Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin

Eingangsformel

Auf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 42 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses

(1) Zum Nachweis von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die im Rahmen der beruflichen Fortbildung zum Geprüften Berufspädagogen/zur Geprüften Berufspädagogin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 12 durchführen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen Qualifikationen, um in Einrichtungen der betrieblichen und außerbetrieblichen Bildung die Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse, die Begleitung der Lernenden und ihres Lernprozesses, das Bildungsmarketing, Controlling, Qualitätsmanagement und Führungsfunktionen eigenständig und verantwortlich wahrnehmen zu können. Dazu gehören insbesondere die folgenden Aufgaben:
1.
die Leitung und Koordination von berufspädagogischen Prozessen und von Geschäftsprozessen einschließlich der Überprüfung der strategischen Leistung von Teams und der Zusammenführung von Wissen aus verschiedenen relevanten Bereichen;
2.
die betriebsbezogene berufliche Aus- und Weiterbildung sowie Personalentwicklung bedarfsgerecht und wirtschaftlich planen, in den Unternehmen beraten, durchführen sowie in der Qualität weiterentwickeln;
3.
den betrieblichen und individuellen Qualifikationsbedarf ermitteln, zielgruppengerechte Qualifizierungsangebote entwickeln und die Unternehmen hinsichtlich der für die betriebliche Umsetzung notwendigen organisatorischen Veränderungen beraten;
4.
den Aufbau von fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen unterstützen, entsprechende Personalentwicklungsprojekte erarbeiten und umsetzen sowie die dazu notwendigen betrieblichen Veränderungsprozesse formulieren und einleiten;
5.
spezifische Betreuungs- und Qualifizierungsangebote für Zielgruppen, die zusätzlicher lernpsychologischer, sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen, unter Berücksichtigung kultureller Unterschiede entwickeln.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Berufspädagoge/Geprüfte Berufspädagogin.

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
1.
den Fortbildungsabschluss zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin oder einen Fortbildungsabschluss zum Fachwirt/zur Fachwirtin, zum Fachkaufmann/zur Fachkauffrau, zum Industrie-, Fach- oder Handwerksmeister/zur Industrie-, Fach- oder Handwerksmeisterin oder einen vergleichbaren Fortbildungsabschluss nach einer Fortbildungsregelung auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis,
2.
ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen staatlich anerkannten Fachschulabschluss nach einer zweijährigen Fortbildung und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis oder
3.
eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens fünfjährige Berufspraxis und
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.
(2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben sowie zu fachlichen Tätigkeiten der Fortbildungsabschlüsse des Absatzes 1 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
1.
Kernprozesse der beruflichen Bildung,
2.
Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung,
3.
Spezielle berufspädagogische Funktionen.
(2) Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Lernprozesse und Lernbegleitung,
2.
Planungsprozesse,
3.
Managementprozesse.
Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:
1.
Berufsausbildung,
2.
Weiterbildung,
3.
Personalentwicklung und -beratung.
Die Prüfung wird schriftlich und mündlich durchgeführt.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ werden die in § 9 genannten Qualifikationen geprüft. Die Prüfung wird als Projektarbeit, Präsentation und Fachgespräch durchgeführt. Dieser Prüfungsteil kann erst begonnen werden, wenn in den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es soll jedoch nicht später als ein Jahr nach deren erfolgreichen Abschluss begonnen werden.

§ 4 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“

(1) Es ist schriftlich anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich zu prüfen. Die Prüfung dauert je Handlungsbereich mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten und insgesamt nicht mehr als 500 Minuten.
(2) Wurden in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“

(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist erst nach Ablegen der Prüfung nach § 4 durchzuführen.
(2) Die schriftliche Prüfung erfolgt anhand jeweils einer Situationsaufgabe je Handlungsbereich. Die Bearbeitungszeit für die Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 150 Minuten, höchstens 180 Minuten, insgesamt jedoch nicht mehr als 500 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung erfolgt durch ein situationsbezogenes Fachgespräch in einem vom Prüfungsausschuss gewählten Handlungsbereich nach § 3 Absatz 3 Satz 1. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin wählt dafür einen aus zwei vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellten Fällen aus. Die Prüfungsdauer beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin in der Regel mindestens 30 Minuten und höchstens 45 Minuten. Es ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zu gewähren. Durch das Fachgespräch soll nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen moderiert, geführt und kommuniziert werden kann.
(4) Wurden in der schriftlichen Prüfung in nicht mehr als einem Handlungsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Handlungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Durchführung der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“

(1) In einer Projektarbeit soll eine komplexe berufspädagogische Problemstellung in einer speziellen berufspädagogischen Funktion dargestellt, beurteilt und gelöst werden. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin schlägt aus den Funktionen nach § 9 Absatz 2 dem Prüfungsausschuss ein Projektthema vor. Auf dieser Grundlage entscheidet der Prüfungsausschuss über die Annahme des Themas der Projektarbeit. Die Projektarbeit ist als schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Der Prüfungsausschuss soll den Umfang der Arbeit begrenzen. Die Bearbeitungszeit beträgt 30 Kalendertage.
(2) In der Präsentation sollen die Ergebnisse der Projektarbeit nach Absatz 1 dargestellt und pädagogisch begründet werden. Im Fachgespräch werden anknüpfend an die Präsentation vertiefende oder erweiternde Fragestellungen aus Aufgabenbereichen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 geprüft. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass pädagogisch angemessen argumentiert und kommuniziert werden kann. Präsentation und Fachgespräch sollen insgesamt nicht länger als 45 Minuten dauern, die Präsentation in der Regel nicht länger als 15 Minuten.
(3) Präsentation und Fachgespräch sind nur durchzuführen, wenn die Projektarbeit mindestens als ausreichende Leistung bewertet wurde.

§ 7 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“

(1) Im Handlungsbereich „Lernprozesse und Lernbegleitung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse individuellen und gemeinschaftlichen Lernens methodisch und didaktisch zu gestalten. Im Besonderen soll nachgewiesen werden, dass die individuellen Begabungen und Fähigkeiten Lernender erkannt, unterstützt und weiter entwickelt werden können. Dabei sollen kritisches Urteilsvermögen und innovative Denkansätze sichtbar werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
lern- und entwicklungstheoretische Grundlagen für die Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen,
2.
didaktische Aufbereitung und Umsetzung von Lern- und Qualifizierungsprozessen im Rahmen der Entwicklung von Lernzielen und -inhalten sowie der Lernbegleitung unter Berücksichtigung von Geschäfts- und Arbeitsprozessen,
3.
methodische Planung und Gestaltung von Lern- und Qualifizierungsprozessen unter Einschluss neuester Verfahren, Medien und Technologien.
(2) Im Handlungsbereich „Planungsprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Geschäftsprozesse der betrieblichen und beruflichen Bildung zu planen und zu entwickeln und dabei die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abzuwägen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Analyse der Markt- und Technikentwicklung, der Arbeitsmarktsituation in Bezug auf die Qualifikationserfordernisse der Zielgruppe sowie Analyse bildungspolitischer und bildungsrechtlicher Rahmenbedingungen und Handlungsoptionen,
2.
Ermittlung von betrieblichem kurz-, mittel- und langfristigen Bildungsbedarf,
3.
Planung von Werbemaßnahmen, Bewerbergewinnung und der Teilnehmergewinnung,
4.
Planung der Kooperation mit Bildungsnetzwerken, Entwicklungspartnern und Kunden,
5.
Umsetzung von Ausbildungs- und Fortbildungsordnungen,
6.
Planung von Bildungs- und Qualifizierungsprogrammen und -maßnahmen,
7.
Planung der Organisation der Lernorte und Lernmedien.
(3) Im Handlungsbereich „Managementprozesse“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche und berufliche Bildungsprozesse markt- und kundengerecht aufzubereiten, zu kalkulieren, zu bewerben und im Markt zu platzieren. Hierbei sollen Instrumente des Qualitätsmanagements angewendet werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
strategisches Management von Bildungsbereichen,
2.
strategische Planung von Bildungsprodukten und Bildungsmarketing,
3.
Management einschließlich Controlling beruflicher und betrieblicher Bildungsprozesse in Unternehmen,
4.
Qualitätsmanagement,
5.
Mitarbeiterführung, Personalmanagement und Entwicklung der Teamleistung,
6.
Innovations- und Reorganisationsmanagement, Entwicklung neuer strategischer Ansätze,
7.
Kooperationsmanagement,
8.
Finanzplanung unter Nutzung von Förderprogrammen und Fördermitteln.

§ 8 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“

(1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse beruflicher Ausbildung ganzheitlich zu planen, zu organisieren, durchzuführen, ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewählten öffentlich-rechtlich anerkannten Ausbildungsberuf unter Berücksichtigung geschäftsprozessorientierter und arbeitsprozessintegrierter Ausbildung,
2.
Entwicklung und Organisation von Ausbildungsverbünden und Serviceausbildung,
3.
Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen von denen, die zusätzlicher lernpsychologischer, jugend- und sozialpädagogischer Unterstützung bedürfen, auch unter Berücksichtigung interkultureller Aspekte,
4.
Gewinnung und Auswahl von Auszubildenden sowie Beratung von Unternehmen,
5.
Prüfen und Prüfungsgestaltung, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
6.
Führen und Qualifizieren ausbildender Fachkräfte,
7.
Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der Berufsausbildung, Qualitätssicherung.
(2) Im Handlungsbereich „Weiterbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Prozesse betrieblicher und beruflicher Weiterbildung zu planen, zu organisieren, durchzuführen und ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
innovative Weiterbildungsangebote entwickeln, Analyse von Weiterbildungsbedarf, Produktmanagement,
2.
Lernbegleitung von Beschäftigten in Arbeitsprozessen, Organisation der Lernbegleitung auch von Lernungewohnten,
3.
Coaching und Bildungsberatung in betrieblichen Veränderungsprozessen,
4.
Prüfen und Prüfungsgestaltung auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Fortbildungsregelungen, einschließlich Gestaltung von Prüfungsaufgaben nach geltendem Prüfungsrecht und unter Berücksichtigung neuer Prüfungsformen und -methoden,
5.
Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen in und außerhalb von Arbeitsprozessen, einschließlich der Berücksichtigung geltenden Rechts,
6.
Führung und Qualifizierung haupt- und nebenberuflicher Weiterbildner,
7.
Gestalten eines wirtschaftlichen Geschäftsprozesses der betrieblichen sowie außerbetrieblichen Weiterbildung, Qualitätssicherung.
(3) Im Handlungsbereich „Personalentwicklung und -beratung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die vorhandenen fachlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen im Unternehmen zu ermitteln sowie deren weiteren Auf- und Ausbau einzuleiten und durchzuführen. Dabei soll auch die Fähigkeit zur Planung und Kontrolle entsprechender Personalentwicklungsprojekte, zur Förderung der Zusammenarbeit im Unternehmen sowie die Fähigkeit, personalpolitische Ziele und Aufgaben systematisch und entscheidungsorientiert zu analysieren und darzustellen nachgewiesen werden. Aus Analysen sollen geeignete Maßnahmen abgeleitet werden können, um Mitarbeiter effektiv und effizient einzusetzen, zu fördern sowie Führungskräfte zu beraten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Entwickeln und Einsetzen von Konzepten zur Kompetenzentwicklung, der Qualifikationsanalyse und von Qualifizierungsprogrammen,
2.
Berücksichtigung des Zusammenhangs von Personalentwicklung und Organisationsentwicklung,
3.
Gestaltung lernförderlicher Arbeitsformen,
4.
Mitgestaltung beruflicher Entwicklungspfade, Entwickeln, Einführen und Umsetzen zielgruppenspezifischer Förderprogramme,
5.
Beurteilung von Mitarbeitern, Erkennen und Fördern von Mitarbeiterpotenzialen,
6.
Beratung von Führungskräften.

§ 9 Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“

(1) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Prozess einer spezialisierten berufs- und betriebspädagogischen Funktion in einem konkreten projektförmig bearbeiteten Geschäftsfall zu entwickeln, zu planen, zu organisieren, durchzuführen und seine Qualität zu sichern und zu optimieren. Dabei sollen hochspezialisiertes Wissen deutlich und die wesentlichen betrieblichen, fachlichen, pädagogischen, wirtschaftlichen, zielgruppenspezifischen und organisatorischen Gesichtspunkte abgewogen und berücksichtigt werden.
(2) Spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen sind:
1.
lehrende Funktionen wie Rehabilitationspädagogik, IT-Lernprozessbegleitung, Teletutoring,
2.
entwickelnde oder planende Funktionen wie Entwicklung von Bildungsprodukten, Medienentwicklung, Innovations- und Förderprojektmanagement in der beruflichen Bildung, Bildungsprogrammentwicklung, Prüfungsaufgabenerstellung,
3.
Management- und Führungsfunktionen wie Ausbildungsleitung, Führung von Bildungsunternehmen oder -bereichen, Qualifizierung von Bildungspersonal, Bildungscontrolling, Personalentwicklungsprojekte,
4.
beratende Funktionen wie Ausbildungsberatung, Weiterbildungsberatung, Telecoaching, Bildungscoaching,
5.
prüfende, zertifizierende Funktionen wie Prüfertätigkeiten.
Andere spezialisierte berufs- und betriebspädagogische Funktionen können zugelassen werden, soweit sie nach Breite und Tiefe den vorgenannten gleichwertig sind sowie im Rahmen der unter § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Aufgaben liegen.

§ 10 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
(2) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die erfolgreich die Abschlussprüfung der Fortbildung zum Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogen/zur Geprüften Aus- und Weiterbildungspädagogin abgelegt haben, wird auf Antrag die Prüfung in den Handlungsbereichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 Nummer 1 erlassen.

§ 11 Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Jede Prüfungsleistung ist gesondert zu bewerten. Im Prüfungsteil „Kernprozesse der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktewertungen der Situationsaufgaben nach § 4 Absatz 1 zu bilden.
(3) Im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“ ist eine Note aus den gleich zu gewichtenden Punktebewertungen der schriftlichen und der mündlichen Prüfungsleistung nach § 5 Absatz 2 und 3 zu bilden.
(4) Im Prüfungsteil „Spezielle berufspädagogische Funktionen“ ist aus den gleich zu gewichtenden Ergebnissen der Präsentation und des Fachgesprächs eine Punktebewertung vorzunehmen. Diese Punktebewertung und die der Projektarbeit sind gleichgewichtet zu einer Note zusammenzufassen.
(5) Aus den nach den Absätzen 2 bis 4 ermittelten Punktebewertungen der Prüfungsteile ist eine Gesamtpunktzahl zu bilden unter Berücksichtigung folgender Gewichtungen:
„Kernprozesse der beruflichen Bildung“
mit 30 Prozent,
„Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
mit 30 Prozent,
„Spezielle berufspädagogische Funktionen“
mit 40 Prozent.
Aus der gewichteten Gesamtpunktzahl ist eine Gesamtnote zu bilden.
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe
1.
der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
2.
der Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
1.
die Benennung und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach § 3 Absatz 2 bis 3 und nach den vorstehenden Absätzen 1 bis 4,
2.
die Gesamtnote nach Absatz 5,
3.
die Befreiungen nach § 10; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 12 Wiederholen der Prüfung

(1) Nicht bestandene Prüfungsteile können zweimal wiederholt werden.
(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.
(3) Ist die Prüfungsleistung nach § 6 Absatz 2 nicht bestanden, muss für die Wiederholungsprüfung die Projektarbeit nach § 6 Absatz 1 wiederholt werden.

§ 13 Übergangsregelung

Die Prüfungen zu den Abschlüssen Berufspädagoge/Berufspädagogin und Berufspädagoge (IHK)/Berufspädagogin (IHK) können bis zum 31. Dezember 2013 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2009 in Kraft.