS-Anbieters, bestehend aus:
der Feststellung des robusten, korrekten und vollständigen Datenaustausches über alle für die Phase 1 relevanten Schnittstellen des Teilsystems des EETS-Anbieters und des EETS-Teilsystems des Mauterhebers (siehe Tabelle 3)
dem Nachweis einfacher funktionaler Abläufe im Teilsystem des EETS-Anbieters.
Ziel der Prüfung ist die Feststellung dieser grundlegenden Funktionalität.
Voraussetzung für die Aufnahme der Phase 1 ist das Bestehen des Quality Gates 1 gemäß Nummer 3.3 und die Verfügbarkeit der für den Schnittstellentest benötigten Ressourcen.
Der erfolgreiche Abschluss der Phase 1 ist Voraussetzung für den Beginn des Probebetriebs (Phase 2).
Prüfgegenstand ist das Teilsystem des EETS-Anbieters. Zur Prüfung wird die Testumgebung des Mauterhebers verwendet. Parallel zur Schnittstellenprüfung erfolgen Kompatibilitätstests mit den Bordgeräten des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des deutschen Mautsystems. Die Planung und Durchführung dieser Tests erfolgt durch den Betreiber der Kontrolleinrichtungen im Auftrag des Mauterhebers auf Grundlage eines separaten Testfallkatalogs. Der EETS-Anbieter hat die Möglichkeit, diese Tests zu begleiten. Das Ziel und die Vorgaben für die Kompatibilitätstests sind in Nummer 3.3.1.21, Dokument A – Verfahrensbeschreibung beschrieben.
4.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
Der EETS-Anbieter benennt die verantwortlichen Ansprechpartner für die Durchführung und Koordinierung der Prüfaktivitäten. Mauterheber und EETS-Anbieter sorgen dafür, dass die jeweils genannten Verantwortlichen für die gesamte Schnittstellenprüfung zur Verfügung stehen.
Die in der Phase 1 verwendete Prüfumgebung – die Schnittstellenprüfumgebung – besteht seitens des Mauterhebers aus der Testumgebung und seitens des EETS-Anbieters aus einem wirkbetriebsnahen Erprobungssystem oder seinem Wirkbetriebssystem.
Die Systeme sind über die technischen Schnittstellen gekoppelt.
Die folgende Abbildung veranschaulicht die verwendete Prüfumgebung:
Abbildung 1: Testumgebung Phase 1
Testumgebung des Mauterhebers – die Testumgebung repräsentiert das EETS-Teilsystem des Mauterhebers, sie umfasst:
Wirksystem-identische Schnittstellen vom EETS-Teilsystem des Mauterhebers zum Teilsystem des EETS-Anbieters (diese Schnittstelle beinhaltet neben den Schnittstellen zwischen den Zentralsystemen auch die DSRC-Schnittstelle SST 301 zwischen dem Bordgerät des EETS-Anbieters und den Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers)
Bedienschnittstelle für die Prüfungsbegleitung.
Teilsystem des EETS-Anbieters – wirkbetriebsnahes Erprobungssystem des EETS-Anbieters in der Wirkbetriebskonfiguration oder Wirkbetriebssystem unter folgenden Randbedingungen:
Eingriffe in die Software des Teilsystems des EETS-Anbieters sind nach Absprache mit dem Mauterheber zur Behebung von Fehlern zulässig. Weiterhin müssen in Abstimmung mit dem Mauterheber die erneut zu durchlaufenden Prüffälle festgelegt werden.
Die Anpassung der Konfiguration ist in Abstimmung mit dem Mauterheber zulässig.
Es kommen die für den Wirkbetrieb bestimmten Bordgeräte des EETS-Anbieters zum Einsatz.
Der EETS-Anbieter muss sicherstellen, dass ausschließlich Daten zur Testumgebung des Mauterhebers gesendet werden, die im Rahmen der Prüfungen erzeugt werden.
Die im Rahmen der Phase 1 zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber ausgetauschten Schlüssel unterliegen auf Seite des Mauterhebers keinem besonderen Schutzbedürfnis.
Die Durchführung der Prüfungen erfolgt unter Verwendung der folgenden Ausrüstung. Die hier genannten Verantwortlichkeiten gelten in Ergänzung zu den in Kapitel 2.4 genannten Verantwortlichkeiten speziell für diese Prüfphase.

AusrüstungVerantwortlich
Bereitstellung der für die Durchführung der Kontrolle notwendigen Einrichtungen.Mauterheber
Bereitstellung, Betrieb und Administration einer Testumgebung zur Entgegennahme von Daten des EETS-Anbieters an den technischen Schnittstellen (z. B. abschnittsbezogene Erhebungsdaten, DSRC-Daten).Mauterheber
Betriebsbereites Zentralsystem im wirkbetriebsnahen Erprobungssystem oder im Wirkbetriebssystem des EETS-Anbieters.EETS-Anbieter
In Fahrzeugen verbaute Bordgeräte in ausreichender Zahl.
Die Anzahl ist im Prüfprogramm zu dokumentieren und mit dem Mauterheber abzustimmen.
EETS-Anbieter
Tabelle 3: Verantwortlichkeit für die Ausrüstung der Prüfumgebung
Die Prüfungen der Phase 1 erfolgen unter folgenden Prüfbedingungen:
Fahrtests unter realen Verkehrsbedingungen auf öffentlichen Straßen
Betrachtung des Teilsystems des EETS-Anbieters als Blackbox, d. h. die Betrachtung erfolgt anhand des Verhaltens an der Schnittstelle zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber
keine Durchführung von Last- oder Performancetests in dieser Phase.
Die Definition der Vorgaben für die Prüfungen erfolgt unter Berücksichtigung folgender Randbedingungen:
korrekter und vollständiger Datenaustausch an den zentralseitigen Schnittstellen zum Mauterheber und an den DSRC-Empfangseinheiten des Mauterhebers
Kompatibilität des Teilsystems des EETS-Anbieters mit dem EETS-Teilsystem des Mauterhebers
ergänzende Negativtests in Form von Stichproben zum Nachweis der Robustheit des Teilsystems des EETS-Anbieters gegenüber vom Regelfall abweichendem Verhalten des EETS-Teilsystems des Mauterhebers
Eingangsdaten für die Prüffallvorgaben werden vom Mauterheber definiert
Dateneinspeisung erfolgt ausschließlich über folgende Schnittstellen: Standard-Benutzerschnittstellen des Teilsystems des EETS-Anbieters, Schnittstellen der Testumgebung und Bordgeräte.
4.3 Vorgehensweise und Dokumentation
Basis für die Prüfungen in dieser Phase ist das Prüfprogramm des EETS-Anbieters, das mindestens aus den Prüffallvorgaben des Mauterhebers abgeleitet ist.
Die im Prüfkatalog (Anhang B) vom Mauterheber vorgegebenen Prüffallvorgaben werden durch den EETS-Anbieter – sofern nötig – konkretisiert und im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms spezifiziert und dokumentiert.
Weitere Prüffälle, die nicht durch Prüffallvorgaben abgedeckt sind, dürfen in Abstimmung mit dem Mauterheber ergänzend in das Prüfprogramm aufgenommen werden.
Sofern der EETS-Anbieter andere Dienste, basierend auf dem Teilsystem zur Mauterhebung, vorsieht, sind diese im Prüfprogramm des EETS-Anbieters entsprechend zu berücksichtigen. D. h., diese Dienste sind bei der Durchführung der Prüffälle, wie im realen Betrieb zu erwarten, parallel zu betreiben.
Die Prüffälle werden dann gemäß ihrer Beschreibung im Prüfprogramm des EETS-Anbieters durchgeführt, in der die durchzuführenden Schritte detailliert beschrieben sind. Die bei der Durchführung über die Schnittstellen vom Teilsystem des EETS-Anbieters zur Testumgebung übertragenen Daten werden in der Testumgebung aufgezeichnet.
Für alle Prüfszenarien ist ein erwartetes Ergebnis definiert, das als Referenz für die Auswertung verwendet wird.
Der EETS-Anbieter ist für die Durchführung aller Prüfaktivitäten und damit auch für die Dokumentation der Prüfergebnisse in Form von Prüfprotokollen, Prüfberichten und Abschlussbericht verantwortlich.
Der EETS-Anbieter muss sich die notwendigen Informationen zur Dokumentation der Prüfergebnisse, die für jedes Prüfszenario notwendig sind, aus seinem Teilsystem und dem Teilsystem des Mauterhebers (Testumgebung) beschaffen.
4.4 Übersicht über die Prüfszenarien
Für die Phase 1 definiert der Mauterheber Prüffallvorgaben für die in dieser Phase durchzuführenden Prüfungen.
Die Prüffallvorgaben des Mauterhebers sind in folgenden Szenarien gruppiert:

Prüf-
szenario
BezeichnungSchwerpunkt der Prüfung
P1-001technische Prüfung der Schnittstellen zum EETS-Anbieter (SST 001, SST 002, SST 006, SST 007, SST 008, SST 099)korrekter Kommunikationsablauf
P1-002Verwalten der Blacklist (SST 001)Vollständigkeit und fachliche Korrektheit der Blacklist
P1-003Verwalten der Whitelist (SST 002a)Vollständigkeit und fachliche Korrektheit der Fahrzeug- und Bordgerätedaten
P1-004Verwalten von Nutzeradress- und Fahrzeugdaten (SST 002b)Vollständigkeit und fachliche Korrektheit der Nutzeradress- und Fahrzeugdaten
P1-005Verwalten der Fahrzeugliste von EETS-Nutzern (SST 002c)Vollständigkeit und fachliche Korrektheit der Fahrzeugliste von EETS-Nutzern
P1-006Übertragung und Verwendung der Maut-Basisdaten (SST 003)Korrektheit der Übernahme der erhaltenen Maut-Basisdaten übergreifend prüfen
P1-007Austausch von sicherheitsrelevanten Objekten (SST 004)korrekter Austausch und Verwendung sicherheitsrelevanter Objekte
P1-008Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (SST 006)fachliche Korrektheit der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten
P1-009Erzeugung von Mautbuchungsnachweisen (SST 007)fachliche Korrektheit der Mautbuchungsnachweise
P1-010Erzeugung von Tagesberichten (SST 008)fachliche Korrektheit der Tagesberichte
P1-011Abfrage des technischen Zustands eines Bordgeräts (SST 016)fachliche Korrektheit der übertragenen Daten zum technischen Zustand des Bordgeräts
P1-012Kontrolle (DSRC SST 301)Korrektheit der DSRC-Daten
Tabelle 4: Liste der Prüfszenarien für Phase 1 – Schnittstellentest
Im Prüfkatalog finden sich die relevanten Informationen und vollständigen Definitionen zu den in den oben aufgeführten Prüfszenarien gruppierten Prüffallvorgaben:

ID:eindeutige Kennzeichnung der Prüffallvorgabe
Beschreibung:fachliche Beschreibung der Prüffallvorgabe
Prüfkriterien:Prüfkriterien, die vom EETS-Anbieter zu prüfen sind
Vorbedingungen:vor Start der Durchführung einer Prüffallvorgabe herzustellender Zustand
Erwartetes Ergebnis:nach Durchführung der Prüffallvorgabe vorliegendes Ergebnis
Eingabedaten:für die Durchführung der Prüffallvorgabe notwendige Daten
Akteur:die für die Prüffall-Durchführung aktiv Tätigen
Bemerkungen:zusätzliche Informationen zur Prüffallvorgabe
Tabelle 5: Struktur der Prüffallvorgaben
4.5 Quality Gate – QG 2
Für das Bestehen der Schnittstellenprüfung und den Übergang in die nächste Prüfphase gelten die in Nummer 2.8 genannten Kriterien.
5 Probebetrieb (Prüfblock 2 – Phase 2)
5.1 Prüfgegenstand und Ziel
Im Rahmen des Probebetriebs (Phase 2) erfolgt eine Überprüfung des Teilsystems des EETS-Anbieters, für die der Mauterheber ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem und der EETS-Anbieter ein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder sein Wirkbetriebssystem verwenden.
Voraussetzung für die Aufnahme der Phase 2 ist der in Nummer 4.5 beschriebene, erfolgreiche Abschluss der Phase 1 und die Verfügbarkeit der für den Probebetrieb benötigten Ressourcen.
Ziel des Probebetriebs ist die Überprüfung der Funktions- und Betriebsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters in Hinblick auf die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers. Ein weiteres Ziel ist die Sicherstellung, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters das nationale deutsche Mautsystem und die Teilsysteme anderer EETS-Anbieter nicht negativ beeinflusst.
Der erfolgreiche Abschluss der Phase 2 ist Voraussetzung für den Eintritt in die dritte Prüfphase, den Pilotbetrieb.
5.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
Der EETS-Anbieter benennt die verantwortlichen Ansprechpartner für die Durchführung und Koordinierung der Prüfaktivitäten. Mauterheber und EETS-Anbieter sorgen dafür, dass die jeweils genannten Verantwortlichen für den gesamten Probebetrieb zur Verfügung stehen.
Die Probebetriebsumgebung unterstützt alle für diese Prüfphase relevanten Verfahren und Prozesse des EETS-Anbieters und des Mauterhebers.
Der EETS-Anbieter stellt dazu sein wirkbetriebsnahes Erprobungssystem oder alternativ sein Wirkbetriebssystem zur Verfügung, welches über die technischen Schnittstellen an das wirkbetriebsnahe Erprobungssystem des Mauterhebers angebunden wird. Zu diesem Zweck werden zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber die notwendigen Systemzugangsschlüssel und weitere notwendige und sicherheitsrelevante Informationen ausgetauscht.
Nach erfolgter Anbindung der Systeme wird die Funktionsfähigkeit der Probebetriebsumgebung verifiziert, erst dann können die Prüfungen beginnen.
Die Prüfungen werden durch Fahrten im mautpflichtigen Streckennetz, Teilen des nicht mautpflichtigen Streckennetzes und auf ausgewählten Referenzstrecken durchgeführt. Die genaue Ausprägung der Fahrten wird im vom EETS-Anbieter vorgelegten Prüfprogramm abgestimmt und festgelegt.
Für die Durchführung der anteiligen Befahrung des mautpflichtigen Streckennetzes kann der EETS-Anbieter PKW mit eingebautem Bordgerät einsetzen. Allerdings ist für das Prüfszenario P2-005 „korrekte Kontrollprozesse“ zwingend der Einsatz von mautpflichtigen LKWs vorzusehen.
5.3 Übersicht Prüfszenarien
Die in der folgenden Tabelle dargestellten Szenarien bilden die Grundlage für die Prüfungen, die im Rahmen des Programms zur Betriebsbewährung des Teilsystems des EETS-Anbieters abgedeckt und durchgeführt werden müssen.

PrüfszenarioBeschreibung
P2-001korrekte Mauterhebung
P2-002korrekte Abrechnung und Auskehr
P2-003Überwachung des EETS-Anbieters
P2-004Änderung der Maut-Basisdaten
P2-005korrekte Kontrollprozesse
Tabelle 6: Liste der Prüfszenarien für Phase 2 – Probebetrieb
In den folgenden Nummern werden die einzelnen Prüfszenarien beschrieben. Übergreifend gelten für alle Szenarien die Inhalte der Nummer 5.2.
5.3.1 P2-001 – korrekte Mauterhebung
In diesem Szenario wird geprüft, ob die Mauterhebung als übergreifender Prozess technisch funktioniert und fachlich korrekt erfolgt. Es werden Fahrtests auf Basis einer abgestimmten Streckenplanung im realen Streckennetz durchgeführt, mit dem Ziel, die erforderlichen Prüfkriterien abzudecken. Der EETS-Anbieter stellt Fahrzeuge mit eingebautem Bordgerät inklusive Fahrpersonal in ausreichender Anzahl zur Verfügung.
Der Mauterheber behält sich vor, einige Fahrzeuge des EETS-Anbieters parallel mit Geräten für Referenzmessungen auszustatten. Er behält sich ebenfalls vor, Prüffahrten zu begleiten. Während des Probebetriebs werden Kontrollen auf Basis der Kontrollprozesse des Mauterhebers durchgeführt. Sie dienen dazu, die Mauterhebung und die Abrechnungsdaten zu verifizieren.
Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgt auf Einzeldatenbasis.
Das Prüfszenario ist in zwei Teile unterteilt:
Teil A):
Durchführung von Fahrten auf dem mautpflichtigen Streckennetz
Teil B):
Durchführung von nicht mautpflichtigen Fahrten.
5.3.1.1 Vorgaben für die Prüffälle
Die folgenden Vorgaben müssen mindestens in den vom EETS-Anbieter zu erstellenden Prüffällen berücksichtigt werden:
Vorgaben für Teil A – Fahrten auf dem mautpflichtigen Streckennetz:
1.
Befahrung von mindestens 10 % des mautpflichtigen Streckennetzes
2.
Fahrten auf besonderen Strecken:
4-streifige Bundesstraßen
2-streifige Bundesstraßen
Sonnborner Kreuz mit vier verschiedenen Fahrtkombinationen
Kreuz Wuppertal-Nord mit vier verschiedenen Fahrtkombinationen
Maschener Kreuz mit vier verschiedenen Fahrtkombinationen
Baustellen
Wenden an Rastplätzen mit Wendemöglichkeit
mindestens drei Tunneldurchfahrten mit mindestens je 500 m Länge, davon eine mit einer Abzweigung im Tunnel.
3.
Bei den durchzuführenden Fahrten sollen alle Gewichts-, Schadstoff- und Achsklassen angewendet werden. Es sind jedoch nicht alle denkbaren Kombinationen erforderlich.
4.
Bei den durchzuführenden Fahrten ist jeweils auf einem Parkplatz durch Aufnahme und durch Abhängen eines Anhängers die Achs- und Gewichtsklasse zu ändern.
5.
Nachstehende Fälle sind zu berücksichtigen: Fahrzeugverkauf mit Bordgerät, Tausch des Bordgeräts in einem Fahrzeug, Weitergabe des Bordgeräts an ein anderes Fahrzeug. Diesbezügliche Fahrten sind vor und nach den Fällen durchzuführen.
6.
Es ist eine Fahrtunterbrechung auf einem Autobahnparkplatz von mindestens 72 Stunden vorzusehen, die zu einer Zwangsbeendigung der Fahrt führt.
Vorgaben für Teil B – nicht mautpflichtige Fahrten:
7.
drei Fahrten auf nicht mautpflichtigen Strecken, die parallel zu mautpflichtigen Strecken verlaufen
8.
Fahrten mit Fahrzeugen, die in Deutschland nicht mautpflichtig sind, aber trotzdem eine aktive EETS-OBU haben, da sie in anderen Ländern mautpflichtig sind.
5.3.1.2 Kriterien
Voraussetzung für das Bestehen des Prüfszenarios ist die Erfüllung aller Vorgaben und der nachstehenden Kriterien:
korrekte Erkennung und Mauterhebung auf Basis der einzelnen mautpflichtigen und nicht mautpflichtigen Streckenabschnitte (getrennte Ermittlung der Maut für jeden Streckenabschnitt)
nicht mautpflichtige Fahrzeuge dürfen keine Maut erheben
korrekte Anwendung der Mautrundungsregel
korrekte Zuordnung von genau einem Mautbuchungsnachweis zu einer Fahrt
eineindeutige Zuordnung von Kennzeichen (inkl. Nationalität) und Fahrzeug
eineindeutige Zuordnung von Bordgerät zu Fahrzeug
Bereitstellung der Daten an den Schnittstellen gemäß Schnittstellenspezifikation.
5.3.1.3 Vorbereitung
Vorbereitung des EETS-Anbieters
Planung der einzelnen Prüffahrten in Bezug auf die Vorgaben pro Fahrt
Erstellung einer Streckenplanung unter Angabe der einzusetzenden technischen und personellen Ressourcen und Übermittlung der Planung an den Mauterheber.
Vorbereitung des Mauterhebers
Bereitstellung und Einbau von Geräten für Referenzmessungen (parallel zu den Bordgeräten des EETS-Anbieters)
Abstimmung der Planung mit dem EETS-Anbieter.
5.3.1.4 Durchführung
Durchführung EETS-Anbieter
Der EETS-Anbieter führt die Prüffahrten auf Basis der abgestimmten Streckenplanung hinsichtlich aller Prüfkriterien sowie für Teil A als auch für Teil B durch.
Durchführung Mauterheber
gegebenenfalls Begleitung der Prüffahrten.
5.3.1.5 Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Auswertung der erhobenen Daten.
Prüfung des EETS-Anbieters
Der EETS-Anbieter gleicht mindestens folgende Daten pro Fahrt miteinander ab:
Solldaten (sämtliche Details zur Streckenvorgabe und zum erwarteten Ergebnis einer Prüffahrt)
Übereinstimmung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten mit den Angaben in den Mautbuchungsnachweisen
Abgleich der Zeitstempel in allen Daten, die an den Schnittstellen übergeben werden.
Ausgewiesen werden müssen mindestens die Details pro Fahrt, die zum Nachweis der Prüfkriterien (siehe Nummer 5.3.2.3) erforderlich sind. Die Bereitstellung von zusätzlichen Daten (z. B. Logdateien) durch den EETS-Anbieter ist erlaubt, falls sie zur angemessenen Bewertung des Prüffalls beitragen.
Es ist vom EETS-Anbieter nachzuweisen, dass mindestens 10 % des mautpflichtigen Streckennetzes befahren wurden.
Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber das Ergebnis gemäß Anhang A zur Verfügung.
Prüfung des Mauterhebers
Der Mauterheber prüft folgende Punkte:
Auswertung des EETS-Anbieters über die korrekte Mauterhebung
Abgleich der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und der Mautbuchungsnachweise im wirkbetriebsnahen Erprobungssystem
gegebenenfalls zur jeweiligen Prüffahrt gehörige Daten der Geräte für die Referenzmessung.
5.3.2 P2-002 – korrekte Abrechnung und Auskehr
In diesem Prüfszenario wird die korrekte Abrechnung sowie die korrekte Auskehr an den Mauterheber auf Einzeldatenbasis mit realen Fahrdaten geprüft. Die Datenbasis der Fahrten, die im Prüfszenario P2-001 durchgeführt werden, kann verwendet werden.
Der EETS-Anbieter prüft den Tagesbericht mit sämtlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Mautbuchungsnachweisen) gegen den ausgekehrten Betrag auf dem Abwicklungskonto. Zudem erfolgt ein Abgleich mit den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Die Prüfung erfolgt auf Einzeldatenbasis, damit der übergreifende Prozess von der Mauteinnahme bis zur Auskehr nachverfolgt werden kann. Gegebenenfalls müssen Prozessschritte bei Banken simuliert werden, das heißt Einnahmen und Zahlungseingänge müssen simuliert werden, um den Prozess mit realen Wertstellungsfristen vollständig abzudecken. Das Prüfszenario wird ohne realen Geldverkehr durchgeführt.
Es sind sämtliche Fristen zur Auskehr und Wertstellung zu berücksichtigen. Es werden ausschließlich reale Fristen geprüft, Fristverkürzungen sind nicht vorgesehen.
Die Prüfung erfolgt mit realen Fahrdaten und realen, im System hinterlegten Fristen zur Wertstellung. Eine Simulation ist nur dann zulässig, wenn dies vorher mit dem Mauterheber abgestimmt wurde, und zwar dann, wenn ein Zahlungsverkehr Geldfluss/Zahlungseingänge vorgesehen ist, das Prüfszenario ansonsten aber ohne realen Geldverkehr abläuft.
5.3.2.1 Vorgaben für die Prüffälle
Die folgenden Vorgaben müssen in den vom EETS-Anbieter zu erstellenden Prüffällen berücksichtigt werden:
Manuelle Korrektur abrechnungsrelevanter Daten:
manuelle Korrektur von abrechnungsrelevanten Daten, bevor diese an den Mauterheber übermittelt worden sind
manuelle Korrektur von abrechnungsrelevanten Daten, nachdem diese an den Mauterheber übermittelt worden sind
manuelle Korrektur von abrechnungsrelevanten Daten, bevor diese an den Mauterheber übermittelt worden sind, bei erneuter Veränderung (Durchführung der Korrektur von bereits korrigierten Daten)
Berücksichtigung von möglichen Fehlerquellen aus der Mauterhebung (z. B. Verwendung einer unbekannten Abschnitts-ID).
5.3.2.2 Kriterien
Prüfkriterien für die Korrektheit der Abrechnung
Berechnung erfolgt in Euro
Übereinstimmung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten mit den Angaben in den Mautbuchungsnachweisen und dem Tagesbericht
Übereinstimmung der Details des simulierten Zahlungseingangs mit der Summe auf dem Abwicklungskonto.
Prüfkriterien für die Korrektheit der Auskehr
fachlich korrekte, vollständige und fristgerechte Auskehr des Gesamtbetrags
korrekte Berücksichtigung aller Wertstellungsfristen und Fälligkeiten für das Abwicklungskonto
regelmäßige Erstellung und fristgerechte Übermittlung des Tagesberichts (spätestens 15.00 Uhr MEZ)
regelmäßige Erstellung und Übermittlung der dazugehörigen, rechnungsbegründenden Unterlagen (Mautbuchungsnachweise).
5.3.2.3 Vorbereitung
Vorbereitung des EETS-Anbieters
Planung des Prüfszenarios auf Basis der erwarteten Datenbasis aus P2-001
alternativ: Planung der einzelnen Prüffahrten in Bezug auf die Vorgaben.
Vorbereitung des Mauterhebers
Einrichtung und Einbindung eines Abwicklungskontos für EETS-Anbieter
Vorbereitung der Simulation von Eingangs-Zahlverkehr (z. B. Austauschen der Bankverbindung mit dem EETS-Anbieter).
5.3.2.4 Durchführung
Der EETS-Anbieter führt die Auskehr an den Mauterheber als übergreifenden Prozess regelmäßig und mit realen Wertstellungsfristen durch. Alle zur Prüfung relevanten Daten für die Auskehr werden prozesskonform verarbeitet. Der EETS-Anbieter übermittelt eine E-Mail mit den normalerweise in einer Überweisung enthaltenen Daten. Anschließend erfolgt die Auswertung der Daten.
5.3.2.5 Bewertung
Der EETS-Anbieter gleicht folgende Daten pro Prüffahrt miteinander ab:
Details der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten
Details des Mautbuchungsnachweises pro Fahrt
Details des Tagesberichts pro Fahrt
Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber das Ergebnis gemäß Anhang A zur Verfügung.
Der Mauterheber prüft folgende Punkte:
Auswertung des EETS-Anbieters über die korrekte Abrechnung und Auskehr
Abgleich der Mautbuchungsnachweise mit der simulierten Überweisung.
5.3.3 P2-003 – Überwachung des EETS-Anbieters
Ziel dieses Prüfszenarios ist es, einerseits die technisch und fachlich korrekte Durchführung der Überwachungsprozesse des EETS-Anbieters gemäß SST 013 zu prüfen (im Folgenden Teil A), andererseits die Auswirkungen von möglichen Störungen im System des EETS-Anbieters auf den Mauterheber zu prüfen (im Folgenden Teil B). Dazu werden zwei Prüfziele gesetzt:
Teil A: Prüfungen im Regelbetrieb
Prüfung der technisch und fachlich korrekten Implementierung der Überwachungsprozesse beim EETS-Anbieter in einem dauerhaften Regelbetrieb
Prüfung der Anwendung der SST 013.
Teil B: Prüfungen im Störungsbetrieb
Prüfung der Überwachungsprozesse und des Monitoring bei Systemausfall des EETS-Anbieters durch Auslösung von Störungen
Prüfung der internen Überwachung des EETS-Anbieters durch Auslösung von Störungen.
Dieses Prüfszenario sollte nicht parallel zu den restlichen Szenarien der Prüfphase durchgeführt werden, da negative Auswirkungen auf deren Testverlauf nicht ausgeschlossen werden können. Sinnvoll ist eine Durchführung am Ende der Prüfphase.
5.3.3.1 Vorgaben für die Prüffälle
Die folgenden Vorgaben müssen in den vom EETS-Anbieter zu erstellenden Prüffällen berücksichtigt werden:
Durchführung von Störungen in Teilbereichen des Teilsystems des EETS-Anbieters, die von der Überwachung betroffen sind (dezentrale und zentrale Systeme, Einrichtungen und Prozesse)
Durchführung von Störungen an den Schnittstellen des Teilsystems des EETS-Anbieters zum Teilsystem des Mauterhebers
Durchführung von Störungen an den Bordgeräten (z. B. Unterbrechung der Stromversorgung, Abdeckung des GSM- und GPS-Signals)
Es werden alle Bordgeräte verwendet, die in den anderen Szenarien der Prüfphase 2 eingesetzt wurden
Verwaltung aller Soft- und Hardware Konfigurationsstände
Die Bordgeräte werden überwacht, Änderungen und Fehlverhalten werden dokumentiert.
5.3.3.2  Kriterien
Für Teil A:
regelmäßige und vollständige Bereitstellung der Überwachungsreports über die SST 013, vollständiges Monitoring des EETS-Anbieters
Monitoring aller Bordgeräte durch den EETS-Anbieter; bei Problemen Darstellung des Fehlers.
Für Teil B:
Prüfung, dass die Betriebsbereitschaft des Teilsystems des EETS-Anbieters umgehend wiederhergestellt werden kann
Überwachung aller dezentralen und zentralen Systeme, Einrichtungen und Prozesse durch den EETS-Anbieter.
5.3.3.3 Vorbereitung
Vorbereitung des EETS-Anbieters
Planung der einzelnen Störungsszenarien in Bezug auf die abzudeckenden Kriterien
fristgemäße Bereitstellung von Ressourcen.
Vorbereitung des Mauterhebers
Abstimmung der Planung mit dem EETS-Anbieter insbesondere hinsichtlich Durchführung der Störungsszenarien.
5.3.3.4 Durchführung
Durchführung durch den EETS-Anbieter
Für Teil A:
Der EETS-Anbieter kontrolliert dazu alle eingesetzten Bordgeräte und steuert deren Einsatz.
Er verwaltet während der gesamten Prüfphase eine Liste mit einer Übersicht über alle verwendeten Bordgeräte (inkl. Hardware- und Softwarestand) sowie der damit durchgeführten Prüfungen, Prüfergebnisse und Fehlermeldungen sowie das Monitoring über den Gesamtbestand der Bordgeräte.
Es werden während der gesamten Laufzeit des Probebetriebs Überwachungsdaten generiert und alle Überwachungsprozesse werden angewendet.
Für Teil B:
Es werden auf Basis der Planung gezielte Störungen im Teilsystem des EETS-Anbieters ausgelöst, die anhand der bereitgestellten Überwachungsdaten plausibilisiert werden. Der EETS-Anbieter nennt dazu Art und Dauer der Störung.
Durchführung durch den Mauterheber
Für Teil A:
Der Mauterheber prüft die vollständige Bereitstellung des Reports der SST 013.
Für Teil B:
Der Mauterheber prüft die dazugehörigen Überwachungsdaten und gleicht diese mit den Störungsdaten ab.
5.3.3.5 Bewertung
Die Auswertung erfolgt auf Basis der Überwachungsdaten und der Störungsinformationen des EETS-Anbieters. Zu jeder erfolgten Störung müssen sämtliche Überwachungsdaten vorgelegt und miteinander abgeglichen werden.
Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber das Ergebnis in Form eines Prüfberichts gemäß Anhang A zur Verfügung.
Der Mauterheber verifiziert die Angaben des EETS-Anbieters.
5.3.3.6 Kriterien für Unterbrechung und Wiederaufnahme der Prüfungen
Die Prüfungen zu Teil A können daher an sich nicht unterbrochen werden. Da Bordgeräte verwendet werden, die in anderen Prüfszenarien zum Einsatz kommen, kann es sein, dass in dem anderen Prüfszenario die Prüfung unterbrochen wird. Für diesen Fall sind die betroffenen Bordgeräte während der Unterbrechung an einem gesicherten Ort aufzubewahren inklusive ihres dokumentierten Software- und Hardwarestands.
Die Prüfungen zu Teil B enthalten Störungsprüfungen, das heißt, die einzelnen Durchführungen der Störungen müssen einzeln vollständig durchgeführt und beendet worden sein. Zwischen den einzelnen Störungsprüfungen können jedoch Unterbrechungen sein.
5.3.4 P2-004 – Änderung der Maut-Basisdaten
In diesem Szenario wird geprüft, ob die über die SST 003 bereitgestellten Maut-Basisdaten korrekt verwendet werden. Die fachliche und funktionale Korrektheit muss sowohl während als auch nach Änderungen der Maut-Basisdaten nachgewiesen werden. Dazu wird der Prozess der Änderung der Maut-Basisdaten im Teilsystem des EETS-Anbieters vollständig durchgeführt. Der Mauterheber gibt die Änderungen vor.
5.3.4.1 Vorgaben für die Prüffälle
Die folgenden Vorgaben müssen mindestens in den vom EETS-Anbieter zu erstellenden Prüffällen berücksichtigt werden:
Das Prüfszenario P2-004 darf nicht während der Befahrung für P2-001 und P2-002 durchgeführt werden, damit die Bewertung dieser Szenarien (aufgrund gleichbleibender Maut-Basisdaten) erleichtert wird.
Es müssen Fahrten unter den folgenden Sonderkonstellationen durchgeführt werden:
eine Fahrt speziell über den Gültigkeitsbeginn der neuen Betriebsdaten hinaus (Start vor und Ende nach Gültigkeitsbeginn)
eine Fahrt, die nach dem Gültigkeitsbeginn der neuen Betriebsdaten startet
es müssen Fahrten durchgeführt werden, die neue oder weggefallene Abschnitte berühren.
5.3.4.2 Kriterien
Es müssen folgende Prüfkriterien berücksichtigt werden:
Einhaltung von Gültigkeiten (z. B. Überlappung des Gültigkeitszeitraums während einer Fahrt)
korrekter Abgleich von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten, Mautbuchungsnachweisen, Tagesbericht und den Daten des GPS-Referenzsystems pro Bordgerät und Fahrt.
5.3.4.3 Vorbereitung
Vorbereitung durch den EETS-Anbieter
Der EETS-Anbieter stellt zur Vorbereitung sicher, dass:
die Prüffälle auf Basis der festgelegten Kriterien spezifiziert und mit dem Mauterheber abgestimmt sind,
die Maut-Basisdaten vor Beginn der Änderung mit den Maut-Basisdaten des Mauterhebers identisch sind und
Prüffälle mit erwartetem Ergebnis zur Mauterhebung (auf Basis neuer Maut-Basisdaten) festgelegt sind.
Vorbereitung durch den Mauterheber
Abstimmung über den Zeitpunkt der Bereitstellung und den Gültigkeitsbeginn der neuen Maut-Basisdaten zwischen dem Mauterheber und dem EETS-Anbieter.
Der Mauterheber bereitet die Änderungen der Maut-Basisdaten zur Übergabe an den EETS-Anbieter vor. Dabei werden folgende Konstellationen berücksichtigt:
Änderung der Tarife für existierende Abschnitte
Entfernen von existierenden mautpflichtigen Abschnitten
Hinzufügen neuer mautpflichtiger Abschnitte.
5.3.4.4 Durchführung
Durchführung durch den EETS-Anbieter
Der EETS-Anbieter stellt die Änderung in sein Teilsystem ein.
Der EETS-Anbieter bereitet seine Fahrzeuge und Bordgeräte vor.
Der EETS-Anbieter fährt gemäß Streckenplanung.
Durchführung durch den Mauterheber
Die geänderten Maut-Basisdaten werden dem EETS-Anbieter vom Mauterheber über die SST 003 bereitgestellt.
5.3.4.5 Bewertung
Der EETS-Anbieter stellt dem Mauterheber das Ergebnis seiner Bewertung in Form eines Prüfberichts zur Verfügung.
Die Bewertung erfolgt durch den Mauterheber auf Basis der Auswertung der erhobenen Daten. Die Korrektheit der Maut-Basisdaten vor und nach Gültigkeitsbeginn wird geprüft. Die Prüfung der Vollständigkeit und Konsistenz der Daten erfolgt anhand von:
abschnittsbezogenen Erhebungsdaten,
korrekten Mautbuchungsnachweisen,
Tagesberichten und
Daten des GPS-Referenzsystems pro Bordgerät und Fahrt.
5.3.5 P2-005 – korrekte Kontrollprozesse
Die Korrektheit der Kontrollprozesse wird im Rahmen von Fahrten mit Kontrollen im realen Verkehr geprüft. Dazu werden vom EETS-Anbieter verschiedene Fahrten zur Prüfung der DSRC-Kommunikation durchgeführt.
Das Prüfszenario umfasst die Erkennung (DSRC-Kommunikation des Bordgerätes mit den Kontrolleinrichtungen) bis zur Sachverhaltsfeststellung. Dies deckt den Prozess der Datenerhebung vom Bordgerät des EETS-Anbieters bis zum zentralseitigen Eingang beim Mauterheber ab. Berücksichtigt werden alle Einrichtungen der automatischen, portablen und manuellen Kontrolle.
Einrichtungen der Betriebskontrolle werden nicht berücksichtigt.
5.3.5.1 Vorgaben für die Prüffälle
Die Prüffälle müssen mindestens die folgenden Vorgaben abdecken:
Varianten der mautrelevanten Daten (Informationen über die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts, alle Achs- und Gewichtsklassen, eindeutige Merkmale zur Identifizierung des Fahrzeugs, Kfz-Kennzeichen, Nationalität)
Blacklist: Durchführung von Fahrten mit Fahrzeugen, die auf der Blacklist stehen
Befahrung von Strecken mit den vom Mauterheber für dieses Prüfszenario bereitgestellten Kontrolleinrichtungen
Fahrzeug eines gebietsfremden Nutzers
Es sind, soweit verfügbar und nach Anforderung durch den Mauterheber, alle Einrichtungen der Kontrolle zu berücksichtigen (automatische Kontrolle, Kontrollsäule, Einrichtungen der manuellen Kontrolle und portable Kontrolle).
5.3.5.2 Kriterien
Die folgenden Prüfkriterien gelten für alle Kontrollarten:
korrekte Funktionalität der DSRC-Schnittstelle an den Bordgeräten
Fähigkeit, dass jedes mautpflichtige Fahrzeug auf jedem mautpflichtigen Streckenabschnitt (Stichprobe) kontrolliert werden kann
Das Teilsystem des EETS-Anbieters darf das Lkw-Mautsystem des Mauterhebers und insbesondere das Kontrollsystem nicht negativ beeinflussen
Verwendung der korrekten Zeitbasis (UTC).
5.3.5.3 Vorbereitung
Vorbereitung durch den EETS-Anbieter
Vorbereitung der Bordgeräte auf Basis der geforderten Vorgaben für dieses Prüfszenario.
Streckenplanung auf Basis der vom Mauterheber bekannt gegebenen Kontrollorte zur Abdeckung der Prüfkriterien in den Prüffällen (abgestimmt mit dem Mauterheber).
Der EETS-Anbieter stellt eine Blacklist bereit.
Vorbereitung durch den Mauterheber
Bereitstellung der Kontrolleinrichtungen.
Bekannt geben der Kontrollorte.
Laden der Blacklist auf die Kontrolleinrichtung.
Operative Unterstützung des EETS-Anbieters bei der Durchführung der Prüfung.
5.3.5.4 Durchführung
Durchführung durch den EETS-Anbieter
Der EETS-Anbieter führt die Fahrten durch.
Durchführung durch den Mauterheber
Der Mauterheber bedient die Kontrolleinrichtungen.
Auslesung der DSRC-Daten der Bordgeräte des EETS-Anbieters aus:
der automatischen Kontrolle,
der Kontrollsäule,
der stationären Kontrolle mit automatischer Vorauswahl,
der manuellen Kontrolle,
der portablen Kontrolle.
Nutzung der DSRC-Daten zentralseitig bei der manuellen Nachbearbeitung im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung.
Durchführung EETS-Halterdatenabfrage über die SST 002b und 002c.
Der Mauterheber stellt dem EETS-Anbieter die von ihm erhobenen und für die Auswertung der Prüfung erforderlichen DSRC-Daten zur Verfügung.
Der Mauterheber dokumentiert alle während der Durchführung der Prüffälle auftretenden Auffälligkeiten (z. B. fortwährende Verbindungsabbrüche in der Kontrollkommunikation).
5.3.5.5 Bewertung
Zur Auswertung werden folgende Daten miteinander abgeglichen:
Der EETS-Anbieter anhand der bereitgestellten DSRC-Daten:
Abgleich der DSRC-Daten (Informationen über die Erhebungsbereitschaft des Bordgeräts, variable Mautparameter, Parameter der Fahrzeugklassifizierung, eindeutige Merkmale zur Identifizierung des Fahrzeugs, Kfz-Kennzeichen, Nationalität) mit den Erhebungsdaten
Whitelist (Informationen zu den Fahrzeugen und Bordgeräten vom EETS-Anbieter)
Blacklist (gesperrte Bordgeräte)
Plausibilisierung des Zeitstempels der DSRC-Daten mit den Erhebungsdaten.
Der Mauterheber:
Übereinstimmung der Angaben in den Prüfprotokollen und im Prüfbericht mit den Feststellungen des Mauterhebers während der Durchführung der Prüffälle
Durchführung einer EETS-Halterdatenabfrage über SST 002b zu einem Fahrzeug eines gebietsfremden Nutzers über die Schnittstelle des EETS-Teilsystems des Mauterhebers (Adressabfrage).
5.4 Quality Gate – QG3
Für das Bestehen des Probebetriebs und den Übergang in die nächste Prüfphase gelten die in Nummer 2.8 genannten Kriterien.
6 Pilotbetrieb (Prüfblock 2 – Phase 3)
6.1 Prüfgegenstand und Ziel
Im Rahmen der dritten Prüfphase, des Pilotbetriebs, erfolgt eine Überprüfung des Teilsystems des EETS-Anbieters in der Wirkbetriebsumgebung des Mauterhebers und des EETS-Anbieters.
Der EETS-Anbieter stellt eine Nutzerreferenzgruppe bereit, die im Rahmen des Pilotbetriebs wirkbetriebskonform Maut im EETS-Gebiet BFStrMG erhebt. Die Nutzerreferenzgruppe ist eine ausgewählte Gruppe von Nutzern des EETS-Anbieters, die grundsätzlich aus Transportunternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs besteht. Diese ausgewählte Gruppe von Nutzern muss beim EETS-Anbieter für den EETS-Dienst registriert und bereit sein, am Pilotbetrieb teilzunehmen. Die Nutzerreferenzgruppe hat zum Ziel, ein realistisches Fahrverhalten im Pilotbetrieb abzubilden. Sie muss so ausgewählt sein, dass sie die Vorgaben abdeckt. Vorgaben sind z. B. eine bestimmte Anzahl von Kilometern, die im EETS-Gebiet BFStrMG während der Dauer des Pilotbetriebs zurückzulegen sind.
Voraussetzung für die Aufnahme der Phase 3 ist der in Nummer 5.4 beschriebene, erfolgreiche Abschluss der Phase 2 und die Verfügbarkeit der für die Prüfphase benötigten Ressourcen.
Ziel des Pilotbetriebs ist die Überprüfung der Funktionsfähigkeit des Teilsystems des EETS-Anbieters auf Basis der übergreifenden Prozesse des Mauterhebers und des EETS-Anbieters sowie die Erfüllung der Vorgaben des Mauterhebers. Ein weiteres Ziel ist die Sicherstellung, dass das Teilsystem des EETS-Anbieters das nationale deutsche Mautsystem und gegebenenfalls die Teilsysteme anderer EETS-Anbieter nicht negativ beeinflusst.
Mit dem erfolgreichen Abschluss der Phase 3 ist das Prüfprogramm beendet und die Voraussetzung für die Feststellung der Gebrauchstauglichkeit gegeben.
6.2 Prüforganisation, -umgebung und Rahmenbedingungen
Der EETS-Anbieter benennt die verantwortlichen Ansprechpartner für die Durchführung und Koordinierung der Prüfaktivitäten. Mauterheber und EETS-Anbieter sorgen dafür, dass die jeweils genannten Verantwortlichen für den gesamten Pilotbetrieb zur Verfügung stehen.
Im Pilotbetrieb werden die Wirkbetriebsumgebungen des EETS-Anbieters und des Mauterhebers verwendet.
Dabei gelten insbesondere die folgenden Randbedingungen des Wirkbetriebs:
Alle Schnittstellen des EETS-Anbieters zu Dritten sind in Betrieb (z. B. Banken, Kreditkartengesellschaften, Erfüllungsstellen, Verrechnungsstellen, Kundenbetreuung).
Das Teilsystem des EETS-Anbieters befindet sich im regulären Systembetrieb inklusive aller Betriebsprozesse, wie z. B. Betrieb und Wartung zentraler und dezentraler Komponenten sowie Release- und Changemanagement.
Es gelten die Regelungen der zwischen Mauterheber und EETS-Anbieter getroffenen EETS-Prüfvereinbarung.
Die vertraglich vereinbarten SLAs zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber sowie Dritten sind wirksam (z. B. Überwachung der Erfassungsquote).
Es gelten die für den Wirkbetrieb vereinbarten Bestimmungen bezüglich Datenschutz und Datensicherheit.
Es gelten die vereinbarten Fristen, wie z. B. Wertstellungs- und Archivierungsfristen.
Die Prüfungen werden durch Fahrten im gesamten mautpflichtigen Streckennetz durchgeführt.
Der EETS-Anbieter ist für die Bereitstellung von technischen und personellen Ressourcen für die Durchführung des Pilotbetriebs verantwortlich, insbesondere für die Bereitstellung und Ausstattung der Nutzerreferenzgruppe sowie für die Wartung der Bordgeräte.
Vorgaben für die Nutzerreferenzgruppe:
Anzahl der Fahrzeuge: mindestens 60 und maximal 2 000 Fahrzeuge
Verteilung der Bordgerätetypen: minimal 15 Fahrzeuge pro Gerätetyp
Anzahl der zu erreichenden DSRC-Kontakte mit Kontrolleinrichtungen des Mauterhebers: 5 000
Quote der Abdeckung der mautpflichtigen Streckenabschnitte: 75 % bei Autobahnen und 10 % der Bundesstraßen.
Die Zeitdauer des Pilotbetriebs beträgt mindestens drei Monate.
Bei der Erstellung des Prüfprogramms ist sicherzustellen, dass der Pilotbetrieb mindestens eine Änderung der Maut-Basisdaten umfasst (einschließlich Nachlauf zur Berücksichtigung der Wertstellungsfrist).
Sollten sich Änderungen an den mautbezogenen Rahmenbedingungen (mautpflichtiges Streckennetz, mautpflichtige Fahrzeuge) ergeben, behält sich der Mauterheber eine Anpassung des Mengengerüsts vor.
Der Pilotbetrieb ist ein laufender Betrieb mit Quotenermittlung. Er darf als Gesamtphase vom EETS-Anbieter nicht unterbrochen werden.
Der Mauterheber darf die Prüfung stoppen, falls begründete Zweifel an der Qualität der Prüfdaten und Prozesse bestehen.
Sollten im Rahmen des Pilotbetriebs eine negative Beeinflussung des Wirkbetriebs des Mauterhebers und/oder EETS-Teilsysteme anderer EETS-Anbieter oder eine Gefährdung der Mauteinnahmen festgestellt werden, kann der Mauterheber den Pilotbetrieb mit sofortiger Wirkung abbrechen.
Wird während der Prüfungen festgestellt, dass die Qualität oder Fahrleistung der Nutzerreferenzgruppe nicht ausreichend ist, ist der EETS-Anbieter verpflichtet, Maßnahmen zur Erhöhung der Qualität oder Fahrleistung zu ergreifen. Sollte dies nicht erfolgen, so kann der Mauterheber den Pilotbetrieb abbrechen.




6.3 Übersicht Prüfszenarien
Die in der folgenden Tabelle dargestellten Szenarien bilden die Grundlage für die Prüfungen, die im Rahmen des Programms zur Validierung durch Betriebsbewährung des Teilsystems des EETS-Anbieters abgedeckt und durchgeführt werden müssen.

PrüfszenarioBeschreibung
P3-001korrekte Mauterhebung
P3-002korrekte Abrechnung und Auskehr
P3-003Überwachung des EETS-Anbieters
P3-004Änderung der Maut-Basisdaten
P3-005korrekte Kontrollprozesse
Tabelle 7: Liste der Prüfszenarien für Phase 3 – Pilotbetrieb
In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Prüfszenarien beschrieben.
6.3.1 P3-001 – korrekte Mauterhebung
In diesem Szenario wird geprüft, ob die Mauterhebung unter Wirkbetriebsbedingungen als übergreifender Prozess technisch funktioniert und fachlich korrekt erfolgt.
Der EETS-Anbieter stellt eine Nutzerreferenzgruppe in ausreichender Größe zur Verfügung. Der EETS-Anbieter ist verantwortlich für die Nutzerreferenzgruppe hinsichtlich der Einhaltung der Vorgaben für die Anzahl der verwendeten Fahrzeuge mit eingebautem Bordgerät und der erbrachten Fahrleistungen. Die Nutzerreferenzgruppe fährt mit mautpflichtigen Fahrzeugen und Bordgeräten unter den Regeln für die Teilnahme am Wirkbetrieb (z. B. Mitwirkungspflicht und korrekte Selbstdeklaration). Der EETS-Anbieter trägt dafür Sorge, dass die Nutzerreferenzgruppe bezüglich der Teilnahme am Pilotbetrieb ausreichend informiert ist.
Alle Fahrten, die im Rahmen des Pilotbetriebs durchgeführt werden, müssen in diesem Szenario geprüft werden. Zusätzlich überwacht der EETS-Anbieter die Nutzerreferenzgruppe hinsichtlich der Erfüllung der Prüfkriterien. Können die Kriterien nicht vollständig von der Nutzerreferenzgruppe abgedeckt werden, so können vom EETS-Anbieter zur Abdeckung dieser Prüfkriterien in Abstimmung mit dem Mauterheber besondere Nutzer eingesetzt werden.
Der Mauterheber behält sich vor, den EETS-Anbieter aufzufordern, einige Fahrzeuge seiner Nutzerreferenzgruppe parallel mit vom Mauterheber bereitgestellten Geräten für Referenzmessungen auszustatten.
Während des Pilotbetriebs werden Kontrollen auf Basis der Kontrollprozesse des Mauterhebers durchgeführt. Sie dienen dazu, die Mauterhebung und die Abrechnungsdaten zu verifizieren.
Die Auswertung der erhobenen Daten erfolgt auf Einzeldatenbasis.
Das Prüfszenario umfasst die Prüfung der korrekten Mauterhebung über alle EETS-Nutzerkonten. Die Nutzerreferenzgruppe repräsentiert im Pilotbetrieb die Gruppe der späteren EETS-Nutzer und verhält sich wirkbetriebskonform. Insofern handelt es sich um ein vom Prüfvorgang unbeeinflusstes Fahr- und Nutzerverhalten.
Wenn nach Ablauf der Mindestdauer des Pilotbetriebs das unbeeinflusste Fahrverhalten der Nutzerreferenzgruppe nicht ausgereicht hat die Vorgaben des Szenarios abzudecken, so kann in Abstimmung mit dem Mauterheber darüber entschieden werden, ob spezielle Prüffahrten durchzuführen sind, oder ob auf den Nachweis der Erfüllung der Vorgabe verzichtet werden kann.
6.3.1.1 Vorgaben für das Szenario
Der EETS-Anbieter beachtet, dass mit den Fahrten der Nutzerreferenzgruppe die folgenden Datenvarianten abgedeckt werden:
Es sind alle Gewichts- und Achsklassen sowie mindestens zwei verschiedene Schadstoffklassen abzudecken.
Jedes Fahrzeug darf nur ein Bordgerät des EETS-Anbieters enthalten.
Änderung der Achszahl durch Anhängen und Abkoppeln von Anhängern bzw. Wechsel eines Aufliegers bei einer Fahrtunterbrechung auf einem Rastplatz.
6.3.1.2 Kriterien
Übermittlung einer vollständigen Nutzerliste durch den EETS-Anbieter
Prüfung aller Mautbuchungsnachweise auf korrekte Anwendung der Mauttarife
Übereinstimmung der Mautbuchungsnachweise mit den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten
eindeutige Zuordnung von Kennzeichen (inkl. Nationalität) und Fahrzeug
eindeutige Zuordnung von Bordgerät zu Fahrzeug
korrekte Mauterhebung unter Berücksichtigung aller Vorgaben für das Prüfszenario
korrekte Erkennung und Mauterhebung auf Basis der einzelnen mautpflichtigen und nicht mautpflichtigen Streckenabschnitte (getrennte Ermittlung der Maut für jeden Streckenabschnitt).
6.3.1.3 Vorbereitung
Vorbereitung des EETS-Anbieters
Die Nutzerreferenzgruppe wird bereitgestellt.
Alle internen Prozesse des EETS-Anbieters sowie die Schnittstellen zum Mauterheber sind technisch und prozessual implementiert und wirkbetriebsbereit.
Vorbereitung des Mauterhebers
Alle internen Prozesse des Mauterhebers sowie die Schnittstellen zum EETS-Anbieter sind technisch und prozessual implementiert und im Wirkbetrieb.
6.3.1.4 Durchführung
Die Nutzerreferenzgruppe fährt während des Pilotbetriebs auf dem mautpflichtigen Streckennetz.
Der EETS-Anbieter überwacht die Nutzerreferenzgruppe hinsichtlich der Abdeckung der Vorgaben (siehe Nummer 6.3.1.1).
6.3.1.5 Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Auswertung der erhobenen Daten.
Die Prüfergebnisse werden vom EETS-Anbieter hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des Prüfszenarios sowie der Prüfkriterien bewertet und gemäß Anhang A dokumentiert.
Die Gesamtbewertung erfolgt abschließend durch den Mauterheber. Dabei umfasst die Prüfung mindestens, dass die vom EETS-Anbieter vorgelegten Prüfergebnisse hinsichtlich der Prüfkriterien abgeglichen, bewertet sowie dokumentiert werden.
6.3.2 P3-002 – korrekte Abrechnung und Auskehr
In diesem Prüfszenario wird die korrekte Abrechnung sowie die korrekte Auskehr an den Mauterheber auf Einzeldatenbasis mit realen Fahrdaten geprüft. Der EETS-Anbieter prüft den Tagesbericht mit sämtlichen rechnungsbegründenden Unterlagen (Mautbuchungsnachweisen) gegen den ausgekehrten Betrag auf dem Abwicklungskonto. Zudem erfolgt ein Abgleich mit den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Die Prüfung erfolgt auf Einzeldatenbasis, damit der vollständige Prozess von der Mauteinnahme bis zur Auskehr nachverfolgt werden kann. Die Zahlungseingänge müssen wirkbetriebskonform ablaufen und die reale Wertstellungsfrist berücksichtigen. Das Prüfszenario wird mit realem Geldverkehr durchgeführt.
6.3.2.1 Vorgaben für das Szenario
Es gibt keine besonderen Vorgaben für dieses Szenario.
6.3.2.2 Kriterien
Prüfkriterien für die Korrektheit der Abrechnung
rechtzeitige und vollständige Abrechnung der Mauteinnahmen bei Fälligkeit
Berechnung erfolgt in Euro
taggenaue Buchung der Forderung auf das Abwicklungskonto
Vollständigkeit der Abrechnung
Übereinstimmung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten mit den Angaben in den Mautbuchungsnachweisen
Methodik der Zinsberechnung.
Prüfkriterien für die Korrektheit der Auskehr
fachlich korrekte und vollständige Auskehr des Gesamtbetrags (Prüfung der Auskehr der Mauteinnahmen an den Mauterheber in voller Höhe über die gesamte Laufzeit im Pilotbetrieb [Vollständigkeitsnachweis])
korrekte Berücksichtigung der Wertstellungsfrist und Fälligkeit für das Abwicklungskonto
regelmäßige Erstellung und fristgerechte Übermittlung des Tagesberichts (spätestens 15.00 Uhr MEZ)
regelmäßige Erstellung und fristgerechte Übermittlung der dazugehörigen, rechnungsbegründenden Unterlagen (Mautbuchungsnachweise).
6.3.2.3 Vorbereitung
Vorbereitung des EETS-Anbieters
Einrichten und Einbinden eines Abwicklungskontos
Anbindung an den wirkbetrieblichen Zahlverkehr sowie an alle relevanten internen und externen Schnittstellen.
6.3.2.4 Durchführung
Der EETS-Anbieter führt die Abrechnung sowie die Auskehr an den Mauterheber regelmäßig und mit der realen Wertstellungsfrist durch.
Alle Wirkbetriebsprozesse müssen regelkonform zur Anwendung kommen. Anschließend erfolgt die Auswertung der Daten nach den definierten Kriterien.
6.3.2.5 Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Auswertung der erhobenen Daten.
Die Prüfergebnisse werden vom EETS-Anbieter hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des Prüfszenarios sowie der Prüfkriterien bewertet und gemäß Anhang A dokumentiert.
Die Gesamtbewertung erfolgt abschließend durch den Mauterheber.
6.3.3 P3-003 – Überwachung des EETS-Anbieters
Ziel dieses Prüfszenarios ist es, einerseits die technisch und fachlich korrekte Durchführung der Überwachung des EETS-Anbieters gemäß SST 013 zu prüfen, andererseits die Auswirkungen von möglichen Störungen im System des EETS-Anbieters auf den Mauterheber zu prüfen. Dazu werden folgende Prüfungen durchgeführt:
Prüfung der Überwachung und der technisch und fachlich korrekten Implementierung der Überwachungsprozeduren beim EETS-Anbieter in einem dauerhaften Regelbetrieb
Prüfung der Anwendung der SST 013.
Es darf nicht simuliert werden. Es dürfen keine Datenbearbeitung und -extraktion erfolgen, wenn diese nicht in definierten, nachvollziehbaren Betriebsprozessen vorgesehen sind.
6.3.3.1 Vorgaben für das Prüfszenario
Folgende Vorgabe muss vom EETS-Anbieter berücksichtigt werden: Der EETS-Anbieter muss die Überwachungsdaten (Überwachungsreports) dem Mauterheber regelmäßig in korrekter und vollständiger Form über die SST 013 bereitstellen.
6.3.3.2 Kriterien
Es gelten folgende Prüfkriterien:
Regulär auftretende Störungen im Pilotbetrieb wurden durch den EETS-Anbieter mit den definierten Mitteln überwacht, erfasst und ausgewertet.
Die Überwachungsdaten wurden dem Mauterheber regelmäßig, vollständig und korrekt bereitgestellt.
Die Überwachungsreports spiegeln die durch den Mauterheber wahrgenommenen Entwicklungen und Vorkommnisse (z. B. Störungen) im Teilsystem des EETS-Anbieters in korrekter Form wider.
6.3.3.3 Vorbereitung
Die Prozesse des EETS-Anbieters zur Überwachung und Bereitstellung von Überwachungsdaten (Überwachungsreports) sind definiert und übergreifend implementiert.
6.3.3.4 Durchführung
Während der gesamten Laufzeit des Pilotbetriebs werden unter Wirkbetriebsbedingungen seitens des EETS-Anbieters Überwachungsdaten (Überwachungsreports) generiert und alle Überwachungsprozesse durchgeführt.
6.3.3.5 Bewertung
Die Auswertung erfolgt auf Basis der vom EETS-Anbieter übermittelten Überwachungsdaten (Überwachungsreports).
Die Prüfergebnisse werden vom EETS-Anbieter hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des Prüfszenarios sowie der Prüfkriterien bewertet und gemäß Anhang A dokumentiert.
Die Gesamtbewertung erfolgt abschließend durch den Mauterheber.
6.3.4 P3-004 – Änderung der Maut-Basisdaten
In diesem Szenario wird die Prüfung durchgeführt, ob die Anwendung der Maut-Basisdaten beim EETS-Anbieter korrekt verläuft. Die Korrektheit muss sowohl während als auch nach Änderungen der Maut-Basisdaten fachlich und funktional nachgewiesen werden. Dazu wird unter Wirkbetriebsbedingungen der Prozess der Änderung der Maut-Basisdaten durchgeführt.
Ausgangspunkt für die Prüfung ist, dass die korrekte Verwendung der aktuellen Maut-Basisdaten nachgewiesen wird. Anschließend wird im Rahmen einer regulären Aktualisierung der Maut-Basisdaten diese Änderung auch im Teilsystem des EETS-Anbieters durchgeführt. Dabei müssen die entsprechenden Vorgaben berücksichtigt werden (siehe Nummer 6.3.5.1).
6.3.4.1 Vorgaben für das Prüfszenario
Die folgenden Vorgaben müssen vom EETS-Anbieter berücksichtigt werden:
Der Pilotbetrieb muss eine Änderung der Maut-Basisdaten während der Laufzeit umfassen.
Der Pilotbetrieb muss nach der Änderung der Maut-Basisdaten mindestens sechs Wochen weiterlaufen, um die Stabilität der Änderung insbesondere hinsichtlich der Auskehr nachzuweisen.
6.3.4.2 Kriterien
Es müssen folgende Prüfkriterien berücksichtigt werden:
Einhaltung von Fristen
Einhaltung von Gültigkeiten (z. B. Überlappung des Gültigkeitszeitraums während einer Fahrt).
6.3.4.3 Vorbereitung
Der EETS-Anbieter stellt zur Vorbereitung sicher, dass:
die Prüfplanung die Vorgaben berücksichtigt und
die aktuellen Maut-Basisdaten korrekt verwendet werden.
6.3.4.4 Durchführung
Die geänderten Maut-Basisdaten werden dem EETS-Anbieter vom Mauterheber über die SST 003 bereitgestellt. Der EETS-Anbieter arbeitet die Änderungen in seinem Teilsystem ein. Nach dem Stichtag der geänderten Maut-Basisdaten werden Fahrten durchgeführt, abschnittsbezogene Erhebungsdaten bereitgestellt und Mautbuchungsnachweise versandt.
6.3.4.5 Bewertung
Die Bewertung erfolgt auf Basis der Auswertung der erhobenen Daten.
Die Prüfergebnisse werden vom EETS-Anbieter hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des Prüfszenarios sowie der Prüfkriterien bewertet und gemäß Anhang A dokumentiert.
Die Gesamtbewertung erfolgt abschließend durch den Mauterheber.
Es werden die Korrektheit der Maut-Basisdaten jeweils vor und nach Gültigkeitsbeginn der Änderung sowie die Vollständigkeit und Konsistenz der nachstehenden Daten geprüft:
abschnittsbezogene Erhebungsdaten
Mautbuchungsnachweise
Tagesberichte
gegebenenfalls Daten des GPS-Referenzsystems.
6.3.5 P3-005 – korrekte Kontrollprozesse
Die Korrektheit der Kontrollprozesse wird im Rahmen von Fahrten mit Kontrollen im realen Verkehr im Pilotbetrieb geprüft.
Das Prüfszenario umfasst die Erkennung (DSRC-Kommunikation des Bordgeräts mit den Kontrolleinrichtungen) bis zur Sachverhaltsfeststellung. Dies deckt den Prozess der Datenerhebung vom Bordgerät des EETS-Anbieters bis zum zentralseitigen Eingang beim Mauterheber ab. Berücksichtigt werden alle Einrichtungen der automatischen, portablen und manuellen Kontrolle.
Einrichtungen der Betriebskontrolle werden nicht berücksichtigt.
6.3.5.1 Vorgaben für das Prüfszenario
Da die Kontrollprozesse mit realen Fahrten im Pilotbetrieb geprüft werden, gibt es keine besonderen Vorgaben.
6.3.5.2 Kriterien
Folgende Prozesse müssen unterstützt werden:
Sachverhaltsermittlung (Bereitstellung der Nachweise über die Erfüllung der Mitwirkungspflicht)
Nacherhebungsverfahren (Unterstützung bei der Ermittlung der Beteiligtendaten)
Ordnungswidrigkeitsverfahren (Unterstützung bei der Ermittlung der Beteiligtendaten).
6.3.5.3 Vorbereitung
Der EETS-Anbieter bereitet die Bordgeräte für den Pilotbetrieb vor.
6.3.5.4 Durchführung
Die Nutzerreferenzgruppe des EETS-Anbieters befährt das mautpflichtige Streckennetz. Der EETS-Anbieter stellt eine Blacklist bereit.
Der Mauterheber führt alle relevanten Kontrollarten durch und ermittelt die dabei entstehenden Sachverhalte im Rahmen der übergreifenden Kontrollprozesse. Die Kontrolleure des Mauterhebers erfassen und dokumentieren dabei besondere Vorkommnisse und Auffälligkeiten in Bezug auf den Pilot-EETS-Anbieter (z. B. fortwährende Verbindungsabbrüche in der Kontrollkommunikation).
6.3.5.5 Bewertung
Die Prüfergebnisse werden vom Mauterheber hinsichtlich der Erfüllung der Vorgaben des Prüfszenarios sowie der Prüfkriterien bewertet und dokumentiert.
6.4 Quality Gate – QG4
Das Quality Gate 4 schreibt die Kriterien für die Ausgangsqualität des Teilsystems des EETS-Anbieters nach dem Pilotbetrieb vor.
Für das Bestehen des Pilotbetriebs gelten die in Nummer 2.8 genannten Kriterien sowie die Erfüllung der durch den Mauterheber festgestellten Quoten bezüglich der Güte der Mauterhebung und der Kontrolle.
Anhang A: Vorgaben für Prüfprotokolle und -berichte

Dieser Anhang enthält die detaillierten Anforderungen an die Inhalte aller Protokolle und Berichte, die im Rahmen der Gebrauchstauglichkeitsprüfung zu erstellen sind.
Anhang A.1: Prüfprotokoll für den einzelnen Prüffall (Phase 1 und 2)

Die Durchführung von durch den EETS-Anbieter erstellten Prüffällen ist in den Phasen 1 und 2 relevant. Für jeden Prüffall ist ein separates Prüfprotokoll zu erstellen, welches das abschließende Prüfergebnis dieses Prüffalls dokumentiert. Alle Detailinformationen zu den Prüfbedingungen und Ereignissen während der Prüfdurchführung müssen in das Prüfprotokoll aufgenommen werden.
Das Prüfprotokoll muss mindestens die folgenden Inhalte umfassen:
eindeutige Referenznummer für das Prüfprotokoll
Diese sollte sich zusammensetzen aus der Nummer des Prüffalls gemäß dem abgestimmten Prüfprogramm, einem eindeutigen Bezeichner des EETS-Anbieters und einem eindeutigen Suffix (z. B. Zeitstempel).
Datum der Fertigstellung des Prüfprotokolls
Prüfzeitraum (Datum und Uhrzeit von Beginn und Ende der Prüfungen)
Angabe des Prüfszenarios
Angaben zum EETS-Anbieter inklusive Firmenname und Anschrift
Angaben zum Verantwortlichen für die Durchführung der Prüfung und Erstellung des Prüfprotokolls
Angaben zu den Teilnehmern an der Prüfung (vom EETS-Anbieter und vom Mauterheber)
eindeutige Konfigurations-, beziehungsweise Versionsbezeichnung aller beteiligten Teilsysteme des EETS-Anbieters (Zentralsystem und verwendete Bordgeräte)
aktuelle Prüfbedingungen (Informationen zu eingesetzten Fahrzeugen, Bordgeräten und Systemen sowie zu Teststrecken und weiteren Umgebungsbedingungen)
besondere Beobachtungen, die für Analyse und Auswertung sowie für die Bestimmung des Prüfergebnisses relevant sein könnten
ausschließlich Phase 1:
Bewertung der Prüfabdeckung: Welche Prüffallvorgaben werden durch den Prüffälle abgedeckt?
Angabe des Standes des verwendeten Prüfkatalogs (Anhang B – Prüfkatalog)
Ergebnis für die Prüffallvorgaben mit:
festgestellten Übereinstimmungen mit dem erwarteten Ergebnis je Prüffallvorgabe
festgestellten Abweichungen von den Prüffallvorgaben inklusive Bewertung der festgestellten Abweichungen
Kommunikationsabläufen gemäß Schnittstellen des EETS-Anbieters in maschinenlesbarem Format
Bewertungsvorschlag des EETS-Anbieters („bestanden“ oder „nicht bestanden“)
abschließender Zusammenfassung des PrüfergebnissesFalls die Prüffallvorgabe trotz festgestellter Abweichungen als „bestanden“ eingestuft wird, müssen die Abweichungen in Form einer Risikoanalyse bewertet und das Ergebnis begründet werden.
ausschließlich Phase 2 und 3:
Bewertung der Prüfabdeckung: Welche Vorgabe(n) des Prüfszenarios werden durch den Prüffall abgedeckt?
festgestellte Übereinstimmungen mit den Vorgaben beziehungsweise erwarteten Ergebnissen
festgestellte Abweichungen von den Vorgaben beziehungsweise erwarteten Ergebnissen inklusive Bewertung der festgestellten Abweichungen
abschließende Zusammenfassung des PrüfergebnissesFalls der Prüffall trotz festgestellter Abweichungen als „bestanden“ eingestuft wird, müssen die Abweichungen in Form einer Risikoanalyse bewertet und das Ergebnis begründet werden
Unterschrift des Verantwortlichen für die Erstellung des Prüfprotokolls.
Zusätzlich sollte das Prüfprotokoll ausreichend Platz vorsehen für:
Kommentare des Mauterhebers, insbesondere zu der Bewertung der Prüfabdeckung und eventuell festgestellter Abweichungen sowie dem Prüfergebnis, inkl. Name des Kommentierenden
Bewertung des Mauterhebers einzelner Prüffälle
Unterschrift des Mauterhebers.
Anhang A.2: Prüfbericht für Prüfszenario

Für jedes Prüfszenario ist ein separater Prüfbericht zu erstellen, der das abschließende Prüfergebnis dieses Szenarios in Form einer Übersicht dokumentiert und mindestens die folgenden Inhalte umfasst:
eindeutige Referenznummer für den PrüfberichtDiese sollte sich zusammensetzen aus der Nummer des Prüfszenarios, einem eindeutigen Bezeichner des EETS-Anbieters und einem eindeutigen Suffix (z. B. Zeitstempel).
Datum der Fertigstellung des Berichts
Angabe des Prüfszenarios
Angaben zum EETS-Anbieter inklusive Firmenname und Anschrift
Angaben zum Verantwortlichen für die Erstellung des Prüfberichts
eindeutige Konfigurations- beziehungsweise Versionsbezeichnung aller beteiligten Teilsysteme des EETS-Anbieters (Zentralsystem und verwendete Bordgeräte)
Falls während der Prüfung mehr als eine Konfiguration beziehungsweise Version der Teilsysteme des EETS-Anbieters zum Einsatz kam, sind hier alle Konfigurations- beziehungsweise Versionsbezeichnungen aufzuführen.
eindeutige Konfigurations- oder Versionsbezeichnung des Mauterhebers
Für die Phase 1 und 2 muss der Prüfbericht eine Übersicht mit allen im Rahmen des Prüfszenarios durchgeführten Prüffällen enthalten. Für jeden Prüffall muss die Liste folgende Informationen enthalten:
Nummer des Prüffalls gemäß des abgestimmten Prüfprogramms
Prüfergebnis (Bestanden/Nicht bestanden)
Abweichungen festgestellt (Ja/Nein)
eindeutige Referenznummer für das entsprechende Umgebungsprotokoll bzw. Prüfprotokoll.
Für Phase 1 und 2 muss eine Bewertung der Prüfabdeckung erfolgen: Wie deckt die Gesamtheit der Prüffälle das Prüfszenario und die zugrunde liegenden Prüffallvorgaben ab?
Für die Phase 3 muss der Prüfbericht eine Übersicht aller Vorgaben des Prüfszenarios enthalten. Für jede Vorgabe muss nachvollziehbar erläutert werden, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt sie durch das Fahrverhalten der Nutzerreferenzgruppe, durch die Prozesse im Teilsystem des EETS-Anbieters oder durch die Prozesse des Mauterhebers (z. B. im Kontrollbereich) erfüllt wurde. Für jede Vorgabe muss die Liste folgende Informationen enthalten:
Beschreibung der Vorgabe
Beschreibung der Art und Weise der Erfüllung
Zeitpunkt der Erfüllung
Beschreibung eventuell festgestellter Abweichungen.
Abschließende Zusammenfassung des Prüfergebnisses für das Prüfszenario:Falls das Prüfszenario trotz festgestellter Abweichungen in einzelnen Prüffällen oder trotz unvollständiger Abdeckung als „Bestanden“ eingestuft wird, müssen die Abweichungen beziehungsweise der Abdeckungsgrad in Form einer Risikoanalyse bewertet und das Ergebnis ausführlich begründet werden.
Gegebenenfalls Beschreibungen der Maßnahmen, mit denen die Abweichungen behoben werden sollen.
Unterschrift des Verantwortlichen für die Erstellung des Prüfberichts.
Zusätzlich sollte der Prüfbericht ausreichend Platz vorsehen für:
Kommentare des Mauterhebers, insbesondere zu der Bewertung der Prüfabdeckung und eventuell festgestellter Abweichungen sowie dem Prüfergebnis
Unterschrift des Mauterhebers.
Anhang A.3: Abschlussbericht für jede Prüfphase

Für jede Prüfphase ist ein separater Abschlussbericht zu erstellen, der das abschließende Prüfergebnis dieser Phase dokumentiert. Der Abschlussbericht enthält eine Übersicht über alle in der Phase durchgeführten Prüfungen und Inspektionen und umfasst mindestens die folgenden Inhalte:
eindeutige Referenznummer für den Abschlussbericht
Diese sollte sich zusammensetzen aus der Bezeichnung der Prüfphase, einem eindeutigen Bezeichner des EETS-Anbieters und einem eindeutigen Suffix (z. B. Zeitstempel).
Datum der Fertigstellung des Berichts
Angabe der Prüfphase
Angaben zum EETS-Anbieter inklusive Firmenname und Anschrift
Angaben zum Verantwortlichen für die Erstellung des Abschlussberichts
für Phase 1: Übersicht über die Durchführung aller Prüffallvorgaben inklusive Ergebnis
Übersicht mit allen im Rahmen der Prüfphase durchgeführten Prüfszenarien; für jedes Prüfszenario muss die Liste folgende Informationen enthalten:
Nummern der Prüfszenarien und Prüfergebnis (Bestanden/Nicht bestanden)
Abweichungen festgestellt (Ja/Nein)
Prüfabdeckung unvollständig (Ja/Nein)
eindeutige Referenznummer für den entsprechenden Prüfbericht;
sofern Inspektionen durchgeführt wurden: Übersicht mit allen im Rahmen der Prüfphase durchgeführten Inspektionen; für jede Inspektion muss die Liste folgende Informationen enthalten:
erfolgreich abgeschlossen (Ja/Nein)
eindeutige Referenznummer des zugeordneten Inspektionsberichts;
abschließende Zusammenfassung des Prüfergebnisses für die PrüfphaseFalls die Prüfphase trotz festgestellter Abweichungen oder trotz unvollständiger Abdeckung in einzelnen Prüfszenarien als „Bestanden“ eingestuft wird, müssen die Abweichungen beziehungsweise der Abdeckungsgrad in Form einer Risikoanalyse bewertet und das Ergebnis ausführlich begründet werden.
Unterschrift des Verantwortlichen für die Erstellung des Abschlussberichts
Nachdem der EETS-Anbieter den Abschlussbericht zur Verfügung gestellt hat, erstellt der Mauterheber einen eigenen Abschlussbericht.
Anhang B: Prüffallvorgaben Schnittstellenprüfung

Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
dieses vertreten durch das
Bundesamt für Güterverkehr (BAG)

Europäischer elektronischer Mautdienst (EETS)


Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit
Anhang B – Prüfkatalog
zum Dokument B – Prüfkonzept

Stand: 27. November 2017
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Zielsetzung des Dokuments
1.2 Referenzen und Grundlagen
1.3 Überblick und Aufbau des Dokuments
2 Aufbau der Prüffallvorgaben
2.1 Kategorien von Prüffallvorgaben
2.2 Struktur der Prüffallvorgaben
3 Übersicht Prüffallvorgaben
4 Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüffallvorgaben
5 Prüffallvorgaben zu technischen Schnittstellentests
6 Prüffallvorgaben zu fachlichen Tests
6.1 Whitelist
6.2 Blacklist
6.3 User-Details
6.4 User-IDs eines EETS-Nutzers
6.5 Abschnittsbezogene Erhebungsdaten
6.6 Mautbuchungsnachweise
6.7 Tagesberichte
6.8 DSRC-Kontrolldaten
6.9 Mautbasisdaten
6.10 Trust Objects
6.11 Technischer Zustand Bordgerät
7 Prüffallvorgaben-übergreifend zu verwendende Daten
7.1 Stammdaten
7.2 Fahrszenarien
Tabellenverzeichnis
Tabelle  1:Kategorien von Prüffallvorgaben
Tabelle  2:Struktur der Prüffallvorgabe
Tabelle  3:Übersicht Prüffallvorgaben
Tabelle  4:Prüffallvorgabe: Übertragung einer leeren EETS-Blacklist
Tabelle  5:Prüffallvorgabe: Erfolgreiche Übertragung einer leeren EETS-Whitelist
Tabelle  6:Prüffallvorgabe: Erfolgreiche Übertragung eines Tagesberichts ohne Auskehr
Tabelle  7:Prüffallvorgabe: Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikationen
Tabelle  8:Prüffallvorgabe: Kommunikationsablauf bei Nichtverfügbarkeit
Tabelle  9:Prüffallvorgabe: Neuanlage eines Nutzers mit einem Fahrzeug
Tabelle 10:Prüffallvorgabe: Neuanlage mehrerer Nutzer mit mehreren Fahrzeugen
Tabelle 11:Prüffallvorgabe: Abmelden eines Fahrzeugs
Tabelle 12:Prüffallvorgabe: Neues Bordgerät für ein bestehendes Fahrzeug
Tabelle 13:Prüffallvorgabe: Sperrung eines Bordgeräts
Tabelle 14:Prüffallvorgabe: Sperrung mehrerer Bordgeräte
Tabelle 15:Prüffallvorgabe: Entsperrung eines Bordgeräts
Tabelle 16:Prüffallvorgabe: Entsperrung mehrerer Bordgeräte
Tabelle 17:Prüffallvorgabe: Abfrage von Adressdaten zu einer User-ID
Tabelle 18:Prüffallvorgabe: Übertragung von Fahrzeugdaten zu einer User-ID
Tabelle 19:Prüffallvorgabe: Verschiedene Abfragen zu mehreren User-IDs
Tabelle 20:Prüffallvorgabe: Abfrage nach Änderung der Fahrzeugdaten
Tabelle 21:Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu einer User-ID
Tabelle 22:Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu mehreren User-IDs
Tabelle 23:Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
Tabelle 24:Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
Tabelle 25:Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
Tabelle 26:Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Achsklasse
Tabelle 27:Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse mit Änderung der Mautpflicht
Tabelle 28:Prüffallvorgabe: Erhebung und Sperrung eines Bordgeräts
Tabelle 29:Prüffallvorgabe: Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
Tabelle 30:Prüffallvorgabe: Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der Mautbasisdaten
Tabelle 31:Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse nach Einführung einer neuen Gewichtsklasse
Tabelle 32:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
Tabelle 33:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
Tabelle 34:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
Tabelle 35:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Achsklasse
Tabelle 36:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Gewichtsklasse
Tabelle 37:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Sperrung eines Bordgeräts
Tabelle 38:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
Tabelle 39:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für Fahrten mit verschiedenen Orts- und Zeitklassen
Tabelle 40:Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für zwei Fahrten mit Änderung der Gewichtsklasse
Tabelle 41:Prüffallvorgabe: Tagesberichte
Tabelle 42:Prüffallvorgabe: Portable Kontrolle
Tabelle 43:Prüffallvorgabe: Manuelle Kontrolle
Tabelle 44:Prüffallvorgabe: Automatische Kontrolle
Tabelle 45:Prüffallvorgabe: Kontrollsäule
Tabelle 46:Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Achsklasse
Tabelle 47:Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Gewichtsklasse
Tabelle 48:Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Sperrung des Bordgeräts
Tabelle 49:Prüffallvorgabe: Übertragung von Mautbasisdaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
Tabelle 50:Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
Tabelle 51:Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
Tabelle 52:Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
Tabelle 53:Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
Tabelle 54:Prüffallvorgabe: Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
Tabelle 55:Prüffallvorgabe: Anfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts
Tabelle 56:Stammdatenzuordnung
Tabelle 57:EETS-Nutzerdaten Teil 1
Tabelle 58:EETS-Nutzerdaten Teil 2
Tabelle 59:Fahrzeugdaten Teil 1
Tabelle 60:Fahrzeugdaten Teil 2
Tabelle 61:Fahrzeugdaten Teil 3
Tabelle 62:Update der Tarifparameter
Tabelle 63:Update Orts- und Zeitklassen
Tabelle 64:Fahrszenarien
Dokumentenhistorie
VersionDatumBearbeiterBearbeitung/Änderung
0.126.09.2011EETS ProjektteamErstellung
1.213.11.2014BAGRedaktionelle Überarbeitung
1.3222.09.2015EETS ProjektteamAnpassung Integration WS-3.2.0.1:
Redaktionelle Überarbeitung
Versionen SST-EETS-Anbieter
1.3312.10.2015EETS ProjektteamÜberarbeitung der Formulierung in Aktionsbeschreibung der Prüffallvorgaben P1-AED-006-007 und P1-MBN-007-007
1.3402.11.2015EETS ProjektteamEntfernen der Hinweise auf Tarifkategorie, Zeit- und Ortsklassen in den Prüffallvorgaben P1-AED-006-007 und P1-MBN-007-007 und Beschreibung Fahrszenario FS_07 sowie der Anschlussstellennummern
1.3515.04.2016EETS ProjektteamÜberarbeiten der Prüffallvorgaben P1-AED-006-007 und P1-MBN-007-007 und Solldaten bzgl. mautreiner Fahrten bei Orts- und Zeitklassenwechsel
2.0004.10.2017BAG, RTGrundlegende Überarbeitung: Anpassung an aktuelle Schnittstellenversionen und Umstellung der Prüfumgebung beim BAG
2.127.11.2017BAG, RTSpezifizierung P1-KON-301-006

1 Einleitung
1.1 Zielsetzung des Dokuments
Der vorliegende Prüfkatalog enthält die Prüffallvorgaben, deren Erfüllung im Rahmen der Feststellung der Gebrauchstauglichkeit in Prüfblock 2, Phase 1 nachzuweisen ist. In diesem Katalog finden sich die relevanten Informationen zu den in Dokument B (Prüfkonzept) aufgeführten Prüfszenarien in Form von Prüffallvorgaben.
Die Prüffallvorgaben müssen im Rahmen der Erstellung der Prüfspezifikation durch den EETS-Anbieter konkretisiert und in seiner Prüfspezifikation dokumentiert werden. Im Rahmen der Erstellung der Prüfspezifikation durch den EETS-Anbieter ist eine Gruppierung mehrerer Prüffallvorgaben des Mauterhebers in einem Prüffall des EETS-Anbieters zulässig.
1.2 Referenzen und Grundlagen
Dem Prüfkatalog liegen das Dokument B (Prüfkonzept) des Verfahrens der Gebrauchstauglichkeitsprüfung sowie die im Rahmendokument EETS-Schnittstellen aufgeführten Schnittstellenspezifikationen zwischen EETS-Anbieter und Mauterheber zugrunde. Alle dort vorgenommenen Festlegungen gelten übergreifend für die Inhalte des Prüfkatalogs und für die durch den EETS-Anbieter zu erstellende Prüfspezifikation. Die in den Schnittstellenspezifikationen definierten und verwendeten Datentypen sowie Fehlercodes werden im vorliegenden Prüfkatalog ohne weitere Erläuterung verwendet.
1.3 Überblick und Aufbau des Dokuments
Der Prüfkatalog umfasst die Prüffallvorgaben für die Durchführung des Prüfprogramms (Prüfblock 2), Schnittstellenprüfung (Phase 1).
Zunächst wird mit Nummer 1 eine Einleitung in das Dokument gegeben. Nummer 2 beschreibt den Aufbau der im Prüfkatalog enthaltenen Prüffallvorgaben, bevor Nummer 3 eine Übersicht über die Prüffallvorgaben gibt, die in den einzelnen Szenarien der Schnittstellenprüfung durchzuführen sind. Im Anschluss daran wird in Nummer 4 die Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüffallvorgaben beschrieben. Nummer 5 enthält die Prüffallvorgaben zu technischen Schnittstellentests und Nummer 6 die Prüffallvorgaben zu fachlichen Tests. In Nummer 7 werden die zur Durchführung der Prüffallvorgaben zu verwendenden Daten beschrieben.
2 Aufbau der Prüffallvorgaben
2.1 Kategorien von Prüffallvorgaben
Die Prüffallvorgaben sind in zwei Kategorien strukturiert:
Kategorie von PrüffallvorgabenBeschreibung
Technische SchnittstellentestsPrüffallvorgaben dieser Kategorie sollen den robusten, korrekten und vollständigen Datenaustausch über alle relevanten Schnittstellen des Teilsystems des EETS-Anbieters und des EETS-Teilsystems des Mauterhebers feststellen.
Bezeichner für Messages, Attribute und Fehlercodes, welche in diesen Prüffallvorgaben verwendet werden, sind den entsprechenden Schnittstellenspezifikationen inkl. deren Anhänge entnommen.
Fachliche TestsPrüffallvorgaben dieser Kategorie sollen die grundlegende Funktionalität des Teilsystems des EETS-Anbieters prüfen und den Nachweis einfacher funktionaler Abläufe im Teilsystem des EETS-Anbieters erbringen.
Tabelle 1: Kategorien von Prüffallvorgaben
2.2 Struktur der Prüffallvorgaben
Jede Prüffallvorgabe ist folgendermaßen strukturiert:
AttributnameBeschreibung
ID:Eindeutige Kennzeichung der Prüffallvorgabe
Der Bezeichner hat folgende Struktur: P1-XXX-YYY-ZZZ mit folgender Bedeutung:
XXXHauptkategorie (2 bis 3 Zeichen) für die Prüffallvorgaben:
SST
BL
WL
UDA
FBH
AED
MBN
TB
KON
TRO
MBD
TZB
Kategorie „Technische Schnittstellentests“
Fachlicher Bereich „Blacklist“
Fachlicher Bereich „Whitelist“
Fachlicher Bereich „User-Details“-Anfragen
Fachlicher Bereich „Fahrzeugbestand eines Halters“
Fachlicher Bereich „abschnittsbezogene Erhebungsdaten“
Fachlicher Bereich „Mautbuchungsnachweise“
Fachlicher Bereich „Tagesbericht“
Fachlicher Bereich „Kontrolle“
Fachlicher Bereich „Trust Objects“
Fachlicher Bereich „Mautbuchungsdaten“
Fachlicher Bereich „Technischer Zustand eines Bordgeräts (EETS)“
YYYYDiese Unterkategorie entspricht der Nummer der betroffenen Schnittstelle (3 bis 4 Zeichen). Ausnahme: Die Kennzeichnung „00X“ wird für schnittstellenübergreifende Prüffallvorgaben verwendet.
ZZZEindeutige dreistellige Nummer innerhalb der Unterkategorie
Beschreibung:Fachliche Beschreibung der Prüffallvorgabe
Prüfkriterien:Prüfkriterien, die vom EETS-Anbieter zu prüfen sind
Vorbedingungen:Vor Start der Durchführung einer Prüffallvorgabe herzustellender Zustand
Erwartetes Ergebnis:Nach Durchführung der Prüffallvorgabe vorliegendes Ergebnis
Eingabedaten:Für die Durchführung der Prüffallvorgabe notwendige Daten
Akteur:Die für die Durchführung der Prüffallvorgaben aktiv Tätigen
Bemerkungen:Zusätzliche Informationen zur Prüffallvorgabe
Tabelle 2: Struktur der Prüffallvorgabe


3 Übersicht Prüffallvorgaben
Die folgende Tabelle zeigt eine Übersicht, welche Prüffallvorgaben in den einzelnen Szenarien der Schnittstellenprüfung und der initialen fachlichen Prüfung in Phase 1 durch den EETS-Anbieter nachzuweisen sind.
SzenarioPrüffallvorgabe – BezeichnungPrüffallvorgabe-ID
P1-001Technische Prüfung der Schnittstellen zum EETS-Anbieter
(SST 001, SST 002, SST 006, SST 007, SST 008, SST 099)
Übertragung einer leeren EETS-BlacklistP1-SST-001-001
Übertragung einer leeren EETS-WhitelistP1-SST-002a-001
Übertragung eines Tagesberichts ohne AuskehrP1-SST-008-001
Kommunikationsablauf gemäß SchnittstellenspezifikationenP1-SST-00X-001
Kommunikationsablauf bei NichtverfügbarkeitP1-SST-00X-002
P1-002Verwalten der Blacklist (SST 001)
Sperrung eines BordgerätsP1-BL-001-001
Sperrung mehrerer BordgeräteP1-BL-001-002
Entsperrung eines BordgerätsP1-BL-001-003
Entsperrung mehrerer BordgeräteP1-BL-001-004
P1-003Verwalten der Whitelist (SST 002a)
Neuanlage eines Nutzers mit einem FahrzeugP1-WL-002a-001
Neuanlage mehrerer Nutzer mit mehreren FahrzeugenP1-WL-002a-002
Abmelden eines FahrzeugsP1-WL-002a-003
Neues Bordgerät für ein bestehendes FahrzeugP1-WL-002a-004
P1-004Verwalten der Nutzeradress- und Fahrzeugdaten (SST 002b)
Abfrage von Adressdaten zu einer User-IDP1-UDA-002b-001
Abfrage von Fahrzeugdaten zu einer User-IDP1-UDA-002b-002
Verschiedene Abfragen zu mehreren User-IDsP1-UDA-002b-003
Abfrage nach Änderung der FahrzeugdatenP1-UDA-002b-004
P1-005Verwalten der Fahrzeugliste von EETS-Nutzern (SST 002c)
Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu einer User-IDP1-FBH-002c-001
Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu mehreren User-IDsP1-FBH-002c-002
P1-006Übertragung und Verwendung der Mautbasisdaten (SST 003)
Übertragung von Mautbasisdaten vom Mauterheber zum EETS-AnbieterP1-MBD-003-001
Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der MautbasisdatenP1-AED-006-007
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach UpdateP1-MBN-007-007
Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der MautbasisdatenP1-AED-006-008
Mautbuchungsnachweise für eine Fahrt mit verschiedenen Orts- und ZeitklassenP1-MBN-007-008
P1-007Austausch von sicherheitsrelevanten Objekten (SST 004)
Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-AnbieterP1-TRO-004-001
Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum MauterheberP1-TRO-004-002
Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-AnbieterP1-TRO-004-003
Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum MauterheberP1-TRO-004-004
Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum MauterheberP1-TRO-004-005
P1-008Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (SST 006)
Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein- und einer AusfahrtP1-AED-006-001
Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer AusfahrtP1-AED-006-002
Erhebung bei einer Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer DurchfahrtP1-AED-006-003
Erhebung mit Änderung der AchsklasseP1-AED-006-004
Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der MautpflichtP1-AED-006-005
Erhebung und Sperrung eines BordgerätsP1-AED-006-006
Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der MautbasisdatenP1-AED-006-007
Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der MautbasisdatenP1-AED-006-008
Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse nach Einführung einer neuen GewichtsklasseP1-AED-006-009
P1-009Erzeugung von Mautbuchungsnachweisen (SST 007)
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein- und einer AusfahrtP1-MBN-007-001
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer AusfahrtP1-MBN-007-002
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer DurchfahrtP1-MBN-007-003
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der AchsklasseP1-MBN-007-004
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der MautpflichtP1-MBN-007-005
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Sperrung eines BordgerätsP1-MBN-007-006
Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der MautbasisdatenP1-MBN-007-007
Mautbuchungsnachweise für eine Fahrt mit verschiedenen Orts- und ZeitklassenP1-MBN-007-008
Mautbuchungsnachweise für zwei Fahrten mit Änderung der GewichtsklasseP1-MBN-007-009
P1-010Erzeugung von Tagesberichten (SST 008)
Tagesberichte für die durchgeführten FahrtenP1-TB-008-001
P1-011Abfrage des technischen Zustands eines Bordgeräts (SST 016)
Anfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts durch den MauterheberP1-TZB-016-001
P1-012Kontrolle (DSRC SST 301)
Portable KontrolleP1-KON-301-001
Manuelle KontrolleP1-KON-301-002
Automatische KontrolleP1-KON-301-003
KontrollsäuleP1-KON-301-004
Kontrolle vor und nach Änderung der AchsklasseP1-KON-301-005
Kontrolle vor und nach Änderung der GewichtsklasseP1-KON-301-006
Kontrolle vor und nach Sperrung des BordgerätsP1-KON-301-007
Tabelle 3: Übersicht Prüffallvorgaben
Anmerkungen zu Tabelle 3:
Die korrekte und vollständige Kommunikation des EETS-Anbieters über die Schnittstelle SST 301 wird nicht in separaten Prüffallvorgaben beschrieben, sondern erfolgt im Rahmen der Kontrolle der DSRC-Daten in Verbindung mit der Konformitätserklärung.
4 Vorgehensweise bei der Durchführung der Prüffallvorgaben
Die vorgegebenen Prüffallvorgaben werden durch den EETS-Anbieter konkretisiert und im Rahmen der Erstellung des Prüfprogramms in seiner Prüfspezifikation in Prüffälle umgesetzt. Der EETS-Anbieter kann mehrere Prüffallvorgaben in einem Prüffall zusammenfassen. Die Durchführungsreihenfolge der Prüffallvorgaben ist initial in Tabelle 5 festgelegt.
Lfd. Nr.IDBezeichnung
 1P1-TRO-004-001Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
 2P1-TRO-004-002Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
 3P1-TRO-004-003Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
 4P1-TRO-004-004Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
 5P1-TRO-004-005Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
 6P1-MBD-003-001Übertragung von Mautbasisdaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
 7P1-SST-001-001Übertragung einer leeren EETS-Blacklist
 8P1-SST-002a-001Übertragung einer leeren EETS-Whitelist
 9P1-SST-008-001Übertragung eines Tagesberichts ohne Auskehr
10P1-WL-002a-001Neuanlage eines Nutzers mit einem Fahrzeug
11P1-WL-002a-002Neuanlage mehrerer Nutzer mit mehreren Fahrzeugen
12P1-WL-002a-003Abmelden eines Fahrzeugs
13P1-WL-002a-004Neues Bordgerät für ein bestehendes Fahrzeug
14P1-UDA-002b-001Abfragen von Adressdaten zu einer User-ID
15P1-UDA-002b-002Abfragen von Fahrzeugdaten zu einer User-ID
16P1-UDA-002b-003Verschiedene Abfragen zu mehreren User-IDs
17P1-UDA-002b-004Abfrage nach Änderung der Fahrzeugdaten
18P1-FBH-002c-001Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu einer User-ID
19P1-FBH-002c-002Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu mehreren User-IDs
20P1-BL-001-001Sperrung eines Bordgeräts
21P1-BL-001-002Sperrung mehrerer Bordgeräte
22P1-BL-001-003Entsperrung eines Bordgeräts
23P1-BL-001-004Entsperrung mehrerer Bordgeräte
24P1-AED-006-001Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
25P1-MBN-007-001Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
26P1-AED-006-002Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
27P1-MBN-007-002Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
28P1-AED-006-003Erhebung bei einer Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
29P1-MBN-007-003Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
30P1-AED-006-004Erhebung mit Änderung der Achsklasse
31P1-MBN-007-004Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Achsklasse
32P1-AED-006-005Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der Mautpflicht
33P1-MBN-007-005Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der Mautpflicht
34P1-AED-006-006Erhebung und Sperrung eines Bordgeräts
35P1-MBN-007-006Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Sperrung eines Bordgeräts
36P1-AED-006-007Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
37P1-MBN-007-007Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
38P1-AED-006-008Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der Mautbasisdaten
39P1-AED-006-009Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse nach Einführung einer neuen Gewichtsklasse
40P1-MBN-007-008Mautbuchungsnachweise für Fahrten mit verschiedenen Orts- und Zeitklassen
41P1-MBN-007-009Mautbuchungsnachweise für zwei Fahrten mit Änderung der Gewichtsklasse
42P1-TB-008-001Tagesberichte
43P1-TZB-016-001Abfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts durch den Mauterheber
44P1-KON-301-001Portable Kontrolle
45P1-KON-301-002Manuelle Kontrolle
46P1-KON-301-003Automatische Kontrolle
47P1-KON-301-004Kontrollsäule
48P1-KON-301-005Kontrolle vor und nach Änderung der Achsklasse
49P1-KON-301-006Kontrolle vor und nach Änderung der Gewichtsklasse
50P1-KON-301-007Kontrolle vor und nach Sperrung des Bordgeräts
51P1-SST-00X-001Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikationen
52P1-SST-00X-002Kommunikationsablauf bei Nichtverfügbarkeit
Tabelle 5 Initiale Durchführungsreihenfolge der Prüffallvorgaben
Folgende Randbedingungen sind zu berücksichtigen:
Die im Rahmen der Durchführung eines Prüffalls erzeugten Ergebnisdaten können prinzipiell zur Auswertung mehrerer Prüffallvorgaben herangezogen werden.
In den Prüffallvorgaben zu SST 006 und SST 007 werden identische Fahrszenarien verwendet. Somit muss ein Fahrszenario nur einmal durchgeführt werden und die hierbei erzeugten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und Mautbuchungsnachweise können zum Nachweis der jeweiligen Prüffallvorgabe der Schnittstellen SST 006 und SST 007 verwendet werden.
Die vorgegebenen Stammdaten dürfen nur gemäß der Beschreibung in den Prüffallvorgaben geändert werden. Insbesondere dürfen sie nicht durch Testdaten, die nicht im Rahmen der Durchführung der Prüffallvorgaben erzeugt werden, verändert werden.
5 Prüffallvorgaben zu technischen Schnittstellentests
Prüffallvorgabe: Übertragung einer leeren EETS-Blacklist
ID:P1-SST-001-001
Beschreibung:Das Teilsystem des EETS-Anbieters sendet die EETS-Blacklist via BlacklistProService ohne Einträge (leere Blacklist) an die Testumgebung.
Diese Nachricht wird seitens der Testumgebung bestätigt.
Nach der asynchronen Verarbeitung quittiert die Testumgebung die Daten mit einem AckADU via AckService.
Prüfkriterien:korrekter und vollständiger Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikation
Sind keine Bordgeräte gesperrt, so wird trotzdem eine Blacklist via BlacklistProService übermittelt.
Vorbedingungen:Aktuell sind keine Bordgeräte im Teilsystem des EETS-Anbieters gesperrt (die Blacklist ist leer).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekte Verwendung folgender Nachricht:
Nachricht sendApdu vom EETS-Anbieter über BlacklistProService (SST001) ohne Einträge
Annahmebestätigung der Nachricht durch die Antwort-Nachricht sendApduResponse vom BAG über BlacklistProService (SST001) ohne Apdu-Element
Bestätigung der fachlichen Korrektheit dieser Nachricht durch die Nachricht sendApdu vom BAG über AckService (SST099) ohne Fehler (Issues)
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom EETS-Anbieter über AckService (SST099) ohne Apdu-Element
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Senden einer leeren Blacklist)
Bemerkungen:keine
Tabelle 4 Prüffallvorgabe: Übertragung einer leeren EETS-Blacklist
Prüffallvorgabe: Übertragung einer leeren EETS-Whitelist
ID:P1-SST-002a-001
Beschreibung:Das Teilsystem des EETS-Anbieters sendet die EETS-Whitelist via WhitelistProService ohne Einträge (leere Whitelist) zur Testumgebung.
Die Nachricht wird seitens der Testumgebung bestätigt.
Nach der asynchronen Verarbeitung quittiert die Testumgebung die Daten mit einem AckADU via AckService.
Prüfkriterien:korrekter und vollständiger Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikation
Liegen keine Nutzer, Fahrzeuge, Bordgeräte im Teilsystem des EETS-Anbieters vor, so wird trotzdem eine Whitelist via WhitelistProService übermittelt.
Vorbedingungen:Im Teilsystem des EETS-Anbieters sind keine Nutzer, Fahrzeuge, Bordgeräte angelegt.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekte Verwendung folgender Nachrichten:
Nachricht sendApdu vom EETS-Anbieter über WhitelistProService (SST002a) ohne Einträge
Annahmebestätigung der Nachricht durch die Antwort-Nachricht sendApduResponse vom BAG über WhitelistProService (SST002a) ohne Apdu-Element
Bestätigung der fachlichen Korrektheit dieser Nachricht durch die Nachricht sendApdu vom BAG über AckService (SST099) ohne Fehler (Issues)
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom EETS-Anbieter über AckService (SST099) ohne Apdu-Element
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Senden einer leeren Whitelist)
Bemerkungen:keine
Tabelle 5 Prüffallvorgabe: Erfolgreiche Übertragung einer leeren EETS-Whitelist
Prüffallvorgabe: Übertragung eines Tagesberichts ohne Auskehr
ID:P1-SST-008-001
Beschreibung:Das Teilsystem des EETS-Anbieters sendet im Rahmen der täglichen Übertragung die PaymentAnnouncementADUs ohne Auskehrinformation via TagesberichtProService zur Testumgebung.
Die Nachricht wird seitens der Testumgebung bestätigt.
Nach der asynchronen Verarbeitung quittiert die Testumgebung die Daten mit einem AckADU via AckService.
Prüfkriterien:korrekter und vollständiger Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikation
Liegen keine Auskehrinformationen zu einem Stichtag vor, so werden trotzdem PaymentAnnouncementADUs via TagesberichtProService übermittelt.
Vorbedingungen:Es liegen im Teilsystem des EETS-Anbieters keine Auskehrinformationen für den Tagesbericht zum betreffenden Stichtag vor.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekte Verwendung folgender Nachrichten:
Nachricht sendApdu vom EETS-Anbieter über TagesberichtProService (SST008) ohne Auskehr
Annahmebestätigung der Nachricht durch die Antwort-Nachricht sendApduResponse vom BAG über TagesberichtProService (SST008) ohne Apdu-Element
Bestätigung der fachlichen Korrektheit dieser Nachricht durch die Nachricht sendApdu vom BAG über AckService (SST099) ohne Fehler (Issues)
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom EETS-Anbieter über AckService (SST099) ohne Apdu-Element
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Senden einer Nachricht ohne Auskehr)
Bemerkungen:keine
Tabelle 6 Prüffallvorgabe: Erfolgreiche Übertragung eines Tagesberichts ohne Auskehr
Prüffallvorgabe: Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikationen
ID:P1-SST-00X-001
Beschreibung:Das Teilsystem des EETS-Anbieters tauscht im Rahmen der Durchführung der Prüffallvorgaben
P1-BL-001-001
P1-WL-002a-001
P1-UDA-002b-001
P1-FBH-002c-001
P1-AED-006-002
P1-MBN-007-002
P1-TB-008-001
Nachrichten mit der Testumgebung gemäß der Spezifikation der Web-Schnittstelle zum EETS-Anbieter aus.
Prüfkriterien:korrekter und vollständiger Kommunikationsablauf je Schnittstelle gemäß Schnittstellenspezifikationen anhand der oben genannten Prüffallvorgaben
Vorbedingungen:Die oben genannten Prüffallvorgaben sind bereits durchgeführt und erfolgreich bestanden.
Erwartetes Ergebnis:An den Schnittstellen SST001, SST002a, SST006, SST007, SST008 wird jeweils folgende Nachrichtensequenz ausgetauscht:
Nachricht sendApdu vom EETS-Anbieter über den entsprechenden Web-Service
Annahmebestätigung der Nachricht durch die Antwort-Nachricht sendApduResponse vom BAG über den entsprechenden Web-Service ohne Apdu-Element
Bestätigung der fachlichen Korrektheit dieser Nachricht durch die Nachricht sendApdu vom BAG über AckService (SST099) ohne Fehler (Issues)
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom EETS-Anbieter über AckService (SST099) ohne Apdu-Element
An den Schnittstellen SST002b und SST002c wird jeweils folgende Nachrichtensequenz ausgetauscht:
Anfrage-Nachricht sendApdu vom BAG über den entsprechenden Web-Service mit RequestADUs
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom EETS-Anbieter über den entsprechenden Web-Service ohne Apdu-Element
Nachricht sendApdu vom EETS-Anbieter über den entsprechenden Web-Service mit angefragten Daten
Antwort-Nachricht sendApduResponse vom BAG mit AckADUs ohne Fehler bzw. Warnungen
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Nachrichtenaustausch hat bereits in den oben genannten Prüffallvorgaben stattgefunden)
Bemerkungen:keine
Tabelle 7 Prüffallvorgabe: Kommunikationsablauf gemäß Schnittstellenspezifikationen
Prüffallvorgaben: Kommunikationsablauf bei Nichtverfügbarkeit
ID:P1-SST-00X-002
Beschreibung:Das Teilsystem des EETS-Anbieters tauscht im Rahmen der Durchführung der Prüffallvorgaben
P1-WL-002a-002
P1-BL-001-002
P1-AED-006-003
P1-MBN-007-003
P1-TB-008-001
Nachrichten mit der Testumgebung gemäß der Spezifikation der Web-Schnittstelle zum EETS-Anbieter aus. Zum Zeitpunkt der erwarteten Datenübertragung durch den EETS-Anbieter ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht erreichbar, sodass das Teilsystem des EETS-Anbieters die Datenübertragung wiederholt (Retries).
Prüfkriterien:korrekte Wiederholung der Datenübertragung und erfolgreiche Datenübertragung gemäß Spezifikation der Web-Schnittstellen zum EETS-Anbieter
Vorbedingungen:Der Web-Server der Testumgebung ist während der Durchführung der oben genannten Prüffallvorgaben vorübergehend nicht erreichbar.
Erwartetes Ergebnis:Alle Nachrichten wurden erfolgreich (nach Wiederverfügbarkeit des Web-Servers) vom EETS-Anbieter übertragen. Der EETS-Anbieter wiederholt die nicht erfolgreiche Nachrichtenübertragung mit identischer Nachrichten-ID.
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Nachrichtenaustausch hat bereits in den oben genannten Prüffallvorgaben stattgefunden)
Bemerkungen:Die Durchführung der oben genannten Prüffallvorgaben muss zur Herstellung der Vorbedingung in enger Abstimmung mit dem Mauterheber erfolgen.
Tabelle 8 Prüffallvorgabe: Kommunikationsablauf bei Nichtverfügbarkeit
6 Prüffallvorgaben zu fachlichen Tests
6.1 Whitelist
Prüffallvorgabe: Neuanlage eines Nutzers mit einem Fahrzeug
ID:P1-WL-002a-001
Beschreibung:Ein neuer Nutzer meldet ein mautpflichtiges Fahrzeug beim EETS-Anbieter an. Das Fahrzeug erhält ein Fahrzeuggerät des EETS-Anbieters. Die entsprechenden Daten werden im System des EETS-Anbieters angelegt.
Der EETS-Anbieter sendet bei seiner täglichen Übertragung der Whitelist die neuen Daten an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung aller im System des EETS-Anbieters angelegten User-IDs
Vorbedingungen:keine
Erwartetes Ergebnis:Die neu angelegten Nutzer- und Fahrzeug-IDs liegen zeitgerecht und korrekt in der Testumgebung des Mauterhebers vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters werden die Stammdaten für einen neuen Nutzer NZ_01, dem Fahrzeug FZ_01 und dazugehörigem Bordgerät BG_01 mit den im Kapitel 7 beschriebenen Inhalten neu angelegt.
Akteur:EETS-Anbieter (Anlegen der Stammdaten und Versenden der Whitelist)
Bemerkungen:keine
Tabelle 9 Prüffallvorgabe: Neuanlage eines Nutzers mit einem Fahrzeug
Prüffallvorgabe: Neuanlage mehrerer Nutzer mit mehreren Fahrzeugen
ID:P1-WL-002a-002
Beschreibung:Im System des EETS-Anbieters werden sieben neue Nutzer und 13 mautpflichtige Fahrzeuge mit neuen Bordgeräten angelegt. Den einzelnen Nutzern sind dabei bis zu drei Fahrzeuge zugeordnet. Falls der EETS-Anbieter gleichzeitig Bordgeräte verschiedener Hersteller oder unterschiedliche Varianten beziehungsweise Versionen eines Bordgeräts verwendet, sind diese hier einzusetzen.
Der EETS-Anbieter sendet bei seiner täglichen Übertragung der Whitelist die neuen Daten an die Testumgebung. Im System bereits angelegte Datensätze werden dabei im Rahmen der Komplettübertragung ebenfalls mit übertragen.
Während der Übertragung ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht verfügbar. Eine erfolgreiche Übertragung der Daten erfolgt nach Wiedererreichbarkeit des Web-Servers.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung aller im System des EETS-Anbieters angelegten User-IDs
Vorbedingungen:Der Nutzer NZ_01 mit dem Fahrzeug FZ_01 und dem dazugehörigen Bordgerät BG_01 wurden bereits im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und per Whitelist mindestens einmal an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Nutzer- und Fahrzeug-IDs der sieben neuen Nutzer und der 13 Fahrzeuge liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung vor. Die im System des EETS-Anbieters bereits vorher angelegten Datensätze werden im Rahmen der Komplettübertragung ebenfalls mit übertragen.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters werden die Stammdaten für die sieben neuen Nutzer NZ_02 – NZ_08, den 13 Fahrzeugen FZ_02 – FZ_14 und den dazugehörigen Bordgeräten BG_02 – BG_14 mit den im Kapitel 7 beschriebenen Inhalten neu angelegt.
Akteur:EETS-Anbieter (Anlegen der Stammdaten und Versenden der Whitelist).
Mauterheber (vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Web-Servers herstellen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 10 Prüffallvorgabe: Neuanlage mehrerer Nutzer mit mehreren Fahrzeugen
Prüffallvorgabe: Abmelden eines Fahrzeugs
ID:P1-WL-002a-003
Beschreibung:Der EETS-Anbieter meldet ein Fahrzeug mit zugehörigem Bordgerät in seinem System ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters sendet bei seiner täglichen Übertragung der Whitelist den betreffenden Datensatz nicht mehr an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung der geänderten Whitelist
Vorbedingungen:Der Nutzer NZ_08 mit dem Fahrzeug FZ_13 und dem dazugehörigem Bordgerät BG_13 wurden bereits im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und per Whitelist mindestens einmal an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Der Datensatz mit dem abgemeldeten Fahrzeug wird nicht mehr mit der Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird das Fahrzeug FZ_13 abgemeldet.
Akteur:EETS-Anbieter (Abmelden des Fahrzeugs).
Bemerkungen:keine
Tabelle 11 Prüffallvorgabe: Abmelden eines Fahrzeugs
Prüffallvorgabe: Neues Bordgerät für ein bestehendes Fahrzeug
ID:P1-WL-002a-004
Beschreibung:In einem Fahrzeug muss ein defektes Bordgerät ausgetauscht werden.
Der EETS-Anbieter löscht das defekte Bordgerät in seinem System und trägt das neue Bordgerät für das bestehende Fahrzeug ein. Die PAN wird dabei übernommen.
Der EETS-Anbieter sendet bei seiner täglichen Übertragung der Whitelist die Änderung an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung der geänderten Whitelist
Vorbedingungen:Im Teilsystem des EETS-Anbieters ist das FZ_14 mit mit NZ_08 und BG_14 konfiguriert und wurde mit der Whitelist bereits an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die geänderten Daten liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird bei Fahrzeug FZ_14 das bestehende Bordgerät BG_14 durch BG_15 ersetzt.
Akteur:EETS-Anbieter (Ändern der Bordgeräte-ID in den Stammdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 12 Prüffallvorgabe: Neues Bordgerät für ein bestehendes Fahrzeug
6.2 Blacklist
Prüffallvorgabe: Sperrung eines Bordgeräts
ID:P1-BL-001-001
Beschreibung:Der EETS-Anbieter setzt ein Bordgerät in seinem Teilsystem auf die EETS-Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt die EETS-Blacklist mit Informationen zum gesperrten Bordgerät an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte Sperrung des Bordgeräts
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_06 ist für das Fahrzeug FZ_06 konfiguriert und aktuell nicht gesperrt.
Es befindet sich auf der Whitelist und ist in der Testumgebung bekannt (Übertragung überSST 002ahat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die Sperrung des Bordgeräts wurde durchgeführt und nur dieses Bordgerät befindet sich auf der Blacklist.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird das Bordgerät BG_06 auf die EETS-Blacklist gesetzt. Ein Sperrgrund ist anzugeben.
Akteur:EETS-Anbieter (Setzen des Bordgeräts auf die Blacklist).
Bemerkungen:keine
Tabelle 13 Prüffallvorgabe: Sperrung eines Bordgeräts
Prüffallvorgabe: Sperrung mehrerer Bordgeräte
ID:P1-BL-001-002
Beschreibung:Der EETS-Anbieter setzt 4 Bordgeräte in seinem Teilsystem auf die EETS-Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt die EETS-Blacklist mit Informationen zu den gesperrten Bordgeräten an die Testumgebung.
Während der Übertragung ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht verfügbar. Eine erfolgreiche Übertragung der Daten erfolgt nach Wiedererreichbarkeit des Web-Servers.
Prüfkriterien:korrekte Sperrung der Bordgeräte
Vorbedingungen:Die verwendeten Bordgeräte, BG_07, BG_08, BG_09 und BG_11 sind aktuell nicht gesperrt. (Das Bordgerät BG_06 ist bereits gesperrt, siehe Prüffallvorgabe P1-BL-001-001).
Die Bordgeräte befinden sich auf der Whitelist und sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die Sperrung der entsprechenden Bordgeräte wurde durchgeführt und diese sind in der übermittelten Blacklist vollständig und korrekt enthalten.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters werden die Bordgeräte BG_07, BG_08, BG_09 und BG_11 auf die EETS-Blacklist gesetzt. Die Sperrgründe sind anzugeben.
Akteur:EETS-Anbieter (Setzen der Bordgeräte auf die Blacklist).
Mauterheber (vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Web-Servers herstellen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 14 Prüffallvorgabe: Sperrung mehrerer Bordgeräte
Prüffallvorgabe: Entsperrung eines Bordgeräts
ID:P1-BL-001-003
Beschreibung:Der EETS-Anbieter löscht ein Bordgerät in seinem Teilsystem von der EETS-Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt die EETS-Blacklist ohne Information zum entsperrten Bordgerät an die Testumgebung
In der Blacklist der Testumgebung wird daraufhin der Datensatz zum betroffenen Bordgerät mit einem Gültigkeitsende versehen.
Prüfkriterien:korrekte Entsperrung des Bordgeräts
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_06 ist aktuell gesperrt.
Erwartetes Ergebnis:Die Entsperrung des Bordgeräts BG_06 wurde korrekt durchgeführt und dieses Bordgerät befindet sich nicht mehr auf der übermittelten Blacklist.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird das Bordgerät BG_06 von der EETS-Blacklist gelöscht.
Akteur:EETS-Anbieter (Entsperren des Bordgeräts).
Bemerkungen:keine
Tabelle 15 Prüffallvorgabe: Entsperrung eines Bordgeräts
Prüffallvorgabe: Entsperrung mehrerer Bordgeräte
ID:P1-BL-001-004
Beschreibung:Der EETS-Anbieter löscht 3 Bordgeräte in seinem Teilsystem von der EETS-Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt die EETS-Blacklist ohne Informationen zu den entsperrten Bordgeräten an die Testumgebung.
In der Blacklist der Testumgebung werden daraufhin die Datensätze zu den betroffenen Bordgeräten mit einem Gültigkeitsende versehen.
Prüfkriterien:korrekte Entsperrung der Bordgeräte
Vorbedingungen:Die verwendeten Bordgeräte BG_07, BG_08, BG_09 und BG_11 sind aktuell gesperrt.
Erwartetes Ergebnis:Die Entsperrung der Bordgeräte wurde vollständig und korrekt durchgeführt und diese Bordgeräte befinden sich nicht mehr auf der übermittelten Blacklist. Bordgerät BG_08 befindet sich weiterhin auf der Blacklist.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters werden die Bordgeräte BG_07, BG_09 und BG_11 von der EETS-Blacklist gelöscht.
Akteur:EETS-Anbieter (Entsperren der Bordgeräte).
Bemerkungen:keine
Tabelle 16 Prüffallvorgabe: Entsperrung mehrerer Bordgeräte
6.3 User-Details
Prüffallvorgabe: Abfrage von Adressdaten zu einer User-ID
ID:P1-UDA-002b-001
Beschreibung:Der Mauterheber sendet eine Abfrage für die Adressdaten zu einer User-ID.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt dann die gewünschten Adressdaten an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage der Adressdaten
Vorbedingungen:Zum Nutzer wurde das Fahrzeug FZ_07 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID wurde über die Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Adressdaten des Nutzers für die angefragte User-ID liegen nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vollständig und korrekt vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird die Abfrage zu Adressdaten für den Nutzer von Fahrzeug FZ_07 bearbeitet und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Abfrage für Adressdaten für den Nutzer von Fahrzeug FZ_07),
EETS-Anbieter (Beantworten der Abfrage).
Bemerkungen:keine
Tabelle 17 Prüffallvorgabe: Abfrage von Adressdaten zu einer User-ID
Prüffallvorgabe: Abfrage von Fahrzeugdaten zu einer User-ID
ID:P1-UDA-002b-002
Beschreibung:Der Mauterheber sendet eine Abfrage für die Fahrzeugdaten zu einer User-ID.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt dann die gewünschten Fahrzeugdaten an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage zu Fahrzeugdaten
Vorbedingungen:Zum Nutzer wurde das Fahrzeug FZ_08 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID wurde über die Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten und vollständigen Fahrzeugdaten des Nutzers für die angefragte User-ID liegen nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird die Abfrage zu den Fahrzeugdaten für FZ_08 bearbeitet und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Abfrage für die Fahrzeugdaten für das FZ_08),
EETS-Anbieter (Beantworten der Abfrage).
Bemerkungen:keine
Tabelle 18 Prüffallvorgabe: Übertragung von Fahrzeugdaten zu einer User-ID
Prüffallvorgabe: Verschiedene Abfragen zu mehreren User-IDs
ID:P1-UDA-002b-003
Beschreibung:Der Mauterheber sendet Abfragen für Fahrzeug- und Adressdaten zu verschiedenen User-IDs.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters übermittelt dann die gewünschten Fahrzeug- und Adressdaten an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage zu Fahrzeug- und Adressdaten
Vorbedingungen:Zu unterschiedlichen Nutzern wurden die Fahrzeugen FZ_01 bis FZ_06, FZ_10, FZ_11 und FZ_12 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-IDs wurden über die Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Fahrzeug- und Adressdaten für die angefragten User-IDs liegen nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vollständig vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird die Abfrage zu den Fahrzeugdaten für die Fahrzeuge FZ_01 bis FZ_06, den Fahrzeug- und Adressdaten für die Fahrzeuge FZ_10, FZ_11 und FZ_12 bearbeitet und und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Abfragen für die Fahrzeugdaten der Fahrzeuge FZ_01 bis FZ_06, FZ_10, FZ_11 und FZ_12 und die Adressdaten für die Nutzer der Fahrzeuge FZ_10, FZ_11 und FZ_12),
EETS-Anbieter (Beantworten der Abfragen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 19 Prüffallvorgabe: Verschiedene Abfragen zu mehreren User-IDs
Prüffallvorgabe: Abfrage nach Änderung der Fahrzeugdaten
ID:P1-UDA-002b-004
Beschreibung:Der EETS-Anbieter ändert Fahrzeugdaten in seinem Teilsystem.
Der Mauterheber sendet eine Abfrage für die Fahrzeugdaten zu einer User-ID.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage zu Fahrzeugdaten
Vorbedingungen:Zum Nutzer wurde das Fahrzeug FZ_12 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID wurde über die Whitelist an die Testumgebung übertragen. Die Fahrzeugdaten zu diesem Fahrzeug wurden bereits einmal abgefragt.
Erwartetes Ergebnis:Die geänderten Fahrzeugdaten für die angefragte User-ID liegen nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vollständig und korrekt vor.
Eingabedaten:Der EETS-Anbieter ändert das Leergewicht auf 7 t und das zulässige Gesamtgewicht auf 13,5 t.
Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird die Abfrage zu Fahrzeugdaten für den Nutzer von Fahrzeug FZ_12 bearbeitet und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Abfrage für Fahrzeugdaten von FZ_12),
EETS-Anbieter (Ändern der Fahrzeugdaten und Beantworten der Abfrage).
Bemerkungen:Ein Vergleich der Daten vorher/nachher ist möglich, da die geänderten Fahrzeugdaten in der Testumgebung Datenbank historisiert werden.
Tabelle 20 Prüffallvorgabe: Abfrage nach Änderung der Fahrzeugdaten
6.4 User-IDs eines EETS-Nutzers
Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu einer User-ID
ID:P1-FBH-002c-001
Beschreibung:Der Mauterheber stellt eine Abfrage zum Fahrzeugbestand eines Nutzers.
Der EETS-Anbieter sendet den Fahrzeugbestand des entsprechenden Nutzers an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage zum Fahrzeugbestand des Nutzers
Vorbedingungen:Zum Nutzer wurden die Fahrzeuge FZ_06, FZ_07 und FZ_08 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-IDs wurden über die Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Der korrekte und vollständige Fahrzeugbestand des Nutzers für die angefragte User-ID liegt nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters wird die Abfrage zum Fahrzeugbestand für den Nutzer NZ_05 bearbeitet und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Abfrage zum Fahrzeugbestand für den Nutzer von Fahrzeug FZ_06),
EETS-Anbieter (Beantworten der Abfrage).
Bemerkungen:keine
Tabelle 21 Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu einer User-ID
Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu mehreren User-IDs
ID:P1-FBH-002c-002
Beschreibung:Der Mauterheber stellt eine Abfrage zum Fahrzeugbestand mehrerer Nutzer.
Der EETS-Anbieter sendet den Fahrzeugbestand an die Testumgebung.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und zeitgerechte Beantwortung der Abfrage zum Fahrzeugbestand der Nutzer
Vorbedingungen:Im Teilsystem des EETS-Anbieters liegen keine unbeantworteten Fahrzeugbestandsabfragen vor.
Zu unterschiedlichen Nutzern wurden die Fahrzeuge FZ_01, FZ_02, FZ_04, FZ_11 und FZ_12 im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und bereits mit der Whitelist an die Testumgebung übertragen.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten und vollständigen Fahrzeugbestände für die angefragten User-IDs liegen nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Im Teilsystem des EETS-Anbieters werden die Fahrzeugbestandsabfragen für die Nutzer NZ_01 und NZ_02 bearbeitet und und versendet.
Akteur:Mauterheber (Stellen der Fahrzeugbestandsabfragen für die Nutzer der Fahrzeuge FZ_01 und FZ_04),
EETS-Anbieter (Beantworten der Abfragen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 22 Prüffallvorgabe: Abfrage des mautpflichtigen Fahrzeugbestands zu mehreren User-IDs
6.5 Abschnittsbezogene Erhebungsdaten
Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
ID:P1-AED-006-001
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein- und einer Ausfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_01 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_01 und Bordgerät BG_01 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_01 mit dem Fahrzeug FZ_01 (kein Anhänger, Bordgerät BG_01) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 23 Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
ID:P1-AED-006-002
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_02 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_02 und Bordgerät BG_02 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_02 mit dem Fahrzeug FZ_02 (kein Anhänger, Bordgerät BG_02) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 24 Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
ID:P1-AED-006-003
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug mit einem 2-Achs-Anhänger eine definierte Strecke mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Während der Übertragung ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht verfügbar. Eine erfolgreiche Übertragung der Daten erfolgt nach Wiedererreichbarkeit des Web-Servers.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_03 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_03, Fahrzeug FZ_03 und Bordgerät BG_03 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_03 fährt das Fahrszenario FS_03 mit dem Fahrzeug FZ_03 (2-Achs-Anhänger, Bordgerät BG_03) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Mauterheber (vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Web-Servers herstellen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 25 Prüffallvorgabe: Erhebung bei einer Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Achsklasse
ID:P1-AED-006-004
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke ab. Die Achsklasse des Fahrzeugs ändert sich während der Testdurchführung durch Ankoppeln eines 3-Achs-Anhängers.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen den vorgegebenen Konfigurationen des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_04 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_02, Fahrzeug FZ_04 und Bordgerät BG_04 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_02 fährt das Fahrszenario FS_04 mit dem Fahrzeug FZ_04 (Bordgerät BG_04) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt ohne Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord wird die Achszahl auf fünf Achsen deklariert (3-Achs-Anhänger wird angekoppelt).
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 26 Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Achsklasse
Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der Mautpflicht
ID:P1-AED-006-005
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug und einem 2-Achs-Anhänger eine definierte Strecke ab. Die Gewichtsklasse des Fahrzeugs ändert sich während der Testdurchführung durch Abkoppeln des 2-Achs-Anhängers.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen den vorgegebenen Konfigurationen des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_05 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_04, Fahrzeug FZ_05 und Bordgerät BG_05 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_04 fährt das Fahrszenario FS_05 mit dem Fahrzeug FZ_05 (Bordgerät BG_05) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt mit einem 2-Achs-Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord wird das Fahrzeuggewicht < 7,5 t deklariert (Anhänger wird abgekoppelt).
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 27 Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse mit Änderung der Mautpflicht
Prüffallvorgabe: Erhebung und Sperrung eines Bordgeräts
ID:P1-AED-006-006
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine definierte Strecke ab. Der EETS-Anbieter sperrt das Bordgerät (LED rot, Status NoGo) während der Testdurchführung und setzt es danach auf die Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten bis zum Zeitpunkt der Sperrung des Bordgeräts und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_06 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_05, Fahrzeug FZ_06 und Bordgerät BG_06 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt bis zum Zeitpunkt der Sperrung des Bordgeräts liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor. Nach dem Zeitpunkt der Sperrung des Bordgeräts wurden keine Erhebungsdaten generiert und an die Testumgebung übermittelt.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_05 fährt das Fahrszenario FS_06 mit dem Fahrzeug FZ_06 (kein Anhänger, Bordgerät BG_06) ab.
Der EETS-Anbieter sperrt das Bordgerät nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord und setzt es danach auf die Blacklist. Die Fahrt wird entsprechend des Fahrszenrios FS_06 anschließend fortgeführt.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 28 Prüffallvorgabe: Erhebung und Sperrung eines Bordgeräts
Prüffallvorgabe: Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
ID:P1-AED-006-007
Beschreibung:Nach einer Erhöhung der Mautsätze pro Kilometer fährt der Nutzer mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke ab. Es ist eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Fahrt.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten mit erhöhten Mautsätzen pro Kilometer verwendet. Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_01 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_01 und Bordgerät BG_01 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_01 mit dem Fahrzeug FZ_01 (kein Anhänger, Bordgerät BG_01) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Updates der Mautbasisdatenversion über SST 003),
EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios nach Update der Mautbasisdaten und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:Hier ist eine besondere zeitliche Planung bezüglich der zu verwendenden Mautbasisdaten erforderlich.
Tabelle 29 Prüffallvorgabe: Erhebung mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
Prüffallvorgabe: Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der Mautbasisdaten
ID:P1-AED-006-008
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke zweimal zu unterschiedlichen Zeiten ab. Dabei wird eine veränderte Version der Mautbasisdaten mit Orts- und Zeitklassen verwendet.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten verwendet (geänderte Zeit- und Ortsklassen). Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_04 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_02, Fahrzeug FZ_04 und Bordgerät BG_04 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_02 fährt das Fahrszenario FS_07 mit dem Fahrzeug FZ_04 (kein Anhänger, Bordgerät BG_04) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Updates der Mautbasisdatenversion über SST 003),
EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios nach Update der Mautbasisdaten und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:Hier ist eine besondere zeitliche Planung bezüglich der zu verwendenden Mautbasisdaten erforderlich.
Tabelle 30 Prüffallvorgabe: Erhebung mit Orts- und Zeitklassen nach Update der Mautbasisdaten
Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse nach Einführung einer neuen Gewichtsklasse
ID:P1-AED-006-009
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt ab. Die gleiche Strecke wird ein zweites Mal mit Anhänger befahren.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten und übermittelt sie an die Testumgebung. Die Erhebungsdaten entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten verwendet (geänderte Zeit-, Orts- und Gewichtsklassen). Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_02 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_02 und Bordgerät BG_02 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten abschnittsbezogenen Erhebungsdaten für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_08 mit dem Fahrzeug FZ_02 (kein Anhänger, Bordgerät BG_02) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der abschnittsbezogenen Erhebungsdaten).
Bemerkungen:keine
Tabelle 31 Prüffallvorgabe: Erhebung mit Änderung der Gewichtsklasse nach Einführung einer neuen Gewichtsklasse
6.6 Mautbuchungsnachweise
Für die in diesem Kapitel beschriebenen Prüffallvorgaben können dieselben Fahrten wie bei den abschnittsbezogenen Erhebungsdaten (Nummer 6.5) verwendet werden.
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
ID:P1-MBN-007-001
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein- und einer Ausfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_01 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_01 und Bordgerät BG_01 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_01 mit dem Fahrzeug FZ_01 (kein Anhänger, Bordgerät BG_01) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 32 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein- und einer Ausfahrt
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
ID:P1-MBN-007-002
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_02 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_02 und Bordgerät BG_02 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_02 mit dem Fahrzeug FZ_02 (kein Anhänger, Bordgerät BG_02) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 33 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis bei einer Fahrt mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
ID:P1-MBN-007-003
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug mit einem 2-Achs-Anhänger eine definierte Strecke mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt werden die Mautbuchungsnachweise übermittelt. Während der Übertragung ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht verfügbar. Eine erfolgreiche Übertragung der Daten erfolgt nach Wiedererreichbarkeit des Web-Servers.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_03 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_03, Fahrzeug FZ_03 und Bordgerät BG_03 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_03 fährt das Fahrszenario FS_03 mit dem Fahrzeug FZ_03 (2-Achs-Anhänger, Bordgerät BG_03) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise),
Mauterheber (vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Web-Servers herstellen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 34 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit zwei Ein- und Ausfahrten und einer Durchfahrt
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Achsklasse
ID:P1-MBN-007-004
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke ab. Die Achsklasse des Fahrzeugs ändert sich während der Testdurchführung durch Ankoppeln eines 3-Achs-Anhängers.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen den vorgegebenen Konfigurationen des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt werden die Mautbuchungsnachweise übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_04 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_02, Fahrzeug FZ_04 und Bordgerät BG_04 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_02 fährt das Fahrszenario FS_04 mit dem Fahrzeug FZ_04 (Bordgerät BG_04) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt ohne Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord wird die Achszahl auf fünf Achsen deklariert (3-Achs-Anhänger wird angekoppelt).
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 35 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Achsklasse
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Gewichtsklasse und Änderung der Mautpflicht
ID:P1-MBN-007-005
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug und einem 2-Achs-Anhänger eine definierte Strecke ab. Die Gewichtsklasse des Fahrzeugs ändert sich während der Testdurchführung durch Abkoppeln des 2-Achs-Anhängers.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung des Mautbuchungsnachweises nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_05 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_04, Fahrzeug FZ_05 und Bordgerät BG_05 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_04 fährt das Fahrszenario FS_05 mit dem Fahrzeug FZ_05 (Bordgerät BG_05) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt mit einem 2-Achs-Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord wird das Fahrzeuggewicht < 7,5 t deklariert. (Anhänger wird abgekoppelt und das Fahrzeug ist somit nicht mehr mautpflichtig).
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 36 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Änderung der Gewichtsklasse
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Sperrung eines Bordgeräts
ID:P1-MBN-007-006
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine definierte Strecke ab. Der EETS-Anbieter setzt das Bordgerät während der Testdurchführung auf die Blacklist.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die aktuelle Version der Mautbasisdaten verwendet.
Das verwendete Bordgerät BG_06 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_05, Fahrzeug FZ_06 und Bordgerät BG_06 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Der korrekte Mautbuchungsnachweis für die definierte Fahrt liegt zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_05 fährt das Fahrszenario FS_06 mit dem Fahrzeug FZ_06 (kein Anhänger, Bordgerät BG_06) ab.
Der EETS-Anbieter setzt Bordgerät nach Erreichen des Rasthofs Frechen Nord auf die Blacklist. Die Fahrt wird entsprechend des Fahrszenrios FS_06 anschließend fortgeführt.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 37 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit Sperrung eines Bordgeräts
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
ID:P1-MBN-007-007
Beschreibung:Nach einer Erhöhung der Mautsätze pro Kilometer fährt der Nutzer mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke ab. Es ist eine Wiederholung einer bereits durchgeführten Fahrt.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung des Mautbuchungsnachweises nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten mit erhöhten Mautsätzen pro Kilometer verwendet. Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_01 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_01 und Bordgerät BG_01 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Der korrekte Mautbuchungsnachweis für die definierte Fahrt liegt zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_01 mit dem Fahrzeug FZ_01 (kein Anhänger, Bordgerät BG_01) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Updates der Mautbasisdatenversion über SST 003),
EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios nach Update der Mautbasisdaten und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:Hier ist eine besondere zeitliche Planung bezüglich der zu verwendenden Mautbasisdaten erforderlich.
Tabelle 38 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweis
für eine Fahrt mit erhöhten Mautbeträgen nach Update der Mautbasisdaten
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für Fahrten mit verschiedenen Orts- und Zeitklassen
ID:P1-MBN-007-008
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers zweimal zu unterschiedlichen Zeiten ab. Dabei wird eine veränderte Version der Mautbasisdaten mit Orts- und Zeitklassen verwendet.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten verwendet (geänderte Zeit- und Ortsklassen). Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_04 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_02, Fahrzeug FZ_04 und Bordgerät BG_04 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierte Fahrt liegen vollständig und zeitgerecht in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_02 fährt Fahrszenario FS_07 mit dem Fahrzeug FZ_04 (kein Anhänger, Bordgerät BG_04) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Updates der Mautbasisdatenversion über SST 003),
EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios nach Update der Mautbasisdaten und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:Hier ist eine besondere zeitliche Planung bezüglich der zu verwendenden Mautbasisdaten erforderlich.
Tabelle 39 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für Fahrten mit verschiedenen Orts- und Zeitklassen
Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für zwei Fahrten mit Änderung der Gewichtsklasse
ID:P1-MBN-007-009
Beschreibung:Der Nutzer fährt mit dem Fahrzeug ohne Anhänger eine definierte Strecke mit einer Ein-, einer Durch- und einer Ausfahrt ab. Die gleiche Strecke wird ein zweites Mal mit Anhänger befahren.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters generiert die abschnittsbezogenen Erhebungsdaten. Diese entsprechen der vorgegebenen Konfiguration des Bordgeräts und dem definierten Fahrszenario. Für diese Fahrt wird der Mautbuchungsnachweis übermittelt.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung der Mautbuchungsnachweise nach der Befahrung des Szenarios
Vorbedingungen:Es wird die veränderte Version der Mautbasisdaten verwendet (geänderte Zeit-, Orts- und Gewichtsklassen). Die Veränderungen sind in Nummer 7.1.3 beschrieben.
Das verwendete Bordgerät BG_02 ist betriebsbereit, aktuell nicht gesperrt und die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter sind korrekt deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_02 und Bordgerät BG_02 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Mautbuchungsnachweise für die definierten Fahrten liegen zeitgerecht und vollständig in der Testumgebung nach Versand durch das Teilsystem des EETS-Anbieters vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt das Fahrszenario FS_08 mit dem Fahrzeug FZ_02 (kein Anhänger, Bordgerät BG_02) ab.
Akteur:EETS-Anbieter (Durchführen des Fahrszenarios und Versenden der Mautbuchungsnachweise).
Bemerkungen:keine
Tabelle 40 Prüffallvorgabe: Mautbuchungsnachweise für zwei Fahrten mit Änderung der Gewichtsklasse
6.7 Tagesberichte
Prüffallvorgabe: Tagesberichte für die durchgeführten Fahrten
ID:P1-TB-008-001
Beschreibung:Für die im Rahmen der Prüffallvorgaben P1-AED-006-001 bis P1-AED-006-009 durchgeführten Fahrten und versendeten Mautbuchungsnachweise (P1-MBN-007-001 bis P1-MBN-007-009) werden die Tagesberichte seitens des EETS-Anbieters erstellt und versendet. Während der Übertragung der Tagesberichte ist der Web-Server der Testumgebung vorübergehend nicht verfügbar. Eine erfolgreiche Übertragung der Daten erfolgt nach Wiedererreichbarkeit des Web-Servers.
Prüfkriterien:korrekte, vollständige und rechtzeitige Übermittlung Tagesberichte
Vorbedingungen:Fahrten wurden durchgeführt und Mautbuchungsnachweise übermittelt.
Erwartetes Ergebnis:Die korrekten Tagesberichte zu den übermittelten Mautbuchungsnachweisen liegen vollständig und zeitgerecht in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:keine
Akteur:EETS-Anbieter (Erstellen und Versenden der Tagesberichte),
Mauterheber (vorübergehende Nichtverfügbarkeit des Web-Servers herstellen).
Bemerkungen:keine
Tabelle 41 Prüffallvorgabe: Tagesberichte
6.8 DSRC-Kontrolldaten
Prüffallvorgabe: Portable Kontrolle
ID:P1-KON-301-001
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine noch festzulegende Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Während der Fahrt werden die zur Kontrolle relevanten Attribute aus dem Bordgerät über die portable Kontrolle ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert.
Der ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_01 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_01 und Bordgerät BG_01 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Die portable Kontrolleinrichtung des Mauterhebers ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu dem durchgeführten Kontrollfall liegt ein vollständiger und korrekter DSRC-Datensatz in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt eine noch festzulegende Strecke mit dem Fahrzeug FZ_01 (Bordgerät BG_01) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen einer portablen Kontrolleinrichtung und Festlegen der abzufahrenden Strecke),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:Prüffallvorgabe wird zurzeit nicht durchgeführt.
Tabelle 42 Prüffallvorgabe: Portable Kontrolle
Prüffallvorgabe: Manuelle Kontrolle
ID:P1-KON-301-002
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine vom Mauterheber noch festzulegende Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Während der Fahrt werden die zur Kontrolle relevanten Attribute aus dem Bordgerät über die manuelle Kontrolle mit einem Kontrollfahrzeug ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert.
Der ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_02 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_01, Fahrzeug FZ_02 und Bordgerät BG_02 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Ein Kontrollfahrzeug des Mauterhebers ist für den Test einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu dem durchgeführten Kontrollfall liegt ein vollständiger und korrekter DSRC-Datensatz in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_01 fährt eine noch festzulegende Strecke mit dem Fahrzeug FZ_02 (Bordgerät BG_02) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Kontrollfahrzeugs, Festlegen der abzufahrenden Strecke und der Kontrollpunkte),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:keine
Tabelle 43 Prüffallvorgabe: Manuelle Kontrolle
Prüffallvorgabe: Automatische Kontrolle
ID:P1-KON-301-003
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine vom Mauterheber noch festzulegende Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Während der Fahrt werden die zur Kontrolle relevanten Attribute aus dem Bordgerät über die automatische Kontrolle (Kontrollbrücke) ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert.
Der ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_03 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_03, Fahrzeug FZ_03 und Bordgerät BG_03 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Die automatische Kontrolle ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu dem durchgeführten Kontrollfall liegt ein vollständiger und korrekter DSRC-Datensatz in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_03 fährt eine noch festzulegende Strecke mit dem Fahrzeug FZ_03 (Bordgerät BG_03) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen einer Kontrollbrücke und Festlegen der abzufahrenden Strecke),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:keine
Tabelle 44 Prüffallvorgabe: Automatische Kontrolle
Prüffallvorgabe: Kontrollsäule
ID:P1-KON-301-004
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine vom Mauterheber noch festzulegende Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Während der Fahrt werden die zur Kontrolle relevanten Attribute aus dem Bordgerät über die Kontrollsäule ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert.
Der ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_03 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_03, Fahrzeug FZ_03 und Bordgerät BG_03 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Die Kontrollsäule ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu dem durchgeführten Kontrollfall liegt ein vollständiger und korrekter DSRC-Datensatz in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_03 fährt eine noch festzulegende Strecke mit dem Fahrzeug FZ_03 (Bordgerät BG_03) ab.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen einer Kontrollsäule und Festlegen der abzufahrenden Strecke),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:keine
Tabelle 45 Prüffallvorgabe: Kontrollsäule
Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Achsklasse
ID:P1-KON-301-005
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine definierte Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Die Achsklasse des Fahrzeugs wird während der Testdurchführung geändert.
Die zur Kontrolle relevanten Attribute werden einmal vor der Änderung der Achsklasse auf dem Parkplatz und ein zweites Mal nach Abschluss der Fahrt aus dem Bordgerät ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert. Der jeweils ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_04 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_02, Fahrzeug FZ_04 und Bordgerät BG_04 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Ein Kontrollfahrzeug des Mauterhebers ist für den Test ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu den durchgeführten Kontrollfällen liegen vollständige und korrekte DSRC-Datensätze in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_02 fährt das Fahrszenario FS_04 mit dem Fahrzeug FZ_04 (Bordgerät BG_04) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt ohne Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofes Frechen Nord wir die Achszahl auf 5 Achsen deklariert. (3-Achs-Anhänger wird angekoppelt).
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Kontrollfahrzeugs und Festlegen der Kontrollpunkte),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:keine
Tabelle 46 Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Achsklasse
Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Gewichtsklasse
ID:P1-KON-301-006
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine definierte Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Die Gewichtsklasse des Fahrzeugs wird während der Testdurchführung geändert.
Die zur Kontrolle relevanten Attribute werden einmal vor der Änderung der Gewichtsklasse und ein zweites Mal nach Abschluss der Fahrt aus dem Bordgerät ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert. Der jeweils ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_05 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_04, Fahrzeug FZ_05 und Bordgerät BG_05 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Ein Kontrollfahrzeug des Mauterhebers ist für den Test ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu den durchgeführten Kontrollfällen liegen vollständige und korrekte DSRC-Datensätze in der Testumgebung vor.
Bei der Auswertung der DSRC-Datensätze muss für den Fahrtanteil bis zum Rasthof Frechen Nord das Attribut VehicleClass im Bereich LocalVehicleClass den Wert xx0x´B enthalten und das Datenelement statusIndicator im Attribut ExtendedOBEStatusHistory den Wert „go“ (1) enthalten.
Bei der Auswertung der DSRC-Datensätze muss für den Fahrtanteil ab dem Rasthof Frechen Nord das Attribut VehicleClass im Bereich LocalVehicleClass den Wert xx1x´B enthalten und das Datenelement statusIndicator im Attribut ExtendedOBEStatusHistory den Wert „go“ (1) enthalten.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_04 fährt Fahrszenario FS_05 mit dem Fahrzeug FZ_05 (Bordgerät BG_05) ab. Bis zum Rasthof Frechen Nord erfolgt die Fahrt mit einem 2-Achs-Anhänger. Nach Erreichen des Rasthofes Frechen Nord wird das Fahrzeuggewicht auf < 7,5t deklariert (Anhänger wird abgekoppelt).
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Kontrollfahrzeugs und Festlegen der Kontrollpunkte),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:Erwartetes Ergebnis entspricht der Erwartung in den nachfolgenden Prüfphasen und im Wirkbetrieb.
Tabelle 47 Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Änderung der Gewichtsklasse
Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Sperrung des Bordgerätes
ID:P1-KON-301-007
Beschreibung:Der EETS-Nutzer fährt mit dem Fahrzeug eine definierte Strecke im mautpflichtigen Bereich des Mauterhebers ab.
Das Teilsystem des EETS-Anbieters erhebt die Maut.
Der EETS-Anbieter setzt das Bordgerät während der Testdurchführung auf die Blacklist.
Die zur Kontrolle relevanten Attribute werden einmal vor der Sperrung und ein zweites Mal nach Abschluss der Fahrt aus dem Bordgerät ausgelesen und anschließend in die Testumgebung importiert. Der jeweils ausgelesene Kontrolldatensatz entspricht der vorgegebenen Konfiguration des Bordgerätes.
Prüfkriterien:Vollständige und korrekte Übermittlung der Kontrolldaten
Vorbedingungen:Das verwendete Bordgerät BG_06 ist betriebsbereit und aktuell nicht gesperrt. Die gebührenrelevanten Fahrzeugparameter wurden deklariert.
Die Stammdaten zu Nutzer NZ_05, Fahrzeug FZ_06 und Bordgerät BG_06 wurden im Teilsystem des EETS-Anbieters angelegt und die User-ID und die fahrzeugbezogenen Details sind in der Testumgebung bekannt (Übertragung über SST 002a und SST 002b hat stattgefunden).
Ein Kontrollfahrzeug des Mauterhebers ist für den Test ist einsatzbereit.
Erwartetes Ergebnis:Zu den durchgeführten Kontrollfällen liegen vollständige und korrekte DSRC-Datensätze in der Testumgebung vor.
Eingabedaten:Der Nutzer NZ_05 fährt das Fahrszenario FS_06 mit dem Fahrzeug FZ_06 (Bordgerät BG_06) ab.
Der EETS-Anbieter setzt Bordgerät nach Erreichen des Rasthofes Frechen Nord auf die Blacklist.
Akteur:Mauterheber (Bereitstellen eines Kontrollfahrzeugs und Festlegen der Kontrollpunkte),
EETS-Anbieter (Abfahren der festgelegten Strecke zum festgelegten Termin).
Bemerkungen:keine
Tabelle 48 Prüffallvorgabe: Kontrolle vor und nach Sperrung des Bordgerätes
6.9 Mautbasisdaten
Prüffallvorgabe: Übertragung von Mautbasisdaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
ID:P1-MBD-003-001
Beschreibung:Die Mautbasisdaten werden vom Mauterheber an den EETS-Anbieter über die technische Schnittstelle (SST) 003 versendet und im System des EETS-Anbieters verarbeitet.
Prüfkriterien:Empfang und Verarbeitung der vom Mauterheber übermittelten Mautbasisdaten
Vorbedingungen:Die technische SST 003 zwischen dem EETS-Anbieter und dem Mauterheber ist betriebsbereit
Erwartetes Ergebnis:
Die Mautbasisdaten können vom EETS-Anbieter verarbeitet werden.
Die vom Mauterheber über die technische SST 003 an den EETS-Anbieter übertragenen und vom EETS-Anbieter empfangenen und verarbeiteten Mautbasisdaten (z. B. Mauttabelle und Tarifmodell) sind korrekt und vollständig. D. h. die Mautbasisdaten im Teilsystem des Mauterhebers und im System des EETS-Anbieters sind identisch.
Eingabedaten:Die aktuellen Mautbasisdaten bzw. die Mautbasisdaten mit Update
Akteur:Mauterheber (Versenden der Mautbasisdaten),
EETS-Anbieter (Empfang und Verarbeiten der Daten)
Bemerkungen:Diese Schnittstelle ist eine technische Schnittstelle.
Tabelle 49 Prüffallvorgabe: Übertragung von Mautbasisdaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
6.10 Trust Objects
Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
ID:P1-TRO-004-001
Beschreibung:Folgende Transportschlüssel sind vom Mauterheber auf organisatorischem Wege einzeln an den EETS-Anbieter zu übertragen:
KPUB_BAG_ENC
KPUB_BAG_SIG
Der Mauterheber sendet den Fingerabdruck der Transportschlüssel per Brief und die Nachrichten als Dateien per Datenträger oder E-Mail zum EETS-Anbieter. Diese Nachrichten enthalten jeweils einen Transportschlüssel. Der EETS-Anbieter verifiziert den Fingerabdruck der Transportschlüssel, bindet die Transportschlüssel in sein Teilsystem ein und bestätigt die Akzeptanz und Einsatzbereitschaft mit unsignierten Quittierungsnachrichten.
Der Mauterheber nimmt die Quittierungen zur Kenntnis.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-Anbieter,
Quittierung durch den EETS-Anbieter
Vorbedingungen:Der Mauterheber hat folgende Trust-Objects generiert:
KPUB_BAG_ENC
KPUB_BAG_SIG
Erwartetes Ergebnis:Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber die folgenden Transportschlüssel:
KPUB_BAG_ENC
KPUB_BAG_SIG
Der Mauterheber erhält vom EETS-Anbieter eine vollständige Quittierung aller vom Mauterheber an den EETS-Anbieter übertragenen Transportschlüssel ohne Ablehnung.
Eingabedaten:Der Mauterheber übermittelt folgende Trust-Objects:
KPUB_BAG_ENC
KPUB_BAG_SIG
Akteur:Mauterheber (Übertragung der Transportschlüssel),
EETS-Anbieter (Quittierung)
Bemerkungen:keine
Tabelle 50 Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
ID:P1-TRO-004-002
Beschreibung:Folgender Transportschlüssel wird vom EETS-Anbieter auf organisatorischem Wege an den Mauterheber übertragen:
KPUB_EP_SIG
Der EETS-Anbieter sendet den Fingerabdruck des Transportschlüssels per Brief und die Nachricht als Datei per Datenträger oder E-Mail zum Mauterheber. Diese Nachricht enthält den Transportschlüssel.
Der Mauterheber verifiziert den Fingerabdruck des Transportschlüssels, bindet den Transportschlüssel in sein Teilsystem ein und bestätigt die Akzeptanz und Einsatzbereitschaft mit einer unsignierten Quittierungsnachricht.
Der EETS-Anbieter nimmt die Quittierung zur Kenntnis.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum Mauterheber, Quittierung durch den Mauterheber
Vorbedingungen:Der EETS-Anbieter hat folgende Trust-Objects generiert:
KPUB_EP_SIG
Erwartetes Ergebnis:Der Mauterheber erhält vom EETS-Anbieter den folgenden Transportschlüssel in vollständiger und korrekter Form:
KPUB_EP_SIG
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber eine vollständige Quittierung aller vom EETS-Anbieter an den Mauterheber übertragenen Transportschlüssel ohne Ablehnung.
Eingabedaten:Der EETS-Anbieter übermittelt folgendes Trust-Object:
KPUB_EP_SIG
Akteur:EETS-Anbieter (Übertragung der Transportschlüssel),
Mauterheber (Quittierung)
Bemerkungen:keine
Tabelle 51 Prüffallvorgabe: Übertragung von Transportschlüsseln vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
ID:P1-TRO-004-003
Beschreibung:Folgende Zertifikate sind vom Mauterheber auf organisatorischem Wege an den EETS-Anbieter zu übertragen:
CERT_BAG_HTTPS
CERT_BAG_MAIL
CERT_BAG_NSIG
CERT_TA_BAG
CERT_ROOT_BAG
Der Mauterheber sendet die signierten Nachrichten als Datei per Datenträger oder E-Mail zum EETS-Anbieter. Diese Nachrichten enthalten jeweils ein Zertifikat.
Der EETS-Anbieter verifiziert die Signatur der Nachrichten, verteilt die Zertifikate auf die betroffenen Schnittstellen in seinem Teilsystem und bestätigt die Akzeptanz und Einsatzbereitschaft mit signierten Quittierungsnachrichten.
Der Mauterheber verifiziert die Signatur der Quittierungsnachrichten und nimmt die Quittierungen zur Kenntnis.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter, signierte Quittierung durch den EETS-Anbieter, Einsatzbereitschaft der Transportschlüssel
Vorbedingungen:Der Mauterheber hat folgende Trust-Objects generiert:
CERT_BAG_HTTPS
CERT_BAG_MAIL
CERT_BAG_NSIG
CERT_TA_BAG
CERT_ROOT_BAG
Die folgenden Trust-Objekts sind beim Mauterheber einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des EETS-Anbieters
Die folgenden Trust-Objekts sind beim EETS-Anbieter einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des Mauterhebers
Erwartetes Ergebnis:Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber die folgenden Zertifikate:
CERT_BAG_HTTPS
CERT_BAG_MAIL
CERT_BAG_NSIG
CERT_TA_BAG
CERT_ROOT_BAG
Der Mauterheber erhält vom EETS-Anbieter eine signierte Quittierung ohne Ablehnung.
Eingabedaten:Der Mauterheber übermittelt folgende Trust-Objekts:
CERT_BAG_HTTPS
CERT_BAG_MAIL
CERT_BAG_NSIG
CERT_TA_BAG
CERT_ROOT_BAG
Akteur:Mauterheber (Übertragung der Zertifikate),
EETS-Anbieter (Quittierung)
Bemerkungen:keine
Tabelle 52 Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom Mauterheber zum EETS-Anbieter
Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
ID:P1-TRO-004-004
Beschreibung:Folgende Zertifikate sind vom EETS-Anbieter auf organisatorischem Wege einzeln an den Mauterheber zu übertragen:
CERT_EP_HTTPS
CERT_EP_MAIL
CERT_EP_NSIG
CERT_TA_EP
CERT_ROOT_EP
Der EETS-Anbieter sendet die signierten Nachrichten mit den Zertifikaten als Datei per Datenträger oder E-Mail zum Mauterheber. Diese Nachrichten enthalten jeweils ein Zertifikat.
Der Mauterheber verifiziert die Signatur der Nachrichten, verteilt die Zertifikate auf die betroffenen Schnittstellenkomponenten in seiner Testumgebung und bestätigt die Akzeptanz und Einsatzbereitschaft mit signierten Quittierungsnachrichten.
Der EETS-Anbieter verifiziert die Signatur der Quittierungsnachrichten und nimmt die Quittierungen zur Kenntnis.
Die korrekte und vollständige Einsatzbereitschaft der ausgetauschten Zertifikate wird durch Prüfung der Kommunikation für alle relevanten Schnittstellen (SST001, SST002a/b/c, SST003, SST006, SST007, SST008, SST016, SST099) verifiziert.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum Mauterheber, Quittierung durch den Mauterheber, Einsatzbereitschaft der Transportschlüssel, Einsatzbereitschaft der Zertifikate
Vorbedingungen:Die folgenden Trust-Objekts sind beim Mauterheber einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des EETS-Anbieters
Der EETS-Anbieter hat folgende Trust-Objekts generiert:
CERT_EP_HTTPS
CERT_EP_MAIL
CERT_EP_NSIG
CERT_TA_EP
CERT_ROOT_EP
Die folgenden Trust-Objekts sind beim EETS-Anbieter einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des Mauterhebers
Zertifikate des Mauterhebers
CERT_BAG_HTTPS
CERT_BAG_MAIL
CERT_BAG_NSIG
CERT_TA_BAG
CERT_ROOT_BAG
Erwartetes Ergebnis:Der Mauterheber erhält vom EETS-Anbieter die folgenden Zertifikate:
CERT_EP_HTTPS
CERT_EP_MAIL
CERT_EP_NSIG
CERT_TA_EP
CERT_ROOT_EP
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber eine signierte Quittierung ohne Ablehnung.
Die betreffenden Schnittstellen (siehe Beschreibung der Prüffallvorgabe) können mit den ausgetauschten Zertifikaten vollständig und korrekt betrieben werden.
Eingabedaten:Der EETS-Anbieter übermittelt folgende Trust-Objekts:
CERT_EP_HTTPS
CERT_EP_MAIL
CERT_EP_NSIG
CERT_TA_EP
CERT_ROOT_EP
Akteur:EETS-Anbieter (Übertragung der Zertifikate),
Mauterheber (Quittierung)
Bemerkungen:keine
Tabelle 53 Prüffallvorgabe: Übertragung von Zertifikaten vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
Prüffallvorgabe: Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
ID:P1-TRO-004-005
Beschreibung:Folgende Masterkeys sind vom EETS-Anbieter auf organisatorischem Wege an den Mauterheber zu übertragen:
KM_CONTROL_MAC1
KM_STB_MAC1
KM_CONTROL_AC
KM_STB_AC
Der EETS-Anbieter sendet signierte Nachrichten als Dateien per Datenträger oder E-Mail zum Mauterheber. Diese Nachrichten enthalten jeweils einen verschlüsselten Masterkey.
Der Mauterheber verifiziert jeweils die Signatur der Nachrichten, entschlüsselt die Masterkeys, verteilt die Kontroll-Masterkeys auf die Kontrolleinheiten der Testumgebung und bestätigt die Akzeptanz und Einsatzbereitschaft mit signierten Quittierungsnachrichten.
Der EETS-Anbieter verifiziert die Signatur der Quittungsnachrichten und nimmt jeweils die Quittierung zur Kenntnis.
Die abgeleiteten Kontroll-Schlüssel werden vom EETS-Anbieter in die Bordgeräte einpersonalisiert.
Die Einsatzbereitschaft der Masterkeys KM_CONTROL_MAC1 und KM_CONTROL_AC wird durch Prüfung der Kommunikation über SST301 (DSRC-Kontrolldaten) verifiziert.
Die MAC1-Prüfung für DSRC-Kontrolldaten wird vom Mauterheber durchgeführt.
Prüfkriterien:korrekte und vollständige Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum Mauterheber, Quittierung durch den Mauterheber, Einsatzbereitschaft der Transportschlüssel, erfolgreiche MAC1-Prüfung der DSRC-Kontrolldaten
Vorbedingungen:Die folgenden Trust-Objekts sind beim Mauterheber einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des EETS-Anbieters
Der EETS-Anbieter hat folgende Trust-Objekts generiert:
KM_CONTROL_MAC1
KM_STB_MAC1
KM_CONTROL_AC
KM_STB_AC
deren abgeleitete CONTROL-Schlüssel
Die folgenden Trust-Objects sind beim EETS-Anbieter einsatzbereit:
private Transportschlüssel
öffentliche Transportschlüssel des Mauterhebers
Erwartetes Ergebnis:Der Mauterheber erhält vom EETS-Anbieter die folgenden Masterkeys:
KM_CONTROL_MAC1
KM_STB_MAC1
KM_CONTROL_AC
KM_STB_AC
Der EETS-Anbieter erhält vom Mauterheber eine signierte Quittierung ohne Ablehnung.
Die DSRC-Schnittstelle zu den Kontrolleinheiten kann mit den übermittelten Masterkeys KM_CONTROL_MAC1 und KM_CONTROL_AC vollständig und korrekt betrieben werden.
Die MAC1-Prüfung der DSRC-Kontrolldaten ist erfolgreich.
Eingabedaten:Der EETS-Anbieter übermittelt folgende Trust-Objekts:
KM_CONTROL_MAC1
KM_STB_MAC1
KM_CONTROL_AC
KM_STB_AC
Akteur:EETS-Anbieter (Übertragung der Masterkeys),
Mauterheber (Quittierung)
Bemerkungen:Stützbaken werden in Phase 1 der Gebrauchstauglichkeitsprüfung nicht betrachtet. Daher entfällt die Verifikation der Masterkeys durch Prüfung der Kommunikation an dieser Schnittstelle (SST303).
Tabelle 54 Prüffallvorgabe: Übertragung von Masterkeys vom EETS-Anbieter zum Mauterheber
6.11 Technischer Zustand Bordgerät
Prüffallvorgabe: Abfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts
ID:P1-TZB-016-001
Beschreibung:Aufgrund der Vorgangsbearbeitung Rückerstattung und Reklamationen werden vom Mauterheber Informationen zum technischen Zustand zu einem Bordgerät benötigt. Diese werden organisatorisch via E-Mail durch den Mauterheber beim EETS-Anbieter mit Vergabe eines eindeutigen Aktenzeichens angefragt.
Der EETS-Anbieter ermittelt die benötigten Informationen zu dem Bordgerät und sendet diese per E-Mail unter Angabe des Aktenzeichens an den Mauterheber zurück.
Prüfkriterien:Die durch den Mauterheber ausgelöste Abfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts wird durch den EETS-Anbieter korrekt per E-Mail beantwortet.
Vorbedingungen:Das Bordgerät, auf welches sich die Abfrage bezieht, hat im angefragten Zeitraum mindestens einen Zustandswechsel in der Empfangsbereitschaft.
Erwartetes Ergebnis:Die Antwort-E-Mail des EETS-Anbieters mit den Informationen zum angefragten Bordgerät wird innerhalb von drei Werktagen vom Mauterheber empfangen. Die seitens des EETS-Anbieters ermittelten Informationen werden dem Mauterheber korrekt und vollständig über den vorgesehenen Übertragungsweg bereitgestellt.
Eingabedaten:Der EETS-Anbieter nutzt folgende, per E-Mail vom Mauterheber erhaltenen Angaben, um in seinem System die benötigten Informationen zu dem angefragten Bordgerät zu ermitteln:
ID des Bordgeräts
ID des EETS-Users
KFZ-Kennzeichen (einschließlich der Nationalität)
Zeitraum, zu dem der Mauterheber Angaben erwartet
Firmenname (sofern angegeben)
Akteur:Mauterheber (Abfrage zum technischen Zustand),
EETS-Anbieter (Antwort per E-Mail)
Bemerkungen:keine
Tabelle 55 Prüffallvorgabe: Anfrage zum technischen Zustand eines Bordgeräts
7 Prüffallvorgaben-übergreifend zu verwendende Daten
7.1 Stammdaten
Zur Durchführung der Prüffallvorgaben kommen vorgegebene Daten für fiktive EETS-Nutzer zur Verwendung, denen Fahrzeuge und Bordgeräte zugeordnet sind. Die nachfolgende Tabelle zeigt die zu verwendende Konstellation von Nutzer, Fahrzeug und Bordgerät:
Lfd. Nr.NutzerFahrzeugBordgerät
 1NZ_01FZ_01BG_01
 2NZ_01FZ_02BG_02
 3NZ_03FZ_03BG_03
 4NZ_02FZ_04BG_04
 5NZ_04FZ_05BG_05
 6NZ_05FZ_06BG_06
 7NZ_05FZ_07BG_07
 8NZ_05FZ_08BG_08
 9NZ_06FZ_09BG_09
10NZ_07FZ_10BG_10
11NZ_02FZ_11BG_11
12NZ_02FZ_12BG_12
13NZ_08FZ_13BG_13
14NZ_08FZ_14BG_14
Tabelle 56: Stammdatenzuordnung
Jeder Nutzer, jedes Fahrzeug und jedes Bordgerät wird in dieser Tabelle durch einen eindeutigen Bezeichner identifiziert. Details zu jedem Nutzer beziehungsweise jedem Fahrzeug werden nachfolgend beschrieben. Zu den Bordgeräten, die EETS-Anbieter spezifisch sind, werden außer der eindeutigen Zuordnung zum jeweiligen Fahrzeug keine weiteren Vorgaben gemacht.
7.1.1 Adressdaten der EETS-Nutzer
Die nachfolgende Übersicht zeigt die fiktiven EETS-Nutzer, die der EETS-Anbieter in seinem Teilsystem zur Durchführung der Prüffälle zu verwenden hat. Die Nutzer werden im Rahmen der Durchführung der Prüffallvorgaben zur Schnittstelle SST 002 angelegt. Zur Referenzierung ist jedem Nutzer eine eindeutige Nutzer-ID zugeordnet. Die Attribute sind durch die Schnittstellspezifikation „SST 002b - User-Details“ definiert.
Nutzer-IDNZ_01NZ_02NZ_03NZ_04NZ_05
addresseeRoleDescriptorz.Hd.z.Hd.
organisationNameMusterfirma AGExport RussiaMüller Import Gmbh
organisationUnitAbteilung Muster
FunctionGeschäftsführung
formOfAddressHerrMr.Mr.Frau
QualificationDr.Dr.
Surname-–MustermannIwanowLindebergMüller Sander
givenNameMaxIwanJohan WolfgangMiriam
deliveryServicePointPostfach 22399Postfach 99888
ThoroughfareMusterstrasse 11Krasnaja Ploschtschad 3Södra Tollgatan 3
postCode89073707711090122114010875
TownUlmLeinfelden-EchterdingenMoskauMalmöBerlin
RegionBaden-WürttembergBaden-WürttembergBerlin
CountryDeutschlandDeutschlandRussiaSwedenDeutschland
phoneInternationalDiallingCode+49+49+370+46+49
phoneDiallingCode12373149523430
phoneSubscriberNumber456789082378966677889923765875553310
mobileInternationalDiallingCode+49+370+46+49
mobileDiallingCode98049510171
mobileSubscriberNumber34656865565342565646412345678
faxInternationalDiallingCode+49+49+370+46
faxDiallingCode123731495234
faxSubscriberNumber4567891082378910667788102376510
Emailinfo@musterfirma.demax.mustermann@mustermann.comj.lindeberg@lindeberg.commiriam.mueller@mueller-gmbh.de
Tabelle 57: EETS-Nutzerdaten Teil 1
Nutzer-IDNZ_06NZ_07NZ_08NZ_09NZ_10
addresseeRoleDescriptorz.Hd.z.Hd.
organisationNameBeispiel AGKaKi GmbH
organisationUnitAbteilung Beispiel
FunctionGeschäftsführung
formOfAddressMr.Mrs.FrauHerr
QualificationDr.
SurnameHoferHerodiasScholzKandleinGeiseler
givenNameHeinzAristotélisClémentKirstenFranz
deliveryServicePointPostfach 12345Postfach 33468
ThoroughfareAm Europaplatz 1Leoforos SyngrouUranusstraße 24
postCodeA-1220105 64506720611889073
TownWienAthenKölnHalle/SaaleUlm
RegionNordrhein-WestfalenSachsen-Anhalt
CountryÖsterreichGreeceDeutschlandDeutschland
phoneInternationalDiallingCode+43+49+49
phoneDiallingCode70231345731
phoneSubscriberNumber1376555340512435687
mobileInternationalDiallingCode+43+49
mobileDiallingCode664169
mobileSubscriberNumber155376588779060726488
faxInternationalDiallingCode+43
faxDiallingCode70231
faxSubscriberNumber13765
Emailhofer.heinz@hofer.atkarsten.scholz@beispiel-ag.defranz.geiseler@geiseler.com
Tabelle 58: EETS-Nutzerdaten Teil 2
7.1.2 Fahrzeugdaten der EETS-Nutzer
Die nachfolgende Übersicht zeigt die fiktiven Fahrzeuge, die der EETS-Anbieter in seinem Teilsystem zur Durchführung der Prüffälle zu verwenden hat. Die Fahrzeuge werden im Rahmen der Durchführung der Prüffallvorgaben zur Schnittstelle SST 002 angelegt. Zur Referenzierung ist jedem Fahrzeug eine eindeutige Fahrzeug-ID zugeordnet. Die Attribute sind durch die Schnittstellspezifikation „SST 002b - User-Details“ bzw. „SST 006 - Abschnittsbezogene Erhebungsdaten“ definiert. Nicht vorgegebene Attributwerte sind EETS-Anbieter spezifisch zu füllen. Weitere durch die Schnittstellenspezifikation definierte, aber hier nicht aufgeführte Attribute, sind für die Prüfung nicht relevant.
Fahrzeug-IDFZ_01FZ_02FZ_03FZ_04FZ_05
Pan
validityBegin
countryCodeDESERUATDE
alphabetIndicatorlatinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1
licencePlateNumberSK K 2512CGJ 666A798AP 177K510BVMÜ BY 2698
obeId
euroValueEeveuro-4euro-3euro-2euro-1
vehicleIdentificationNumberWVWZZZ1JZ3W386752WDD1690071J236589W0L000051T2123456WP0000051T2123456WVWZZZ1JZ3W123456
vehicleMaxLadenWeight (10 kg)1400145018001300749
vehicleTrainMaximumWeight (10 kg)33003400400026001800
vehicleWeightUnladen (10 kg)700730750760500
tractorAxles22322
dieselEmissionValues: unitTypemg-kWhmg-kWhmg-kWhmg-kWhmg-kWh
dieselEmissionValues: value151990140350
vehicleSpecificCharacteristics: engineCharacteristics44444
vehicleSpecificCharacteristics: descriptiveCharacteristics00000
vehicleSpecificCharacteristics: characteristicsFutureUse00000
pmfRequired00000
EuropeanVehicleGroupGroup 5Group 5Group 5Group 5Group 4 bzw. 5
Tabelle 59: Fahrzeugdaten Teil 1
Fahrzeug-IDFZ_06FZ_07FZ_08FZ_09FZ_10
Pan
validityBegin
countryCodeFRSKESGRDE
alphabetIndicatorlatinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1
licencePlateNumberAB 836 RTBA 485AS5776 CNSIZB 4320SK KR 49
obeId
euroValueeuro-1euro-3noEntryeuro-5euro-2
vehicleIdentificationNumberWVMZZZ1JZ3H246891WDD1690071F236666WVWZZZ5KZ3M123456WDD1690071B237676WVWZZZ1JZ3W123459
vehicleMaxLadenWeight17501700135017501740
vehicleTrainMaximumWeight25902600320039503940
vehicleWeightUnladen950740710740730
tractorAxles22233
dieselEmissionValues: unitTypemg-kWhmg-kWhmg-kWhmg-kWhmg-kWh
dieselEmissionValues: value340851413135
vehicleSpecificCharacteristics: engineCharacteristics44444
vehicleSpecificCharacteristics: descriptiveCharacteristics00000
vehicleSpecificCharacteristics: characteristicsFutureUse00000
pmfRequired00000
EuropeanVehicleGroupGroup 5Group 5Group 5Group 5Group 5
Tabelle 60: Fahrzeugdaten Teil 2
Fahrzeug-IDFZ_11FZ_12FZ_13FZ_14
Pan
validityBegin
countryCodeSEDEDEDE
alphabetIndicatorlatinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1latinAlphabetNo1
licencePlateNumberPCJ948UL LA 33BC LF 456HDH OW 99
obeId
euroValueeuro-4euro-4euro-3euro-3
vehicleIdentificationNumberWDD1690071X568863WVMZZZ1JZ3W776259WVMYYY1JZ3W565135WVMXXX1JZ3W731686
vehicleMaxLadenWeight1730130012901280
vehicleTrainMaximumWeight3930310021002050
vehicleWeightUnladen720690680670
tractorAxles3222
dieselEmissionValues: unitTypemg-kWhmg-kWhmg-kWhmg-km
dieselEmissionValues: value18172020
vehicleSpecificCharacteristics: engineCharacteristics4444
vehicleSpecificCharacteristics: descriptiveCharacteristics0000
vehicleSpecificCharacteristics: characteristicsFutureUse0000
pmfRequired0011
EuropeanVehicleGroupGroup 5Group 5Group 5Group 5
Tabelle 61: Fahrzeugdaten Teil 3
7.1.3 Update Mautbasisdaten
Für das Betriebsdaten-Update sind gegenüber der aktuellen Version folgende Änderungen in den Mautbasisdaten vorzusehen:
Änderung der Tarifparameter:
InhaltBeschreibungWert
Erhöhung MauttarifErhöhung der Infrastrukturkosten je km:+ 0,022 €
Ortsklasse 2Erhöhung der luftverschmutzungsabhängigen Kosten je km:+ 0,012 €
Ortsklasse 3Erhöhung der lärmabhängigen Kosten je km:+ 0,017 €
Zeitklasse 2Zuschlag auf den Mautsatz ab 12.00 Uhr:+ 50 %
Tabelle 62: Update der Tarifparameter
Berücksichtigung der Orts- und Zeitklassen in den Mautbasisdaten:
IDVonBisOrtsklasseZeitklasse
4116Köln-West, KreuzFrechen11
830FrechenKöln-West, Kreuz11
2556Köln-West, KreuzKöln-Klettenberg22
1060Köln-KlettenbergContainerbahnhof Köln-Eifeltor22
3906Containerbahnhof Köln-EifeltorKöln-Süd, Kreuz22
2021Köln-Süd, KreuzContainerbahnhof Köln-Eifeltor22
3903Containerbahnhof Köln-EifeltorKöln-Klettenberg22
1175Köln-KlettenbergKöln-West, Kreuz22
3967Köln-BayenthalKöln-Süd, Kreuz31
3660Köln-Süd, KreuzKöln-Bayenthal31
Tabelle 63: Update Orts- und Zeitklassen
Einführung einer neuen Gewichtsklasse (GK3) für Fahrzeuge über 18 t: Tarif + 0,05 €
7.2 Fahrszenarien
Die nachfolgenden Fahrszenarien beschreiben die in den Prüffallvorgaben durchzuführenden Fahrten:
FS_IDSzenarioBemerkungVorgaben
FS_01Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555
ohne Konfigurationsänderungen
eine Einfahrt
eine Ausfahrt
Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
EinfahrtWesseling
AusfahrtBornheim (Rhld.)
FS_02Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrt und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555
ohne Konfigurationsänderungen
eine Einfahrt
eine Durchfahrt
eine Ausfahrt
Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
EinfahrtBornheim (Rhld.)
DurchfahrtWesseling
AusfahrtGodorf
FS_03Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren von Einfahrt, Durchfahrt und Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555
ohne Konfigurationsänderungen
eine Einfahrt
eine Durchfahrt
eine Ausfahrt
eine Einfahrt
eine Ausfahrt
Zugfahrzeug mit 2-Achs-Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: fünf
EinfahrtGodorf
DurchfahrtWesseling
AusfahrtBornheim (Rhld.)
EinfahrtBornheim (Rhld.) (Richtung Köln)
AusfahrtWesseling
FS_04Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrten und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A4
Änderung der Fahrzeugparameter während der Fahrt
Änderung der Achszahl von zwei auf fünf
eine Einfahrt
vier Durchfahrten (drei Durchfahrten, dann Änderung der Fahrzeugparameter, dann eine Durchfahrt)
eine Ausfahrt
Änderung der Parameter müssen bei Stillstand des Fahrzeugs, d. h. auf einem öffentlichen Parkplatz durchgeführt werden.Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
EinfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor (in Richtung Aachen)
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtKöln-West, Kreuz
DurchfahrtFrechen Nord
– Rasthof Frechen Nord
3-Achs-Anhänger wird angekoppelt
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: fünf
DurchfahrtKerpen, Kreuz
AusfahrtKerpen
FS_05Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrten und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A4
Änderung der Fahrzeugparameter während der Fahrt
Änderung der Achsklasse (Achszahl vier auf Achszahl zwei)
Änderung der Gewichtsklasse (< 7,5 t)
eine Einfahrt
vier Durchfahrten (drei Durchfahrten, dann Änderung der Fahrzeugparameter, dann eine Durchfahrt)
eine Ausfahrt
Änderung der Parameter müssen bei Stillstand des Fahrzeugs, d. h. auf einem öffentlichen Parkplatz durchgeführt werden.Zugfahrzeug mit 2-Achs-Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: vier
EinfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor (in Richtung Aachen)
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtKöln-West, Kreuz
DurchfahrtFrechen Nord
– Rasthof Frechen Nord
2-Achs-Anhänger wird abgekoppelt
Deklaration Gewicht: < 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
DurchfahrtKerpen, Kreuz
AusfahrtKerpen
FS_06Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrten und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A4
Bordgerät wird gesperrt
eine Einfahrt
vier Durchfahrten (drei Durchfahrten, dann Sperrung des Bordgeräts, dann eine Durchfahrt)
eine Ausfahrt
Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
EinfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor (in Richtung Aachen)
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtKöln-West, Kreuz
DurchfahrtFrechen Nord
– Rasthof Frechen Nord
Bordgerät wird auf die Blacklist gesetzt
DurchfahrtKerpen, Kreuz
AusfahrtKerpen
FS_07Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrten und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555, A4 und A1
von 00.00 bis 11.59 Uhr
zwei Einfahrten
acht Durchfahrten
zwei Einfahrten
von 12.00 bis 23.59 Uhr
(gleiche Strecke)
zwei Einfahrten
acht Durchfahrten
zwei Einfahrten
Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t
Deklaration Achszahl: zwei
ab 00.00 bis 11.59 Uhr
EinfahrtKöln-Bayenthal (A555)
DurchfahrtKöln-Süd, Kreuz (A4 in Richtung Aachen)
DurchfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtKöln-West, Kreuz (A1 in Richtung Euskirchen)
AusfahrtFrechen
EinfahrtFrechen
DurchfahrtKöln-West, Kreuz
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor
DurchfahrtKöln-Süd, Kreuz
AusfahrtKöln-Bayenthal
ab 12.00 bis 23.59 Uhr
EinfahrtKöln-Bayenthal (A555)
DurchfahrtKöln-Süd, Kreuz (A4 in Richtung Aachen)
DurchfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtKöln-West, Kreuz (A1 in Richtung Euskirchen)
AusfahrtFrechen
EinfahrtFrechen
DurchfahrtKöln-West, Kreuz
DurchfahrtKöln-Klettenberg
DurchfahrtContainerbahnhof Köln-Eifeltor
DurchfahrtKöln-Süd, Kreuz
AusfahrtKöln-Bayenthal
FS_08erste Fahrt:
Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrt und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555 ohne Anhänger
ohne Konfigurationsänderungen
eine Einfahrt
eine Durchfahrt
eine Ausfahrt
zweite Fahrt:
Erzeugung von abschnittsbezogenen Erhebungsdaten durch das Befahren einer Einfahrt, Durchfahrt und einer Ausfahrt des mautpflichtigen Bereichs der A555 mit Anhänger
Änderung der Achsklasse (Achszahl zwei auf Achszahl vier) und Änderung der Gewichtsklasse (> 18 t) eine Einfahrt
eine Durchfahrt
eine Ausfahrt
Änderung der Parameter muss vor Beginn der zweiten Fahrt durchgeführt werden.erste Fahrt:
Zugfahrzeug ohne Anhänger
Deklaration Gewicht: ≥ 7,5 t, < 18 t
Deklaration Achszahl: zwei
EinfahrtBornheim (Rhld.)
DurchfahrtWesseling
AusfahrtGodorf
zweite Fahrt:
Zugfahrzeug mit Anhänger
Deklaration Gewicht: > 18 t
Deklaration Achszahl: vier
EinfahrtBornheim (Rhld.)
DurchfahrtWesseling
AusfahrtGodorf
Tabelle 64: Fahrszenarien

Anhang C: Abdeckungsmatrix Prüfszenarien – Prüffälle
 
1
Auslaufende Gerätetypen müssen in der Nutzerreferenzgruppe nicht berücksichtigt werden, wenn der EETS-Anbieter plausibel darlegen kann, dass er sie bis zum Zeitpunkt der Erteilung der endgültigen Betriebserlaubnis aus seiner Flotte entfernt haben wird.

Anlage 4 zur Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Zeit- und Projektplan
(Nach Abschluss der Prüfvereinbarung beizufügen.)

Anlage 5 zur Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Entgeltordnung
1 Vorbemerkung
Im Rahmen der Durchführung des Zulassungsverfahrens zur Erbringung mautdienstbezogener Leistungen auf dem EETS-Gebiet BFStrMG sind vom BAG Gebühren für die Geltendmachung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen zu erheben.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich in folgende Phasen:
2 Gebühren
Von einem EETS-Anbieter, der das Zulassungsverfahren durchläuft, sind die nachfolgend genannten Pauschalbeträge zu entrichten:

VerfahrensphasePauschalentgelt
a.vor Beginn der Prüfung der Voraussetzungen und Dokumentation
(GTP Prüfblock 1, Nummer 1, 2 und 3)
 35 000 €
bvor Beginn der Prüfung der wirtschaftlichen Vorgaben 30 000 €
b.vor Beginn der Prüfung des Prüfprogramms
(GTP Prüfblock 1, Nummer 4)
 35 000 €
c.vor Beginn der Schnittstellenprüfung
(GTP Prüfblock 2, Nummer 5)
 50 000 €
d.vor Beginn des Probebetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 6)
 50 000 €
e.vor Beginn des Pilotbetriebs
(GTP Prüfblock, Nummer 7)
 50 000 €
Gesamtbetrag:250 000 €
3 Fälligkeit
Diese Pauschalbeträge sind jeweils vor Beginn der zugehörigen Verfahrensphase fällig. Das BAG fordert einen EETS-Anbieter vor jeder Verfahrensphase schriftlich zur Zahlung des Betrags auf. Die Verfahrensphase wird vom BAG erst nach Eingang der entsprechenden Zahlung eingeleitet.
4 Erneute Durchführung des Verfahrens
Es ist möglich, dass eine erneute Prüfung eines Teils oder des gesamten Teilsystems eines EETS-Anbieters notwendig wird. Dies ist der Fall, wenn
der Anbieter Änderungen an seinem EETS-Teilsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Mauterheber Änderungen an seinem EETS-Teilsystem oder am EETS-Gebiet BFStrMG vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
der Betreiber des Mautsystems Änderungen am Mautsystem vornimmt, die Auswirkungen auf die Gebrauchstauglichkeit haben können,
bei der Durchführung des EETS im EETS-Gebiet BFStrMG nachhaltige technische Probleme auftreten,
das Verfahren zur Feststellung der Gebrauchstauglichkeit wesentlich geändert wird oder
bei begründetem Verdacht des Mauterhebers auf Nichterfüllung der Vorgaben durch den Anbieter.
Werden die durchgeführten Anpassungen oder Hinweise auf Nichteinhaltung von Vorgaben vom Mauterheber als derart gravierend eingestuft, dass die ursprünglichen Prüfaussagen nicht mehr als gültig akzeptiert werden können, sind die entsprechenden Teile der Prüfung zumindest für die von den Anpassungen betroffenen Systemteile erneut durchzuführen und die Systemteile und die dadurch tangierten Prüfszenarien exakt festzustellen und abzugrenzen.
Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit orientiert sich an denselben Phasen wie die initiale Durchführung. Sämtliche in der Bewertung der Änderungen als relevant eingestuften Prüfszenarien aller Verfahrensphasen müssen komplett durchlaufen werden. Die erneute Durchführung des Verfahrens zur Gebrauchstauglichkeit wird dem EETS-Anbieter berechnet, es sei denn, Änderungen im System des Mauterhebers sind ursächlich für die erneute Durchführung des Verfahrens. Sollte eine Verfahrensphase von der erneuten Durchführung nicht betroffen sein, ist der entsprechende Pauschalbetrag nicht zu entrichten. Sollte eine der Verfahrensphasen von der erneuten Durchführung teilweise betroffen sein, ist der Pauschalbetrag nach billigem Ermessen des Mauterhebers anteilig zu entrichten.

Anlage 6 zur Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Glossar
BegriffDefinition
AnbieterRechtsperson, die in einem Mitgliedsstaat niedergelassen und gemäß den Anforderungen der Entscheidung 2009/750/EG registriert ist und einem EETS-Nutzer Zugang zum EETS gewährt.
Auskehr der MautBezeichnet die Abführung von streckenbezogenen Mauteinnahmen vom Anbieter an den Mauterheber.
BankgarantieZahlungsgarantie einer Bank, mit der diese die finanzielle Absicherung ihres Kunden, für einen eventuellen Schaden einzustehen, übernimmt.
BDSGBundesdatenschutzgesetz.
Benannte StelleSiehe notifizierte Stelle.
BetreibergesellschaftGesellschaft, die nach den Vorschriften des BFStrMG mit der Mitwirkung an der Erhebung der Maut für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes im Geltungsbereich des BFStrMG beauftragt ist.
Betreiber des MautsystemsSiehe Betreibergesellschaft.
BFStrMGBundesfernstraßenmautgesetz.
BGBBürgerliches Gesetzbuch.
EETSAbkürzung für European Electronic Toll Service. Steht für Europäischer Elektronischer Mautdienst (EEMD).
EETS-AnbieterSiehe Anbieter.
EETS-GebietMautgebiet, für das die Richtlinie 2004/52/EG gilt.
EETS-Gebiet BFStrMGGebiet des EETS in Deutschland, in dem Maut auf Grundlage des BFStrMG erhoben wird.
GebrauchstauglichkeitFähigkeit von im EETS integrierten Interoperabilitätskomponenten, während des Betriebs in Verbindung mit dem System des Mauterhebers ein bestimmtes Leistungsniveau zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Dies entspricht der Erfüllung der technischen Vorgaben, die in den Vorgaben für das Gebiet BFStrMG definiert sind.
KapitalintakthalteerklärungVerpflichtung der Gesellschafter, gesamt- und einzelschuldnerisch weiteres Eigenkapital bereitzustellen.
MautGebühr für die Benutzung des mautpflichtigen Streckennetzes durch schwere Nutzfahrzeuge auf der Grundlage des BFStrMG.
MautdienstregisterAuch: EETS-Register
Nationales elektronisches Mautregister zum EETS gemäß Artikel 19 der Entscheidung 2009/750/EG.
Mautdienst-TeilsystemEin Mautdienst-Teilsystem umfasst Einrichtungen und Prozesse zur Erhebung der Maut.
MauterheberEnglisch: Toll Charger.
Eine öffentliche oder private Stelle, die für den Verkehr von Fahrzeugen in einem Mautgebiet Maut erhebt.
MautSysGMautsystemgesetz.
MauttransaktionEinzelner Erhebungsvorgang in einem elektronischen Mauterhebungssystem.
Muster-ZulassungsvertragSiehe Zulassungsvertrag.
Nationales duales
Mauterhebungssystem
Umfasst alle Einrichtungen und Prozesse des Betreibers gemäß § 4 Absatz 3 BFStrMG zur Erhebung der Maut im gesamten mautpflichtigen Streckennetz im Geltungsbereich des BFStrMG.
Notifizierte StelleVom Mitgliedsstaat benannte notifizierte Stelle mit den in Artikel 17 der Entscheidung 2009/750/EG beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten.
NutzerNatürliche oder juristische Person, die mit einem EETS-Anbieter einen Vertrag schließt, um Zugang zum EETS zu erhalten.
RückwirkungsfreiheitDas Mautdienst-Teilsystem des EETS-Anbieters und seine Systeme, Komponenten, Anlagen und Einrichtungen müssen so spezifiziert, entwickelt und betrieben werden, dass sie nicht durch andere Geräte oder Funkanwendungen gestört werden können und ihrerseits nicht andere Geräte oder Funkanwendungen stören.
Verfahren zur Feststellung der
Gebrauchstauglichkeit
Summe aller Aktivitäten des Mauterhebers, eines EETS-Anbieters und gegebenenfalls einer benannten Stelle, die erforderlich sind, um für das technische System des EETS-Anbieters den Nachweis der Gebrauchstauglichkeit zu erbringen.
Verfahren zur Prüfung
der Erfüllung der wirtschaftlichen Vorgaben
Summe aller Aktivitäten des Mauterhebers und eines EETS-Anbieters, die erforderlich sind, um den Nachweis der Einhaltung der wirtschaftlichen Vorgaben zu erbringen.
VermittlungsstelleVermittlungsstelle mit der Aufgabe, die Vermittlung bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung nach § 10 MautSysG und der beschränkten Zulassung nach § 11 MautSysG zu erleichtern.
Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMGDurch die „Verordnung über die Vorgaben für das EETS-Gebiet Bundesfernstraßenmautgesetz (EEMD-Gebietsvorgabenverordnung – GVV)“ verbindlich erlassene Vorgaben für das EETS-Gebiet BFStrMG. Diese umfassen:
wirtschaftliche Vorgaben
finanzielle Vorgaben
Vorgaben zu Abrechnungswesen, Zahlungs- und Fakturierungsgrundsätzen
technisch-organisatorische Vorgaben
Vorgaben zum Zusammenwirken der Teilsysteme des EETS-Anbieters und des Mauterhebers
Vorgaben zu Mauterhebung, Kontrolle und Überwachung
Vorgaben zu Qualitätsanforderungen
ZulassungsvertragVertrag für die Zulassung zum EETS im EETS-Gebiet BFStrMG.

Anlage 7 zur Vereinbarung über die Durchführung des Prüfverfahrens

(Fundstelle: BAnz AT 27.03.2018 V 2)

Erklärungen/Schriftwechsel
(Gegebenenfalls beizufügen.)