Beschluss des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht

Eingangsformel

Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschlossen:

A.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
I.
Für Normenkontrollverfahren (§ 13 Nummer 6 und Nummer 11 BVerfGG) und Verfassungsbeschwerden aus den Rechtsbereichen
1.
des Asylrechts;
2.
des Aufenthaltsrechts und der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen;
3.
des Staatsangehörigkeitsrechts;
4.
des öffentlichen Dienstes und der Dienstverhältnisse zu Religionsgesellschaften, deren Recht dem Recht des öffentlichen Dienstes nachgebildet ist, einschließlich des jeweiligen Disziplinarrechts;
5.
des Wehr- und Ersatzdienstes einschließlich des diesen Bereich betreffenden Disziplinarrechts;
6.
des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts mit Ausnahme von Verfahren, in denen Fragen der Auslegung und Anwendung des Artikels 5 oder des Artikels 8 GG überwiegen;
7.
des Vollzugs von Untersuchungs- und Strafhaft und von freiheitsentziehenden Maßregeln der Sicherung und Besserung sowie der Anordnung und des Vollzugs anderer Freiheitsentziehungen;
8.
des Bußgeldverfahrens;
9.
des Einkommensteuerrechts einschließlich des Kirchensteuerrechts.
II.
Für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden, die in den Geschäftsjahren 2016 bis 2019 eingehen, aus den Rechtsbereichen
1.
des Vertriebenenrechts;
2.
des Körperschaftsteuerrechts und des Umwandlungssteuerrechts;
3.
des Waffenrechts;
4.
des Petitionsrechts;
5.
des Rechts der Zwangsversteigerung und Zwangsvollstreckung (soweit es sich nicht um Erkenntnisverfahren handelt);
6.
des Insolvenzrechts (ausgenommen Verfahren, in denen eine Verletzung von Artikel 12 GG gerügt wird).
III.
Für Verfassungsbeschwerden, die ab dem Geschäftsjahr 2018 eingehen, aus dem Bereich der Zivilgerichtsbarkeitmit Ausnahmeder Rechtsbereiche (einschließlich der dazugehörigen Amtshaftungs-, Kostenrechts-, Prozesskostenhilfe-, Beratungshilfe- und Verzögerungsverfahren sowie Verfahren zu Befangenheitsanträgen):
1.
allgemeines Persönlichkeitsrecht;
2.
Recht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Absatz 1 und 2 GG);
3.
Recht der freien Meinungsäußerung, Informations-, Rundfunk- und Pressefreiheit (Artikel 5 GG);
4.
Familienrecht (einschließlich Betreuungs-, Namens-, Personenstands- und Transsexuellenrecht);
5.
Recht des geistigen Eigentums;
6.
Recht des Datenschutzes;
7.
Kunst- und Wissenschaftsfreiheit (Artikel 5 Absatz 3 GG);
8.
Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG);
9.
Vereinigungsfreiheit (Artikel 9 GG);
10.
Recht der selbständig und vorwiegend persönlich ausgeübten Berufe (einschließlich Recht der berufsständischen Versorgungseinrichtungen);
11.
Erbrecht;
12.
Mietrecht;
13.
Wettbewerbsrecht;
14.
grundstücks- und unternehmensbezogene Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit;
15.
Bau- und Bodenrecht einschließlich Erschließungs- und Enteignungsrecht;
16.
Gesellschaftsrecht einschließlich Genossenschaftsrecht;
17.
Recht des Versicherungswesens;
18.
Bank-, Börsen- und Wertpapierrecht;
19.
Kreditrecht einschließlich des Rechts der Sicherungen;
20.
Recht der Finanzmarktstabilisierung einschließlich Enteignungen;
21.
Regulierungsrecht;
22.
Dienst- und Werkvertragsrecht einschließlich Anwaltsvertrags- und Arztvertragsrecht;
23.
sonstiges Deliktsrecht;
24.
wirtschaftsrechtliche Fragen der gesetzlichen Krankenversicherung;
25.
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen;
26.
Wohnungseigentumsrecht;
27.
Kaufrecht.
IV.
Im Übrigen für Normenkontrollverfahren und Verfassungsbeschwerden
1.
bei denen die Auslegung und Anwendung von Völkerrecht oder der Artikel 23, 24 und 59 GG, mit Ausnahme der einzelnen menschenrechtlichen Gewährleistungen, überwiegen;
2.
bei denen andere Fragen als solche der Auslegung und Anwendung der Artikel 1 bis 17, 19, 101 und 103 Absatz 1 GG (auch in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) überwiegen.

B.

Für bis zum 31. Dezember 2015 anhängig werdende Verfahren bleibt es bei der bisherigen Senatszuständigkeit.

C.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 2492), der zuletzt durch Beschluss des Plenums vom 19. November 2014 (BGBl. 2015 I S. 24) geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.