Zweites Gesetz zur Änderung des Diätengesetzes 1968

§ 1

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§ 2

§ 1 gilt auch für die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus dem Bundestag ausgeschiedenen Mitglieder sowie für ihre Hinterbliebenen.

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Schlußformel

Die Bundesregierung hat dem vorstehenden Gesetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erforderliche Zustimmung erteilt.