Düngeverordnung

Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Inhaltsübersicht

§  1Geltungsbereich
§  2Begriffsbestimmungen
§  3Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§  4Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat
§  5Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln
§  6Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln
§  7Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote
§  8Nährstoffvergleich
§  9Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches
§ 10Aufzeichnungen
§ 11Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen
§ 12Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen
§ 13Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 14Ordnungswidrigkeiten
§ 15Übergangsvorschrift
Anlage 1Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere; mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter
Anlage 2Kennzahlen für die sachgerechte Bewertung zugeführter Stickstoffdünger
Anlage 3Mindestwerte für die Ausnutzung des Stickstoffs aus organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Jahr des Aufbringens, die aus folgenden Ausgangsstoffen bestehen
Anlage 4Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs
Anlage 5Jährlicher betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 6Mehrjähriger betrieblicher Nährstoffvergleich
Anlage 7Stickstoffgehalt pflanzlicher Erzeugnisse
Anlage 8Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen
Anlage 9Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere; Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt
1.
die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen,
2.
das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich genutzten Flächen und auf anderen Flächen, soweit diese Verordnung dies ausdrücklich bestimmt.
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung gelten auch für die in Absatz 1 genannten Stoffe, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 des Düngegesetzes angewendet und nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:
1.
landwirtschaftlich genutzte Flächen:pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gartenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden;
2.
Schlag:eine einheitlich bewirtschaftete, räumlich zusammenhängende und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsene oder zur Bestellung vorgesehene Fläche;
3.
Bewirtschaftungseinheit:zwei oder mehr Schläge, die vergleichbare Standortverhältnisse aufweisen, einheitlich bewirtschaftet werden und mit der gleichen Pflanzenart oder mit Pflanzenarten mit vergleichbaren Nährstoffansprüchen bewachsen oder zur Bestellung vorgesehen sind;
4.
Düngejahr:Zeitraum von zwölf Monaten, auf den sich die Bewirtschaftung des überwiegenden Teiles der landwirtschaftlich genutzten Fläche, insbesondere die dazugehörige Düngung, bezieht;
5.
Düngung:Zufuhr von Pflanzennährstoffen über Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel zur Erzeugung von Nutzpflanzen sowie zur Erhaltung der Fruchtbarkeit der Böden;
6.
Nährstoffzufuhr:Summe der über Düngung und Nährstoffeintrag außerhalb einer Düngung zugeführten Nährstoffmengen;
7.
Nährstoffabfuhr:Nährstoffmenge, die mit Haupt- und Nebenernteprodukten von der landwirtschaftlich genutzten Fläche abgefahren oder durch Weidehaltung entzogen wird;
8.
Nährstoffbedarf:Nährstoffmenge, die zur Erzielung eines bestimmten Ertrages oder einer bestimmten Qualität unter Berücksichtigung von Standort- und Bodenverhältnissen notwendig ist;
9.
Düngebedarf:Nährstoffmenge, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt;
10.
wesentliche Nährstoffmenge:eine zugeführte Nährstoffmenge je Hektar und Jahr von mehr als 50 Kilogramm Stickstoff (Gesamtstickstoff) oder 30 Kilogramm Phosphat (P2O5);
11.
wesentlicher Nährstoffgehalt:Nährstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert Gesamtstickstoff oder 0,5 vom Hundert Phosphat;
12.
verfügbarer Stickstoff:in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöster Stickstoff;
13.
wesentlicher Gehalt an verfügbarem Stickstoff:der in Wasser oder in 0,0125 molarer Calciumchloridlösung gelöste Anteil von über 10 vom Hundert bei einem Gesamtstickstoffgehalt in der Trockenmasse von mehr als 1,5 vom Hundert;
14.
oberirdische Gewässer:Gewässer im Sinne des § 3 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes;
15.
Grundwasser:Grundwasser im Sinne des § 3 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes;
16.
satzweiser Anbau von Gemüsekulturen:zeitlich gestaffelter Anbau von gleichen Gemüsekulturen während der Vegetationsperiode;
17.
Betriebsinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder eine nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die einen Betrieb unterhält;
18.
Betrieb:die Gesamtheit der für in dieser Verordnung geregelten Tätigkeiten genutzten und vom Betriebsinhaber verwalteten Einheiten, die sich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Nicht zur landwirtschaftlich genutzten Fläche im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gehören
1.
in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren genutzte Flächen,
2.
Flächen in Gewächshäusern oder unter stationären Folientunneln, soweit durch eine gesteuerte Wasserzufuhr eine Auswaschung von Nährstoffen verhindert wird.

§ 3 Grundsätze für die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist unter Berücksichtigung der Standortbedingungen auf ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Nährstoffbedarf der Pflanzen einerseits und der Nährstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung andererseits auszurichten. Aufbringungszeitpunkt und -menge sind bei den in Satz 1 genannten Stoffen so zu wählen, dass verfügbare oder verfügbar werdende Nährstoffe den Pflanzen zeitgerecht in einer dem Nährstoffbedarf der Pflanzen entsprechenden Menge zur Verfügung stehen und Einträge in oberirdische Gewässer und das Grundwasser vermieden werden. Hierbei sollen auch die Ergebnisse regionaler Feldversuche zur Validierung herangezogen werden. Erfordernisse für die Erhaltung der standortbezogenen Bodenfruchtbarkeit sind zusätzlich zu berücksichtigen.
(2) Vor dem Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln hat der Betriebsinhaber den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit nach den Vorgaben des § 4 zu ermitteln. Satz 1 gilt nicht für die in § 8 Absatz 6 genannten Flächen und Betriebe sowie im Falle von Phosphat für Schläge, die kleiner als ein Hektar sind. Abweichend von Satz 1 können beim Anbau von Gemüse- und Erdbeerkulturen mehrere Schläge und Bewirtschaftungseinheiten, die jeweils kleiner als 0,5 Hektar sind, für die Zwecke der Düngebedarfsermittlung im Falle von Stickstoff zusammengefasst werden, höchstens jedoch zu einer Fläche von zwei Hektar. Abweichend von Satz 1 sind ferner bei satzweisem Anbau von Gemüsekulturen bis zu drei Düngebedarfsermittlungen im Abstand von höchstens jeweils sechs Wochen durchzuführen, bei satzweisem Anbau auf zusammengefassten Flächen mindestens für eine der satzweise angebauten Gemüsekulturen.
(3) Der nach Absatz 2 Satz 1 ermittelte Düngebedarf darf im Rahmen der geplanten Düngungsmaßnahme nicht überschritten werden. Teilgaben sind zulässig. Abweichend von Satz 1 sind Überschreitungen des nach Satz 1 ermittelten Düngebedarfs beim Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nur zulässig, soweit auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse, ein höherer Düngebedarf besteht. Im Falle des Satzes 3 hat der Betriebsinhaber vor dem Aufbringen der dort genannten Stoffe
1.
den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit unter Beachtung der Vorgaben des § 4 und
2.
nach Maßgabe der nach Landesrecht zuständigen Stelle erneut zu ermitteln.
Im Falle des Satzes 4 gelten Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(4) Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat
1.
auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung dem Betriebsinhaber bekannt sind,
2.
auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber ermittelt oder
3.
auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind.
Bei der Ermittlung der Gehalte nach Satz 1 Nummer 2 sind für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft und Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 und 3 heranzuziehen.
(5) Für die Ausnutzung des Stickstoffs sind im Jahr des Aufbringens
1.
bei mineralischen Düngemitteln die darin enthaltenen Stickstoffmengen in voller Höhe anzusetzen,
2.
bei organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln die Werte nach Anlage 3, mindestens jedoch der nach Absatz 4 ermittelte Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff, anzusetzen.
Für in Anlage 3 nicht genannte Düngemittel sind im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die anzusetzenden Werte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.
(6) Auf Schlägen, bei denen die Bodenuntersuchung nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 ergeben hat, dass der Phosphatgehalt im Durchschnitt (gewogenes Mittel) 20 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Calcium-Acetat-Lactat-Extraktionsverfahren (CAL-Methode), 25 Milligramm Phosphat je 100 Gramm Boden nach dem Doppel-Lactat-Verfahren (DL-Methode) oder 3,6 Milligramm Phosphor je 100 Gramm Boden nach dem Elektro-Ultrafiltrationsverfahren (EUF-Verfahren) überschreitet, dürfen phosphathaltige Düngemittel höchstens bis in Höhe der voraussichtlichen Phosphatabfuhr aufgebracht werden; im Rahmen einer Fruchtfolge kann die voraussichtliche Phosphatabfuhr für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren zu Grunde gelegt werden. Wenn schädliche Gewässerveränderungen in Folge des Aufbringens phosphathaltiger Düngemittel nach Satz 1 festgestellt werden, kann die nach Landesrecht zuständige Stelle im Einzelfall gegenüber dem Betriebsinhaber anordnen, dass abweichend von Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagen.

§ 4 Ermittlung des Düngebedarfs an Stickstoff und Phosphat

(1) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Ackerland als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 1 bis 7 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 2 für die dort genannten Ackerkulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 3 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 2 abweicht,
2.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 4 für die dort genannten Gemüsekulturen; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 5 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau der angebauten Kulturen im Durchschnitt der letzten drei Jahre von dem Ertragsniveau nach Anlage 4 Tabelle 4 abweicht; wenn Kulturen zur Ernteverfrühung mit Folie oder Vlies abgedeckt werden, sind Zuschläge zu den Stickstoffbedarfswerten von höchstens 20 Kilogramm Stickstoff je Hektar zulässig; wenn auf nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Flächen verschiedene Kulturen angebaut werden, kann ein durchschnittlicher Stickstoffbedarfswert gebildet werden oder die Ermittlung für drei Gemüsekulturen mit unterschiedlichen Stickstoffbedarfswerten erfolgen,
3.
die nach Absatz 4 ermittelte im Boden verfügbare Stickstoffmenge,
4.
die während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes als Ergebnis der Standortbedingungen, insbesondere des Klimas, der Bodenart und des Bodentyps zusätzlich pflanzenverfügbar werdenden Stickstoffmenge aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 6,
5.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der mit diesen Düngemitteln aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff, im Falle der Aufbringung von Kompost nach § 6 Absatz 4 Satz 2 für die drei Folgejahre in Form eines jährlichen Abschlags in Höhe von vier vom Hundert im ersten Folgejahr und danach in Höhe von jeweils drei vom Hundert der mit dem Kompost aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff,
6.
die Nachlieferung von Stickstoff aus Vor- und Zwischenfrüchten während des Wachstums des jeweiligen Pflanzenbestandes nach Anlage 4 Tabelle 7 bei Acker- und Gemüsekulturen oder aus der Vorkultur im gleichen Jahr nach Anlage 4 Tabelle 4 Spalte 5 bei Gemüsekulturen.
Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die nach Landesrecht zuständige Stelle andere Methoden oder Verfahren zur Ermittlung des Düngebedarfs zulassen, soweit sich daraus kein höherer Düngebedarf als nach der Ermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ergibt. Im Falle von Kulturen, die nicht von Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 erfasst sind, gelten für die Ermittlung des Stickstoffdüngebedarfs die Sätze 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle herausgegebenen Stickstoffbedarfswerte heranzuziehen.
(2) Der Stickstoffdüngebedarf ist im Falle von Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau als standortbezogene Obergrenze auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen und der Anlage 4 Tabelle 8 bis 12 zu ermitteln. Bei der Ermittlung sind die folgenden Einflüsse auf den zu ermittelnden Bedarf heranzuziehen:
1.
die Stickstoffbedarfswerte nach Anlage 4 Tabelle 9; dabei sind die Stickstoffbedarfswerte nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 anzupassen, wenn das tatsächliche Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht; soweit der tatsächliche Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre bekannt ist und von den Werten nach Anlage 4 Tabelle 9 abweicht, können die Stickstoffbedarfswerte zusätzlich nach Maßgabe der Anlage 4 Tabelle 10 in Abhängigkeit vom Rohproteingehalt angepasst werden,
2.
die Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat nach Anlage 4 Tabelle 11,
3.
die Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen nach Anlage 4 Tabelle 12,
4.
die Nachlieferung von Stickstoff aus der Anwendung von organischen oder organisch-mineralischen Düngemitteln im Vorjahr in Form eines Abschlags in Höhe von zehn vom Hundert der aufgebrachten Menge an Gesamtstickstoff.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Phosphatdüngebedarf ist unter Heranziehung der folgenden Einflüsse zu ermitteln:
1.
der Phosphatbedarf des Pflanzenbestandes für die unter den jeweiligen Standort- und Anbaubedingungen zu erwartenden Erträge und Qualitäten,
2.
die nach Absatz 4 ermittelte, im Boden verfügbare Phosphatmenge sowie die Nährstofffestlegung.
Die Ermittlung nach Satz 1 kann auch im Rahmen der Fruchtfolge erfolgen.
(4) Vor dem Aufbringen wesentlicher Nährstoffmengen sind die im Boden verfügbaren Nährstoffmengen vom Betriebsinhaber zu ermitteln
1.
für Stickstoff auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich,
a)
durch Untersuchung repräsentativer Proben oder
b)
nach Empfehlung der nach Landesrecht zuständigen Stelle oder einer von dieser empfohlenen Beratungseinrichtung
aa)
durch Übernahme der Ergebnisse der Untersuchungen vergleichbarer Standorte oder
bb)
durch Anwendung von Berechnungs- und Schätzverfahren, die auf fachspezifischen Erkenntnissen beruhen,
2.
für Phosphat auf Grundlage der Untersuchung repräsentativer Bodenproben, die für jeden Schlag ab einem Hektar, in der Regel im Rahmen einer Fruchtfolge, mindestens alle sechs Jahre durchzuführen sind. Ausgenommen sind Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 2.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für den Anbau von Gemüsekulturen, die nach einer Gemüsevorkultur im selben Jahr angebaut werden; in diesem Fall ist die im Boden verfügbare Stickstoffmenge durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln. Die Probennahmen und Untersuchungen sind nach Vorgaben der nach Landesrecht zuständigen Stelle durchzuführen.

§ 5 Besondere Vorgaben für die Anwendung von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln

(1) Das Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln darf nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist. Abweichend von Satz 1 dürfen Kalkdünger mit einem Gehalt von weniger als zwei vom Hundert Phosphat auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, soweit ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist. Abweichend von Satz 1 dürfen ferner mit den dort genannten Stoffen bis zu 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar auf gefrorenen Boden aufgebracht werden, wenn
1.
der Boden durch Auftauen am Tag des Aufbringens aufnahmefähig wird,
2.
ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen nicht zu besorgen ist,
3.
der Boden durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst eine Pflanzendecke trägt oder es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt, und
4.
anderenfalls die Gefahr einer Bodenverdichtung und von Strukturschäden durch das Befahren bestehen würde.
Abweichend von Satz 3 dürfen unter den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen mit Düngemitteln, bei denen es sich um Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte handelt, mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.
(2) Beim Aufbringen von stickstoff- oder phosphathaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln ist
1.
ein direkter Eintrag und ein Abschwemmen von Nährstoffen in oberirdische Gewässer zu vermeiden und
2.
dafür zu sorgen, dass kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen auf benachbarte Flächen, insbesondere in schützenswerte natürliche Lebensräume, erfolgt.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 ist zur Erfüllung der Verpflichtung ein Abstand von mindestens vier Metern in Abhängigkeit von der Ausbringungstechnik zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers einzuhalten. Abweichend von Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, soweit für das Ausbringen der in Satz 1 genannten Stoffe Geräte, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über eine Grenzstreueinrichtung verfügen, verwendet werden. Innerhalb eines Abstandes von einem Meter zur Böschungsoberkante eines oberirdischen Gewässers ist das Aufbringen der in Satz 1 genannten Stoffe verboten.
(3) Zur Vermeidung von Abschwemmungen in oberirdische Gewässer dürfen stickstoff- oder phosphathaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel auf Flächen, die innerhalb eines Abstandes von 20 Metern zur Böschungsoberkante eines solchen Gewässers eine Hangneigung von durchschnittlich mindestens zehn vom Hundert aufweisen (stark geneigte Flächen), innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden. Auf stark geneigten Ackerflächen dürfen ferner die in Satz 1 genannten Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen fünf und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur wie folgt aufgebracht werden:
1.
auf unbestellten Ackerflächen nur bei sofortiger Einarbeitung,
2.
auf bestellten Ackerflächen
a)
mit Reihenkultur mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr, nur bei entwickelter Untersaat oder bei sofortiger Einarbeitung,
b)
ohne Reihenkultur nach Buchstabe a nur bei hinreichender Bestandsentwicklung oder
c)
nach Anwendung von Mulch- oder Direktsaatverfahren.
Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Gewässer, soweit diese nach § 2 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes von dessen Anwendung ausgenommen sind.
(5) Wasserrechtliche Abstands- und Bewirtschaftungsregelungen, die über die Regelungen der Absätze 2 und 3 hinausgehen, bleiben unberührt.

§ 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln

(1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für
1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2.
Kompost sowie
3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.
(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.
(3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel,einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.
(4) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden
1.
bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 Tabelle 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
2.
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.
Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.
(5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit
1.
die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und
3.
die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(6) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.
(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:
1.
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
2.
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.
(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden
1.
bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
2.
bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.
(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

§ 7 Anwendungsbeschränkungen und Anwendungsverbote

(1) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln entgegen den Anwendungsbeschränkungen, die sich für die genannten Stoffe aus der Kennzeichnung nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung ergeben, ist verboten.
(2) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Knochenmehl, Fleischknochenmehl oder Fleischmehl hergestellt wurden, ist auf landwirtschaftlich genutztem Grünland und Dauergrünland sowie zur Kopfdüngung im Gemüse- oder Feldfutterbau verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten.
(3) Die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist auf bestelltem Ackerland, auf Grünland, auf Dauergrünland, im Feldfutterbau sowie auf Flächen, die für den Gemüse- oder bodennahen Obstanbau vorgesehen sind, verboten. Wer die in Satz 1 bezeichneten Stoffe auf sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen aufbringt, hat diese sofort einzuarbeiten. Die Anwendung von trockenen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, zu deren Herstellung Kieselgur verwendet wurde, ist verboten. Die Anwendung der in den Sätzen 1 und 3 bezeichneten Stoffe außerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen ist verboten.
(4) Die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft ist zur Kopfdüngung im Gemüsebau verboten. Im Übrigen ist die Anwendung von flüssigen Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft im Gemüsebau nur gestattet, wenn der Zeitraum zwischen der Anwendung und der Ernte der Gemüsekulturen nicht weniger als zwölf Wochen beträgt.

§ 8 Nährstoffvergleich

(1) Der Betriebsinhaber hat jährlich spätestens bis zum 31. März nach Maßgabe der Anlage 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich für Stickstoff und für Phosphat für das abgelaufene Düngejahr als
1.
Vergleich von Zu- und Abfuhr für die landwirtschaftlich genutzte Fläche insgesamt oder
2.
Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede Bewirtschaftungseinheit oder eine nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche
zu erstellen und zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach Anlage 6 zusammenzufassen.
(2) Bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr der angebauten Kulturen nach Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 sind für den Stickstoffgehalt die Werte nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen. Für Kulturen, die in Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 nicht genannt sind, sind die Stickstoffgehalte bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu erfragen. Satz 2 gilt auch für die Phosphatgehalte der angebauten Kulturen. Werden die Nährstoffgehalte in den Haupternte- oder Nebenernteprodukten auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungs- oder Messmethoden ermittelt, so sind abweichend von den Sätzen 1 bis 3 diese Werte bei der Ermittlung der Nährstoffabfuhr zu verwenden.
(3) Betriebsinhaber, die Tierarten halten, die in Anlage 1 Tabelle 2 aufgeführt sind, haben abweichend von Absatz 2 die Nährstoffabfuhr von den Grobfutterflächen wie folgt zu berechnen:
Nährstoffabfuhr =
Nährstoffaufnahme aus dem Grobfutter nach Anlage 1 Tabelle 2 je Tier oder Stallplatz x Anzahl der Tiere oder Stallplätze + Nährstoffabfuhr über abgegebenes Grobfutter – Nährstoffzufuhr über erworbenes Grobfutter.
Für nicht verwertete Futtermengen darf der Betriebsinhaber für Feldfutter einen Zuschlag von bis zu 15 vom Hundert und für Grünland und Dauergrünland einen Zuschlag von bis zu 25 vom Hundert der nach Satz 1 ermittelten Nährstoffabfuhr vornehmen.
(4) Bei Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, hat der Betriebsinhaber zur Feststellung des zugeführten Stickstoffs mindestens die Werte nach Anlage 1 Tabelle 1 Spalte 4 und 5 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 4 und 5, bei Weidehaltung für den anteiligen Weidegang mindestens die Werte nach Anlage 2 Zeile 5 bis 8 Spalte 6, zugrunde zu legen.
(5) Um Besonderheiten bei bestimmten Betriebstypen, bei der Anwendung bestimmter Düngemittel, beim Anbau bestimmter Kulturen, der Erzeugung bestimmter Qualitäten, der Haltung bestimmter Tierarten oder der Nutzung bestimmter Haltungsformen oder nicht zu vertretenden Ernteausfällen Rechnung zu tragen, darf der Betriebsinhaber unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach Vorgabe oder in Abstimmung mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle berücksichtigen. Außerdem darf der Betriebsinhaber für die Ermittlung der Ergebnisse des Stickstoffvergleichs beim Anbau von Gemüsekulturen unvermeidliche Verluste in Höhe von 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr berücksichtigen. Satz 2 gilt nicht für Flächen, auf denen Chicoréerüben, Kürbis, Möhren, Pastinaken, Schwarzwurzel, Speiserüben, Stangenbohnen, Wurzelpetersilie oder Trockenspeisezwiebeln angebaut wurden.
(6) Absatz 1 gilt nicht für
1.
Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- oder Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen,
2.
Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt,
3.
Betriebe, die auf keinem Schlag wesentliche Nährstoffmengen an Stickstoff oder Phosphat mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln oder Abfällen zur Beseitigung nach § 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufbringen,
4.
Betriebe, die
a)
abzüglich von Flächen nach den Nummern 1 und 2 weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens bis zu zwei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 750 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen und
d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen.

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches

(1) Der Betriebsinhaber hat der nach Landesrecht zuständigen Stelle die betrieblichen Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 auf Verlangen vorzulegen.
(2) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der drei letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 60 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
(3) Der im Rahmen des betrieblichen Nährstoffvergleiches nach § 8 Absatz 1 für Phosphat nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der sechs letzten Düngejahre ermittelte Kontrollwert soll möglichst niedrig sein. Der Betriebsinhaber hat sicherzustellen, dass der in Satz 1 genannte Kontrollwert 20 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr, in den ab 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023 und später begonnenen Düngejahren 10 Kilogramm Phosphat je Hektar und Jahr nicht überschreitet.
(4) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat sie anzuordnen, dass der Betriebsinhaber im Jahr der Feststellung an einer von der zuständigen Stelle anerkannten Düngeberatung teilzunehmen hat. Die Teilnahme ist der zuständigen Stelle vom Betriebsinhaber innerhalb von zwei Wochen nach der Teilnahme nachzuweisen. Die Düngeberatung ist auf die Einhaltung der zulässigen Kontrollwerte auszurichten.
(5) Stellt die nach Landesrecht zuständige Stelle im auf die Düngeberatung nach Absatz 4 folgenden Jahr erneut eine Überschreitung des nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 zulässigen Kontrollwertes fest, hat der Betriebsinhaber die Düngebedarfsermittlung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 und den Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 der zuständigen Stelle bis zum 31. März zur Prüfung vorzulegen.

§ 10 Aufzeichnungen

(1) Betriebsinhaber haben vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen mit Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln aufzuzeichnen:
1.
den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 ermittelten Düngebedarf einschließlich der Berechnungen nach § 4, die der Ermittlung zugrunde liegen,
2.
die Werte nach § 3 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren,
3.
die ermittelten Nährstoffmengen nach § 4 Absatz 4 einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren.
Überschreitungen nach § 3 Absatz 3 Satz 3 einschließlich der Gründe für den höheren Düngebedarf sind unverzüglich nach der Überschreitung aufzuzeichnen. Betriebsinhaber haben ferner bis zum 31. März des auf das jeweils abgelaufene Düngejahr folgenden Kalenderjahres die Ausgangsdaten und Ergebnisse der Nährstoffvergleiche nach § 8 Absatz 1 nach den Anlagen 5 und 6 aufzuzeichnen. Ausgenommen von den Sätzen 1 bis 3 sind Flächen und Betriebe nach § 8 Absatz 6.
(2) Bei einer Zufuhr von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die unter Verwendung von Fleischmehlen, Knochenmehlen oder Fleischknochenmehlen hergestellt wurden, auf landwirtschaftlich genutzten Flächen sind vom Betriebsinhaber ferner innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Düngungsmaßnahme aufzuzeichnen
1.
der Schlag, auf den die Stoffe aufgebracht wurden, einschließlich seiner Bezeichnung, Lage und Größe sowie der darauf angebauten Kultur,
2.
die Art und Menge des zugeführten Stoffes und das Datum des Aufbringens,
3.
der Inverkehrbringer des Stoffes nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
4.
der enthaltene tierische Stoff nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung,
5.
bei Düngemitteln die Typenbezeichnung nach Maßgabe der Kennzeichnung nach der Düngemittelverordnung.
(3) Der Betriebsinhaber hat die Aufzeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres aufzubewahren und der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen.

§ 11 Anforderungen an die Geräte zum Aufbringen

Geräte zum Aufbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Aufbringen von Stoffen nach Satz 1 mit Geräten nach Anlage 8 ist verboten.

§ 12 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen

(1) Das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen aus dem Betrieb einer Biogasanlage, die als Düngemittel angewendet werden sollen, muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die Kapazität, die in dem Zeitraum erforderlich ist, in dem das Aufbringen der in Satz 1 genannten Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen nach § 6 Absatz 8 und 9 verboten ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die flüssige Wirtschaftsdünger, wie Jauche oder Gülle, oder Gärrückstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 erzeugen, sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens der Lagerbehältnisse ist der Dunganfall für jeden belegten Stallplatz nach Anlage 9 Tabelle 1 zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind bei der Lagerung anfallende Mengen an Niederschlags- und Abwasser sowie Silagesickersäfte und verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens können Zeiten, in denen die in Anlage 9 Tabelle 1 genannten Nutztiere im Zeitraum vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall stehen, durch entsprechende Abschläge berücksichtigt werden.
(3) Betriebe, die die in Absatz 2 Satz 1 genannten Wirtschaftsdünger erzeugen und nach dem in Anlage 9 Tabelle 2 genannten Umrechnungsschlüssel mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Flächen halten, sowie Betriebe, die solche Wirtschaftsdünger oder in Absatz 2 Satz 1 genannte Gärrückstände erzeugen und über keine eigenen Aufbringungsflächen verfügen, haben ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von neun Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können, wenn sie diese im Betrieb verwenden oder an andere zu Düngezwecken abgeben. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(4) Unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 haben Betriebe, die Festmist oder Kompost erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge der genannten Düngemittel sicher lagern können. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) Soweit der Betrieb, in dem die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stoffe anfallen, nicht selbst über die nach den Absätzen 1 bis 4 erforderlichen Anlagen zur Lagerung verfügt, hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird.
(6) Auf Verlangen der nach Landesrecht zuständigen Stelle haben die Inhaber der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Betriebe durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen.

§ 13 Besondere Anforderungen an Genehmigungen und sonstige Anordnungen durch die zuständigen Stellen, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen

(1) Soweit die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Grund dieser Verordnung eine Genehmigung erteilt oder sonstige Anordnung trifft, hat sie dabei besonders zu berücksichtigen, dass die Fruchtbarkeit des Bodens, die Gesundheit von Menschen und Tieren sowie der Naturhaushalt, insbesondere die Gewässerqualität, nicht gefährdet werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
(2) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat oder Phosphat durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes abweichende Vorschriften zu erlassen für
1.
Gebiete von Grundwasserkörpern im schlechten chemischen Zustand nach § 7 der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, auf Grund einer Überschreitung des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat, Gebiete von Grundwasserkörpern mit steigendem Trend von Nitrat nach § 10 der Grundwasserverordnung und einer Nitratkonzentration von mindestens drei Vierteln des in Anlage 2 der Grundwasserverordnung enthaltenen Schwellenwerts für Nitrat oder Teilgebiete mit Überschreitung von 50 Milligramm Nitrat je Liter in Grundwasserkörpern im guten chemischen Zustand nach § 7 Absatz 4 der Grundwasserverordnung oder
2.
Gebiete, die dem jeweils betroffenen Einzugsgebiet oder einem Teil des betroffenen Einzugsgebiets eines langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässers entsprechen, in denen eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde.
Eine Eutrophierung durch Phosphat im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ist anzunehmen, wenn im Falle von langsam fließenden oberirdischen Gewässern die Werte für Orthophosphat-Phosphor nach Anlage 7 Nummer 2.1.2 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juni 2016 (BGBl. I S. 1373) und im Falle von stehenden oberirdischen Gewässern die Werte für Gesamtphosphor nach Anlage 7 Nummer 2.2 der Oberflächengewässerverordnung überschritten sind. Die Landesregierungen können im Falle des Satzes 1 Nummer 1 Gebiete, die dem Bereich eines Grundwasserkörpers entsprechen, in dem weder mehr als 37,5 Milligramm Nitrat je Liter und eine ansteigende Tendenz des Nitratgehalts noch mehr als 50 Milligramm Nitrat je Liter festgestellt worden sind, von den in Satz 1 genannten abweichenden Vorschriften ausnehmen. Soweit und solange dies erforderlich ist, schreiben sie mindestens drei der nachfolgenden Anforderungen vor:
1.
abweichend von § 3 Absatz 3 Satz 3 darf der nach § 3 Absatz 2 ermittelte Düngebedarf an Stickstoff auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens zehn vom Hundert überschritten werden,
2.
abweichend von § 3 Absatz 4 Satz 1 darf das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern sowie von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Messmethoden vom Betriebsinhaber oder in dessen Auftrag festgestellt worden sind,
3.
abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 2 kann in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 nicht nur im Einzelfall angeordnet werden, dass abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 nur geringere Phosphatmengen aufgebracht werden dürfen, oder das Aufbringen phosphathaltiger Düngemittel untersagt werden,
4.
abweichend von § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 ist vor dem Aufbringen wesentlicher Mengen an Stickstoff der im Boden verfügbare Stickstoff vom Betriebsinhaber auf jedem Schlag oder jeder Bewirtschaftungseinheit – außer auf Grünlandflächen, Dauergrünlandflächen und Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau – für den Zeitpunkt der Düngung, mindestens aber jährlich, durch Untersuchung repräsentativer Proben zu ermitteln,
5.
abweichend von
a)
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 ist beim Aufbringen dort genannter Stoffe ein Abstand von mindestens fünf Metern einzuhalten,
b)
§ 5 Absatz 3 Satz 1 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes von zehn Metern zur Böschungsoberkante nicht aufgebracht werden und
c)
§ 5 Absatz 3 Satz 2 dürfen dort genannte Stoffe innerhalb eines Abstandes zwischen zehn und 20 Metern zur Böschungsoberkante nur in der dort genannten Weise aufgebracht werden,
6.
abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 sind die dort genannten Düngemittel bei der Aufbringung auf unbestelltes Ackerland unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten; § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 bleibt unberührt,
7.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 dürfen in Gebieten nach Satz 1 Nummer 2 Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
8.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 dürfen Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff auf den dort genannten Flächen in der Zeit vom 15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden,
9.
abweichend von § 6 Absatz 8 Satz 2 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar nicht aufgebracht werden; der Zeitraum kann für eines oder mehrere der genannten Düngemittel in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden,
10.
abweichend von § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 dürfen die dort genannten Düngemittel nur bis zum 1. November zu den dort genannten Kulturen aufgebracht werden,
11.
abweichend von § 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, sind nur Betriebe, die
a)
abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als zehn Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens bis zu einem Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 500 Kilogramm Stickstoff je Betrieb aufweisen, und
d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organische und organisch-mineralische Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen,
12.
abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 2 hat der Betriebsinhaber sicherzustellen, dass der dort genannte Kontrollwert 50 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr, in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren 40 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet,
13.
abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sieben Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gärrückstände sicher lagern können,
14.
abweichend von § 12 Absatz 4 haben Betriebe sicherzustellen, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von vier Monaten anfallende Menge der dort genannten Düngemittel sicher lagern können.
Soweit sich Anforderungen in einer Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 bis 4 auf den ganzen Betrieb beziehen, können die Landesregierungen auch ihre Anwendung auf Betriebe regeln, deren Flächen nicht vollständig im Geltungsbereich der Rechtsverordnung liegen.
(3) Soweit die Landesregierungen Rechtsverordnungen nach Absatz 2 erlassen, gelten die nach Landesrecht vorgeschriebenen Abweichungen nicht für Betriebe, die gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweisen, dass der betriebliche Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 für Stickstoff nach Anlage 6 Zeile 10 im Durchschnitt der letzten drei Düngejahre den Kontrollwert von 35 Kilogramm Stickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. In diesem Fall gelten die Vorgaben dieser Verordnung.
(4) Die Landesregierungen können in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 vorsehen, dass die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von den in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgesehenen Abweichungen für solche Betriebe genehmigen kann, die an einem Agrarumweltprogramm oder mehreren Agrarumweltprogrammen des Landes teilnehmen, wenn dieses oder diese
1.
in besonderer Weise dem Schutz der Gewässer vor Nährstoffeinträgen aus landwirtschaftlichen Quellen dient oder dienen und
2.
auf der gesamten, sich in einem Gebiet nach Absatz 2 Satz 1 befindlichen Fläche eines Betriebes die gleiche Wirkung erzielt oder erzielen, wie die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 4 vorgeschriebenen Abweichungen.
Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat bei der Entscheidung nach Satz 1 die Bewirtschaftungsziele im Sinne des § 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist bei Änderungen von Regelungen nach Absatz 2 Satz 4 in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 oder bei Änderungen der die Genehmigung begründenden Tatsachen nach Satz 1 und Satz 2 neu zu erteilen. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 gelten die Vorgaben dieser Verordnung.
(5) Den Landesregierungen wird die Befugnis übertragen, in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Gebieten und in den in Absatz 2 Satz 3 genannten Gebieten, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 3 und mit Absatz 5 des Düngegesetzes vorzuschreiben, dass abweichend von
1.
§ 8 Absatz 6 Nummer 4, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 4, Betriebe, die
a)
abzüglich von Flächen nach § 8 Absatz 6 Nummer 1 und 2 weniger als 30 Hektar landwirtschaftlich genutzte Fläche bewirtschaften,
b)
höchstens bis zu drei Hektar Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren anbauen,
c)
einen jährlichen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von nicht mehr als 110 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufweisen und
d)
keine außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger sowie organischen und organisch-mineralischen Düngemittel, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, übernehmen und aufbringen,
von den Vorgaben nach § 3 Absatz 2 Satz 1, § 8 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 Satz 1 bis 3 ausgenommen sind,
2.
§ 12 Absatz 3 Satz 1 rinderhaltende Betriebe, die über ausreichende eigene Grünland- oder Dauergrünlandflächen für die ordnungsgemäße Aufbringung der im Betrieb anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger verfügen, sicherzustellen haben, dass sie mindestens die in einem Zeitraum von sechs Monaten anfallenden flüssigen Wirtschaftsdünger sicher lagern können.
(6) Den Landesregierungen wird ferner die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung auf Grund des § 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder des § 4 des Düngegesetzes Regelungen zu erlassen
1.
über Vorlage-, Melde- oder Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit den Nährstoffvergleichen nach den §§ 8 und 9 und den Aufzeichnungen nach § 10 Absatz 1 und 2 sowie über die Form der genannten Nährstoffvergleiche und Aufzeichnungen zu erlassen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der düngerechtlichen Vorschriften erforderlich ist, und
2.
über die Pflicht des Betriebsinhabers, den nach § 3 Absatz 2 oder 3 Satz 4 für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermittelten Düngebedarf zu einem gesamtbetrieblichen Düngebedarf zusammenzufassen und den gesamtbetrieblichen Düngebedarf aufzuzeichnen und einzuhalten.
(7) Die Landesregierungen unterrichten das Bundesministerium über den erstmaligen Erlass und jede Änderung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 oder 5.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, einen dort genannten Düngebedarf überschreitet,
2.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz, § 5 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2, § 6 Absatz 4 Satz 1 oder § 11 Satz 2 einen dort genannten Stoff aufbringt,
3.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einen Eintrag oder ein Abschwemmen nicht vermeidet,
4.
entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 einen dort genannten Stoff nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
5.
entgegen § 6 Absatz 2 ein dort genanntes Düngemittel aufbringt, dem kein Ureasehemmstoff zugegeben ist, oder das Düngemittel nicht oder nicht rechtzeitig einarbeitet,
6.
entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, ein dort genanntes Düngemittel auf den Boden aufbringt oder in den Boden einbringt,
7.
entgegen § 7 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, 3 oder 4 oder Absatz 4 einen dort genannten Stoff anwendet,
8.
entgegen § 9 Absatz 1 oder 5 einen betrieblichen Nährstoffvergleich oder eine Düngebedarfsermittlung nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
9.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 nicht sicherstellt, dass ein dort genannter Kontrollwert nicht überschritten wird, wenn die zuständige Stelle eine vollziehbare Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 gegen den Betriebsinhaber erlassen hat, oder
10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 6 Absatz 8 einen dort genannten Stoff aufbringt,
2.
entgegen § 12 Absatz 6 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3 oder Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
2.
entgegen § 10 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens sieben Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§ 15 Übergangsvorschrift

Für die Zwecke der Zusammenfassung zu einem jährlich fortgeschriebenen mehrjährigen Nährstoffvergleich nach § 8 Absatz 1 sowie der Ermittlung des Kontrollwerts nach § 9 Absatz 2 und Absatz 3 und nach § 13 Absatz 3 Satz 1 stehen vor dem 2. Juni 2017 auf der Grundlage der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 36 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, erstellte Nährstoffvergleiche den Nährstoffvergleichen nach § 8 Absatz 1 gleich.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 3 und 4)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1317 - 1323)


Tabelle 1
Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier
KategorieProduktionsverfahrenNährstoffanfall je Jahr
kg Nkg P2O5
12345
  1.Milchviehhaltung
  2.Kälberaufzuchtje Stallplatz und Jahr
  3.0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.16,66,4
  4.JungrinderaufzuchtErstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tierje Tier und Jahr
  5.Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im „Naturschutz“konventionell5716,4
  6.extensiv5416
  7.Ackerfutterbaubetriebmit Weide4815,5
  8.Stallhaltung4515
  9.MilcherzeugungLeistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalbje Tier und Jahr
 10.mittelschwere und schwere RassenGrünlandbetrieb (mit Weidegang)6 000 kg ECM11436
 11.8 000 kg ECM12943
 12.10 000 kg ECM14347
 13.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM10937
 14.8 000 kg ECM12443
 15.10 000 kg ECM14148
 16.12 000 kg ECM15955
 17.Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)6 000 kg ECM10337
 18.8 000 kg ECM11742
 19.10 000 kg ECM13447
 20.12 000 kg ECM15352
 21.Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM10036
 22.8 000 kg ECM11542
 23.10 000 kg ECM13347
 24.12 000 kg ECM15252
 25.leichte RassenAckerfutterbaubetrieb5 000 kg ECM7627
 26.7 000 kg ECM9133
 27.9 000 kg ECM11142
 28.Rindermast
 29.Jungrindermastje Stallplatz und Jahr
 30.Rosa-Kalbfleisch ErzeugungMast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.31,012,7
 31.Kälbermast50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.MAT13,06,5
 32.50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a.MAT und Kraftfutter15,97,3
 33.Fresseraufzucht80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.Standardfutter15,75,4
 34.N-/P-reduziert14,64,5
 35.Bullenmastje Tier und Jahr
 36.bis 675 kg LM (19 Monate)ab Kalb 45 kg LM36,614,2
 37.bis 750 kg LMab Kalb 45 kg LM39,114,3
 38.ab 80 kg LM40,714,7
 39.ab 210 kg LM41,314,8
 40.Mutterkuhhaltungje Tier und Jahr
 41.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (200 kg Absetzgewicht)8826
 42.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (230 kg Absetzgewicht)10531
 43.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.; (340 kg Absetzgewicht)11433
 44.Sauenhaltung
 45.Ferkelerzeugungje Sauenplatz und Jahr
 46.Ferkelaufzucht bis 8 kg LM22 aufgezogene Ferkel
217 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,112,6
 47.N-/P-reduziert24,011,0
 48.stark N-/P-reduziert23,010,3
 49.25 aufgezogene Ferkel
239 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,312,6
 50.N-/P-reduziert24,111,2
 51.stark N-/P-reduziert23,110,3
 52.28 aufgezogene Ferkel
264 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter27,512,8
 53.N-/P-reduziert24,211,2
 54.stark N-/P-reduziert23,210,3
 55.Ferkelaufzucht bis 28 kg LM22 aufgezogene Ferkel
656 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter39,217,2
 56.N-/P-reduziert35,115,3
 57.stark N-/P-reduziert33,514,0
 58.25 aufgezogene Ferkel
711 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter41,117,9
 59.N-/P-reduziert36,816,0
 60.stark N-/P-reduziert35,014,7
 61.28 aufgezogene Ferkel
824 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter42,918,6
 62.N-/P-reduziert38,416,7
 63.stark N-/P-reduziert36,615,1
 64.Spezialisierte Ferkelaufzuchtje Ferkelplatz und Jahr
 65.450 g Tageszunahme im Mittel der Aufzucht8 bis 28 kg LMUniversalfutter3,81,4
 66.ab 8 bzw. 15 kg LMN-/P-reduziert3,61,4
 67.stark N-/P-reduziert3,41,1
 68.500 g Tageszunahme im Mittel der Aufzucht8 bis 28 kg LMUniversalfutter4,21,6
 69.ab 8 bzw. 15 kg LMN-/P-reduziert3,81,4
 70.stark N-/P-reduziert3,61,4
 71.Jungsauenhaltungje Jungsauenplatz
und Jahr
 72.Jungsauenaufzucht28 bis 115 kg LM;
180 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter10,85,5
 73.N-/P-reduziert9,04,6
 74.Jungsaueneingliederung95 bis 135 kg LM;
240 kg Zuwachs je Platz p.a.
Universalfutter15,48,5
 75.N-/P-reduziert13,37,5
 76.Schweinemastje Mastplatz und Jahr
 77.Mastschwein;
von 28
bis 118 kg LM
700 g Tageszunahme; 210 kg ZuwachsUniversalfutter11,14,8
 78.N-/P-reduziert10,74,1
 79.stark N-/P-reduziert9,63,7
 80.750 g Tageszunahme; 223 kg ZuwachsUniversalfutter11,44,8
 81.N-/P-reduziert10,94,1
 82.stark N-/P-reduziert9,83,9
 83.850 g Tageszunahme; 244 kg ZuwachsUniversalfutter12,25,0
 84.N-/P-reduziert11,74,4
 85.stark N-/P-reduziert10,63,9
 86.950 g Tageszunahme; 267 kg ZuwachsUniversalfutter12,55,0
 87.N-/P-reduziert12,04,4
 88.stark N-/P-reduziert10,83,9
 89.Jungebermast
 90.von 28
bis 118 kg LM
850 g Tageszunahme;
Geschlechterverhältnis w:m 50:50,
2,7 Durchgänge, 246 kg Zuwachs
Universalfutter11,84,8
N-/P-reduziert11,34,4
 91.Eberhaltungje Eberplatz und Jahr
 92.60 kg Zuwachs je Platz p.a.22,19,6
 93.Pferdehaltung
 94.Reitpferde
500 – 600 kg LM
Stallhaltung51,123,4
 95.Stall-/Weidehaltung53,623,4
 96.Reitponys
300 kg LM;
leichte Arbeit
Stallhaltung34,916,5
 97.Stall-/Weidehaltung33,415,3
 98.ZuchtstutenGroßpferd 600 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.63,528,0
 99.Pony 350 kg LM; Stall-/Weidehaltung; 0,5 Fohlen p.a.42,318,4
100.AufzuchtpferdeGroßpferd; 365 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat44,518,9
101.Pony; 150 kg Zuwachs; Stall-/Weidehaltung; 6. – 36. Monat31,613,5
102.Lammfleischerzeugung
103.Mutterschaf
mit Nachzucht
1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
konventionell20,16,2
104.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
extensiv17,65,0
105.Ziegenmilcherzeugungje Tier und Jahr
106.Milchziege
mit Nachzucht
800 kg Milch/Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm
15,25,7
107.Kaninchenhaltung
108.Kaninchenaufzuchtje Tier und Jahr
109.52 aufgezogene Jungtiere/Häsin
p.a.
Aufzucht bis 0,6 kg LM2,61,5
110.Aufzucht bis 3 kg LM9,75,4
111.Kaninchenmastje Mastplatz und Jahr
112.Mast0,6 bis 3 kg LM; 14 kg Zuwachs/Platz0,70,4
113.Gehegewildje Tier und Jahr
114.DamtiereFleischerzeugung; 45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Kalb)
21,66,2
115.Eiererzeugungje Stallplatz und Jahr
116.Junghennenaufzucht3,5 kg ZuwachsStandardfutter0,2690,176
117.N-/P-reduziert0,2520,151
118.Legehennenhaltung17,6 kg Eimasse/TierStandardfutter0,7640,396
119.N-/P-reduziert0,7310,346
120.Hähnchenmast(ohne Vorgriff)je Stallplatz und Jahr
121.Mast über 39 Tage;
2,6 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,4130,208
122.N-/P-reduziert0,3850,176
123.Mast 34 bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,3880,190
124.N-/P-reduziert0,3570,174
125.Mast 30 bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,3280,174
126.N-/P-reduziert0,3110,153
127.Mast bis 29 Tage;
1,55 kg Zuwachs/Tier
Standardfutter0,2670,142
128.N-/P-reduziert0,2490,121
129.Putenmastje Stallplatz und Jahr
130.Hähne22,1 kg Zuwachs; bis 21 Wochen Mast (56,4 kg Futterverbrauch je Tier)Standardfutter2,1451,209
131.N-/P-reduziert1,9910,941
132.Hennen10,9 kg Zuwachs; 16 Wochen Mast
(26,7 kg Futterverbrauch je Tier)
Standardfutter1,4200,774
133.N-/P-reduziert1,3420,543
134.Hähne ab der 6. WocheStandardfutter2,4681,372
N-/P-reduziert2,2821,044
135.Hennen ab der 6. WocheStandardfutter1,6520,923
N-/P-reduziert1,5420,726
136.gemischt geschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter1,6520,923
N-/P-reduziert1,5420,726
137.Putenaufzucht bis 5 Wochen 20 % Hähne, 50 % HennenStandardfutter0,4220,289
138.Entenmastje Stallplatz und Jahr
139.Pekingenten19,5 kg Zuwachs/Platz p.a.; 6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier)
0,6050,344
140.Flugenten15,4 kg Zuwachs/Platz p.a.; 4 Durchgänge;
2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich (w:m = 1:1)
0,5760,367
141.Gänsemastje Tier
142.Schnellmast, 5,0 kg Zuwachs/Tier0,2310,133
143.Mittelmast, 6,8 kg Zuwachs/Tier0,7020,387
144.Spät-/Weidemast, 7,8 kg Zuwachs/Tier1,0740,334


Tabelle 2
Mittlere Nährstoffaufnahme von Wiederkäuern aus Grobfutter je Stallplatz und Jahr bzw. je Tier
KategorieProduktionsverfahrenNährstoffaufnahme in kg
NP2O5
Milchviehhaltungje Stallplatz und Jahr
 1.Kälberaufzucht0 bis 16 Wochen; 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.5,62,0
 2.JungrinderaufzuchtErstkalbealter 27 Monate; 605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tierje Tier und Jahr
 3.Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im „Naturschutz“konventionell5817
 4.extensiv5316
 5.Ackerfutterbaubetriebmit Weide4815
 6.Stallhaltung4314
 7.MilcherzeugungLeistung bezogen auf ECM (4,0 % Fett, 3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalbje Tier und Jahr
 8.mittelschwere und schwere RassenGrünlandbetrieb (mit Weidegang)6 000 kg ECM10833
8 000 kg ECM11134
10 000 kg ECM11336
 9.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM9831
10.8 000 kg ECM9831
11.10 000 kg ECM10133
12.Ackerfutterbaubetrieb (mit Weidegang)6 000 kg ECM8628
13.8 000 kg ECM9331
14.10 000 kg ECM9833
15.12 000 kg ECM10134
16.Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM7727
17.8 000 kg ECM8429
18.10 000 kg ECM8931
19.12 000 kg ECM9432
20.leichte RassenAckerfutterbaubetrieb5 000 kg ECM6822
21.7 000 kg ECM7525
22.9 000 kg ECM8027
Rindermast
23.Jungrindermastje Stallplatz und Jahr
24.Rosa-Kalbfleisch ErzeugungMast von 50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.7,02,9
25.Kälbermast50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.MAT0,60,4
26.MAT und Kraftfutter0,30,1
27.Fresseraufzucht80 bis 210 kg LM; 2,7 Umtriebe p.a.Standardfutter6,02,3
28.N-/P-reduziert6,02,3
Bullenmastje Tier und Jahr
29.bis 675 kg LM
(19 Monate)
ab Kalb 45 kg LM19,67,9
30.bis 750 kg LMab Kalb 45 kg LM20,28,1
31.bis 750 kg LMab Kalb 80 kg LM21,08,5
32.bis 750 kg LMab Kalb 210 kg LM22,49,0
Mutterkuhhaltungje Tier und Jahr
33.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(200 kg Absetzgewicht)
9027
34.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(230 kg Absetzgewicht)
10832
35.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(340 kg Absetzgewicht)
12036
Lammfleischerzeugungje Tier und Jahr
36.Mutterschaf
mit Nachzucht
1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
konventionell18,25,3
37.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs je Lamm
extensiv17,35,0
Ziegenmilcherzeugungje Tier und Jahr
38.Milchziege
mit Nachzucht
800 kg Milch je Ziege p.a.; 1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs je Lamm
11,73,8
Gehegewildje Tier und Jahr
39.Damtiere45 kg Zuwachs je Produktionseinheit
(1 Alttier mit 0,85 Kalb)
21,36,1
1
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014); zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.
1
Quelle: Arbeiten der DLG, Band 199: Bilanzierung der Nährstoffausscheidungen landwirtschaftlicher Nutztiere, 2. Auflage (2014), zu beziehen beim DLG Verlag GmbH, Frankfurt am Main.

Anlage 2 (zu § 3 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 Satz 3, § 6 Absatz 4, 5 und 7, § 8 Absatz 4, Anlagen 5 und 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1324)

Anzurechnende Mindestwerte in Prozent der Ausscheidungen an Gesamtstickstoff in Wirtschaftsdüngerntierischer Herkunftund andere Kenngrößen
1.AusbringungZufuhr
2.nach Abzug der
Stall- und Lagerungsverluste
nach Abzug der
Stall-, Lagerungs- und Aufbringungsverluste
3.Tierart/VerfahrenGülle,
Gärrückstände
Festmist,
Jauche,
Weidehaltung
Gülle,
Gärrückstände
Festmist, JaucheWeidehaltung2
4.123456
5.Rinder857070,
ab 1.1.2020: 75
6025
6.Schweine807070,
ab 1.1.2020: 75
6025
7.Geflügel605025
8.andere Tierarten
(z. B. Pferde, Schafe)
555025
9.Betrieb einer
Biogasanlage
9585
1
Basis: Stickstoffausscheidung abzüglich der Lagerungsverluste bzw. Ermittlung des Stickstoffgehaltes vor der Ausbringung.
2
Weidetage sind anteilig zu berechnen. Über die Weidehaltung sind geeignete Aufzeichnungen zu führen, die der nach Landesrecht zuständigen Stelle auf Verlangen vorzulegen sind.

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1325)

Ausgangsstoff des DüngemittelsMindestwirksamkeit im Jahr des Aufbringens in % des Gesamtstickstoffgehaltes
Rindergülle50
Schweinegülle60
Rinder-, Schaf- und Ziegenfestmist25
Schweinefestmist30
Hühnertrockenkot60
Geflügel- und Kaninchenfestmist30
Pferdefestmist25
Rinderjauche90
Schweinejauche90
Klärschlamm flüssig (< 15 % TM)30
Klärschlamm fest (15 % TM)25
Pilzsubstrat10
Grünschnittkompost 3
Sonstige Komposte 5
Biogasanlagengärrückstand flüssig50
Biogasanlagengärrückstand fest30

Anlage 4 (zu § 4 Absatz 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1326 - 1333)


Tabelle 1
Düngebedarfsermittlung für Acker- und Gemüsebau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlunganzuwendende Tabelle/Vorschrift
 1.KulturTabelle 2 oder 4
 2.Stickstoffbedarfswert in kg N/haTabelle 2 oder 4
 3.Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/haTabelle 2 oder 4
 4.Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/haTabelle 3 oder 5
 5.Ertragsdifferenz in dt/ha ausZeilen 3 und 4
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
 6.im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin)§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
und Absatz 4
 7.ErtragsdifferenzZeile 5, Tabelle 3 oder 5
 8.Stickstoffnachlieferung aus dem BodenvorratTabelle 6
 9.Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
10.Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse)Tabelle 7 oder 3
11.Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
12.Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/haSumme der Werte der
Zeilen 2, 6, 7, 8, 9, 10 und 11
13.Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 2
Stickstoffbedarfswerte für landwirtschaftliche Ackerkulturen in Abhängigkeit vom Ertragsniveau

Vorbemerkungen und Hinweise:
1.
Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2.
Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu Vegetationsbeginn in der Regel aus 0 bis 90 cm Bodentiefe zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin).


KulturErtragsniveau in dt/haStickstoffbedarfswert
in kg N/ha
Winterraps 40200
Winterweizen A, B 80230
Winterweizen C 80210
Winterweizen E 80260
Hartweizen 55200
Wintergerste 70180
Winterroggen 70170
Wintertriticale 70190
Sommergerste 50140
Hafer 55130
Körnermais 90200
Silomais450200
Zuckerrübe650170
Kartoffel450180
Frühkartoffel400220
Sonnenblume 30120
Öllein 20100


Tabelle 3
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Ackerkulturen

Vorbemerkungen und Hinweise:
1.
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 2 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.
2.
Zu- und Abschläge richten sich grundsätzlich nach der jeweiligen Ertragsdifferenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 3 und 4. Abweichend hiervon sind bei höherem Ertragsniveau Zuschläge von mehr als 40 kg N/ha zulässig, wenn die nach Landesrecht zuständige Stelle dies genehmigt hat. Geringere Ertragsdifferenzen können anteilig berücksichtigt werden.


1234
KulturErtragsdifferenz in dt/haHöchstzuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Mindestabschläge
bei niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Raps  51015
Getreide und Körnermais 101015
Silomais 501015
Zuckerrüben1001015
Kartoffel 501010


Tabelle 4
Stickstoffbedarfswerte
für Gemüsekulturen und Erdbeeren in Abhängigkeit vom Ertragsniveau;
Stickstoffnachlieferung aus Ernteresten der Vorkultur für die Folgekultur im gleichen Jahr

Vorbemerkungen und Hinweise:
1.
Der Stickstoffbedarfswert entspricht dem Nährstoffbedarf an Stickstoff während einer Anbauperiode.
2.
Die Stickstoffbedarfswerte in der Tabelle beziehen sich auf das angegebene Ertragsniveau und die zu ermittelnde verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) in der Probenahmetiefe nach Spalte 4.
3.
Bei Abfuhr der ganzen Pflanze (zum Beispiel bei maschineller Porreeernte) sind keine Abschläge nach Spalte 5 vorzunehmen.
4.
Wird die Untersuchung des Stickstoff-Vorrats (Nmin) des Bodens frühestens vier Wochen nach der Einarbeitung der Erntereste der Vorkultur durchgeführt, dürfen die Abschläge nach Spalte 5 um bis zu zwei Drittel verringert werden.
5.
Die Ermittlung der verfügbaren Stickstoffmenge im Boden ist abweichend von § 4 Absatz 4 bei den in Spalte 3 mit „*“ gekennzeichneten Kulturen in der 4. Kulturwoche und bei den in Spalte 3 mit „**“ gekennzeichneten Kulturen in der 6. Kulturwoche durchzuführen.


12345
KulturErtrags-
niveau
Stickstoff-
bedarfswert
Probe-
nahmetiefe
Abschläge auf Grund der
Stickstoffnachlieferung aus
den Ernteresten für die Folgekultur
in dt/hain kg N/hain cmin kg N/ha
Blumenkohl3503006080
Brokkoli15031060100
Buschbohnen1201106045
Chicoréerüben450135*9040
Chinakohl7002106045
Dill, Frischmarkt20085305
Dill, Industrieware2501053025
Erdbeeren, Pflanzung0600 – 300
Erdbeeren, Frühjahr140600 – 300
Erdbeeren, nach Ernte140600 – 300
Feldsalat8085155
Feldsalat, großblättrig130110155
Gemüseerbse80856065
Grünkohl4002006035
Gurke, Einleger8002103050
Knollenfenchel4002006045
Kohlrabi4502303030
Kürbis4001406050
Mairüben (mit Laub)6501703015
Möhren, Bund-600115*6010
Möhren, Industrie900165**9045
Möhren, Wasch-700125**6030
Pastinake400140*6050
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt240160*6010
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt1601006010
Petersilie, Wurzel-400130**6045
Porree6002506055
Radies300110305
Rettich, Bund-5001403010
Rettich, deutsch5501756030
Rettich, japanisch1 0002306045
Rhabarber 1. Standjahr013030
Rhabarber 2. Standjahr Austrieb10010030
Rhabarber 3. Standjahr Austrieb20012060
Rhabarber ab 4. Standjahr Austrieb35014060
Rhabarber 2. Standjahr nach Ernte15060
Rhabarber 3. Standjahr nach Ernte17090
Rhabarber ab 4. Standjahr nach Ernte14090
Rosenkohl25031090130
Rote Rüben6002506050
Rotkohl6002606060
Rucola, Feinware1751503020
Rucola, Grobware3002103020
Salate, Baby Leaf Lettuce14090300
Salate, Blatt-, grün (Lollo, Eichblatt, Krul)3501303010
Salate, Blatt-, rot (Lollo, Eichblatt, Krul)3001153010
Salate, Eissalat6001753015
Salate, Endivien, Frisée3501506015
Salate, Endivien, glattblättrig6001906020
Salate, Kopfsalat5001503010
Salate, Radicchio2801406030
Salate, verschiedene Arten4501503010
Salate, Romana4501406010
Salate, Romana Herzen3001503015
Salate, Zuckerhut6001906020
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt300210**6010
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt2001806025
Schnittlauch, Anbau für Treiberei280240**6055
Schwarzwurzel20075**9025
Sellerie, Bund-6002053010
Sellerie, Knollen-6502206040
Sellerie, Stangen-5002303040
Spargel 1. Standjahr014060
Spargel 2. Standjahr2016090
Spargel 3. Standjahr8016090
Spargel ab 4. Standjahr1008090
Spinat, Blatt-, FM, Baby1001003010
Spinat, Blatt-, Standard2501903030
Spinat, Hack, Standard3002053030
Stangenbohne, Standard2501006070
Teltower Rübchen (Herbstanbau)1501106030
Weißkohl, Frischmarkt7002606075
Weißkohl, Industrie1 0003209075
Wirsing4002856080
Zucchini6502506085
Zuckermais2001609060
Zwiebel, Bund-680210*3015
Zwiebel, Trocken-600155**6030


Tabelle 5
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau bei Gemüsekulturen

Vorbemerkungen und Hinweise:
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 4 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.


1234
KulturErtragsdifferenz
in Prozent
Zuschläge bei
höheren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Abschläge bei
niedrigeren Erträgen
in kg N/ha je Einheit
nach Spalte 2
Einlegegurken204040
Knollensellerie204040
Kopfkohl204040
Porree204040
Rettich204040
Rosenkohl204040
alle anderen in Tabelle 4 aufgeführten Kulturen202020


Tabelle 6
Abschläge auf Grund der Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat

Vorbemerkungen und Hinweise:
Bei stark humosem Boden muss ein Abschlag nach Spalte 2 vorgenommen werden.


12
Humusgehalt in %Mindestabschlag in kg N/ha
größer 4,0 (humos)20


Tabelle 7
Abschläge in Abhängigkeit von Vor- und Zwischenfrüchten
Vorfrucht (Hauptfrucht des Vorjahres)Mindestabschlag in kg N/ha
Grünland, Dauerbrache, Luzerne, Klee, Kleegras, Rotationsbrache mit Leguminosen20
Rotationsbrache ohne Leguminosen, Zuckerrüben ohne Blattbergung10
Raps, Körnerleguminosen, Kohlgemüse10
Feldgras10
Getreide (mit und ohne Stroh), Silomais, Körnermais, Kartoffel, Gemüse ohne Kohlarten 0
Zwischenfrucht
Nichtleguminosen, abgefroren 0
Nichtleguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet20
– im Herbst eingearbeitet 0
Leguminosen, abgefroren10
Leguminosen, nicht abgefroren
– im Frühjahr eingearbeitet40
– im Herbst eingearbeitet10
Futterleguminosen mit Nutzung10
andere Zwischenfrüchte mit Nutzung 0


Tabelle 8
Düngebedarfsermittlung für Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigen Feldfutterbau
Faktoren für die Düngebedarfsermittlunganzuwendende Tabelle
 1.Kultur (Grünland, Dauergrünland, mehrschnittiges Feldfutter)Tabelle 9
 2.Stickstoffbedarfswert in kg N/haTabelle 9
 3.Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/haTabelle 9
 4.Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in % RP i. d. TMTabelle 9
 5.Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/haTabelle 10
 6.Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegenTabelle 10
 7.Ertragsdifferenz in dt/ha ausZeilen 3 und 5
 8.Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM ausZeilen 4 und 6
Zu- und Abschläge in kg N/ha für
 9.Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre§ 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4
10.ErtragsdifferenzZeile 7, Tabelle 10
11.Gegebenenfalls RohproteindifferenzZeile 8, Tabelle 10
12.Stickstoffnachlieferung aus dem BodenvorratTabelle 11
13.Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von LeguminosenTabelle 12
14.Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/haSumme der Werte
der Zeilen 2, 9, 10
bzw. 11, 12 und 13
15.Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse§ 3 Absatz 3 Satz 3 und 4


Tabelle 9
Stickstoffbedarfswerte bei Grünland, Dauergrünland und mehrschnittigem Feldfutterbau

Vorbemerkungen und Hinweise:
1.
Im Falle von „Weide intensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 4- bis 5-fachen Nutzung; die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
2.
Im Falle von „Weide extensiv“ gelten die angegebenen Werte für Grünland- oder Dauergrünlandstandorte mit einer 2- bis 3-fachen Nutzung und die Stickstoffrückführung aus Weideexkrementen ist berücksichtigt.
3.
Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.


Ertragsniveau (Netto)Rohproteingehalt
(% RP: 6,25 = kg N/dt
Trockenmasse (TM))
Stickstoff-
bedarfswert
in dt TM/hain % RP i. d. TMin kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung 40 8,6 55
2-Schnittnutzung 5511,4100
3-Schnittnutzung 8015,0190
4-Schnittnutzung 9017,0245
5-Schnittnutzung11017,5310
6-Schnittnutzung12018,2350
Weide/Mähweide
Weide intensiv 9018,0130
Mähweiden, 60 % Weideanteil 9417,6190
Mähweiden, 20 % Weideanteil 9817,2245
Weide extensiv 6512,5 65
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)15016,6400
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)12016,2310
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr)
12018,2350
Rotklee-/Luzerne in Reinkultur11020,5360


Tabelle 10
Zu- und Abschläge auf Grund von abweichendem Ertragsniveau oder Rohproteingehalt

Vorbemerkungen und Hinweise:
1.
Die Ertragsdifferenz ist die Differenz zwischen dem Ertragsniveau nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Ertragsniveau im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Weicht das tatsächliche Ertragsniveau in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Ertragsniveaus, das im Jahr der Abweichung erreicht wurde, das Ertragsniveau des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Ertragsdifferenz herangezogen werden.
2.
Die Rohproteindifferenz ist die Differenz zwischen dem Rohproteingehalt nach Tabelle 9 und dem tatsächlichen Rohproteingehalt im Durchschnitt der letzten drei Jahre. Sie ist nur dann zu ermitteln, wenn im Betrieb Untersuchungsergebnisse vorliegen. Weicht der tatsächliche Rohproteingehalt in einem der letzten drei Jahre um mehr als 20 % vom Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres ab, kann statt des tatsächlichen Rohproteingehalts, der im Jahr der Abweichung erreicht wurde, der Rohproteingehalt des jeweils vorangegangenen Jahres für die Ermittlung der Rohproteindifferenz herangezogen werden.
3.
Zu- und Abschläge richten sich nach der jeweiligen Differenz entsprechend den Vorgaben der Spalten 2 und 3.
4.
Im Falle von „Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)“ gelten die angegebenen Werte für zeitweise trockene Standorte.


123
Zu- oder Abschläge in kg N/ha
je 10 dt TM/ha
Ertragsdifferenz
je 1 % Rohprotein in der
TM Rohproteindifferenz
Grünland/Dauergrünland
1-Schnittnutzung14 6
2-Schnittnutzung18 9
3-Schnittnutzung2413
4-Schnittnutzung2714
5-Schnittnutzung2818
6-Schnittnutzung2919
Weide/Mähweide
Weide intensiv15 8
Mähweiden, 60 % Weideanteil2011
Mähweiden, 20 % Weideanteil2514
Weide extensiv10 5
mehrschnittiges Feldfutter
Ackergras (5 Schnitte/Jahr)2724
Ackergras (3 – 4 Schnitte/Jahr)2619
Klee-/Luzernegras
(3 – 4 Schnitte/Jahr)
mit einem Grasanteil>50 %
2919


Tabelle 11
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat
Mindestabschläge in kg N/ha
Grünland/Dauergrünland
sehr schwach bis stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden (weniger als 8 % organische Substanz)10
stark bis sehr stark humose Grünland- oder Dauergrünlandböden
(8 % bis weniger als 15 % organische Substanz)
30
anmoorige Grünland- oder Dauergrünlandböden
(15 % bis weniger als 30 % organische Substanz)
50
Moorböden (30 % und mehr organische Substanz)
Hochmoor50
Niedermoor80
mehrschnittiger Feldfutterbau
Ackergras (ohne Leguminosen) 0


Tabelle 12
Abschläge für Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen
Mindestabschläge in kg N/ha
Leguminosen im Grünland/Dauergrünland
Ertragsanteil von Leguminosen 5 bis 10 % 20
Ertragsanteil von Leguminosen größer 10 bis 20 % 40
Ertragsanteil von Leguminosen größer 20 % 60
Leguminosen im mehrschnittigen Feldfutterbau
Klee-/Luzernegras je 10 % Ertragsanteil Leguminosen 30
Rotklee/Luzerne in Reinkultur360

Anlage 5 (zu § 8 Absatz 1 bis 5, § 10 Absatz 1 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1334)

1.
Erfassung der Daten für den betrieblichen Nährstoffvergleich
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes: . . . . . . . . . .
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche: . . . . . . . . . .
Beginn und Ende des Düngejahres: . . . . . . . . . .
Datum der Erstellung: . . . . . . . . . .
Der betriebliche Nährstoffvergleich erfolgt durch
1.1
Vergleich von Zufuhr und Abfuhr für die( )
landwirtschaftliche genutzte Fläche insgesamt,
1.2
Zusammenfassung der Ergebnisse der Vergleiche für jeden Schlag, jede( )
Bewirtschaftungseinheit oder nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefasste Fläche.
2.
Erfassung der Daten für den Nährstoffvergleich nach Nummer 1.1 oder 1.2Notwendige Angaben bei einer Erfassung nach Nummer 1.2:
Eindeutige Bezeichnung des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . .
Größe des Schlages, der Bewirtschaftungseinheit oder der nach § 3 Absatz 2 Satz 3 zusammengefassten Fläche: . . . . . . . . . .
Bei Grünland, Dauergrünland, Flächen mit mehrschnittigem Feldfutterbau:Anzahl der Schnittnutzungen: . . . . . . . . . .Zahl der Weidetage auf dem Schlag: . . . . . . . . . .Anzahl und Art der auf der Weide gehaltenen Tiere: . . . . . . . . . .

1234
Zufuhr
(auf die Gesamtfläche,
Bewirtschaftungseinheit,
Einzelschlag, zusammengefasste Fläche)
Nährstoff
in kg
Abfuhr
(von der Gesamtfläche,
Bewirtschaftungseinheit,
Einzelschlag, zusammengefassten Fläche)
Nährstoff
in kg
 1.Mineralische DüngemittelHaupternteprodukte
 2.Wirtschaftsdünger tierischer HerkunftNebenernteprodukte
 3.WeidehaltungWeidehaltung
 4.Sonstige organische Düngemittel
 5.Bodenhilfsstoffe
 6.Kultursubstrate
 7.Pflanzenhilfsmittel
 8.Abfälle zur Beseitigung
(§ 28 Absatz 2 oder 3 KrWG)
 9.Stickstoffbindung durch Leguminosen
10.Summe der ZufuhrSumme der Abfuhr
11.unvermeidliche Verluste und erforderliche Zuschläge nach § 8 Absatz 5
12.Differenz zwischen Zufuhr und Abfuhr
1
Bei Grobfutterflächen ergibt sich die Nährstoffabfuhr aus dem Ergebnis der Berechnung nach § 8 Absatz 3.
2
Bei organischen Düngemitteln, bei denen es sich um Komposte handelt, kann die zugeführte Menge an Gesamtstickstoff auf drei Jahre aufgeteilt werden.
3
Detaillierte Aufschlüsselung erforderlich.

Anlage 6 (zu § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2, § 10 Absatz 1 Satz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1335)

gleitende Mittelwerte für Stickstoff (3 Jahre) und Phosphat (6 Jahre)

Letztes berücksichtigtes Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr:
Beginn und Ende des Düngejahres:
Eindeutige Bezeichnung des Betriebes:
Größe des Betriebes in Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche:
Art der Bilanzierung der Ausgangsdaten:
Datum der Erstellung:
 1.Betrieblicher Nährstoffvergleich
im Durchschnitt mehrerer aufeinander folgender Jahre nach Anlage 5
 2.Differenz im Dünge- bzw. Wirtschaftsjahr
Kilogramm/Hektar
 3.Stickstoff:
Düngejahr und
zwei Vorjahre
Phosphat:
Düngejahr und
fünf Vorjahre
 4.Vorjahr:
 5.Vorjahr:
 6.Vorjahr:
 7.Vorjahr:
 8.Vorjahr:
 9.Düngejahr:
10.Durchschnittliche betriebliche Differenz je Hektar und Jahr

Anlage 7 (zu § 8 Absatz 2, Anlage 5)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1336 - 1340)


Tabelle 1
Ackerkulturen
12345
KulturErnteprodukt% TS in der
Frischmasse
HNV1 : xkg N/dt
Frischmasse
Getreide, Körnermais
WeizenKorn (12 % RP)
Stroh
Korn + Stroh
86
86


0,8
 1,81
 0,50
 2,21
Korn (14 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,8
 2,11
 0,50
 2,51
Korn (16 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,8
 2,41
 0,50
 2,81
WintergersteKorn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,7
 1,65
 0,50
 2,00
Korn (13 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,7
 1,79
 0,50
 2,14
RoggenKorn (11 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,9
 1,51
 0,50
 1,96
Korn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,9
 1,65
 0,50
 2,10
WintertriticaleKorn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,9
 1,65
 0,50
 2,10
Korn (13 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,9
 1,79
 0,50
 2,24
SommerfuttergersteKorn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,8
 1,65
 0,50
 2,05
Korn (13 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,8
 1,79
 0,50
 2,19
BraugersteKorn (10 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,7
 1,38
 0,50
 1,73
Korn (11 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


0,7
 1,51
 0,50
 1,86
HaferKorn (11 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,1
 1,51
 0,50
 2,06
Korn (12 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,1
 1,65
 0,50
 2,20
GetreideGanzpflanze35 0,56
KörnermaisKorn (10 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 1,38
 0,90
 2,28
Korn (11 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 1,51
 0,90
 2,41
Einjährige Körnerleguminosen
AckerbohneKorn (30 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 4,10
 1,50
 5,60
ErbseKorn (26 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 3,60
 1,50
 5,10
Lupine blauKorn (33 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 4,48
 1,50
 5,98
SojabohneKorn (32 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
86
86


1,0
 4,40
 1,50
 5,90
Ölfrüchte
RapsKorn (23 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
91
86


1,7
 3,35
 0,70
 4,54
SonnenblumeKorn (20 % RP2)
Stroh
Korn + Stroh3
91
86


2,0
 2,91
 1,00
 4,91
SenfKorn
Stroh
Korn + Stroh3
91
86


1,5
 5,08
 0,70
 6,13
ÖlleinKorn
Stroh
Korn + Stroh3
91
86


1,5
 3,50
 0,53
 4,30
Faserpflanzen
Flachs (Faserlein)Ganzpflanze86 1,00
Hanf
(100 – 150 dt/ha TM)
Ganzpflanze40 0,4 
Miscanthus
(150 – 200 dt/ha TM)
Ganzpflanze80 0,15
Hackfrüchte
KartoffelKnolle
Kraut
Knolle + Kraut3
22
15


0,2
 0,35
 0,20
 0,39
ZuckerrübeRübe
Blatt
Rübe + Blatt3
23
18


0,7
 0,18
 0,40
 0,46
GehaltsrübeRübe
Blatt
Rübe + Blatt3
15
16


0,4
 0,18
 0,30
 0,30
MassenrübeRübe
Blatt
Rübe + Blatt3
12
16


0,4
 0,14
 0,25
 0,24
Futterpflanzen
SilomaisGanzpflanze28 0,38
RotkleeGanzpflanze20 0,65
LuzerneGanzpflanze20 0,65
KleegrasGanzpflanze20 0,58
LuzernegrasGanzpflanze20 0,58
Weidelgras (Ackergras)Ganzpflanze20 0,53
FutterzwischenfrüchteGanzpflanze15 0,43
Vermehrungspflanzen
GrassamenvermehrungSamen
Stroh
Samen + Stroh3
86
86


8,0
 2,20
 1,50
14,20
Klee-, Luzerne-
-vermehrung
Samen
Stroh
Samen + Stroh3
91
86


8,0
 5,50
 1,50
17,50


Tabelle 2
Gemüsekulturen und Erdbeeren
123
KulturStickstoffgehalt
in kg N/100 dt Frischmasse
Ganzpflanze
Nährstoffabfuhr
in kg N/100 dt Frischmasse
Haupternteprodukt
Blumenkohl31,4 28
Brokkoli37,1 45
Buschbohne34,7 25
Chicorée25,0 25
Chinakohl16,3 15
Dill, Frischmarkt30,0 30
Dill, Industrieware30,0 30
Erdbeeren 17
Feldsalat45,0 45
Feldsalat, großblättrig45,0 45
Gemüseerbse52,0100
Grünkohl46,2 49
Gurke, Einleger17,1 15
Knollenfenchel24,3 20
Kohlrabi29,8 28
Kohlrübe 26
Kürbis25,0 25
Mairüben (mit Laub)17,0 17
Möhre, Bund-17,0 17
Möhre, Industrie17,3 13
Möhre, Wasch-16,8 13
Pastinake33,3 25
Petersilie, Blatt-, bis 1. Schnitt45 45
Petersilie, Blatt-, nach einem Schnitt43,6 45
Petersilie, Wurzel-42,0 42
Porree27,0 25
Radies20,0 20
Rettich, Bund-17,0 17
Rettich, deutsch17,1 14
Rettich, japanisch13,1 10
Rhabarber ab Ertragsbeginn 18
Rosenkohl46,9 65
Rote Rüben27,0 28
Rotkohl25,6 22
Rucola, Feinware36,7 40
Rucola, Grobware36,7 40
Salate, Baby Leaf Lettuce35,0 35
Salate, Blatt-, grün
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19,0 19
Salate, Blatt-, rot
(Lollo, Eichblatt, Krul)
19,0 19
Salate, Eissalat15,5 14
Salate, Endivien, Frisée25,0 25
Salate, Endivien, glattblättrig20,0 20
Salate, Kopfsalat18,0 18
Salate, Radicchio25,0 25
Salate, verschiedene Arten19,0 19
Salate, Romana20,0 20
Salate, Romana Herzen26,8 24
Salate, Zuckerhut20,0 20
Schnittlauch, gesät, bis 1. Schnitt50,0 50
Schnittlauch, gesät, nach einem Schnitt50,0 50
Schnittlauch, Anbau für Treiberei50,0 50
Schwarzwurzel23,8 23
Sellerie, Bund-27,0 27
Sellerie, Knollen-26,7 25
Sellerie, Stangen-25,0 25
Spargel ab Ertragsbeginn 26
Spinat, Blatt-, FM, Baby45,0 45
Spinat, Blatt-, Standard40,0 40
Spinat, Hack, Standard36,0 36
Stangenbohne, Standard29,5 25
Teltower Rübchen (Herbstanbau)32,5 45
Weißkohl, Frischmarkt24,2 20
Weißkohl, Industrie23,3 20
Wirsing37,5 35
Zucchini23,0 16
Zuckermais31,7 35
Zwiebel, Bund-20,0 20
Zwiebel, Trocken-22,4 18


Tabelle 3
Grünland
GrünlandErnteproduktStickstoffgehalt
in kg N/dt Trockenmasse
1 Nutzung (40 dt/ha TM)Ganzpflanze1,38
2 Nutzungen (55 dt/ha TM)Ganzpflanze1,82
3 Nutzungen (80 dt/ha TM)Ganzpflanze2,40
4 Nutzungen (90 dt/ha TM)Ganzpflanze2,70
5 Nutzungen (110 dt/ha TM)Ganzpflanze2,80
1
Haupternteprodukt-Nebenernteprodukt-Verhältnis.
2
Rohproteingehalt in der Trockenmasse.
3
Nährstoffgehalt Haupternte- und Nebenernteprodukt bezogen auf das Haupternteprodukt.

Anlage 8 (zu § 11 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1341)

1.
Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler,
2.
Güllewagen und Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler,
3.
zentrale Prallverteiler, mit denen nach oben abgestrahlt wird,
4.
Güllewagen mit senkrecht angeordneter, offener Schleuderscheibe als Verteiler zum Aufbringen von Gülle,
5.
Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle.

Anlage 9 (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1342 - 1347)


Tabelle 1
Dunganfall bei der Haltung landwirtschaftlicher Nutztiere in t/Tier bzw. m3/Tier
KategorieProduktionsverfahrenEinstreuAnfall je belegtem Tierplatz * 6 Monate
FrischmistGülleJauche
1234567
Milchviehhaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
  1.Kälberaufzucht0 bis 16 Wochen, 90 kg Zuwachs je Kalb; 3 Durchgänge p.a.3,01,841,50,2
  2.Jungrinderaufzucht
Erstkalbealter 27 Monate;
605 kg Zuwachs je aufgezogenes Tier
Grünlandbetrieb, mit und ohne Flächen im
„Naturschutz“
konventionell3,04,04,651,2
  3.extensiv3,04,0
  4.Ackerfutterbaubetriebmit Weide3,04,0
  5.Stallhaltung3,04,0
  6.Milcherzeugung
Leistung
bezogen auf ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb
Grünlandbetrieb
(mit Weidegang)
6 000 kg ECM4,07,29,53,0
  7.8 000 kg ECM4,07,510,03,2
  8.10 000 kg ECM5,08,010,53,4
  9.Grünlandbetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM4,07,29,53,04
 10.8 000 kg ECM4,07,510,043,24
 11.10 000 kg ECM5,08,010,543,44
 12.12 000 kg ECM6,08,511,03,65
 13.Milcherzeugung
Leistung
bezogen auf ECM
(4,0 % Fett,
3,4 % Eiweiß); 0,9 Kalb
Ackerfutterbaubetrieb
(mit Weidegang)
6 000 kg ECM4,07,29,53,0
 14.8 000 kg ECM4,07,510,03,2
 15.10 000 kg ECM5,08,010,53,4
 16.12 000 kg ECM6,07,211,053,65
 17.Ackerfutterbaubetrieb
(ohne Weidegang mit Heu)
6 000 kg ECM4,07,59,53,0
 18.8 000 kg ECM4,08,010,03,2
 19.10 000 kg ECM5,08,510,53,4
 20.12 000 kg ECM6,08,511,053,65
 21.Leichte RassenAckerfutterbaubetrieb5 000 kg ECM3,06,99,2562,96
 22.7 000 kg ECM4,067,49,7563,16
 23.9 000 kg ECM5,067,910,2563,36
 Rindermastkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 24.Rosa-
Kalbfleisch-
Erzeugung
50 bis 350 kg LM; 1,3 Umtriebe p.a.0,540,1692,060,256
 25.Kälbermast50 bis 250 kg LM; 2,1 Umtriebe p.a.MAT0,50,941,250,30
 26.50 bis 260 kg LM; 1,9 Umtriebe p.a.MAT
und Kraftfutter
0,540,941,2540,304
 27.Fresseraufzucht80 bis 210 kg LM;
2,7 Umtriebe p.a.
Standardfutter0,52,32,750,25
 28.N-/P-reduziert0,52,32,750,25
 29.Bullenmastbis 625 kg LM
(19 Monate)
ab Kalb
45 kg LM
1,02,33,351,2
 30.bis 700 kg LMab Kalb
45 kg LM
1,02,33,651,5
 31.ab 80 kg LM1,02,33,351,5
 32.ab 210 kg LM1,02,33,851,5
Mutterkuhhaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 33.6 Monate
Säugezeit
500 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(200 kg Absetzgewicht)
4,06,08,02,75
 34.700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(230 kg Absetzgewicht)
5,07,9103,0
 35.9 Monate
Säugezeit
700 kg LM; 0,9 Kalb je Kuh p.a.
(340 kg Absetzgewicht)
5,07,91043,04
Schweinehaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 36.Ferkelaufzucht bis 8 kg LM22 aufgezogene Ferkel;
217 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter2,01,752,00,6
 37.N-/P-reduziert
 38.stark
N-/P-reduziert
 39.25 aufgezogene Ferkel;
239 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter21,82,150,655
 40.N-/P-reduziert
 41.stark
N-/P-reduziert
 42.Ferkelaufzucht bis 8 kg LM28 aufgezogene Ferkel;
264 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter21,852,250,75
 43.N-/P-reduziert
 44.stark
N-/P-reduziert
 45.Ferkelaufzucht bis 28 kg LM22 aufgezogene Ferkel;
656 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter32,43,01,1
 46.N-/P-reduziert
 47.stark
N-/P-reduziert
 48.25 aufgezogene Ferkel;
711 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter32,63,2551,25
 49.N-/P-reduziert
 50.stark
N-/P-reduziert
 51.28 aufgezogene Ferkel;
824 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter32,753,551,35
 52.N-/P-reduziert
 53.stark
N-/P-reduziert
 54.Spezialisierte Ferkelaufzucht 450 g Tageszunahme im Mittel der Aufzuchtvon 8 bis 28 kg LMStandardfutter0,20,1850,30,15
 55.ab 8 bzw. 15 kg LMN-/P-reduziert
 56.von 8 bis 28 kg LMstark
N-/P-reduziert
 57.Spezialisierte Ferkelaufzucht 500 g Tageszunahme im Mittel der Aufzuchtvon 8 bis 28 kg LMStandardfutter0,20,1850,340,154
 58.ab 8 bzw. 15 kg LMN-/P-reduziert
 59.von 8 bis 28 kg LMstark
N-/P-reduziert
 60.Jungsauenaufzucht28 bis 115 kg LM; 180 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter0,50,690,90,3
 61.N-/P-reduziert
 62.Jungsauen-
eingliederung
95 bis 135 kg LM; 240 kg Zuwachs
je Platz p.a.
Standardfutter1,00,931,250,5
 63.N-/P-reduziert
 64.Schweinemast; von 28
bis 118 kg LM
700 g Tageszunahme;
210 kg Zuwachs
Standardfutter0,50,540,750,3
 65.N-/P-reduziert
 66.stark
N-/P-reduziert
750 g Tageszunahme;
223 kg Zuwachs
Standardfutter0,50,540,7540,34
N-/P-reduziert
stark
N-/P-reduziert
 67.850 g Tageszunahme;
244 kg Zuwachs
Standardfutter0,50,540,7540,34
 68.N-/P-reduziert
 69.stark
N-/P-reduziert
 70.950 g Tageszunahme;
267 kg Zuwachs
Standardfutter0,50,540,7540,34
 71.N-/P-reduziert
 72.stark
N-/P-reduziert
 73.Jungebermast; von 28
bis 118 kg LM
850 g Tageszunahme;
Geschlechterverhältnis
w:m 50:50;
2,7 Durchgänge; 246 kg Zuwachs
Standardfutter0,50,540,7540,34
N-/P-reduziert
 74.Eberhaltung60 kg Zuwachs je Platz p.a.1,01,231,800,75
Pferdehaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 75.Reitpferde
500 – 600 kg LM
Stallhaltung6,05,633
Stall-/Weidehaltung
 76.Reitponys
300 kg LM; leichte Arbeit
Stallhaltung4,03,433
Stall-/Weidehaltung
 77.ZuchtstutenGroßpferd 600 kg LM; Stallhaltung; 0,5 Fohlen p.a.6,05,633
 78.AufzuchtpferdePony 350 kg LM; Stallhaltung;
0,5 Fohlen p.a.
6,03,433
 79.AufzuchtpferdeGroßpferd; 365 kg Zuwachs;
Stallhaltung; 6. – 36. Monat
2,03,433
 80.AufzuchtponyPony; 150 kg Zuwachs; Stallhaltung; 6. – 36. Monat3,01,733
Schafhaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 81.Mutterschaf
mit Nachzucht
1,5 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm
konventionell0,60,5533
 82.1,1 Lämmer/Schaf;
40 kg Zuwachs
je Lamm
extensiv0,60,5533
 83.Ziegenhaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 84.Milchziege
mit Nachzucht
800 kg Milch/Ziege p.a.;
1,5 Lämmer je Ziege;
16 kg Zuwachs/Lamm
0,60,533
Eiererzeugungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 85.Junghennenaufzucht3,3 kg Zuwachs
3 Phasen-
Fütterung
Standardfutter0,0710,001980,0433
Kaninchenhaltungkg FM/Tier und Tagt/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
 86.Kaninchenaufzucht;
52 aufgezogene Jungtiere/Häsin p.a.
Aufzucht bis 0,6 kg LM750,13950,10203
Aufzucht bis 3 kg LM3200,60760,44763
 87.Kaninchenmast0,6 bis 3 kg LM;
14 kg Zuwachs/Platz
300,05630,04133
 Gehegewild
 88.DamtiereFleischerzeugung;
45 kg Zuwachs je Produktionseinheit (1 Alttier mit 0,85 Damkalb)
333
 Eiererzeugungkg FM/
1 000 Tierplätze
und Jahr
t/1 000 Tierplätzem3/Tierplatzm3/Tierplatz
 89.Junghennenaufzucht3,5 kg Zuwachs
je Platz p.a.;
3 Phasen-
Fütterung
Standardfutter7103,533
N-/P-reduziert
 90.Legehennenhaltung17,6 kg Eimasse
je Tier;
2 Phasen-
Fütterung
Standardfutter1 2201133
 91.N-/P-reduziert
Hähnchenmastkg FM/
1 000 Tierplätze
und Jahr
t/1 000 Tierplätzem3/Tierplatzm3/Tierplatz
 92.MasthähnchenMast über 39 Tage; 2,6 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter5705,933
 93.N-/P-reduziert
 94.Mast über 34
bis 38 Tage;
2,3 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter5005,5533
N-/P-reduziert
 95.Mast bis 30
bis 33 Tage;
1,85 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter3805,0033
N-/P-reduziert
 96.Mast bis 29 Tage; 1,55 kg Zuwachs
je Tier
Standardfutter3304,6533
 97.N-/P-reduziert
 Putenmastkg FM/Tier
und
Durchgang
t/1 000 Tierplätzem3/Tierplatzm3/Tierplatz
 98.Hähne22,1 kg Zuwachs
bis 21 Wochen Mast (56,4 kg
Futterverbrauch)
Standardfutter7,0024,20,1273
 99.N-/P-reduziert
100.Hennen10,9 kg Zuwachs 17 Wochen Mast (26,7 kg Futter)Standardfutter5,2525,233
101.N-/P-reduziert
102.Hähne ab der 6. WocheStandardfutter6,0030,533
103.N-/P-reduziert
104.Hennen ab der 6. WocheStandardfutter4,2530,033
105.N-/P-reduziert
106.Gemischtgeschlechtliche Mast;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter5,0024,733
107.N-/P-reduziert
108.Putenaufzucht bis 5 Wochen;
50 % Hähne und 50 % Hennen
Standardfutter1,006,633
Entenmastkg FM/Tierplatz
und Jahr
t/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
109.Pekingenten19,5 kg Zuwachs je Platz p.a.;
6,5 Durchgänge
(3,0 kg Zuwachs je Tier)
bis 26 Tage Mast
2,00,028833
110.Flugenten15,4 kg Zuwachs je Platz p.a.;
4 Durchgänge
(2,7 kg weiblich, 5,0 kg männlich)
(w:m = 1:1)
2,040,023033
Gänsemastkg FM/Tierplatz
und Jahr
t/Tierplatzm3/Tierplatzm3/Tierplatz
111.Schnellmast; 5,0 kg Zuwachs je Tier3,150,008333
112.Mittelmast; 6,8 kg Zuwachs je Tier5,60,018733
113.Spät-/Weidemast; 7,8 kg Zuwachs je Tier11,20,030333


Tabelle 2
Umrechnungsschlüssel zur Ermittlung der Großvieheinheiten (GV)
BezeichnungGV
Ponys und Kleinpferde0,70 
Andere Pferde unter 3 Jahren0,70 
Andere Pferde 3 Jahre alt und älter1,10 
Kälber und Jungrinder unter 1 Jahr0,30 
Jungrinder 1 bis unter 2 Jahre alt0,70 
Färsen, Milchkühe, Mutterkühe, Masttiere1,00 
Schafe unter 1 Jahr einschl. Lämmer0,05 
Schafe 1 Jahr alt und älter0,10 
Ferkel0,02 
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht (LG)0,06 
Mastschweine über 50 kg LG0,16 
Zuchtschweine, Eber über 50 kg LG0,30 
Legehennen ½ Jahr und älter0,004
Küken und Legehennen unter einem ½ Jahr0,004
Schlacht- und Masthähne und -hühner0,004
Gänse insgesamt0,004
Enten insgesamt0,004
Truthühner insgesamt0,004
1
Berechnet auch Gülle + Einstreu – Jauche bei Stroheinstreumenge laut Angabe.
2
Bei mittlerer Stroheinstreumenge (6 bis 8 kg/GV und Tag) ist angegebener Jaucheanfall zu halbieren, bei hoher Stroheinstreumenge (>11 kg/GV und Tag) fällt keine Jauche an.
3
Kein Jauche- bzw. Gülleanfall wegen Haltungsverfahren oder hoher Einstreumenge.
4
Werte entsprechend der anderen Verfahren.
5
Werte extrapoliert.
6
Werte interpoliert.
1
Für Tierarten und Produktionsverfahren, die wesentlich von den in dieser Tabelle genannten Haltungsverfahren abweichen, kann die mittlere Einzeltiermasse (in GV/Tier) im Einzelfall festgelegt werden.
2
Eine GV entspricht 500 kg Lebendmasse.