Allgemeine Anordnung über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Bereich der Deutschen Bundesbahn

I.

Auf Grund des § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) ordnen wir an:
1.
Zur gerichtlichen Vertretung der Deutschen Bundesbahn sind je innerhalb ihres Geschäftskreises die Bundesbahndirektionen, die Zentralstellen Absatz, Produktion, Technik, Rechnungswesen und Datenverarbeitung, die Bundesbahn-Zentralämter und das Bundesbahn-Sozialamt berufen. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen dem Vorstand oder der Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbahn die erste Entscheidung zusteht.
2.
Für die Geschäftsbereiche Bahnbus obliegt die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn den Bundesbahndirektionen, in deren Bezirk die Geschäftsbereiche Bahnbus ihren Sitz haben.
Wir behalten uns im Einzelfall die gerichtliche Vertretung der Deutschen Bundesbahn in den Fällen der Nummer 1 Satz 1 und der Nummer 2 dieser Allgemeinen Anordnung vor.

II.

Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1985 in Kraft.

Schlußformel

Deutsche Bundesbahn