Bundespolizei-Laufbahnverordnung

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

Inhaltsübersicht

§  1Geltungsbereich
§  2Schwerbehinderte Menschen
§  3Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
§  4Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
§  5Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§  6Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§  7Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§  8Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§  9Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
§ 10Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
§ 11Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
§ 12Besondere Fachverwendungen
§ 13Erprobungszeit
§ 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
§ 15Aufstieg
§ 16Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
§ 17Übergangsregelungen für den Aufstieg
§ 18Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

Anlage 1 zu § 3 Absatz 2
Anlage 2 zu § 12

§ 1 Geltungsbereich

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 2 Schwerbehinderte Menschen

§ 5 der Bundeslaufbahnverordnung gilt mit der Maßgabe, dass die besonderen gesundheitlichen Anforderungen, die der Polizeivollzugsdienst an Beamtinnen und Beamte stellt, berücksichtigt werden.

§ 3 Gestaltung und Ämter der Laufbahnen

(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
1.
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei,
2.
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und
3.
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 4 Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei werden Vorbereitungsdienste eingerichtet. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 5 Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Einstellungsbehörde für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist die Bundespolizeiakademie. Einstellungsbehörde für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei ist das Bundespolizeipräsidium.
(2) Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf führen während des Vorbereitungsdienstes
1.
im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeimeisteranwärterin“ oder „Polizeimeisteranwärter“,
2.
im gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeikommissaranwärterin“ oder „Polizeikommissaranwärter“ und
3.
im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei die Dienstbezeichnung „Polizeiratanwärterin“ oder „Polizeiratanwärter“.
(3) In den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer mindestens 16 Jahre und noch nicht 28 Jahre alt ist. In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Die Altershöchstgrenzen gelten nicht für
1.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Eingliederungsmaßnahmen nach § 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes beurlaubte Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
(4) Das Höchstalter nach Absatz 3 wird angehoben um Zeiten
1.
des Mutterschutzes,
2.
der Kinderbetreuung, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind, sowie
3.
der Pflege naher Angehöriger (Eltern, Schwiegereltern, Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, Geschwister oder Kinder), für die eine Pflegestufe nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgestellt worden war oder ist und die von der Bewerberin oder dem Bewerber aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung in dem in § 15 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Umfang gepflegt worden sind oder werden; dabei kann das Höchstalter jedoch höchstens um drei Jahre je Angehörige oder Angehörigen angehoben werden.
Auch wenn Zeiten nach Satz 1 zu berücksichtigen sind, darf die Bewerberin oder der Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst noch nicht 36 Jahre und für den gehobenen oder höheren Polizeivollzugsdienst noch nicht 42 Jahre alt sein. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Bei erheblichem dienstlichen Interesse kann das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von Absatz 3 bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 zulassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
einen Berufs- oder Hochschulabschluss besitzt, der der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich ist, und
2.
durch eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätigkeit berufliche Erfahrungen erworben hat, die der Verwendung in der Laufbahn besonders förderlich sind.
Das Bundespolizeipräsidium kann bei erheblichem dienstlichen Interesse Ausnahmen bis zu den Höchstaltersgrenzen nach Absatz 4 Satz 2 auch zulassen, wenn sich der berufliche Werdegang nachweislich aus von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen in einem solchen Maß verzögert hat, dass die Anwendung der Höchstaltersgrenze nach Absatz 3 unbillig wäre. Ein erhebliches dienstliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der Erledigung der öffentlichen Aufgaben erforderlich ist.

§ 6 Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Der Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre und sechs Monate. Im Übrigen gilt § 12 der Bundeslaufbahnverordnung.
(2) Haben Polizeikommissaranwärterinnen oder Polizeikommissaranwärter die Laufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst endgültig nicht bestanden, kann das Bundespolizeipräsidium auf Vorschlag der Prüfungskommission ihnen die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuerkennen, wenn sie die dafür erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen haben.

§ 7 Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Der Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert drei Jahre und wird in einem modularisierten Diplomstudiengang an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 13 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 8 Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

Der Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert in der Regel zwei Jahre. Er besteht aus einer fachpraktischen Ausbildungsphase und dem Masterstudiengang „Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Public Administration – Police Management)“ an der Deutschen Hochschule der Polizei. Einstellungsbehörde ist das Bundespolizeipräsidium. Im Übrigen gilt § 14 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 9 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die eine Hochschulausbildung besitzen, die den Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eröffnet, können zum Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn sie an einem für Regelbewerberinnen und Regelbewerber vorgesehenen Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an dem Vorbereitungsdienst für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei teil. Während dieser Zeit behalten sie ihren bisherigen beamtenrechtlichen Status.
(3) Den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird im Rahmen der besetzbaren Planstellen ein Amt der neuen Laufbahn übertragen, wenn sie sich nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes sechs Monate in der neuen Laufbahn bewährt haben.

§ 10 Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung

(1) Bewerberinnen und Bewerbern für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei kann die Laufbahnbefähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zuerkannt werden, wenn sie
1.
das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 noch nicht überschritten haben,
2.
ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen haben und über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die der Verwendung im Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sind, und
3.
eine zweite Staatsprüfung bestanden haben.
(2) Während der Probezeit erhalten die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens zwölf Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.

§ 11 Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes

(1) Die Einstellung oder die Versetzung in den Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei aus dienstlichen Gründen ist nur zulässig, wenn die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Befähigung für die jeweilige Laufbahn besitzt.
(2) Als Befähigung für die jeweilige Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei kann anerkannt werden die Befähigung für die entsprechende Laufbahn
1.
des Polizeivollzugsdienstes eines Bundeslandes,
2.
des kriminalpolizeilichen Vollzugsdienstes des Bundes oder eines Bundeslandes oder
3.
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag.
Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte hat eine Unterweisungszeit von mindestens sechs Monaten zu durchlaufen. Das Bundespolizeipräsidium entscheidet über die Zulassung zur Unterweisung und erlässt für die Unterweisung einen Rahmenplan.
(4) Im Übrigen gilt § 44 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 12 Besondere Fachverwendungen

(1) Für besondere Fachverwendungen im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (Anlage 2) können
1.
Beamtinnen und Beamte versetzt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,
2.
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Flugdienst der Bundespolizei abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei wechseln, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen,
3.
Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 der Bundeslaufbahnverordnung eingestellt werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen und das Höchstalter nach § 5 Absatz 3 und 4 nicht überschritten haben.
(2) Über die Anerkennung der Laufbahnbefähigung und die Einstellung nach Absatz 1 Nummer 3 entscheidet das Bundespolizeipräsidium.
(3) Die Versetzung, der Wechsel oder die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für technische Fachverwendungen kann in das Amt der Polizeioberkommissarin oder des Polizeioberkommissars erfolgen, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Dies setzt ein Hochschulstudium in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder der Informationstechnik überwiegen, voraus, das mit einem Bachelor oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen wurde. Technische Fachverwendungen sind die Verwendungen im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik, im Fachdienst für Polizeitechnik und im kriminaltechnischen Dienst.
(4) Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erhalten eine polizeifachliche Unterweisung von mindestens sechs Monaten Dauer. Das Bundespolizeipräsidium erlässt für die Unterweisungen einen Rahmenplan.
(5) Sind Personen nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 für eine Verwendung im ärztlichen Dienst als Polizeivollzugsbeamtin oder Polizeivollzugsbeamter des höheren Dienstes in der Bundespolizei vorgesehen, werden sie mit den Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vertraut gemacht. Die Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1.

§ 13 Erprobungszeit

(1) Die Erprobung auf einem höherwertigen Dienstposten dauert
1.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren und des gehobenen Polizeivollzugsdienstes mindestens drei Monate und
2.
für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des höheren Polizeivollzugsdienstes mindestens sechs Monate.
(2) Angerechnet werden Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten mit gleicher Bewertung und mit gleichwertigen Anforderungen sowie Zeiten, in denen die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte bereits vor der Übertragung des höherwertigen Dienstpostens mit der Wahrnehmung der Geschäfte dieses Dienstpostens beauftragt worden ist und sich dabei bewährt hat. Im höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei sind höchstens drei Monate anzurechnen.
(3) Für Erprobungszeiten auf einem anderen Dienstposten, der um eine Besoldungsgruppe geringer bewertet ist, gilt Absatz 2 entsprechend, sofern
1.
für den bisherigen Dienstposten die gleichen Anforderungen gelten wie für den zur Erprobung übertragenen Dienstposten und
2.
die unterschiedliche Bewertung lediglich auf geringfügigen Unterschieden bei den Aufgaben und in der Verantwortung beruht.
(4) Im Übrigen gilt § 34 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 14 Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit

(1) Das Bundespolizeipräsidium regelt die dienstliche Fortbildung.
(2) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, sich selbstständig beruflich fortzubilden und an der dienstlichen Fortbildung teilzunehmen, damit sie über die Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet bleiben und auch den steigenden Erfordernissen ihres Amtes gewachsen sind.
(3) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet, ihre körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und nach Möglichkeit zu steigern. Die körperliche Leistungsfähigkeit soll regelmäßig überprüft werden.
(4) Im Übrigen gilt § 47 der Bundeslaufbahnverordnung.

§ 15 Aufstieg

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung
1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.
(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass
1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 7 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.
(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.
(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.
(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

§ 16 Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn
1.
ein dienstliches Bedürfnis besteht und
2.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 57 Jahre alt sind,
b)
sich mindestens im Amt der Polizeiobermeisterin oder des Polizeiobermeisters drei Jahre bewährt haben,
c)
in den letzten beiden Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind und
d)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.
§ 15 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 15 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Aufstiegsausbildung dauert sechs Monate und umfasst eine theoretische Ausbildung von mindestens vier Monaten sowie eine praktische Ausbildung. Die Bundespolizeiakademie stellt in einem Prüfungsgespräch fest, ob die Polizeivollzugsbeamtin oder der Polizeivollzugsbeamte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für die nächsthöhere Laufbahn nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreichen. Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn sowie für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

§ 17 Übergangsregelungen für den Aufstieg

(1) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben, sind für das weitere Auswahl- und Aufstiegsverfahren die §§ 28 bis 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, anzuwenden. Ihnen steht der Aufstieg nach § 15 offen, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Abweichend von § 15 kann der Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erfolgen, wenn die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen sind oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben.
(3) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erwerben oder erworben haben, gelten die Bestimmungen des § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, über den 1. Januar 2015 hinaus. Ein Wechsel in den jeweiligen Aufstieg nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 ist möglich. Soweit die Voraussetzungen nach § 27 der Bundeslaufbahnverordnung vorliegen, können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei nach § 30 Absatz 5 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, erworben haben, das zweite Beförderungsamt ihrer Laufbahn erreichen.
(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in besonderen Fachverwendungen des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, deren Ämterreichweite für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 16a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung oder nach § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, begrenzt ist, kann jedes Amt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei übertragen werden, wenn sie die Bildungsvoraussetzungen nach Anlage 2 erfüllen.
(5) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Laufbahnbefähigung nach den §§ 16a, 18a oder § 32a der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung erworben haben, sind die §§ 16a, 18a oder § 32a in der bis zum 25. Oktober 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, die vor dem 28. November 2008 zum Praxisaufstieg zugelassen worden sind, ist § 30 der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der bis zum 27. November 2008 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 18 Überleitung aus der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer sowie aus der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere

(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer, die die Prüfung für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nach § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bundesministerium des Innern in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1972 (BGBl. I S. 901), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. April 1975 (BGBl. I S. 1055) geändert worden ist, bestanden haben, besitzen die Befähigung für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.
(2) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere, die vor dem Inkrafttreten der Bundespolizei-Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl. I S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, die Offiziersprüfung bestanden haben, besitzen die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei.

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2414)

Die in § 3 Absatz 2 aufgeführten Laufbahnen umfassen die nachfolgenden Ämter:
Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 7Polizeimeisterin/Polizeimeister
– Besoldungsgruppe A 8Polizeiobermeisterin/Polizeiobermeister
– Besoldungsgruppe A 9Polizeihauptmeisterin/Polizeihauptmeister
Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 9Polizeikommissarin/Polizeikommissar
– Besoldungsgruppe A 10Polizeioberkommissarin/Polizeioberkommissar
– Besoldungsgruppe A 11/A 12Polizeihauptkommissarin/
Polizeihauptkommissar
– Besoldungsgruppe A 13Erste Polizeihauptkommissarin/
Erster Polizeihauptkommissar
Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
zu der Laufbahn gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 13Polizeirätin/Polizeirat
– Besoldungsgruppe A 14Polizeioberrätin/Polizeioberrat
– Besoldungsgruppe A 15Polizeidirektorin/Polizeidirektor
– Besoldungsgruppe A 16Leitende Polizeidirektorin/
Leitender Polizeidirektor
– Besoldungsgruppe BDie Beförderungsämter ergeben sich
aus dem Bundesbesoldungsgesetz
(Besoldungsordnung B).
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im ärztlichen Dienst
zu der Laufbahn gehörende Ämter:Amtsbezeichnungen
– Besoldungsgruppe A 13Medizinalrätin in der Bundespolizei/
Medizinalrat in der Bundespolizei
– Besoldungsgruppe A 14Medizinaloberrätin in der Bundespolizei/
Medizinaloberrat in der Bundespolizei
– Besoldungsgruppe A 15Medizinaldirektorin in der Bundespolizei/
Medizinaldirektor in der Bundespolizei
*)
Eingangsamt

Anlage 2 (zu § 12)

(Fundstelle: BGBl. I 2011, 2415;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)

LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen
Mittlerer
Polizeivoll-
zugsdienst
Sanitäterin oder SanitäterAbschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder -pfleger oder Berufserlaubnis als Rettungsassistentin oder Rettungsassistent nach dem Rettungsassistentengesetz oder als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter nach dem Notfallsanitätergesetzundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Technische FachverwendungMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst oder
Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnik oder in Polizeitechnik oder im kriminaltechnischen Dienst
und
eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Gehobener
Polizeivollzugsdienst
Verwendung im Flugdienst als
– Pilotin oder PilotLizenz für Berufs- oder Verkehrspiloten nach den geltenden europäischen Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Hubschrauber)undeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
– Flugtechnikerin
oder Flugtechniker
Lizenz für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonalundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
– Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertig, Prüferinnen oder Prüfer von Luftfahrtgerät und Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Lizenz für Freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden europäischen Bestimmungen oder Lizenz als Prüfer von Luftfahrtgerät nach der geltenden Verordnung über Luftfahrtpersonal oder Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden europäischen Vorschriftenundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
Kommandantin oder Kommandant oder Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten auf einem Einsatzschiff der BundespolizeiFachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengangundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich
Technische FachverwendungFachhochschulabschluss für die jeweilige Fachverwendung in einem Diplom- oder Bachelorstudiengangundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Sachbearbeiterin
oder Sachbearbeiter
im ärztlichen Dienst
Fachhochschulabschluss in einem Diplom- oder Bachelorstudiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaftenundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich
Höherer
Polizeivoll-
zugsdienst
Technische Fachverwendungmit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss für die jeweilige Fachverwendungundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich
Polizeivollzugsbeamtin
oder Polizeivollzugsbeamter
im ärztlichen Dienst
abgeschlossenes Medizinstudiumundeine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich