Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für die Durchführung der Maßnahmen, die sich aus der Förderung deutscher Schulen im Ausland sowie der Europäischen Schulen ergeben, die auf Grund des von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften am 13. April 1962 in Luxemburg unterzeichneten Protokolls über die Gründung Europäischer Schulen errichtet wurden.

II.

Das Bundesverwaltungsamt wird in dem übertragenen Aufgabengebiet tätig unter der Bezeichnung:
Bundesverwaltungsamt
- Zentralstelle für das Auslandsschulwesen -

III.

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in den übertragenen Angelegenheiten gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.

IV.

Die Zentralstelle und die deutschen Vertretungen im Ausland verkehren in dem übertragenen Aufgabengebiet unmittelbar miteinander, soweit das Auswärtige Amt nicht etwas anderes bestimmt.

V.

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am 1. Oktober 1968 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Auswärtigen