Anordnung über die Übertragung von Aufgaben auf das Bundesverwaltungsamt

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Dezember 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 829) übernimmt das Bundesverwaltungsamt als beauftragte Behörde vom Auswärtigen Amt die Bearbeitung folgender Verwaltungsaufgaben:
1.
Auskunftserteilung über ausländisches Recht (insbesondere auf dem Gebiet des Familien-, Erb-, Staatsangehörigkeits-, Personenstands-, Aufenthalts- und Fremdenrechts);
2.
Fundsachen deutscher Touristen in den osteuropäischen Ländern, in denen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält;
3.
Beglaubigungen, sofern die Vorbeglaubigungen durch mittlere oder obere Landesbehörden oder durch Industrie- und Handelskammern vorgenommen worden sind.

II.

Das Bundesverwaltungsamt untersteht in den übertragenen Angelegenheiten gemäß § 8 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamtes den fachlichen Weisungen des Auswärtigen Amtes.

III.

Diese Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern und tritt am 1. Juni 1969 in Kraft.

Schlußformel

Der Bundesminister des Auswärtigen