Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz

Zweites Gesetz über eine finanzielle Hilfe für Dopingopfer der DDR

Eingangsformel

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Grundsatz

(1) Beim Bundesverwaltungsamt wird aus humanitären und sozialen Gründen ein Fonds in Höhe von 13,65 Millionen Euro eingerichtet, aus dem nach Maßgabe der folgenden Vorschriften finanzielle Hilfe an Dopingopfer der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gewährt wird.
(2) Der Fonds ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Er erlischt mit dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2 Anspruchsberechtigung

(1) Anspruch auf finanzielle Hilfe nach diesem Gesetz haben Personen, die erhebliche Gesundheitsschäden erlitten haben, weil
1.
ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind,
2.
ihrer Mutter während der Schwangerschaft unter den Bedingungen nach Nummer 1 Dopingsubstanzen verabreicht worden sind.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, die oder der Anspruchsberechtigte verstirbt nach Antragstellung. In diesem Fall wird die aufgrund des Antrags bewilligte Leistung dem Ehegatten, dem Verlobten, dem Lebenspartner, den Kindern oder den Eltern der oder des Anspruchsberechtigten ausgezahlt, wenn und soweit sie erben.
(3) Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) finanzielle Hilfen erhalten haben, sind nicht anspruchsberechtigt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Dopingsubstanzen im Sinne dieses Gesetzes sind Wirkstoffe, die zur unphysiologischen manipulativen Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit den Stoffwechsel aktivieren, das Muskelwachstum fördern, die Herausbildung bestimmter Koordinationsfähigkeiten fördern oder die Wiederherstellungsvorgänge nach hohen Belastungen im Training und Wettkampf unterstützen sollten; insbesondere gehören dazu anabole Steroide.
(2) Erhebliche Gesundheitsschäden im Sinne dieses Gesetzes sind Gesundheitsschäden, die zu schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen führen oder geführt haben. Nachstehende Kriterien sind Anhaltspunkte für das Vorliegen eines erheblichen Gesundheitsschadens:
1.
Schwere der Schädigung,
2.
Dauer der Schädigung,
3.
eventuell notwendige Operationen,
4.
Rückbildungsfähigkeit der Schädigung,
5.
Auswirkungen auf die Lebensführung,
6.
Arbeitsfähigkeit, Ausfallzeiten.

§ 4 Verfahren

(1) Die Ansprüche sind bis zum 31. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsamt geltend zu machen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein fachärztliches Gutachten, in dem Art und Ursache des erheblichen Gesundheitsschadens, sofern bekannt, unter Angabe der verabreichten Dopingsubstanz, angegeben und begründet werden,
2.
eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Antragsteller, durch wen und in welchem Zeitraum ihnen Dopingsubstanzen ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen verabreicht wurden.
In den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist eine entsprechende Erklärung der Mutter beizufügen. Bei Unerreichbarkeit der Mutter ist eine entsprechende Erklärung der Antragsteller beizufügen.
(3) Verspätet gestellte Anträge können nur berücksichtigt werden, wenn den Antragstellern eine fristgerechte Antragstellung ohne ihr Verschulden nicht möglich war. Unvollständige Anträge sind innerhalb einer vom Bundesverwaltungsamt zu setzenden Frist zu vervollständigen.
(4) Die finanziellen Hilfen werden als Einmalleistung in Höhe von je 10 500 Euro an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt.

§ 5 Beirat

(1) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Hilfe zweifelhaft, so werden die Antragsunterlagen einem beim Bundesministerium des Innern eingerichteten Beirat vorgelegt. Der Beirat nimmt schriftlich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt Stellung.
(2) Der Beirat setzt sich zusammen aus
1.
einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesministeriums des Innern,
2.
einer Person mit ärztlicher Approbation,
3.
einer Person mit einem Universitätsabschluss in Biochemie oder in Pharmazie,
4.
einer Person mit der Befähigung zum Richteramt,
5.
einem Sporthistoriker oder einer Sporthistorikerin sowie
6.
einem DDR-Dopingopfer.
Den Vorsitz im Beirat muss eine Person mit der Befähigung zum Richteramt innehaben.
(3) Die Mitglieder des Beirats und ihre Mitarbeiter dürfen die während ihrer Tätigkeit für den Beirat erlangten Kenntnisse und Unterlagen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit nicht offenbaren oder verwerten.

§ 6 Aufklärung des Sachverhalts

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll an der Aufklärung des Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsamt und den Beirat mitwirken, insbesondere durch persönliches Erscheinen, die Duldung zusätzlicher medizinischer Untersuchungen, eigene Angaben zum Sachverhalt und die Benennung von Zeugen. Die Kosten für die vom Beirat geforderten zusätzlichen medizinischen Untersuchungen werden erstattet.
(2) Zur Feststellung eines erheblichen Gesundheitsschadens im Sinne des § 3 Absatz 2 genügt die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs des erheblichen Gesundheitsschadens mit der Verabreichung von Dopingsubstanzen.
(3) Wurden der Antragstellerin oder dem Antragsteller Dopingsubstanzen vor Vollendung des 18. Lebensjahres verabreicht, so wird vermutet, dass ihr oder ihm die manipulative Wirkungsweise dieser Substanzen nicht bekannt war.

§ 7 Datenschutz

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Bundesdatenschutzgesetz mit den Maßgaben, dass
1.
personenbezogene Daten, einschließlich Angaben über die Gesundheit, ohne Einwilligung des Betroffenen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen, wenn dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist;
2.
§ 14 Absatz 2 und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes keine Anwendung findet;
3.
§ 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 200 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gelten.
(2) § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

§ 8 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

(1) Ansprüche wegen desselben Lebenssachverhalts aus anderen Rechtsgründen bleiben unberührt. Aufgrund dieser Ansprüche bereits gewährte Leistungen werden nicht auf die Leistungen nach diesem Gesetz angerechnet.
(2) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht auf Leistungen der Sozialhilfe angerechnet.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des Jahres 2020 außer Kraft.