Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallkasse des Bundes

Eingangsformel

Auf Grund des Artikels 9 Nr. 16 des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167), des § 15 Abs. 1 der Satzung der Unfallkasse des Bundes vom 22. Januar 2003, des § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2, des § 33 Abs. 5, des § 34 Abs. 2 Satz 2, des § 42 Abs. 1 Satz 2 und des § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes bei den bundesunmittelbaren Körperschaften mit Dienstherrnfähigkeit im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 24. Februar 2003 (BGBl. I S. 300) wird folgende Anordnung erlassen:

I. Übertragung von Befugnissen

Im Rahmen des vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf den Vorstand der Unfallkasse des Bundes übertragenen Rechts als oberste Dienstbehörde überträgt der Vorstand der Unfallkasse des Bundes auf den Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Befugnis,
1.
nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß für die Beamtinnen und Beamten festzusetzen,
2.
nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes Disziplinarklage gegen die Beamtinnen und Beamten zu erheben,
3.
nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes über den Widerspruch von Beamtinnen und Beamten zu entscheiden, auch soweit die Geschäftsführung für die Disziplinarverfügung zuständig ist,
4.
nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben, soweit die Geschäftsführung entsprechend der Nummer 1 zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand zuständig war.
Die Befugnisse des Vorstandes nach den §§ 35 und 43 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben hiervon unberührt.

II. Vorbehaltsklausel

Der Vorstand der Unfallkasse des Bundes behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

III. Inkrafttreten

Die vorstehende Anordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Schlussformel

Vorstand der Unfallkasse des Bundes