Dachdeckerausbildungsverordnung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

Eingangsformel

Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§  2Dauer der Berufsausbildung
§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§  5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§  6Ausbildungsplan
§  7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§  8Ziel und Zeitpunkt
§  9Inhalt
§ 10Prüfungsbereiche
§ 11Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen
§ 12Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik
Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 13Ziel und Zeitpunkt
§ 14Inhalt
§ 15Prüfungsbereiche
§ 16Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik
§ 17Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen
§ 18Prüfungsbereich Abdichtungen
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 21Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Dachdecker und zur Dachdeckerin

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Dachdeckers und der Dachdeckerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 4 „Dachdecker“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt
a)
Dachdeckungstechnik,
b)
Abdichtungstechnik,
c)
Außenwandbekleidungstechnik,
d)
Energietechnik an Dach und Wand oder
e)
Reetdachtechnik und
3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen,
2.
Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen,
3.
Durchführen von Messungen und Anwenden von Ergebnissen,
4.
Herstellen von Schornsteinköpfen,
5.
Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen,
6.
Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen,
7.
Durchführen von energetischen Maßnahmen an Dach und Wand,
8.
Decken von Dach- und Wandflächen,
9.
Bekleiden von Wandflächen,
10.
Abdichten von Dachflächen und Bauwerken,
11.
Herstellen von An- und Abschlüssen,
12.
Anbringen und Einbauen von Bestandteilen von äußeren Blitzschutzanlagen,
13.
Montieren und Einbauen von Energiesammlern und Energieumsetzern,
14.
Montieren und Einbauen von Einbauteilen,
15.
Einbauen von elektrischen Komponenten und Herstellen von elektrischen Anschlüssen mittels Steckverbindungen,
16.
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen für hinterlüftete Außenwandbekleidungen,
17.
Anfertigen und Einbauen von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser und
18.
Instandhalten von Dach- und Wandflächen sowie Durchführen von Demontagearbeiten.
(3) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
betriebliche und technische Kommunikation,
6.
kundenorientierte Kommunikation,
7.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
8.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
9.
Umgehen mit Gefahr- und Werkstoffen und
10.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
(4) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kennnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus den Abschnitten B bis F der Anlage.

§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten

(1) Die Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist entsprechend dem Abschnitt A Spalte 2 und 3 des Ausbildungsrahmenplans während einer Dauer von insgesamt 15 Wochen in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte zu ergänzen und zu vertiefen. Folgende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu ergänzen und zu vertiefen:
1.
im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 4 Buchstabe a bis f,
b)
Nummer 5 Buchstabe d und e,
c)
Nummer 8 Buchstabe a bis c,
d)
Nummer 9 Buchstabe a bis c und
e)
Nummer 10 Buchstabe a bis d,
2.
im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in fünf Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 5 Buchstabe f und g,
b)
Nummer 7 Buchstabe c, d und f,
c)
Nummer 14 Buchstabe b,
d)
Nummer 16 Buchstabe d und
e)
Nummer 17 Buchstabe a bis c und e und i sowie
3.
im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in vier Wochen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach der Anlage Abschnitt A
a)
Nummer 8 Buchstabe d,
b)
Nummer 9 Buchstabe e,
c)
Nummer 10 Buchstabe g und i,
d)
Nummer 11 Buchstabe a bis f und
e)
Nummer 13 Buchstabe a und b.
(2) Die zuständige Stelle lässt auf Antrag des oder der Ausbildenden Ausnahmen zu, wenn die in Absatz 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in gleicher Weise wie in der überbetrieblichen Ausbildung im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden können.

§ 6 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben für die Auszubildenden spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 8 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll spätestens zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

§ 9 Inhalt

Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 10 Prüfungsbereiche

Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen sowie
2.
Dach- und Wandtechnik.

§ 11 Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen

(1) Im Prüfungsbereich Decken, Abdichten und Bekleiden von Dach- und Wandflächen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Teilbereiche von Dachflächen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln einzuteilen und unter Berücksichtigung der Dachentwässerung zu decken,
2.
Abdichtungslagen von Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen zu verlegen,
3.
Teilbereiche von Wandflächen mit kleinformatigen Bekleidungswerkstoffen einzuteilen und zu bekleiden und
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen.
(3) Die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.

§ 12 Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik

(1) Im Prüfungsbereich Dach- und Wandtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere für Dachdeckungen und Dachabdichtungen, zu unterscheiden, auszuwählen, zu berechnen und einzusetzen,
2.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,
3.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 13 Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

§ 14 Inhalt

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

§ 15 Prüfungsbereiche

Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik,
2.
Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen,
3.
Abdichtungen sowie
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

§ 16 Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Dachdeckungen mit Schiefer, Dachplatten, Dachziegeln oder Schindeln unter Berücksichtigung der Unterkonstruktionen einzuteilen und herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
2.
Dachabdichtungen mit Kunststoffen oder mit bituminösen Werkstoffen herzustellen und Anschlüsse auszuführen,
3.
Außenwandbekleidungen einzuteilen und mit Bekleidungswerkstoffen aus Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen oder Schiefer herzustellen und Abschlüsse auszuführen,
4.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und
5.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(3) Bei der Aufgabenstellung ist der Schwerpunkt, in dem der Prüfling ausgebildet worden ist, zu berücksichtigen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 14 Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 17 Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen

(1) Im Prüfungsbereich Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,
2.
Dachflächen zu ermitteln und einzuteilen,
3.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
4.
energetische Maßnahmen unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten durchzuführen,
5.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen zu montieren,
6.
Unterkonstruktionen zu beurteilen und
7.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.

§ 18 Prüfungsbereich Abdichtungen

(1) Im Prüfungsbereich Abdichtungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Skizzen für Schichtenfolgen und Dachdetails zu erstellen,
2.
Werkstoffe auszuwählen und zu berechnen und Werkstofflisten zu erstellen,
3.
Schichtenfolgen von Dachabdichtungen unter Berücksichtigung energetischer Maßnahmen und bauphysikalischer Gegebenheiten festzulegen,
4.
Dachdetails und An- und Abschlüsse herzustellen sowie Einbauteile und Dachentwässerungen unter Berücksichtigung von Notentwässerungen zu montieren,
5.
Untergründe zu beurteilen,
6.
Aufbau und Schichtenfolgen von Dachbegrünungen zu beurteilen,
7.
Bauwerksabdichtungen durchzuführen und
8.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 19 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

§ 20 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
Dach-, Wand- und Abdichtungs-
technik mit
60 Prozent,
2.
Dachdeckungen und Außenwand-
bekleidungen mit
15 Prozent,
3.
Abdichtungen mit15 Prozent,
4.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Dachdeckungen und Außenwandbekleidungen“, „Abdichtungen“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
1.
der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
2.
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

§ 21 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl. I S. 918) außer Kraft.

Anlage (zu § 3 Absatz 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 999 - 1011)

Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a)
Eignung der Verkehrswege beurteilen und Maßnahmen zur Nutzung ergreifen
b)
Arbeitsplatz auf der Baustelle einrichten, sichern, unterhalten und räumen und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigen
c)
persönliche Schutzausrüstungen verwenden sowie Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifen
d)
Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, unterhalten und abbauen
e)
Betriebssicherheit von Gerüsten beurteilen
f)
Förder- und Transportgeräte aufbauen, bedienen und abbauen sowie Lastaufnahme- und Anschlagmittel einsetzen
g)
Lichtquellen und Absperrungen aufstellen und unterhalten
h)
Belüftung von Arbeitsplätzen in geschlossenen Räumen sicherstellen
i)
Gefahrstoffe erkennen, mögliche Gefahren, insbesondere durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen und Anlagen, abschätzen und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen
j)
Maßnahmen des Naturschutzes bei Dächern und Außenwandbekleidungen ergreifen, insbesondere für Vögel und Fledermäuse
k)
Sofortmaßnahmen bei Arbeitsunfällen ergreifen und Unfallstelle sichern
l)
Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten
m)
Abfälle und Verpackungen für den Abtransport vorbereiten und einer sortenreinen Entsorgung zuführen
n)
Baustellen übergeben
8
2Auswählen, Prüfen, Lagern und Bearbeiten von Bau-
und Bauhilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a)
Bau- und Bauhilfsstoffe ermitteln, anfordern, transportieren, auf Verwendbarkeit, Maßhaltigkeit und Formgenauigkeit prüfen und lagern
b)
Oberflächen von Deckunterlagen auf ihre Eignung prüfen
c)
Kunststoffe, insbesondere Thermoplaste, Duromere und Elastomere, sowie bituminöse Werkstoffe, nach ihren Eigenschaften unterscheiden und bearbeiten
d)
Kunststoff- und Bitumenbahnen nach Bezeichnung und Verwendungszweck unterscheiden und schneiden
e)
Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel, insbesondere für Flüssigabdichtungen, unterscheiden und verarbeiten

6
f)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegel, Dachsteine, Metalle, Kunststoffe, Holz sowie bituminöse Werkstoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
g)
Außenwandbekleidungswerkstoffe, insbesondere Schiefer, Fassadenplatten, Schindeln, keramische Werkstoffe, Metalle, Kunststoffe sowie Holz, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
h)
Dämmstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten
3Durchführen von
Messungen und Anwenden von Ergebnissen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a)
Messgeräte, insbesondere Gliedermaßstäbe, Bandmaße, elektronische Entfernungsmesser, Winkelmesser, Wasser- und Schlauchwaagen, Nivelliergeräte sowie Feuchtemessgeräte, unterscheiden und Messungen durchführen
b)
Arbeitsaufträge und technische Unterlagen anhand von Messergebnissen überprüfen und anpassen
2
c)
Messergebnisse nutzen und Berechnungen und Einteilungen durchführen
d)
Messpunkte und Winkel anlegen und sichern
e)
Bauteile einmessen und prüfen
2
4Herstellen von
Schornsteinköpfen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a)
Mörtelgruppen nach Verwendungszweck unterscheiden
b)
Bindemittel und Zuschläge für Mörtel, insbesondere für Mauer-, Putz- und Verstrichmörtel, sowie für Betone auswählen und Mörtel und Betone herstellen
c)
Schornsteinköpfe aus Steinen und Formteilen herstellen
d)
einlagigen Wandputz herstellen
e)
Betonabdeckplatten schalen und Stahlmatten zuschneiden und als Bewehrung mit Abstandshaltern einbauen
f)
Betone einbringen, verdichten und nachbehandeln
2
5Be- und Verarbeiten von Holz und Holzwerkstoffen sowie Herstellen von Holzbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a)
Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck auswählen und lagern
b)
Sortier- und Schnittholzklassen unterscheiden
c)
Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen
d)
Holz mit Werkzeugen bearbeiten, insbesondere durch Anreißen, Stemmen, Sägen, Hobeln und Bohren
e)
Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel für Holz und Holzwerkstoffe auswählen und anwenden und einschlägige Richtlinien beachten
2
f)
Holz mit Maschinen, insbesondere mit Kreis-, Band-, Säbel-, Stichsägen, Abricht- und Dickenhobelmaschinen, Kerven-, Oberfräsen und Kettenstemmer, bearbeiten
g)
Holzkonstruktionen, insbesondere für Dachstühle und Fachwerkwände, herstellen



2
h)
Dach- und Wandflächen latten und schalen
i)
Vordeckbahnen auf Schalungen aufbringen
6Durchführen von zusätzlichen regensichernden Maßnahmen bei Dachdeckungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a)
Unterdächer, Unterdeckungen und Unterspannungen unterscheiden und herstellen
b)
An- und Abschlüsse bei Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen herstellen
2
c)
Maßnahmen für regionale Besonderheiten, insbesondere Innenverstrich, Papp- und Strohdocken, einordnen und beurteilen
2
7Durchführen von
energetischen Maßnahmen
an Dach und Wand
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a)
Dämmstoffe nach Eigenschaften, Verlegesystemen und Verwendungszweck auswählen
b)
Dämmschichten bei belüfteten und nichtbelüfteten Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung konstruktiver und bauphysikalischer Unterschiede auswählen und einbauen
c)
Dampfsperr- und Luftdichtheitsschichten unterscheiden und einbauen
d)
Vorkehrungen für Ausgleichs- und Installationsebenen von Innenbekleidungen treffen
4
e)
Konstruktionen im Bestand unter energetischen Gesichtspunkten des Wärme-, Feuchte-, Schall- und Brandschutzes beurteilen
f)
An- und Abschlüsse unter Berücksichtigung bauphysikalischer Anforderungen herstellen
2
8Decken von Dach- und Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Deckwerkstoffe, insbesondere Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteine und Bleche, unterscheiden und bearbeiten
b)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Deckarten auswählen
c)
Teilbereiche von Dach- und Wandflächen für verschiedene Deckarten einteilen und decken
8
d)
Dach- und Wandflächen einteilen und decken, insbesondere mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Dachziegeln, Dachsteinen und Blechen
7
9Bekleiden von Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
klein- und großformatige Bekleidungswerkstoffe, insbesondere Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramische Platten, Metallelemente und Schiefer, unterscheiden und bearbeiten
b)
Befestigungsmittel und -systeme, insbesondere unter Berücksichtigung der Unterkonstruktion, auswählen
c)
Teilbereiche von Wandflächen für verschiedene Bekleidungsarten einteilen und bekleiden
4
d)
Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen unterscheiden
e)
Wandflächen einteilen und bekleiden, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten, Holz, keramischen Platten, Metallelementen und Schiefer
4
10Abdichten von Dachflächen
und Bauwerken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Abdichtungsstoffe, insbesondere aus Kunststoffen und bituminösen Werkstoffen, unterscheiden und verarbeiten und Fügetechniken anwenden
b)
Oberflächen der Deckunterlagen auf ihre Eignung für Abdichtungen prüfen
c)
Schichtenfolgen für den Dachaufbau unter Berücksichtigung der Deckunterlagen festlegen
d)
Schichten des Dachaufbaus, insbesondere Dampfsperre, Wärmedämmung und Abdichtungslagen, unter Berücksichtigung der Abdichtungsstoffe verlegen
e)
Oberflächenschutz herstellen, insbesondere Besplittung, Kiesschüttung und Plattenbeläge
f)
Maßnahmen der Bauwerksabdichtung unterscheiden, insbesondere gegen drückendes und nicht drückendes Wasser
10
g)
Maßnahmen gegen horizontale Kräfte und zur Windsogsicherung umsetzen
h)
Aufbau und Schichtenfolge von extensiven und intensiven Dachbegrünungen unterscheiden und extensive Dachbegrünungen ausführen
i)
Schichtenaufbau festlegen und Bauwerksabdichtungen gegen nicht drückendes Wasser herstellen
4
11Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei Dachdeckungen herstellen
b)
Abschlüsse bei Dachdeckungen herstellen, insbesondere Traufe, Ortgang und First
c)
Anschlüsse bei Abdichtungen herstellen, insbesondere von Durchdringungen
d)
Abschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Dachrandabschlüsse
e)
untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
f)
Abschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen, insbesondere Gebäudeaußen- und -innenecken
6
12Anbringen und Einbauen
von Bestandteilen von
äußeren Blitzschutzanlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a)
Fangeinrichtungen und Ableitungen für den äußeren Blitzschutz nach technischen Regeln montieren
b)
Einbauteile an Ableitungen anschließen
c)
Bestandteile von äußeren Blitzschutzanlagen mechanisch prüfen, überwachen und instand setzen
2
13Montieren und Einbauen
von Energiesammlern und
Energieumsetzern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen montieren, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
b)
Formteile für Befestigungen von aufgeständerten und integrierten Anlagen auswählen und montieren
2
14Montieren und Einbauen
von Einbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Montage von Einbauteilen vorbereiten
b)
Belichtungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Dachflächenfenster, Lichtkuppeln und Dachausstiegsfenster
c)
Belüftungselemente unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
4
d)
Sicherheitseinrichtungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten, statischen Auswirkungen und Verwendungszweck einbauen, insbesondere Sicherheitsdachhaken, Anschlagsicherungen und Laufanlangen
e)
Schneefangsysteme unter Berücksichtigung von baulichen und regionalen Gegebenheiten sowie statischen Auswirkungen einbauen
f)
Dach- und Wandzubehörteile unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten und Verwendungszweck einbauen
2
15Einbauen von elektrischen
Komponenten und
Herstellen von elektrischen
Anschlüssen mittels
Steckverbindungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 15)
a)
Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden und Unfallverhütungsvorschriften beachten
b)
elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellen
c)
elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen
d)
Mängel feststellen und Maßnahmen zur Behebung veranlassen
2
e)
elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmen
f)
mechanische Funktionsprüfungen durchführen
2
16Herstellen und Montieren
von Unterkonstruktionen
für hinterlüftete
Außenwandbekleidungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Aufbau von Unterkonstruktionen entsprechend der Bekleidungsart festlegen
b)
Untergründe prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Verankerung von Unterkonstruktionen
c)
Verankerungsmittel nach statischen Vorgaben auswählen
2
d)
Komponenten für Unterkonstruktionen zusammenstellen, zuschneiden, bohren und zusammenfügen
e)
Unterkonstruktionen ausrichten und verankern, insbesondere aus Holz und Metallprofilen
2
17Anfertigen und Einbauen
von Anlagen zur Ableitung
von Niederschlagswasser
(§ 4 Absatz 2 Nummer 17)
a)
Komponenten von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen auswählen
b)
Bleche und Profile bearbeiten, insbesondere anreißen, zuschneiden, abkanten, falzen, runden, bördeln, sägen, bohren, feilen, nieten und löten
c)
Rinnenhalter, Dachrinnen, Rohrschellen und Regenfallrohre anbringen
d)
Maßnahmen des Korrosionsschutzes durchführen
4
e)
Rinnen und Kehlen aus Metallen und Kunststoffen anfertigen und einbauen, insbesondere innenliegende Rinnen und Aufdachrinnen
f)
Dachgullys und Notentwässerungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten einbauen und Dachgullys an Innenentwässerung anschließen
g)
Außenentwässerungen an Grundleitung anschließen
h)
Abdeckungen anfertigen und anbringen, insbesondere von Mauerwänden und Schornsteinen
i)
Dehnungsausgleicher herstellen und einbauen
j)
Regenwassernutzungssysteme anschließen
4
18Instandhalten von
Dach- und Wandflächen
sowie Durchführen von
Demontagearbeiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 18)
a)
bestehende Sicherheitseinrichtungen auf Funktion überprüfen
b)
Dächer und Außenwandbekleidungen auf Mängel sichtprüfen, beurteilen und Mängel dokumentieren
c)
Wartungsarbeiten nach Vorgabe durchführen, insbesondere Dachrinnen und Dachgullys reinigen sowie Anschlüsse kontrollieren
d)
Schäden feststellen und Ursachen ermitteln
e)
Sofortmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung ergreifen und weitere Maßnahmen veranlassen
f)
Reparaturen von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen durchführen
g)
Rückbau von Dachdeckungen, Abdichtungen und Außenwandbekleidungen einschließlich vorhandener Unterkonstruktionen unter Beachtung einschlägiger Vorschriften durchführen
3


Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Dachdeckungstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Decken von
Dach- und Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Deckwerkstoffe unter Berücksichtigung der Deckart bearbeiten
b)
Dachdeckungen ausführen, insbesondere von Walmdächern und zusammengesetzten Dächern
c)
Befestigungen unter Berücksichtigung der Deckarten und Windsogsicherungen ausführen
10
2Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
traufseitige Anschlüsse bei profilierten Dachdeckungen herstellen, insbesondere aus Metallblechen
b)
seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als unterlegte Wandanschlüsse sowie als unterlegte und aufgelegte Nockenanschlüsse
c)
firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, insbesondere mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
d)
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
e)
Ortgänge herstellen, insbesondere unter Verwendung von gekanteten Blechen und Profilen, aufgelegten Gebinden sowie Zahnleisten und Windbrettern aus Holz
f)
Firstdeckungen herstellen, insbesondere Lüfterfirstkonstruktionen sowie Mörtelfirste und aufgelegte Gebinde bei Dachziegeln und Dachsteinen
g)
Gratdeckungen herstellen
h)
Kehldeckungen, insbesondere mit unterlegten Metallkehlen, herstellen und Dachdeckungen anarbeiten

10
3Montieren und Einbauen
von Einbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Dachflächenfenstern und Dachausstiegsfenstern, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen
b)
Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
c)
individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen
6


Abschnitt C: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Abdichtungstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Abdichten von Dachflächen
und Bauwerken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a)
Abdichtungsstoffe unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes verarbeiten, insbesondere für Flüssigabdichtungen, sowie Beschichtungstechniken anwenden
b)
Untergründe für Flüssigabdichtungen prüfen und vorbereiten
c)
Flüssigabdichtungen durchführen, insbesondere unter Verwendung von Vlieseinlagen oder Armierungsvliesen
d)
Gefälledämmungen nach Plan verlegen
e)
Dachflächen für intensive Dachbegrünungen vorbereiten
f)
Bauwerke gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser abdichten
g)
Bewegungsfugen herstellen und abdichten
h)
Wartungswege für externe technische Einrichtungen anlegen
10
2Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Anschlüsse bei Dachabdichtungen herstellen, insbesondere Wand-, Terrassentür-, Schornstein- und Lichtkuppelanschlüsse
b)
Anschlüsse an Rohrdurchführungen, Dachabläufen und externen technischen Einrichtungen herstellen
c)
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
d)
Anschlüsse bei Abdichtungen gegen Bodenfeuchtigkeit und von außen drückendes Wasser herstellen
e)
bewegliche und starre Dachrandabschlüsse sowie Dachrandabschlüsse mit vorgehängten Rinnen herstellen

8
3Montieren und Einbauen
von Einbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere von Lichtkuppeln und Dachausstiegen, vorbereiten
b)
Belichtungselemente einbauen und an darunterliegende Schichten anschließen, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten
8


Abschnitt D: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Außenwandbekleidungstechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Herstellen und Montieren
von Unterkonstruktionen
für hinterlüftete Außenwand-
bekleidungen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 16)
a)
Halterungen für Unterkonstruktionen aus Metallprofilen unter Berücksichtigung von Fest- und Gleitpunkten sowie Verlegeplänen und statischen Vorgaben verankern und montieren und thermische Trennungen beachten
b)
Trag- und Wandprofile an Halterungen ausrichten und befestigen, insbesondere mit Schrauben und Nieten
c)
Maßnahmen zum Wärme-, Schall- und Brandschutz umsetzen
6
2Decken von
Dach- und Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung der Wanddeckarten auswählen
b)
Wanddeckungen, insbesondere mit Schiefer, Dach- und Fassadenplatten, einteilen und ausführen
2
3Bekleiden von Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a)
Befestigungsmittel unter Berücksichtigung des Bekleidungswerkstoffes auswählen
b)
großformatige Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen, insbesondere mit Faserzement, Verbundwerkstoffplatten und Metallelementen, herstellen
10
4Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wanddurchdringungen, insbesondere an Fenstern und Türen, anpassen
b)
Anschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
c)
Unterkonstruktionen hinsichtlich der Wandabschlüsse anpassen, insbesondere an Gebäudeaußen- und -innenecken, Giebelschrägen sowie an obere und untere Abschlüsse
d)
Abschlüsse bei Wanddeckungen sowie Bekleidungen mit offenen und hinterlegten Fugen herstellen
6
e)
vorhandene Bewegungsfugen der Wand beachten, insbesondere Unterkonstruktionen und Bekleidungen anpassen
5Montieren und Einbauen
von Einbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Profile zum Schutz von Zu- und Abluftöffnungen, insbesondere vor Insekten und Nagetieren, an Abschlüssen und Durchdringungen montieren
b)
Halterungen für Sonderbauteile, Anschlagsicherungen und Daueranker für Gerüste montieren und an die Bekleidung anschließen
2


Abschnitt E: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Energietechnik an Dach und Wand
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Montieren und Einbauen
von Energiesammlern
und Energieumsetzern
(§ 4 Absatz 2 Nummer 13)
a)
Kleinwindkraftanlagen unterscheiden
b)
Vorbereiten der Montage und des Einbaus von aufgeständerten Anlagen
aa)
Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere Lage der Verankerungspunkte und Eignung des Dachaufbaus prüfen
bb)
Unterkonstruktionen einschließlich Stützen und Verankerungen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen herstellen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
c)
Vorbereiten der Montage und des Einbaus von integrierten Anlagen
aa)
Planungsunterlagen mit den baulichen Gegebenheiten vor Ort abgleichen, insbesondere hinsichtlich der zusätzlich regensichernden Maßnahmen
bb)
bestehende Unterkonstruktionen für Energiegewinnungsflächen von Energiesammlern und Energieumsetzern in Dach- und Wandflächen anpassen, insbesondere für Solarthermie und Photovoltaik
d)
Fertigstellen von Anlagen an Dach und Wand
aa)
Komponenten zu Energiegewinnungsanlagen zusammenführen und montieren
bb)
Kabel- und Leitungsführungen verlegen sowie Steck- und Schraubverbindungen herstellen
cc)
Wartungswege bei Dachabdichtungen anlegen
dd)
Funktionsprüfungen auch unter Einbeziehung anderer Gewerke durchführen
18
2Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
Anschlüsse bei Kabel- und Rohrdurchführungen herstellen sowie Fertigbauteile für Kabel- und Rohrdurchführungen einbauen
b)
Stützen und Verankerungen in Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen unter Berücksichtigung von baulichen Gegebenheiten anschließen
c)
traufseitige, seitliche und firstseitige Anschlüsse bei integrierten Anlagen in Dachdeckungen herstellen sowie untere, seitliche und obere Anschlüsse bei Außenwandbekleidungen herstellen
8


Abschnitt F: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt Reetdachtechnik
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Decken von
Dach- und Wandflächen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a)
Deckwerkstoffe, insbesondere Reet, auf Verwendbarkeit prüfen und nach Anwendungsbereich sortieren
b)
Befestigungstechniken festlegen und Befestigungsmittel auswählen
c)
Deckunterlage unter Berücksichtigung eines ausreichend dimensionierten Belüftungsquerschnitts herstellen
d)
Dachflächen, auch in unterschiedlichen Formen, mit Reet decken, insbesondere durch Binden, Schrauben und Nähen
12
2Herstellen von
An- und Abschlüssen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a)
traufseitige Anschlüsse herstellen, insbesondere aus Metallblechen
b)
seitliche Anschlüsse unter Verwendung von Metallblechen herstellen, insbesondere als Nockenanschlüsse
c)
firstseitige Anschlüsse mit Unterkonstruktionen, auch mit Gefälle, unter Verwendung von Metallblechen herstellen
d)
Anschlüsse an aufgehende Bauteile unter Verwendung von Kappleisten und Wandanschlussprofilen herstellen und versiegeln
e)
Traufdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen
f)
Ortgangdeckungen unter Beachtung des Knieppunktes herstellen
g)
Firstdeckungen unter Berücksichtigung von Abluft-öffnungen herstellen, insbesondere als Heidefirste und Kappfirste
h)
Grat- und Kehldeckungen herstellen
10
3Montieren und Einbauen
von Einbauteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 14)
a)
Dachöffnungen für den Einbau von Belichtungselementen, insbesondere Dachflächenfenster, unter Berücksichtigung statischer Gegebenheiten herstellen
b)
Belichtungselemente einbauen und, insbesondere unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten, an darunterliegende Schichten anschließen
c)
individuelle Dachzubehörteile, insbesondere aus Metall, herstellen und einbauen
4


Abschnitt G: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien des Dachdeckerhandwerks handhaben und umsetzen
b)
technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und kulturelle Unterschiede berücksichtigen
d)
Arbeiten im Team planen und durchführen
2
e)
Verlegepläne anwenden
f)
Aufmaße anfertigen
g)
branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzen
h)
Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden
4
6Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragen
b)
Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzen
2
c)
Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen und Aufwand abschätzen
d)
Kundenbeanstandungen entgegennehmen und beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen
e)
Kunden über Wartungsintervalle informieren, insbesondere über Reinigungsmaßnahmen an Energiegewinnungsanlagen, über Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen und Serviceleistungen
4
7Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
a)
Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen
b)
Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung von betrieblichen Abläufen, wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben sowie technischen Unterlagen planen und dokumentieren
d)
Aufgaben selbständig und im Team planen und dabei effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigen
e)
Leistungen anderer Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen berücksichtigen
4
8Handhaben und Warten
von Werkzeugen,
Geräten und Maschinen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
a)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten auswählen, anfordern, transportieren, lagern und einsetzen
b)
Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen, einschlägigen Richtlinien und Herstellervorgaben einrichten, prüfen und bedienen
c)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und Wartungspläne einhalten
d)
Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
e)
vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen oder Austausch veranlassen
2
9Umgehen mit
Gefahr- und Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 9)
a)
Gefahrstoffe erkennen und unterscheiden
b)
berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahr- und Werkstoffen anwenden
c)
Gefahr- und Werkstoffe lagern
d)
Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen
4
10Durchführen von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 10)
a)
Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachten
b)
Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit feststellen und betriebliche Prüfvorschriften anwenden
c)
Bauteile und Baustoffe auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen unter Berücksichtigung von Toleranzbereichen prüfen
d)
Vorgesetzte und Kunden über Störungen informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigen
e)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
2
f)
Fehler und Störungen feststellen und Fehlerursachen ermitteln
g)
Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifen
h)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
i)
Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren
4