Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei

1.

1.
Ich übertrageden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen und der Bundesdruckerei- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
1.1
nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden,
1.2
nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durchdie Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88),Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.

2.

Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.

3.

1.
Ich übertrageden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens und der Bundesdruckerei- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis,
3.1
nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
3.2
nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen,
3.3
nach § 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.

4.

Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.

5.

Ich bestimme, daß
die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Posttechnische Zentralamt,
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und
die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.

6.

Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.

7.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen