BSI-Kritisverordnung

Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz

Eingangsformel

Auf Grund des § 10 Absatz 1 des BSI-Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2821), der zuletzt durch die Artikel 1 Nummer 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1324) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Gesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach Anhörung der beteiligten Kreise:

§ 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind
1.
Anlagen
a)
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
b)
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen, die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
Einer Anlage sind alle vorgesehenen Anlagenteile und Verfahrensschritte zuzurechnen, die zum Betrieb notwendig sind, sowie Nebeneinrichtungen, die mit den Anlagenteilen und Verfahrensschritten in einem betriebstechnischen Zusammenhang stehen und die für die Erbringung einer kritischen Dienstleistung notwendig sind.
2.
Betreibereine natürliche oder juristische Person, die unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Umstände bestimmenden Einfluss auf die Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage oder Teilen davon ausübt.
3.
Kritische Dienstleistungeine Dienstleistung zur Versorgung der Allgemeinheit in den Sektoren nach den §§ 2 bis 8, deren Ausfall oder Beeinträchtigung zu erheblichen Versorgungsengpässen oder zu Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit führen würde.
4.
Versorgungsgradein Wert, mittels dessen der Beitrag einer Anlage oder Teilen davon im jeweiligen Sektor zur Versorgung der Allgemeinheit mit einer kritischen Dienstleistung bestimmt wird.
5.
Schwellenwertein Wert, bei dessen Erreichen oder dessen Überschreitung der Versorgungsgrad einer Anlage oder Teilen davon als bedeutend im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes anzusehen ist.

§ 2 Sektor Energie

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Energie kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität (Stromversorgung);
2.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Gas (Gasversorgung);
3.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Kraftstoff und Heizöl (Kraftstoff- und Heizölversorgung);
4.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Fernwärme (Fernwärmeversorgung).
(2) Die Stromversorgung und Gasversorgung werden in den Bereichen Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Strom sowie Förderung, Transport und Verteilung von Gas erbracht.
(3) Die Kraftstoff- und Heizölversorgung wird in den Bereichen Rohölförderung und Produktherstellung, Öltransport sowie Kraftstoff- und Heizölverteilung erbracht.
(4) Die Fernwärmeversorgung wird in den Bereichen Erzeugung von Fernwärme und Verteilung von Fernwärme erbracht.
(5) Im Sektor Energie sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 1 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Stromversorgung, Gasversorgung, Kraftstoff- und Heizölversorgung und Fernwärmeversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 4 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 1 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 3 Sektor Wasser

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Wasser kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Versorgung der Allgemeinheit mit Trinkwasser (Trinkwasserversorgung);
2.
die Beseitigung von Abwasser der Allgemeinheit (Abwasserbeseitigung).
(2) Die Trinkwasserversorgung wird in den Bereichen Gewinnung, Aufbereitung, Verteilung sowie Steuerung und Überwachung von Trinkwasser erbracht.
(3) Die Abwasserbeseitigung wird in den Bereichen Siedlungsentwässerung, Abwasserbehandlung und Gewässereinleitung sowie Steuerung und Überwachung erbracht.
(4) Im Sektor Wasser sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 2 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 2 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 4 Sektor Ernährung

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Ernährung die Versorgung der Allgemeinheit mit Lebensmitteln (Lebensmittelversorgung) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Die Lebensmittelversorgung wird in den Bereichen Lebensmittelproduktion und -verarbeitung sowie Lebensmittelhandel erbracht.
(3) Im Sektor Ernährung sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 3 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Lebensmittelversorgung in den Bereichen erforderlich sind, die in Absatz 2 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 3 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 5 Sektor Informationstechnik und Telekommunikation

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
Sprach- und Datenübertragung;
2.
Datenspeicherung und -verarbeitung.
(2) Die Sprach- und Datenübertragung wird in den Bereichen Zugang, Übertragung, Vermittlung und Steuerung erbracht.
(3) Die Datenspeicherung und -verarbeitung wird in den Bereichen Housing, IT-Hosting und Vertrauensdienste erbracht.
(4) Im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 4 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Sprach- und Datenübertragung sowie Datenspeicherung und -verarbeitung in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 und 3 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 4 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 6 Sektor Gesundheit

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Gesundheit kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die stationäre medizinische Versorgung;
2.
die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind;
3.
die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper;
4.
die Laboratoriumsdiagnostik.
(2) Die stationäre medizinische Versorgung wird in den Bereichen Aufnahme, Diagnose, Therapie, Unterbringung/Pflege und Entlassung erbracht.
(3) Die Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, wird in den Bereichen Herstellung und Abgabe erbracht.
(4) Die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper wird in den Bereichen Herstellung, Vertrieb und Abgabe erbracht.
(5) Die Laboratoriumsdiagnostik wird in den Bereichen Transport und Analytik erbracht.
(6) Im Sektor Gesundheit sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 5 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die stationäre medizinische Versorgung, die Versorgung mit Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind, die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper und die Laboratoriumsdiagnostik in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 5 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 5 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 7 Sektor Finanz- und Versicherungswesen

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind im Sektor Finanz- und Versicherungswesen kritische Dienstleistungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes:
1.
die Bargeldversorgung;
2.
der kartengestützte Zahlungsverkehr;
3.
der konventionelle Zahlungsverkehr;
4.
die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften;
5.
Versicherungsdienstleistungen.
(2) Die Bargeldversorgung wird in den Bereichen Autorisierung einer Abhebung, Einbringen in den Zahlungsverkehr, Belastung Kundenkonto und Bargeldlogistik erbracht.
(3) Der kartengestützte Zahlungsverkehr wird bei kartengebundenen Zahlungsvorgängen im Sinne der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 1) in den Bereichen Autorisierung, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung Kundenkonto und Gutschrift auf dem Konto des Zahlungsempfängers erbracht.
(4) Der konventionelle Zahlungsverkehr wird bei Zahlungsvorgängen mittels Überweisung und Lastschrift im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) in den Bereichen Annahme einer Überweisung oder Lastschrift, Einbringen in den Zahlungsverkehr sowie Belastung und Gutschrift Kundenkonto erbracht.
(5) Die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften wird in den Bereichen Verrechnung von Wertpapiergeschäften und Derivaten, Verbuchung Wertpapiere und Verbuchung Geld erbracht.
(6) Versicherungsdienstleistungen werden im Bereich Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen erbracht.
(7) Im Sektor Finanz- und Versicherungswesen sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 6 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für die Bargeldversorgung, für den kartengestützten Zahlungsverkehr, für den konventionellen Zahlungsverkehr, für die Verrechnung und die Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften und für Versicherungsdienstleistungen in den Bereichen erforderlich sind, die in den Absätzen 2 bis 6 genannt werden, und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 6 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.
(8) Abweichend von § 1 Nummer 2 hat im Sektor Finanz- und Versicherungswesen bestimmenden Einfluss auf eine Anlage, die den in Anhang 6 Teil 3 Spalte A Nummer 1 bis 4 genannten Anlagenkategorien zuzuordnen ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft ausübt. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Umstände bleiben insoweit unberücksichtigt.

§ 8 Sektor Transport und Verkehr

(1) Wegen ihrer besonderen Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens ist im Sektor Transport und Verkehr die Versorgung der Allgemeinheit mit Leistungen zum Transport von Personen und Gütern (Personen- und Güterverkehr) kritische Dienstleistung im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes.
(2) Der Personen- und Güterverkehr wird durch die Verkehrsträger Luftverkehr, Schienenverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Straßenverkehr sowie verkehrsträgerübergreifend im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) und in der Logistik erbracht.
(3) Im Sektor Transport und Verkehr sind Kritische Infrastrukturen solche Anlagen oder Teile davon, die
1.
den in Anhang 7 Teil 3 Spalte B genannten Kategorien zuzuordnen sind und die für den Personen- oder Güterverkehr in den in Absatz 2 genannten Verkehrsträgern sowie im ÖPNV, in der Logistik oder sonst erforderlich sind und
2.
den Schwellenwert nach Anhang 7 Teil 3 Spalte D erreichen oder überschreiten.

§ 9 Evaluierung

Zwei Jahre nach Inkrafttreten und danach alle zwei Jahre dieser Rechtsverordnung sind unter Beteiligung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 des BSI-Gesetzes genannten Ressorts zu evaluieren
1.
die Festlegung der kritischen Dienstleistungen und Bereiche,
2.
die Festlegung der Anlagenkategorien, die für die Erbringung der kritischen Dienstleistungen erforderlich sind, und
3.
die Bestimmung der Schwellenwerte.

Anhang 1 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 2 Absatz 5 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,960 - 962)

Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 1 ist oder sind
a)
Erzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 18c des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)eine Anlage im Sinne des § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Dezentrale Energieerzeugungsanlageeine Anlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
d)
Speicheranlageeine Anlage zur Speicherung von elektrischer Energie.
e)
Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistungeine Anlage oder ein System zur Bündelung elektrischer Leistung zur Steuerung von Erzeugungsanlagen und von dezentralen Energieerzeugungsanlagen, insbesondere zur Anwendung bei Direktvermarktungsunternehmern im Sinne von § 3 Nummer 17 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
f)
Übertragungsnetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 32 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
g)
Zentrale Anlage oder System für den Stromhandeleine Anlage oder ein elektronisches Handelssystem, das den physischen, kurzfristigen Spothandel mit Energie für das deutsche Marktgebiet betrifft.
h)
Verteilernetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
i)
Messstelleeine Stelle im Sinne des § 2 Nummer 11 des Messstellenbetriebsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
j)
Gasförderanlageeine Anlage zur Förderung von Erdgas aus einer Bohrung.
k)
Gasspeicherein Gasspeicher im Sinne des § 3 Nummer 31 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
l)
Fernleitungsnetzein Netz im Sinne des § 3 Nummer 19 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
m)
Gasverteilernetzein Verteilernetz im Sinne des § 3 Nummer 37 des Energiewirtschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
n)
Ölförderanlageeine Anlage zur Förderung von Rohöl aus einer Bohrung.
o)
Raffinerieeine Anlage zur Destillation oder Raffination oder sonstigen Weiterverarbeitung von Erdöl in Mineralölraffinerien im Sinne von Nummer 4.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der jeweils geltenden Fassung.
p)
Mineralölfernleitungeine Rohrfernleitung im Sinne der Rohrfernleitungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zum Transport von Öl oder von Flüssigkeiten oder Gasen aus der Verarbeitung von Öl.
q)
Öl- und Produktenlagereine Anlage zur Lagerung von Rohöl oder Mineralölprodukten.
r)
Anlage zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage, durch die eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden.
s)
Anlage oder System von Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöleine Anlage oder ein IT-System, das zur Disposition insbesondere von Tankkraftwagen, Kesselwagen oder Binnenschiffen verwendet wird, mit dem Ziel, den Vertrieb von Kraftstoffen und Heizöl abzuwickeln, zu koordinieren oder zu optimieren, unabhängig davon, ob durch die Anlage oder dasIT-SystemVerbraucher beliefert werden.
t)
Tankstellennetzeine Anlage oder ein System zur Verbindung voneinander unabhängiger Tankstellen mittels zentraler Komponenten. Eine zentrale Komponente dient der zentralen Versorgung der Tankstellen eines Tankstellennetzes mit Kraftstoff.
u)
Heizwerkeine Anlage zur Erzeugung von Wärme zur Belieferung von Endkunden im Sinne der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme in der jeweils geltenden Fassung.
v)
Heizkraftwerkeine Anlage zur Erzeugung von elektrischer Energie und Nutzwärme nach § 2 Nummer 14 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
w)
Fernwärmenetzein Netz zur Versorgung der Allgemeinheit mit Wärme.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Anzahl angeschlossener Haushalte zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Ist der Versorgungsgrad anhand der Kapazität (installierte Netto-Nennleistung) einer Anlage zu ermitteln, ist auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen.
7.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.1.5, 1.2.1 sowie 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 7 375 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
3 700 GWh/Jahr7 375 kWh/Jahr x 500 000
Die durchschnittliche elektrische Arbeit zur Versorgung von 500 000 Personen im Jahr entspricht im Falle der Nummern 1.1.1 bis 1.1.5 sowie 1.3.2 einer installierten Netto-Nennleistung von:
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 10 380 kWh pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
5 190 GWh/Jahr = 10 380 kWh/Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 0,84 Tonnen Kraftstoff zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
420 000 t/Jahr = 0,84 t/Jahr x 500 000
11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.2, 3.2.2, 3.2.3, 3.3.1 und 3.3.2genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
620 000 t/Jahr = 1,24 t/Jahr x 500 000
12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1, 3.2.1, 3.2.2 und 3.2.3 benannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge von 1,24 Tonnen leichtem Heizöl zur Versorgung einer Person pro Jahr und damit einer durchschnittlichen Gesamtproduktionsmenge von 620 000 Tonnen leichtem Heizöl für 500 000 versorgte Personen sowie unter der Annahme, dass aus einer Tonne Rohöl etwa 0,14 Tonnen leichtes Heizöl hergestellt werden, wie folgt berechnet:
13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4.1.1 und 4.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs einer Person pro Jahr von 4,528 MWh und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
2 300 GWh/Jahr4,528 MWh/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Stromversorgung
1.1Stromerzeugung
1.1.1Erzeugungsanlageinstallierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW420
1.1.2.Erzeugungsanlage mit Wärmeauskopplung (KWK-Anlage)installierte Netto-Nennleistung (direkt mit Wärmeauskopplung verbundene elektrische Wirkleistung bei Wärmenennleistung ohne Kondensationsanteil) in MW420
1.1.3Dezentrale Energieerzeugungsanlageinstallierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW420
1.1.4Speicheranlageinstallierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW420
1.1.5Anlage oder System zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistunginstallierte Netto-Nennleistung (elektrisch) in MW420
1.2Stromübertragung
1.2.1ÜbertragungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.2.2Zentrale Anlage und System für den Stromhandel, soweit diese den physischen kurzfristigen Spothandel und das deutsche Marktgebiet betreffenHandelsvolumen an der Börse in TWh/Jahr200
1.3Stromverteilung
1.3.1VerteilernetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr3 700
1.3.2MessstelleLeistung der angeschlossenen Verbrauchsstelle beziehungsweise Einspeisung in MW420
2.Gasversorgung
2.1Gasförderung
2.1.1GasförderanlageEnergie des geförderten Gases in GWh/Jahr5 190
2.1.2GasspeicherEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
2.2Gastransport
2.2.1FernleitungsnetzDurch Letztverbraucher und Weiterverteiler entnommene Jahresarbeit in GWh/Jahr5 190
2.3Gasverteilung
2.3.1GasverteilernetzEntnommene Arbeit in GWh/Jahr5 190
3.Kraftstoff- und Heizölversorgung
3.1Rohölförderung und Rohölproduktenherstellung
3.1.1ÖlförderanlageGefördertes Rohöl in Tonnen/Jahr4,4 Millionen
3.1.2RaffinerieErzeugter Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 000
Erzeugtes Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.2Öltransport
3.2.1MineralölfernleitungTransportierte Rohölmenge oder Produktenmenge in Tonnen/Jahr4,4 Millionen
3.2.2Öl- und ProduktenlagerUmgeschlagene Rohölmenge inTonnen/Jahroder4,4 Millionen
Umgeschlagene Menge Kraftstoff inTonnen/Jahroder420 0001
Umgeschlagene Menge Heizöl inTonnen/Jahr620 000
3.2.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der transportierten
Rohölmenge oder Produktenmenge
in Tonnen/Jahr oder
4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Rohölmenge in Tonnen/Jahr oder4,4 Millionen
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr oder420 0001
Gesamtmenge der umgeschlagenen Menge Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3Kraftstoff- und Heizölverteilung
3.3.1Anlage oder System von
Aggregatoren zum Vertrieb von Kraftstoff und Heizöl
Gesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr420 0001
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
3.3.2TankstellennetzVerteilte Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr420 0001
3.3.3Anlage zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der verteilten Menge Kraftstoff in Tonnen/Jahr420 0001
Gesamtmenge der verteilten Menge Heizöl in Tonnen/Jahr620 000
4.Fernwärmeversorgung
4.1Erzeugung von Fernwärme
4.1.1HeizwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.1.2HeizkraftwerkAusgeleitete Wärmeenergie in GWh/Jahr2 300
4.2Verteilung von Fernwärme
4.2.1FernwärmenetzAngeschlossene Haushalte250 000
1
420 Millionen Liter

Anhang 2 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 3 Absatz 4 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,963 - 964)

Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DIN EN 16323) in der jeweils geltenden Fassung. Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 2 genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach den technischen Regeln der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e. V. (DIN 4046) in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 2 ist oder sind
a)
Gewinnungsanlage (Wasserwerk)ein Brunnen oder eine Brunnenreihe, eine Sickerleitung, ein Sickerstollen, eine Zisterne oder ein Entnahmebauwerk zur Gewinnung von Oberflächenwasser oder andere Wasserfassung zur Gewinnung von Rohwasser.
b)
Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)die Gesamtheit aller technischen Einrichtungen zur Trinkwasseraufbereitung einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen sowie der Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik.
c)
Leitzentrale (Leitwarte, Leitstelle oder Prozessleitwarte)eine Anlage, in der ein oder mehrere Prozessschritte auch räumlich verteilter Anlagen zentral überwacht und/oder gesteuert werden können.
d)
Wasserverteilungssystemein Teil eines Wasserversorgungssystems mit Rohrleitungen, Trinkwasserbehältern, Förderanlagen und sonstigen Einrichtungen zum Zweck der Verteilung von Wasser an die Verbraucher. Dieses System beginnt nach der Wasseraufbereitungsanlage oder, wenn keine Aufbereitung erfolgt, nach der Wassergewinnung und endet an der Übergabestelle zum Verbraucher.
e)
Kanalisationein Netz von Rohrleitungen und Zusatzbauten (zum Beispiel Regenüberlaufbecken, Regenrückhaltebecken, Regenklärbecken und Pumpstationen), das Abwasser von Anschlusskanälen zu Kläranlagen oder zu anderen Entsorgungsstellen ableitet.
f)
Kläranlageeine Anlage, in der Abwasser physikalisch, biologisch und/oder chemisch behandelt wird (DIN EN 16323). Die Anlagen zur Gewässereinleitung (zum Beispiel HW-Pumpwerke und Ableitungskanäle) werden als Bestandteil der Kläranlage angesehen.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.3.1 ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres maßgeblich.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.4.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 44 m3pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
22 Millionen m3/Jahr = 44 m3/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Abwasserbeseitigung
1.1Siedlungsentwässerung
1.1.1KanalisationAngeschlossene Einwohner500 000
1.2Abwasserbehandlung und
Gewässereinleitung
1.2.1KläranlageAusbaugröße in Einwohnerwerten500 000
1.3Steuerung und Überwachung
1.3.1LeitzentraleAusbaugrößen der gesteuerten/überwachtenAnlagen in Einwohnerwerten500 000
2.Trinkwasserversorgung
2.1Gewinnung
2.1.1Gewinnungsanlage (Wasserwerk)Gewonnene Wassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
2.1.2(weggefallen)
2.2Aufbereitung
2.2.1Aufbereitungsanlage (Wasserwerk)Aufbereitete Trinkwassermenge in
Millionen m3/Jahr
22
2.2.2(weggefallen)
2.3Verteilung
2.3.1WasserverteilungssystemVerteilte Wassermenge in Millionen m3/Jahr22
2.4Steuerung und Überwachung
2.4.1LeitzentraleVon den gesteuerten/überwachten Anlagen gewonnene, transportierte oder aufbereitete Menge Wasser in Millionen m3/Jahr22

Anhang 3 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 4 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,965 - 966)

Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B Nummer 1 genannten Anlagenkategorien gelten grundsätzlich die Begriffsbestimmungen des § 3 Nummer 1 bis 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 3 ist oder sind
a)
Anlage zur Herstellung von Lebensmittelneine Anlage zur Herstellung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
b)
Anlage zur Behandlung von Lebensmittelneine Anlage zur Behandlung von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 3 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung.
c)
Anlage oder System zur Distribution von Lebensmittelneine Anlage oder ein System zur Planung, Steuerung, Bereitstellung und Verteilung von Produktionsmitteln oder Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
d)
Anlage oder System zur Bestellung von LebensmittelnEine Anlage oder ein System zur Bestellung von Lebensmitteln, insbesondere eine standortübergreifende Anlage oder ein standortübergreifendes System.
e)
Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmittelneine Anlage zum Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne von § 3 Nummer 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung, zum Beispiel eine Verkaufsstelle des Einzel- oder Großhandels.
f)
Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden Steuerungeine Anlage oder ein System, durch die oder das eine oder mehrere andere Anlagen standortübergreifend gesteuert oder überwacht werden, insbesondere eine filialübergreifende Anlage oder ein filialübergreifendes System.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmalig erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
6.
Die Ermittlung des Versorgungsgrads kann, bei einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 1.2 zuzuordnen ist, mittels einer pauschalierten Umrechnung der in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte auf den in einem Kalenderjahr erzielten Bruttoumsatz in einem Verhältnis von 3,90 Euro pro kg oder l erfolgen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Speisen) ist unter Annahme einer durchschnittlichen Produktionsmenge zur Versorgung einer Person mit Lebensmitteln (Speisen) aller Produktgruppen von 0,869 Tonnen/Jahr sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
434 500 t/Jahr = 0,869 t/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 genannte Schwellenwert (Getränke) ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 700 l/Jahr von nichtalkoholischen Getränken sowie eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:
350 Millionen l/Jahr = 700 l/Jahr x 500 000
Teil 3
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Lebensmittelversorgung
1.1Lebensmittelherstellung und
-behandlung
1.1.1Anlage zur Herstellung von
Lebensmitteln
Menge der hergestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.2Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.3Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/JahrSpeisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.1.4Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der jeweils hergestellten, behandelten oder umgeschlagenen
Lebensmittel der gesteuerten Anlagen
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2Lebensmittelhandel
1.2.1Anlage zur Behandlung von
Lebensmitteln
Menge der behandelten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.2Anlage oder System zur
Distribution von Lebensmitteln
Menge der umgeschlagenen Lebensmittel in t/Jahr oder l/JahrSpeisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.3Anlage oder System zur
Bestellung von Lebensmitteln
Menge der bestellten Lebensmittel
in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.4Anlage zum Inverkehrbringen von
Lebensmitteln
Menge der in Verkehr gebrachten
Lebensmittel in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l
1.2.5Anlage oder System zur zentralen standortübergreifenden SteuerungGesamtmenge der jeweils behandelten, umgeschlagenen, bestellten oder
in Verkehr gebrachten Lebensmittel der gesteuerten Anlagen in t/Jahr oder l/Jahr
Speisen:
434 500 t
oder
Getränke:
350 Millionen l

Anhang 4 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 5 Absatz 4 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 967 - 969)

Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Für die in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorien gelten vorrangig die Begriffsbestimmungen nach § 3 des Telekommunikationsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Im Sinne von Anhang 4 ist oder sind
a)
Ortsgebundenes Zugangsnetzeine Anlage, über die der Zugang zu einem öffentlichen Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder zu einem Internetzugangsdienst erfolgt (zum Beispiel Glasfaseranschlüsse und Mobilfunk-Zugangsnetze).
b)
Übertragungsnetzeine Anlage zur Übertragung von Sprache und Daten für öffentlich zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder für Internetzugangsdienste (zum Beispiel Backbone- und Core-Netze).
c)
IXPeine Anlage, die mehr als zwei unabhängige autonome Systeme direkt verbindet, so dass der Netzwerkverkehr zwischen zwei angeschlossenen autonomen Systemen direkt ohne Nutzung eines intermediären autonomen Systems fließt.
d)
DNS-Resolver, die zur Nutzung öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste angeboten werdeneine Anlage oder ein System im Zugangsnetz eines Internet Service Providers zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung, die bei Unkenntnis der Antwort die Anfragen an übergeordnete DNS-Instanzen weiterreicht.
e)
Autoritative DNS-Servereine Anlage oder ein System zur Beantwortung von Anfragen zur Namensauflösung gemäß Kapitel 5 des RFC 7719, in der oder in dem durch lokal vorliegende Informationen über den Inhalt einer DNS-Zone Anfragen über diese DNS-Zone beantwortet werden oder die Anfragen an andere Server delegiert werden.
f)
Rechenzentrum (Housing)ein oder mehrere Gebäude, zumindest aber ein geschlossener Raum mit dem vorrangigen Zweck, eine geeignete Umgebung für die Unterbringung und den Betrieb von zentralen IT-Komponenten, zum Beispiel Server oder Netzwerktechnik, in mindestens zehn Racks bereitzustellen.
g)
Serverfarm (Hosting)zwei oder mehrere Computer, die im IT-Netzwerk Dienste bereitstellen, wobei virtuelle Server als virtuelle Maschinen gelten, die auf einem physischen Server betrieben werden und wie ein eigenständiger Computer agieren.
h)
Content Delivery Netzwerkein Netz regional verteilter und über das Internet verbundener Server, mit dem Inhalte, insbesondere große Mediendateien, ausgeliefert werden.
i)
Anlage zur Erbringung von Vertrauensdiensteneine vertrauenswürdige dritte Instanz (Trusted Third Party), die in elektronischen Kommunikationsprozessen die jeweilige Identität des Kommunikationspartners bescheinigt.
3.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Ist der Versorgungsgrad für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 unmittelbar anhand der Anzahl versorgter Teilnehmer zu ermitteln, ist der Versorgungsgrad zum 30. Juni des zurückliegenden Kalenderjahres jeweils maßgeblich.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist unabhängig von der räumlichen Distanz der Anlagen gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen oder untereinander verbunden sind,
b)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung oder Steuerung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1 bis 1.2 genannte Schwellenwert ergibt sich aus § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506, 941) in der jeweils geltenden Fassung.
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer Anzahl von 50 000 Autonomen Systemen aus allen Netzen und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 40 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Domains und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
10.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Millionen in der Bundesrepublik Deutschland verwalteten Servern und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei einer Gesamtbevölkerung von 80 Millionen Personen wie folgt berechnet:
11.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 2.2.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Transportvolumens von 11 826 000 Terabyte/Jahr und einer Bedarfsabdeckung von 500 000 versorgten Personen bei 80 Millionen Personen Gesamtbevölkerung wie folgt berechnet:
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Sprach- und Datenübertragung
1.1Zugang
1.1.1Ortsgebundene Zugangsnetze, über die Zugang zu einem öffentlichen
Telefondienst, zu einem öffentlichen Datenübermittlungsdienst oder
Internetzugangsdienst erfolgt
Teilnehmeranschlüsse des Zugangsnetzes
(§ 3 Nummer 21 TKG in der jeweils
geltenden Fassung)
100 000
(§ 1 Absatz 1 Nummer 2 PTSG in der jeweils
geltenden
Fassung)
1.2.Übertragung
1.2.1Übertragungsnetze für öffentlich
zugängliche Telefondienste und Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste
(ohne Nummer 1.1.1)
Teilnehmer des jeweiligen Dienstes100 000
(§ 1 Absatz 1
Nummer 2 PTSG in der jeweils
geltenden
Fassung)
1.3Vermittlung
1.3.1IXP für öffentlich zugängliche Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder InternetzugangsdiensteAnzahl angeschlossener autonomer
Systeme (Jahresdurchschnitt)
300
1.4.Steuerung
1.4.1DNS-Resolver, die zur Nutzung
öffentlich zugänglicher Telefondienste, Datenübermittlungsdienste oder Internetzugangsdienste
angeboten werden
Anzahl Teilnehmer des Zugangsnetzes, in welchem der DNS-Resolver betrieben wird100 000
1.4.2Autoritative DNS-ServerAnzahl der Domains, für die der Server autoritativ ist oder die aus der Zone delegiert werden250 000
2.Datenspeicherung und -verarbeitung
2.1Housing
2.1.1Rechenzentrumvertraglich vereinbarte Leistung in MW
(am 30. Juni eines Kalenderjahres)
5
2.2.IT-Hosting
2.2.1ServerfarmAnzahl der laufenden Instanzen
(Jahresdurchschnitt)
25 000
2.2.2Content Delivery Netzwerkausgeliefertes Datenvolumen (in TByte/Jahr)75 000
2.3.Vertrauensdienste
2.3.1Anlage zur Erbringung von VertrauensdienstenAnzahl der ausgegebenen qualifizierten
Zertifikate oder
500 000
Anzahl von Zertifikaten zur Authentifizierung öffentlich zugänglicher Server
(Serverzertifikate, z. B. für Webserver,
E-Mailserver, Cloudserver (z. B. TLS/SSL-Zertifikate))
10 000

Anhang 5 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 6 Absatz 6 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1910 — 1912)


Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 5 ist oder sind
a)
Krankenhausein Standort oder Betriebsstätten eines nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Krankenhauses, der oder die für die Erbringung stationärer Versorgungsleistungen notwendig ist oder sind.
b)
Produktionsstätte für unmittelbar lebenserhaltende Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sindeine Betriebsstätte, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 hergestellt werden.
c)
Abgabestelleeine Einrichtung, in der Medizinprodukte für Beatmung/Tracheostomie, parenterale Ernährung, enterale Ernährung, ableitende Inkontinenz und Diabetes - Typ 1 abgegeben werden.
d)
Produktionsstätte für verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Anwendung im oder am menschlichen Körpereine Betriebsstätte, die auf der Grundlage einer Herstellungserlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung Hilfsstoffe und Hilfsmaterialien sowie Wirkstoffe zu verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper nach § 48 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes in der jeweils geltenden Fassung verarbeitet.
e)
Anlage oder System zur Steuerung von Entnahme und Weiterverarbeitung von Blut- oder Plasmaspenden zur Anwendung im oder am menschlichen Körperein zentrales IT-System zur Steuerung und Verwaltung von Blutspendeeinrichtungen oder Herstellungseinheiten.
f)
Betriebs- und Lagerraumeine Einrichtung zur kurzzeitigen Lagerung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten sowie zur Weiterverarbeitung oder Aufbereitung von Blutspenden und Blut- und Plasmaderivaten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
g)
Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen Arzneimittelnein zentrales Logistikmanagementsystem für den Vertrieb und die Disposition von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Anwendung im oder am menschlichen Körper.
h)
Apothekeeine Einrichtung zur Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln für Patienten im Sinne des ersten Abschnitts des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
i)
Transportsystemein System zur Steuerung des physischen Proben- und Auftragstransports zwischen dem Auftraggeber des Labors und dem Labor.
j)
Kommunikationssystem zur Auftrags- und Befundübermittlungein System zur Übermittlung von Befundungsergebnissen zwischen Auftraggeber und Labor.
k)
Laboreine Einrichtung, in der medizinische labordiagnostische Verfahren für Diagnose und Therapiekontrolle in der Humanmedizin durchgeführt und fachärztlich befundet werden.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
5.
Nummer 4 findet keine Anwendung auf Anlagen, die der in Teil 3 Nummer 1.1 genannten Anlagenkategorie zuzuordnen sind.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 und 2.2.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlichen Ausgaben für Medizinprodukte, die Verbrauchsgüter sind, von 181,36 Euro pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

90 680 000 Euro Umsatz/Jahr = 181,36 Euro Umsatz/Jahr x 500 000
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3.1.1 sowie 3.2.1 bis 3.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittsverbrauchs von 9,3 Packungen verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

4 650 000 Packungen/Jahr = 9,3 Packungen/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 3.1.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 0,068 Einheiten hergestellten Erythrozytenkonzentrats, Thrombozytenkonzentrats und Plasmas zur Transfusion pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

34 000 Einheiten/Jahr = 0,068 Einheiten/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme eines Durchschnittswerts von 3 Aufträgen für eine labormedizinische Untersuchung pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1 500 000 Aufträge/Jahr = 3 Aufträge/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.stationäre medizinische Versorgung
1.1Krankenhausvollstationäre Fallzahl/Jahr30 000
2.Versorgung mit unmittelbar
lebenserhaltenden Medizinprodukten,
die Verbrauchsgüter sind
2.1Herstellung
2.1.1ProduktionsstätteUmsatz in Euro/Jahr90 680 000
2.2Abgabe
2.2.1AbgabestelleUmsatz in Euro/Jahr90 680 000
3.Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und
Blut- und Plasmakonzentraten
zur Anwendung im oder am
menschlichen Körper
3.1Herstellung
3.1.1ProduktionsstätteAnzahl in Verkehr gebrachter Packungen/Jahr4 650 000
3.1.2Anlage oder System zur Entnahme und Weiterverarbeitung von
Blutspenden
Anzahl hergestellter oder in Verkehr
gebrachter Produkte/Jahr
34 000
3.2Vertrieb
3.2.1Betriebs- und LagerraumAnzahl umgeschlagener Packungen/Jahr4 650 000
3.2.2Anlage oder System zum Vertrieb von verschreibungspflichtigen
Arzneimitteln
Anzahl transportierter Packungen/Jahr4 650 000
3.3Abgabe
3.3.1Apothekeabgegebene Packungen/Jahr4 650 000
4.Laboratoriumsdiagnostik
4.1Transport
4.1.1Transportsystemkumulierte Anzahl der Aufträge
der Labore in der Gruppe/Jahr
1 500 000
4.1.2Kommunikationssystem zur
Auftrags- oder Befundübermittlung
Anzahl Aufträge/Jahr1 500 000
4.2Analytik
4.2.1LaborAnzahl Aufträge/Jahr1 500 000

Anhang 6 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 7 Absatz 7 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1913 — 1918)


Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 6 ist oder sind
a)
Autorisierungssystemein System, mit dem ein angefragter Transaktionsbetrag bei Transaktionen aus Geldautomatensystemen oder aus dem kartengestützten Zahlungsverkehr nach Prüfung der Kartendaten durch das kontoführende Institut oder den Zahlungsdienstleister genehmigt oder abgelehnt wird.
b)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibersein System, das der Anbindung des Geldautomatenbetreibers an ein Autorisierungssystem des kontoführenden Instituts dient.
c)
System zur Aufbereitung durch den Geldautomatenbetreiberein System eines Geldautomatenbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen aus Geldautomatensystemen verarbeitet, um die Transaktion in den Zahlungsverkehr einzubringen.
d)
System zur Anbindung an ein Interbanken-Zahlungsverkehrssystemein System, das den Zahlungsdienstleister an die Interbanken-Zahlungsverkehrssysteme anbindet.
e)
Clearing-Systemein System, das im Interbankenverkehr die Transaktionsdaten (Clearing-Daten) an das kontoführende Institut weiterleitet.
f)
Settlement-Systemein System zur Verrechnung von Beträgen zwischen den partizipierenden Instituten.
g)
Kontoführungssystemein System des Zahlungsdienstleisters des Zahlers oder des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers zur elektronischen Führung und Verwaltung der Konten.
h)
Cash CenterEinrichtungen von Wertdienstleistern, in denen Bargeld geprüft, gezählt, sortiert, gelagert oder wieder ausgegeben wird.
i)
IT-System für das Cash Managementein System des Wertdienstleisters zur Berichterstattung, zur Bestellung von Bargeld und zumCash Managementdes Wertdienstleisters.
j)
System zur Anbindung an ein Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibersein System, das der Anbindung des Terminalbetreibers (zum Beispiel des Netzbetreibers) an ein Autorisierungssystem dient oder Transaktionen zum zuständigen Autorisierungssystem weiterleitet.
k)
System zur Aufbereitung durch den POS-Terminalbetreiberein System eines Netzbetreibers oder POS-Terminalbetreibers, welches Nachrichten oder Transaktionen von POS-Terminals verarbeitet, um Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
l)
System zur Annahme der POS-Transaktionsdaten beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängersein System, das Transaktionen von einem Acquirer annimmt.
m)
System zur Annahme einer Überweisung oder Lastschriftein System, mit dem Überweisungen oder Lastschriften des Zahlers durch den Zahlungsdienstleister oder das kontoführende Institut angenommen und verarbeitet werden.
n)
System einer Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei zur Verrechnung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System der Clearingstelle oder einer zentralen Gegenpartei gemäß § 1 Absatz 31 des Kreditwesengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
o)
System zur Anbindung für die Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäftenein System, das der Anbindung eines Teilnehmers oder einer Handelsplattform zu einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei sowie von einer Clearingstelle oder zentralen Gegenpartei zu einer Verbuchungsstelle dient.
p)
Wertpapier-Settlement-Systemein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
q)
Depotführungssystemein System, das zur Prüfung des Depotbestands und für Transaktionen von Depots genutzt wird.
r)
System eines Zentralverwahrersein System eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.
s)
System zur Aufbereitung von Zahlungsanweisungenein System eines Betreibers, welches Wertpapier- oder Derivattransaktionen mittelbar oder unmittelbar verarbeitet, um die Transaktionen in den Zahlungsverkehr einzubringen.
t)
Vertragsverwaltungssystem für das Versicherungsvertragsverhältnisein System zur Speicherung und Verarbeitung von Informationen zum Versicherungsvertragsverhältnis.
u)
Leistungssystem Lebensversicherungein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich Lebensversicherung.
v)
Leistungssystem der Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherungein integriertes Anwendungssystem zur Erfassung, Prüfung und Berechnung von sozialversicherungsrechtlichen Entgeltersatzleistungen der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.
w)
Leistungssystem der privaten Krankenversicherungein System zur Bearbeitung von Leistungen im Bereich der privaten Krankenversicherung.
x)
Schadensystem (Komposit)ein System zur Bearbeitung von Schäden im Bereich der Schaden- und Unfallversicherungen.
y)
Auszahlungssystemein System zur Auszahlung der Entschädigung oder Versicherungsleistung an den Zahlungsempfänger.
z)
Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungein integriertes Anwendungssystem im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3.
Abweichend von Nummer 1 gilt eine Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.3, 5.1.7 oder 5.1.11 zuzuordnen ist, ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf die drei Kalenderjahre folgt, deren durchschnittlicher Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur.
4.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
5.
Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades einer Anlage, die den Anlagenkategorien des Teils 3 Spalte A Nummer 5.1.1, 5.1.4 oder 5.1.8 zuzuordnen ist, sind nur ablaufende Verträge mit Auszahlung der Versicherungsleistung zu berücksichtigen. Ungeachtet der Auszahlungsweise ist jeder Leistungsfall nur einmalig, bei wiederkehrenden Auszahlungen nur bei der erstmaligen Leistungsbearbeitung zu berücksichtigen.
6.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
b)
einem identischen technischen Zweck dienen und
c)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
7.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.1.1 bis 1.2.1 und 1.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 30 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (Geldautomaten) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

15 000 000 Transaktionen/Jahr = 30 Transaktionen/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.4 genannte Schwellenwert ist unter der Annahme von 187 im Cash-Center bearbeiteten Banknoten zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

93 500 000 Banknoten/Jahr = 187 Banknoten/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 bis 1.2.4 und 2.2.3 bis 2.2.5 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 36 Transaktionen als Mittelwert mit im Inland ausgegebenen Karten an POS-Terminals und Geldautomaten in- und ausländischer Zahlungsdienstleister pro versorgter Personpro Jahrund eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

18 000 000 Transaktionen/Jahr = 36 Transaktionen/Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 2.1.1 bis 2.2.2 und 2.3.1 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 43 Transaktionen mit im Inland ausgegebenen Karten an Terminals (POS) in- und ausländischer Zahlungsdienstleister und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

21 500 000 Transaktionen/Jahr = 43 Transaktionen/Jahr x 500 000
11.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 200 Transaktionen bei Überweisungen und Lastschriften pro versorgter Person und pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

100 000 000 Transaktionen/Jahr = 200 Transaktionen/Jahr x 500 000
12.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von1,7 Abwicklungstransaktionenim In- und Ausland pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

850 000 Transaktionen/Jahr = 1,7 Transaktionen/Jahr x 500 000
13.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 5.1.2, 5.1.6 und 5.1.10 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von 4 Leistungsfällen pro versorgter Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

2 000 000 Leistungsfälle/Jahr = 4 Leistungsfälle/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenkategorieBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Bargeldversorgung
1.1Autorisierung einer Abhebung
1.1.1AutorisierungssystemAnzahl Transaktionen/Jahr15 000 000
1.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des Geldautomatenbetreibers
Anzahl Transaktionen/Jahr15 000 000
1.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
1.2.1System zur Aufbereitung durch den
Geldautomatenbetreiber
Anzahl Transaktionen/Jahr15 000 000
1.2.2System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl Transaktionen/Jahr18 000 000
1.2.3Clearing-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr18 000 000
1.2.4Settlement-SystemAnzahl Transaktionen der an das
Settlement-System angebundenen
kritischen Clearing-Systeme/Jahr
18 000 000
1.3Belastung Kundenkonto
1.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
15 000 000
1.4Bargeldlogistik
1.4.1Cash CenterAnzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
93 500 000
1.4.2IT-System für das Cash ManagementAnzahl kumuliert bearbeiteter
Banknoten/Jahr
93 500 000
2.Kartengestützter Zahlungsverkehr
2.1.Autorisierung
2.1.1AutorisierungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.1.2System zur Anbindung an ein
Autorisierungssystem aus Sicht des Terminalbetreibers
Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21 500 000
2.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
2.2.1System zur Aufbereitung durch den
POS-Terminalbetreiber
Anzahl Transaktionen/Jahr21 500 000
2.2.2System zur Annahme der
POS-Transaktionsdaten beim
Zahlungsdienstleister des
Zahlungsempfängers
Anzahl Transaktionen/Jahr21 500 000
2.2.3System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl Transaktionen/Jahr18 000 000
2.2.4Clearing-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr18 000 000
2.2.5Settlement-SystemAnzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
18 000 000
2.3Belastung auf dem Konto des Zahlers und Gutschrift auf dem Konto des
Zahlungsempfängers
2.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
21 500 000
3.Konventioneller Zahlungsverkehr
3.1Annahme einer Überweisung oder
Lastschrift
3.1.1System zur Annahme einer
Überweisung oder Lastschrift
Anzahl Transaktionen/Jahr100 000 000
3.2Einbringen in den Zahlungsverkehr
3.2.1System zur Anbindung an ein
Interbanken-Zahlungsverkehrssystem (Clearing und Settlement)
Anzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2.2Clearing-SystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100 000 000
3.2.3.Settlement-SystemAnzahl Transaktionen des zugehörigen
kritischen Clearing-Systems/Jahr
100 000 000
3.3Belastung und Gutschrift auf
Kundenkonten
3.3.1KontoführungssystemAnzahl dienstleistungsbezogener
Transaktionen/Jahr
100 000 000
4.Verrechnung und Abwicklung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1Verrechnung von
Wertpapier- und Derivatgeschäften
4.1.1System einer Clearingstelle oder
zentralen Gegenpartei zur
Verrechnung von Wertpapier- und
Derivatgeschäften
Anzahl Transaktionen/Jahr850 000
4.1.2System zur Anbindung für die
Verrechnung und Verbuchung von Wertpapier- und Derivatgeschäften
Anzahl Transaktionen/Jahr850 000
4.2Verbuchung Wertpapiere
4.2.1Wertpapier-Settlement-SystemAnzahl Transaktionen/Jahr850 000
4.2.2DepotführungssystemAnzahl Transaktionen/Jahr850 000
4.2.3System eines ZentralverwahrersAnzahl Transaktionen/Jahr850 000
4.3Verbuchung Geld
4.3.1System zur Aufbereitung der
Zahlungsanweisung
Anzahl Transaktionen/Jahr850 000
5.Versicherungsdienstleistungen
5.1Inanspruchnahme von
Versicherungsdienstleistungen
5.1.1Vertragsverwaltungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500 000
5.1.2Vertragsverwaltungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2 000 000
5.1.3Vertragsverwaltungssystem
(Komposit)
Schadensfälle/Jahr500 000
5.1.4Leistungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500 000
5.1.5Leistungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)Leistungsfälle/Jahr500 000
5.1.6Leistungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2 000 000
5.1.7Schadensystem (Komposit)Schadensfälle/Jahr500 000
5.1.8Auszahlungssystem
(Lebensversicherung)
Leistungsfälle/Jahr500 000
5.1.9Auszahlungssystem (Sozialversicherungsträger der gesetzlichen Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)Leistungsfälle/Jahr500 000
5.1.10Auszahlungssystem
(private Krankenversicherung)
Leistungsfälle/Jahr2 000 000
5.1.11Auszahlungssystem (Komposit)Schadensfälle/Jahr500 000
5.1.12Verwaltungs- und Zahlungssystem der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung
Anzahl der Versicherten3 000 000
1
Nachfolgend sind dienstleistungsbezogene Transaktionen solche Transaktionen, die im Kontoführungssystem bei der Erbringung der jeweiligen kritischen Dienstleistung verbucht werden.

Anhang 7 (zu § 1 Nummer 4 und 5, § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1918 — 1922)


Teil 1
Grundsätze und Fristen
1.
Im Sinne von Anhang 7 ist oder sind
a)
im Luftverkehr
aa)
Anlage oder System zur Passagierabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System für die Passagier- oder Gepäckabfertigung im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 2 oder 3 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
bb)
Anlage oder System zur Frachtabfertigung an Flugplätzeneine Anlage oder ein System zur Abfertigung von Fracht im Luftverkehr im Sinne von § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 4 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc)
Infrastrukturbetrieb eines Flugplatzesdie Gesamtheit aller Anlagen oder Systeme zur Erbringung von sonstigen Bodenabfertigungsdiensten nach § 2 Nummer 4 in Verbindung mit Anlage 1 Nummer 5, 7, 9 oder 10 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
dd)
Flugsicherung und Luftverkehrskontrolleeine Anlage oder ein System der Flugsicherungsdienste nach § 27c Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
b)
im Schienenverkehr
aa)
Personenbahnhof der Eisenbahnein Bahnhof gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abwicklung des Reiseverkehrs.
bb)
Güterbahnhofein Bahnhof zur Abwicklung des Güterverkehrs gemäß § 4 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
cc)
Zugbildungsbahnhofein Bahnhof zur Bildung von Zügen (Einzelwagen, Ganzzüge sowie kombinierter Verkehr).
dd)
Schienennetz und Stellwerke der Eisenbahnein Schienennetz gemäß § 4 Absatz 3 bis 7 und 10 bis 11 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zugehörigen Stellwerke.
ee)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der Eisenbahndie zentrale Einrichtung des Eisenbahninfrastrukturbetreibers, die den Zugbetrieb vorausschauend und bei unerwartet eintretenden Ereignissen disponiert.
ff)
Leitzentrale der Eisenbahneine regionale oder überregionale, zentrale Einrichtung des Eisenbahnverkehrsunternehmens zur Überwachung des betrieblichen Ist-Zustandes, zur Einleitung von Maßnahmen bei Verspätungen oder Störungsfällen sowie zur Disposition der unternehmenseigenen Züge auf dem Netz.
c)
in der See- und Binnenschifffahrt
aa)
Anlage oder System zum Betrieb von Bundeswasserstraßeneine Anlage oder System zum sicheren Betrieb einer Wasserstraße nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtRevier- und Verkehrszentralen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
cc)
Leitzentrale von Betreibern und Verkehrsunternehmen der Seeschifffahrteine Anlage oder ein System zur operativen Steuerung von Seeschiffen nach einem festen Fahrplan.
dd)
Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)ein IT-System zur Disposition des Schiffraums der Binnenschifffahrtsflotte.
d)
im Straßenverkehr
aa)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystemeine Anlage oder ein System zur Verkehrsbeeinflussung im Straßenverkehr einschließlich der in § 1 Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes in der jeweils geltenden Fassung genannten Einrichtungen, der Betriebstechnik sowie der Telekommunikationsnetze.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen Straßenverkehrein System für die kommunale Steuerung und Überwachung von Lichtsignalanlagen, von Verkehrsbeeinflussungsanlagen sowie von Verkehrswarn- und Informationssystemen.
e)
im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
aa)
Schienennetz und Stellwerke des öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)das schienengebundene Netz des ÖSPV im Sinne des § 4 Absatz 1 bis 3 des Personenbeförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der zu diesen Strecken gehörenden Stellwerke und Beeinflussungsanlagen sowie der Fahrstromversorgung und Haltestellen.
bb)
Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNVeine Anlage zur übergeordneten verkehrsübergreifenden Überwachung und Steuerung des ÖPNV auf kommunaler Ebene.
cc)
Leitzentrale des ÖSPV (Betreiber, Verkehrsunternehmen)eine Anlage oder ein System zur betreiberseitigen Überwachung und Steuerung des Verkehrs einschließlich der Flottentelematik.
f)
in der Logistik
aa)
Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistikeine Anlage oder ein System zur Bereitstellung, Verteilung, Lagerung, Bearbeitung oder zum Umschlag von Gütern in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
bb)
Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung oder -verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistikein betreiberseitiges, zentrales IT-System zur Gesamtkoordinierung und -steuerung von Logistikdienstleistungen in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder Luftfrachtlogistik.
g)
sonstige
aa)
Anlage zur Wettervorhersage, zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldungeine Anlage oder ein System zur Messung meteorologischer Größen, zur Beobachtung von Wetter und Klima sowie zur Messung von Gezeiten- und Wasserstand (Pegelstation).
bb)
SatellitennavigationssystemAnlage der Bodeninfrastruktur (zum Beispiel Bodenstationen, Kontrollzentren) im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 betreffend den Aufbau und den Betrieb der europäischen Satellitennavigationssysteme.
2.
Eine Anlage, die einer in Teil 3 Spalte B genannten Anlagenkategorie zuzuordnen ist, gilt ab dem 1. April des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem ihr Versorgungsgrad den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals erreicht oder überschreitet, als Kritische Infrastruktur. Hat der Versorgungsgrad einer Anlage den in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwert erstmals im Kalenderjahr 2016 erreicht oder überschritten, gilt die Anlage mit Inkrafttreten dieser Verordnung als Kritische Infrastruktur.
3.
Der Betreiber hat den Versorgungsgrad seiner Anlage für das zurückliegende Kalenderjahr jeweils bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln.
4.
Stehen mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang (gemeinsame Anlage) und erreichen oder überschreiten die in Teil 3 Spalte D genannten Schwellenwerte zusammen, gilt die gemeinsame Anlage als Kritische Infrastruktur. Ein enger räumlicher und betrieblicher Zusammenhang ist gegeben, wenn die Anlagen
a)
auf demselben Betriebsgelände liegen,
b)
mit gemeinsamen Betriebseinrichtungen verbunden sind,
c)
einem vergleichbaren technischen Zweck dienen und
d)
unter gemeinsamer Leitung stehen.
Teil 2
Berechnungsformeln zur Ermittlung der Schwellenwerte
5.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.1.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme von durchschnittlich 0,035 Flugbewegungen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

17 500 Flugbewegungen/Jahr = 0,035 Flugbewegungen/Jahr x 500 000
6.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.2.2 und 1.2.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person, eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen sowie einer durchschnittlichen Transportleistung von 32 000 Tonnenkilometern pro Güterzug pro Jahr wie folgt berechnet:

7.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.2.6 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen disponierten Transportleistung im Güterschienenverkehr von 1 460 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

730 000 000 tkm/Jahr = 1 460 tkm/Jahr x 500 000
8.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.3 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Frachtmenge der Seeschifffahrtsflotte von 3,75 Tonnen zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

1 875 000 t/Jahr = 3,75 t/Jahr x 500 000
9.
Der für die Anlagenkategorie des Teils 3 Nummer 1.3.4 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Transportleistung der durch die Binnenschifffahrtsflotte transportierten Fracht von 691 Tonnenkilometern zur Versorgung einer Person pro Jahr und eines Regelschwellenwertes von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:

345 500 000 tkm/Jahr = 691 tkm/Jahr x 500 000
10.
Der für die Anlagenkategorien des Teils 3 Nummer 1.6.1 und 1.6.2 genannte Schwellenwert ist unter Annahme einer durchschnittlichen Gütermenge von 34 Tonnen pro Jahr zur Versorgung einer Person im Straßenverkehr und eines Regelschwellenwerts von 500 000 versorgten Personen wie folgt berechnet:17 000 000 t/Jahr = 34 t/Jahr x 500 000
Teil 3
Anlagenkategorien und Schwellenwerte
Spalte ASpalte BSpalte CSpalte D
Nr.AnlagenbezeichnungBemessungskriteriumSchwellenwert
1.Personen- und Güterverkehr
1.1im Luftverkehr
1.1.1Anlage oder System zur Passagierabfertigung an FlugplätzenAnzahl der Passagiere/Jahr20 000 000
1.1.2Anlage oder System zur
Frachtabfertigung an Flugplätzen
Gütermenge in Tonnen/Jahr750 000
1.1.3Infrastrukturbetrieb eines FlugplatzesGütermenge in Tonnen/Jahr oder750 000
Anzahl der Passagiere/Jahr20 000 000
1.1.4Flugsicherung und
Luftverkehrskontrolle
Anzahl Flugbewegungen/Jahr17 500
1.2im Schienenverkehr der Eisenbahn
1.2.1Personenbahnhof der EisenbahnBahnhofskategoriejeweils
höchste Kategorie
1.2.2GüterbahnhofAnzahl ausgehender Züge/Jahr23 000
1.2.3ZugbildungsbahnhofAnzahl gebildete Züge/Jahr23 000
1.2.4Schienennetz und Stellwerke der
Eisenbahn
Schienennetz nach TEN-VKernnetz
1.2.5Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der EisenbahnLeitsystem des Schienennetzes nach
TEN-V
Kernnetz
1.2.6Leitzentrale der Eisenbahndisponierte Transportleistung
(Personenverkehr) in Zugkilometer/Jahr
pro Netz/Teilnetz oder
8 200 000
disponierte Transportleistung
(Güterverkehr) in Tonnenkilometer/Jahr
730 000 000
1.3in der See- und Binnenschifffahrt
1.3.1Anlage oder System zum Betrieb von BundeswasserstraßenGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem der See- und BinnenschifffahrtGüterverkehrsdichte in Tonnen17 000 000
1.3.3Leitzentrale von Betreibern und
Verkehrsunternehmen der
Seeschifffahrt
Disponierte Frachtmenge in Tonnen/Jahr1 875 000
1.3.4Anlage oder System zur Disposition von Binnenschiffen (nur Güterverkehr)disponierte Transportleistung
in Tonnenkilometer/Jahr
345 500 000
1.4im Straßenverkehr
1.4.1Verkehrssteuerungs- und LeitsystemVerkehrssteuerungs- und Leitsystem der BundesfernstraßenVerkehrs-
steuerungs- und Leitsystem für das Netz der Bundesautobahnen
1.4.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem im kommunalen StraßenverkehrAnzahl Einwohner der versorgten Stadt500 000
1.5im ÖPNV
1.5.1Schienennetz und Stellwerke des
öffentlichen Straßenpersonenverkehrs (ÖSPV)
Anzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.5.2Verkehrssteuerungs- und Leitsystem des ÖPNVAnzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.5.3Leitzentrale des ÖSPV
(Betreiber, Verkehrsunternehmen)
Anzahl Fahrgäste/Jahr125 000 000
1.6in der Logistik
1.6.1Anlage oder System zum Betrieb eines Logistikzentrums in den
Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gütermenge in Tonnen/Jahr17 000 000
1.6.2Anlage oder IT-System zur Logistiksteuerung- oder Verwaltung in den Segmenten Massengut-, Ladungs-, Stückgut-, Kontrakt-, See- oder
Luftfrachtlogistik
Gesamtmenge bereitgestellte,
verteilte, gelagerte, bearbeitete oder
umgeschlagene Gütermenge
in Tonnen/Jahr
17 000 000
1.7Sonstige
1.7.1Anlage zur Wettervorhersage,
zur Gezeitenvorhersage oder zur Wasserstandsmeldung
Gesetzliche Verpflichtung zur
Diensterbringung
Anlagen
im Sinne des
§ 4 Absatz 1
DWD-Gesetzoder des
§ 1 Absatz 9
SeeAufgG
1.7.2SatellitennavigationssystemBetrieb der BodeninfrastrukturAnlagen
im Sinne des Artikels 28 der
Verordnung (EU)
Nr. 1285/2013
2
Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 11. Dezember 2013.
3
Gesetz über den Deutschen Wetterdienst in der jeweils geltenden Fassung.
4
Seeaufgabengesetz in der jeweils geltenden Fassung.