Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

Eingangsformel

Auf Grund des § 11 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681) verordnet die Bundesregierung:

§ 1 Einfuhrantrag

(1) Wer Betäubungsmittel einführen will, hat für jede Einfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Einfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat auf dem Einfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
1.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Einführers; bei einem Einführer mit mehreren Betriebsstätten BtM-Nummer und Anschrift der einführenden Betriebsstätte,
2.
Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Ausführers sowie BtM-Nummer und Name des Ausfuhrlandes,
3.
für jedes einzuführende Betäubungsmittel:
a)
Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
b)
Anzahl der Packungseinheiten,
c)
Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),
d)
Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
-
bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
-
bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
-
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
4.
den vorgesehenen Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,
5.
a)
bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,
b)
bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",
6.
sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden sollen, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.
(3) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel eingeführt werden, so ist dem Einfuhrantrag die Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes, die die Betäubungsmittel begleitet hat, beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.

§ 2 Versagungsgründe

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung zu versagen, wenn die Einfuhr des Betäubungsmittels an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des Einführers oder an ein Postfach erfolgen soll oder es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt und diese unter zollamtlicher Überwachung gelagert werden sollen.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Einfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die einzuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Einfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht vom Einführer der Nachweis erbracht wird, daß dieses Betäubungsmittel entweder zur Wiederausfuhr bestimmt oder für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Einfuhrgenehmigung versagen, wenn die Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.

§ 3 Einfuhrgenehmigung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Einfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Einführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes.
(2) Die Einfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist auf höchstens drei Monate und bei Einfuhren, die auf dem Seewege erfolgen sollen, auf höchstens sechs Monate zu befristen. Die Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn der Einführer nachweist, daß sich die Betäubungsmittel bereits auf dem Transport befinden.

§ 4 Einfuhrabfertigung

Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle eingeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Einfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

§ 5 Lagerung unter zollamtlicher Überwachung

Ist in der Einfuhrgenehmigung nur die Lagerung unter zollamtlicher Überwachung genehmigt, so dürfen die Betäubungsmittel nur in einer Zollniederlage, einem Zollverschlußlager oder einem Freihafen gelagert werden. Die gelagerten Betäubungsmittel dürfen keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Verpackung oder die Markierung zu verändern. Sie dürfen nur nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 ausgeführt werden. Sollen die Betäubungsmittel im Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbleiben, ist für die Entnahme aus der Zollniederlage, dem Zollverschlußlager oder dem Freihafen die schriftliche Zustimmung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich.

§ 6 Einfuhranzeige

(1) Der Einführer hat die erfolgte Einfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Einfuhr entsprechenden Angaben nach § 1 Abs. 2, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung und dem Einfuhrdatum zu versehen. Der Einfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Einfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
a)
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
b)
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Einfuhrgenehmigung angegebenen Frist eingeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige ist die Einfuhrgenehmigung beizufügen.

§ 7 Ausfuhrantrag

(1) Wer Betäubungsmittel ausführen will, hat für jede Ausfuhrsendung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts eine Ausfuhrgenehmigung beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu beantragen.
(2) Der Antragsteller hat auf dem Ausfuhrantrag folgende Angaben zu machen:
1.
BtM-Nummer, Name oder Firma und Anschrift des Ausführers; bei einem Ausführer mit mehreren Betriebsstätten BGA-Nummer und Anschrift der ausführenden Betriebsstätte,
2.
Name oder Firma und Anschrift des gebietsfremden Einführers, die Versandanschrift sowie BtM-Nummer und Name des Einfuhrlandes,
3.
Nummer und Ausstellungsdatum der Einfuhrgenehmigung sowie Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Behörde des Einfuhrlandes,
4.
für jedes auszuführende Betäubungsmittel:
a)
Pharmazentralnummer, soweit bekanntgemacht,
b)
Anzahl der Packungseinheiten,
c)
Packungseinheit (bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge, bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl),
d)
Bezeichnung des Betäubungsmittels; zusätzlich:
-
bei abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reines Stoffes in Milligramm je abgeteilte Form,
-
bei nicht abgeteilten Zubereitungen die Darreichungsform und das Gewicht des enthaltenen reinen Stoffes je Packungseinheit,
-
bei rohen, ungereinigten und nicht abgeteilten Betäubungsmitteln den Gewichtsvomhundertsatz des enthaltenen reinen Stoffes,
5.
Anzahl und Art der Packstücke, in denen die Betäubungsmittel ausgeführt werden sollen und die auf diesen angebrachten Markierungen,
6.
Beförderungsweg sowie Namen und Anschriften der Beförderer,
7.
a)
bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,
b)
bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr",
8.
sofern die Betäubungsmittel unter zollamtlicher Überwachung lagern, Bezeichnung und Anschrift des Lagers sowie Name und Anschrift des Lagerhalters oder Lagerinhabers.
(3) Dem Ausfuhrantrag ist die Einfuhrgenehmigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes beizufügen. Diese muß den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen auch dann entsprechen, wenn das Einfuhrland diesen Übereinkommen nicht beigetreten ist.
(4) Sollen zur Durchfuhr bestimmte und abgefertigte Betäubungsmittel in ein anderes als in der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung angegebenes Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden, so ist dem Ausfuhrantrag diese Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung beizufügen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt diese der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes zurück.

§ 8 Versagungsgründe

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung zu versagen, wenn
1.
die Ausfuhr der Betäubungsmittel an ein Geldinstitut zur Verfügung einer anderen Person als der des gebietsfremden Empfängers oder an ein Postfach erfolgen soll,
2.
es sich um Betäubungsmittel der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes handelt, die zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen,
3.
die Betäubungsmittel zur Lagerung in einem Zollager des Einfuhrlandes ausgeführt werden sollen und in der Einfuhrgenehmigung die Lagerung der Sendung in einem Zollager nicht genehmigt ist,
4.
dem Ausfuhrantrag keine oder keine den Formvorschriften der internationalen Suchtstoffübereinkommen entsprechende ausländische Einfuhrgenehmigung beigefügt ist,
5.
das Einfuhrland der Bundesrepublik Deutschland über den Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt hat, daß es die Einfuhr der Betäubungsmittel verbietet.
(2) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte hat die Ausfuhrgenehmigung ferner zu versagen oder die auszuführende Menge des Betäubungsmittels zu beschränken, wenn die Ausfuhr nicht im Rahmen der vom Internationalen Suchtstoffkontrollamt bekanntgegebenen Schätzung des Einfuhrlandes für dieses Betäubungsmittel abgewickelt werden kann, sofern nicht in der Einfuhrgenehmigung angegeben ist, daß das Betäubungsmittel zur Wiederausfuhr vorgesehen ist, oder der Ausführende den Nachweis erbringt, daß das Betäubungsmittel für eine Krankenbehandlung unerläßlich ist.
(3) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann die Ausfuhrgenehmigung versagen, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Betäubungsmittel im Einfuhrland nicht zu medizinischen, wissenschaftlichen oder anderen erlaubten Zwecken verwendet werden soll, oder wenn Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht gewährleistet sind.

§ 9 Ausfuhrgenehmigung

(1) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erteilt die Ausfuhrgenehmigung unter Verwendung amtlicher Formblätter in dreifacher Ausfertigung. Es übersendet zwei Ausfertigungen dem Ausführer und eine Ausfertigung der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar. Sie ist bis zum Ablauf der Einfuhrgenehmigung des Einfuhrlandes, höchstens jedoch auf drei Monate zu befristen.

§ 10 Kennzeichnung

Zur Ausfuhr bestimmte Betäubungsmittel sind in den Handelsrechnungen, Lieferscheinen, Ladelisten, Versand- und Zollpapieren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen. In der Handelsrechnung und im Lieferschein sind zusätzlich die auf den Packstücken angebrachten Markierungen und die Nummern und Ausstellungsdaten der Ausfuhrgenehmigung sowie der zugehörigen Einfuhrgenehmigung anzugeben. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn dies nach den Vorschriften des Einfuhrlandes erforderlich ist.

§ 11 Ausfuhrabfertigung

(1) Betäubungsmittel dürfen nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle ausgeführt werden. Sie sind dieser Zollstelle unter Vorlage einer Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(2) Eine weitere Ausfertigung der Ausfuhrgenehmigung ist den Versandpapieren beizufügen. Sie begleitet die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Betäubungsmittelsendungen ohne beigefügte Ausfuhrgenehmigungen dürfen nicht abgefertigt oder versandt werden.

§ 12 Ausfuhranzeige

(1) Der Ausführer hat die erfolgte Ausfuhr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen und die Anzeige mit den der tatsächlichen Ausfuhr entsprechenden Angaben nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7, der Nummer und dem Ausstellungsdatum der Ausfuhrgenehmigung und dem Ausfuhrdatum zu versehen. Der Ausfuhranzeige ist die mit einem zollamtlichen Abfertigungsvermerk versehene Ausfuhrgenehmigung beizufügen. Für die Anzeige ist ein amtliches Formblatt zu verwenden.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Falle hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:
a)
Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und
b)
Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers
und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen.
(3) Werden die Betäubungsmittel nicht innerhalb der in der Ausfuhrgenehmigung angegebenen Frist ausgeführt, ist dies dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind beide Ausfertigungen der Ausfuhrgenehmigung beizufügen.

§ 13

(1) Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Sie dürfen während der Durchfuhr keiner Behandlung unterzogen werden, die geeignet ist, die Beschaffenheit, die Kennzeichnung, die Verpackung oder die Markierungen zu verändern. Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entfällt die zollamtliche Überwachung.
(2) Sofern Betäubungsmittel bei der Durchfuhr nicht von der nach den internationalen Suchtstoffübereinkommen vorgeschriebenen Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes begleitet werden, dürfen sie nur mit Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Durchfuhr abgefertigt werden.
(3) Zur Durchfuhr bestimmte Betäubungsmittel dürfen jeweils nur über eine vom Bundesminister der Finanzen bestimmte Zollstelle in den und aus dem Geltungsbereich des Betäubungsmittelgesetzes verbracht werden. Sie sind diesen Zollstellen unter Vorlage der sie begleitenden Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung des Ausfuhrlandes oder der in Absatz 2 genannten Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte anzumelden und auf Verlangen vorzuführen. Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(4) Zur Durchfuhr abgefertigte Betäubungsmittel dürfen in Abänderung dieser Zweckbestimmung nur
1.
nach den Vorschriften der §§ 1 bis 6 eingeführt oder
2.
nach den Vorschriften der §§ 7 bis 12 in ein anderes als das in der Ausfuhrgenehmigung oder Ausfuhrerklärung genannte Bestimmungsland umgeleitet oder in das Ausfuhrland zurückgeleitet werden.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf die Durchfuhr von Betäubungsmitteln bei Zwischenlandung im Luftverkehr oder bei Anlandung im Seeschiffsverkehr, wenn die Betäubungsmittel nicht aus dem Flugzeug oder dem Seeschiff entladen werden.

§ 14 Einfuhr und Ausfuhr im Rahmen internationaler Zusammenarbeit

(1) Bundes- und Landesbehörden dürfen Betäubungsmittel für den Bereich ihrer dienstlichen Tätigkeit und die von ihnen mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Behörden auch nach dem in den Absätzen 2 bis 4 geregelten vereinfachten Verfahren einführen oder ausführen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden insoweit keine Anwendung.
(2) Bei der Einfuhr hat der Einführer die ausländische Ausfuhrgenehmigung oder die entsprechende ausländische Ausfuhrerklärung mit einer Bestätigung über Art und Menge der empfangenen Betäubungsmittel, dem Empfangsdatum, seiner Unterschrift und seinem Dienstsiegel zu versehen und dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte unverzüglich zu übersenden.
(3) Zur Ausfuhr der Betäubungsmittel hat der Ausführer eine Ausfuhrerklärung unter Verwendung eines amtlichen Formblatts in fünffacher Ausfertigung abzugeben. In der Ausfuhrerklärung sind folgende Angaben zu machen:
1.
Name und Anschrift des Ausführers,
2.
Name und Anschrift des gebietsfremden Einführers sowie Name des Einfuhrlandes,
3.
Menge und Bezeichnung der Betäubungsmittel,
4.
Zweckbestimmung der Ausfuhr,
5.
Beförderungsweg und Beförderer,
6.
Name und Anschrift der für die Betäubungsmittelkontrolle zuständigen Behörde des Einfuhrlandes.
(4) Von den in Absatz 3 genannten Ausfertigungen begleitet die erste Ausfertigung die Betäubungsmittel in das Einfuhrland. Die zweite und dritte Ausfertigung sind mit dem Absendedatum zu versehen und unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zu übersenden, das eine Ausfertigung der in Absatz 3 Nr. 6 bezeichneten Behörde zuleitet. Die vierte Ausfertigung übersendet der Ausführer dem gebietsfremden Einführer. Die fünfte Ausfertigung hat der Ausführer mit dem Absendedatum zu versehen und drei Jahre, vom Ausstellungsdatum an gerechnet, aufzubewahren.

§ 15 Vereinfachter grenzüberschreitender Verkehr

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden keine Anwendung auf Zubereitungen der in den Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe, die entweder
1.
durch Ärzte, Zahnärzte oder Tierärzte zur zulässigen ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufsausübung oder zur ersten Hilfeleistung in angemessenen Mengen oder
2.
durch andere Personen in der Dauer der Reise angemessenen Mengen auf Grund ärztlicher Verschreibung oder Bescheinigung für den eigenen Bedarf
im grenzüberschreitenden Verkehr mitgeführt werden.
Satz 1 Nummer 2 gilt auch für den in der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Cannabis in Form von getrockneten Blüten.
(2) Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 finden ferner keine Anwendung auf Betäubungsmittel, wenn diese in angemessenen Mengen als Ausrüstungen für die erste Hilfeleistung oder für sonstige dringende Fälle in Autobussen, Eisenbahnzügen, Luftfahrzeugen oder Schiffen im internationalen Verkehr mitgeführt werden.
(3) Die Vorschriften der §§ 7 bis 12 finden keine Anwendung auf Betäubungsmittel, die in Katastrophenfällen durch Hilfsorganisationen, Hersteller oder andere Lieferanten, die eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes besitzen, auf der Grundlage der Model Guidelines for the International Provision of Controlled Medicines for Emergency Medical Care der Weltgesundheitsorganisation (Dokument WHO/PSA/96.17; Weltgesundheitsorganisation, 1211 Genf 27, Schweiz) ausgeführt werden.

§ 16

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. 6 des Betäubungsmittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 oder § 7 Abs. 2 im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder
2.
entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht.

§ 17 Zuständige Zollstellen

Der Bundesminister der Finanzen gibt im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen Betäubungsmittel zur Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr abgefertigt werden.

§ 18 Sonstige Vorschriften

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gibt die amtlichen Formblätter nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1 Satz 3 und § 14 Abs. 3 Satz 1 heraus und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Es weist die BtM-Nummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 1 den Einführern oder Ausführern zu, macht die BtM-Nummern der Einfuhr- und Ausfuhrländer nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 und die Pharmazentralnummern nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a und § 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a der Betäubungsmittel im Bundesanzeiger bekannt.

§ 19 Berlin-Klausel

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 41 Satz 2 des Betäubungsmittelgesetzes auch im Land Berlin.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1982 in Kraft.
(2)
(3)