Anordnung der Verwaltung des Deutschen Bundestages über die Übertragung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und über die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beihilfe

§ 1 Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche von Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen in Beihilfeangelegenheiten wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen, soweit diese Behörde die Maßnahme getroffen oder abgelehnt hat.

§ 2 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten

Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Beihilfeangelegenheiten nach § 1 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.

§ 3 Vorbehaltsklausel

Die Verwaltung des Deutschen Bundestages kann im Einzelfall die Zuständigkeit nach § 1 und die Vertretung nach § 2 abweichend von dieser Anordnung regeln.

§ 4 Übergangsregelung

Diese Anordnung gilt auch für Widersprüche und Klagen, die vor ihrem Inkrafttreten erhoben worden sind.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Schlussformel

Der Präsident des Deutschen Bundestages