Gesetz zu dem Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten

Eingangsformel

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art 1

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Art 2

Die Aufgaben der von jeder Vertragspartei zum Zwecke der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a des Übereinkommens zu bezeichnenden Behörden nehmen für den Bereich des Bundes der Bundesminister des Innern und für den Bereich der Länder die von den Landesregierungen bezeichneten Stellen wahr.

Art 3

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.

Art 4

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)