Vierte Bundeswaldinventur-Verordnung

Verordnung über die Durchführung einer vierten Bundeswaldinventur

Eingangsformel

Auf Grund des § 41a Absatz 5 des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), § 41a Absatz 5 zuletzt geändert durch Artikel 413 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:

§ 1 Zeitpunkt

In der Zeit vom 1. April 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 wird eine Bundeswaldinventur durchgeführt. Stichtag für die Auswertung der Daten ist der 1. Oktober 2022.

§ 2 Stichprobenverfahren

Die Bundeswaldinventur ist nach einem einheitlichen terrestrischen Stichprobenverfahren mit gleichmäßig systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in dem nach § 2 Satz 1 der Zweiten Bundeswaldinventur-Verordnung vom 28. Mai 1998 (BGBl. I S. 1180) eingerichteten 4 x 4 km-Quadratverband durchzuführen. Verdichtungen sind nach Maßgabe der Anlage vorzunehmen.

§ 3 Grunddaten

An den Stichprobenpunkten werden nachstehende Grunddaten gemessen oder beschrieben:
1.
Betriebsart,
2.
Eigentumsart,
3.
Waldstruktur,
4.
Baumarten,
5.
Alter,
6.
Baumdurchmesser,
7.
Baumhöhe an ausgewählten Probebäumen,
8.
Geländemerkmale,
9.
besondere Baummerkmale,
10.
Totholz,
11.
Landnutzung vor oder nach Wald.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Anlage (zu § 2 Satz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 891)

Das Stichprobengrundnetz im 4 x 4 km-Quadratverband ist wie folgt zu verdichten:
Auf einen 2,83 x 2,83 km-Quadratverband in
Bayern im Bereich der Regierungsbezirke Schwaben und Mittelfranken,
Niedersachsen in den Wuchsgebieten Niedersächsischer Küstenraum und Mittel-Westniedersächsisches Tiefland,
Thüringen.
Auf einen 2 x 2 km-Quadratverband in
Baden-Württemberg,
Berlin,
Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern,
Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz,
Saarland,
Sachsen,
Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein.
Sowohl der 2,83 x 2,83 km-Quadratverband wie auch der 2 x 2 km-Quadratverband sind nach der folgenden Abbildung in das 4 x 4 km-Grundnetz einzupassen: