Anordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation

Eingangsformel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 750) wird angeordnet:

I.

Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamte werden übertragen
1.
dem Präsidenten des Bundesamtes für Post und Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder der Bundesdruckerei angehörten, und
2.
dem Leiter des Bundesamtes für Zulassungen in der Telekommunikation für die Ruhestandsbeamten, die am Tage vor ihrem Eintritt in den Ruhestand dieser Behörde oder dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen angehörten.

II.

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig treten die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung für die Deutsche Bundespost und die Bundesdruckerei vom 19. Dezember 1967 (BGBl. 1968 I S. 57), die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Geschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation vom 16. Februar 1990 sowie die Anordnung zur Durchführung der Bundesdisziplinarordnung im Bereich des Direktoriums der Deutschen Bundespost vom 5. März 1990 außer Kraft.

Schlußformel

Bundesministerium für Post und Telekommunikation