BG Verkehr-Gebührenverordnung

Gebührenverordnung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Eingangsformel

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet, jeweils in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), auf Grund
des § 12 Absatz 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), der durch Artikel 319 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
des § 149 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
des § 12 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975):

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Berufsgenossenschaft) erhebt für die Durchführung von Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen auf den Gebieten der Schiffssicherheit, der Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und der Besetzung der Schiffe Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
(2) Verpflichtungen zur Zahlung von Entgelt für Tätigkeiten einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft nach Anlage 2 Abschnitt B Nummer 3.1 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 2 § 11 der Verordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2 Gebühren und Auslagen

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 Absatz 1 Nummer 2 bis 8 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben, soweit sie nicht in die Gebühren einbezogen wurden.

§ 3 Gebührenbemessung

(1) Soweit bei Anwendung der Anlage (Gebührenverzeichnis) die Schiffsgröße maßgeblich ist, sind die im amtlichen Schiffsmessbrief ausgewiesene Bruttoraumzahl (BRZ) oder ausgewiesenen Bruttoregistertonnen (BRT) zugrunde zu legen.
(2) Für die Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand wird ein Stundensatz von 114 Euro angewendet. Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieses Stundensatzes zu berechnen.
(3) Bei Amtshandlungen und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die nach Zeitaufwand berechnet werden, umfasst die Dauer der Amtshandlung und individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung auch die Reisezeit, eine vom Gebührenschuldner verursachte Wartezeit sowie die Zeit für Vor- und Nachbereitung.
(4) Wird die Gültigkeit eines Zeugnisses auf eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Dauer begrenzt, so kann die Gebühr für die Ausstellung des Zeugnisses anteilmäßig nach vollen Jahren erhoben werden.

§ 4 Befreiung von Gebühren und Auslagen

Soweit Kosten für ärztliche Untersuchungen zur Erteilung eines Seediensttauglichkeitszeugnisses oder Kosten der Untersuchungen für jugendliche Besatzungsmitglieder von der Berufsgenossenschaft oder vom Bund getragen werden, ist die zu untersuchende Person von der Entrichtung von Gebühren und Auslagen befreit.

§ 5 Übergangsregelung

Soweit Amtshandlungen vor dem 1. August 2013 bereits beantragt oder begonnen wurden, ist für die Erhebung von Gebühren und Auslagen die Kostenverordnung für Amtshandlungen der See-Berufsgenossenschaft vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4241), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 323) geändert worden ist, weiter anzuwenden.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
(2) Abschnitt I Buchstabe I (Nummer 0750) der Anlage zu § 2 Absatz 1 tritt am 31. Juli 2018 außer Kraft.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 außer Kraft.

Anlage (zu § 2 Absatz 1)

(BGBl. I 2013, 2715 — 2719)


Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
Führt die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation die für die Erteilung eines der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumente erforderliche Besichtigung oder Überprüfung an Bord selbst durch, tritt die Gebühr nach Nummer 5001 hinzu.
I.
Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Schiffssicherheit
A.Freibord-Zeugnisse nach dem Internationalen Freibord-Übereinkommen von 1966/88 sowie nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0001Erteilung des Freibordzeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen945
0002Erteilung des Freibordzeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigungen für die jährlich durchzuführenden Besichtigungen745
0003Erteilung eines Freibord-Ausnahmezeugnisses175
B.Sicherheitszeugnisse für Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem Internationalen Code für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen (HSC-Code), der Richtlinie 2009/45/EG und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0101Erteilung des Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes420
0102Erteilung des Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe190
0103Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen230
C.Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe (Sicherheitszeugnisse für Spezialschiffe und Reaktorschiffe, Bau-Sicherheitszeugnisse, Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse) nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998, dem HSC-Code, dem SPS-Code, dem MODU-Code und der Verordnung (EG) Nr. 789/2004
0201Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für Schiffe in der Auslandsfahrt vor Indienststellung einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen945
0202Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe in der Auslandsfahrt einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen745
D.Bau- und Ausrüstungs-Sicherheitszeugnisse und Sicherheitszeugnisse für Frachtschiffe, Spezialschiffe und Sonderfahrzeuge nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998
0301Erteilung eines Sicherheitszeugnisses vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen1 175
0302Erteilung eines Sicherheitszeugnisses für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung für die durchzuführenden jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen1 005
E.Sicherheitszeugnisse für Sportboote, Ausbildungsfahrzeuge und Traditionsschiffe nach der Schiffssicherheitsverordnung 1998 und 1986, Traditionsschiffsrichtlinie
0401Erteilung des Sicherheitszeugnisses oder der Prüfbescheinigung für gewerbsmäßig genutzte Sportboote140
0410Erteilung des Sicherheitszeugnisses für Traditionsschiffe685
0411Zusätzliche Genehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe230
0412Ausnahmegenehmigung zum Sicherheitszeugnis für Traditionsschiffe230
0413Bestätigung der Zwischenbesichtigung oder zusätzlichen Zwischenbesichtigung115
F.Sicherheitszeugnisse für Fischereifahrzeuge nach der Richtlinie 97/70/EG des Rates vom 11. Dezember 1997 über eine harmonisierte Sicherheitsregelung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
0501Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr vor Indienststellung des Schiffes575
0502Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge von 24 Meter Länge und mehr bei vorhandenen Schiffen405
0511Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge vor Indienststellung des Schiffes440
0512Erteilung des Sicherheitszeugnisses einschließlich der Bestätigung der Zwischenbesichtigung für vorhandene Fischereifahrzeuge bis 24 Meter Länge305
G.Ausnahmebescheinigungen und Ausnahmezeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
0601Erteilung einer Ausnahmebescheinigung oder eines Ausnahmezeugnisses115
H.Funk-Sicherheitszeugnisse nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Verordnung (EG) Nr. 789/2004 und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
0701Erteilung des Funk-Sicherheitszeugnisses einschließlich Bestätigung der jährlichen Besichtigung155
I.Bestätigungsvermerke
0750(weggefallen)
J.Sonstige Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, der Schiffssicherheitsverordnung 1998 sowie der Gefahrgutverordnung See
0801Verlängerung der Gültigkeit eines Freibord-Zeugnisses sowie eines Sicherheits- oder Ausnahmezeugnisses bis zu fünf Monaten60
0802Genehmigung zur Beförderung von Getreide für jeden Getreidebeladungsfall175
0803Erteilung der Bescheinigung für Schiffe unter fremder Flagge, die in der Nationalen Fahrt eingesetzt werden sollen205
0804Zulassung im Bereich Schiffssicherheit, die nicht unter die Schiffsausrüstungsverordnung fällt75 bis 1 415
0805Erteilung von Sicherheitszeugnissen, Bescheinigungen, Ausnahmen, Genehmigungen oder Zulassungen aufgrund zusätzlicher Prüfungen und Besichtigungen von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen für Schiffe, insbesondere nach Empfehlungen, Richtlinien und Entschließungen der Internationalen Organisationen (z. B. IMO, ILO), die von den anderen Tatbeständen nicht oder noch nicht erfasst werden75 bis 1 415
0806Festhalteverfügung (Verbot des Auslaufens oder Weiterfahrens, Gestattung des Auslaufens oder Weiterfahrens unter Auflagen oder Bedingungen)285
0807Aufhebung der Festhaltung230
0808Anlaufverbot (Verweigerung des Hafenzugangs)285
0809Aufhebung des Anlaufverbots230
0810Erteilung einer Probefahrtbescheinigung60
0811Erteilung weiterer Zeugnisse für andere Einsatzzwecke; je Zeugnis60
0812Ausstellung einer Ersatzausfertigung oder Änderung eines Zeugnisses, einer Genehmigung, Bescheinigung oder Zulassung ohne erneute Prüfung der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben60
0813Genehmigung des Handbuches zur Ladungssicherung30
K.Schiffsbezogene Zulassungen
0901Baumusterprüfung und -zulassung nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Schiffssicherheitsverordnung75 bis 1 415
0902Zulassung und regelmäßige Überprüfung von Wartungs- und Servicestationen für Rettungsflöße75 bis 1 415
0903Autorisierung und regelmäßige Überprüfung von Servicefirmen für Rettungsboote, Aussetzvorrichtungen und unter Last auslösbare Heißhaken75 bis 1 415
L.Zeugnisse für die sichere Schiffsbetriebsführung nach der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen von 1974/88 in Verbindung mit dem Internationalen Code für sichere Betriebsführung und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
1001Erteilung des Erfüllungsnachweises für die Landorganisation (DOC) nach erstmaliger Prüfung der Landorganisation einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen800
1002Erteilung des DOC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigung der jährlichen Prüfungen800
1003Erteilung eines vorläufigen DOC140
1011Erteilung des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMC) nach erstmaliger Prüfung des Schiffes einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung390
1012Erteilung des SMC nach Erneuerungsprüfung einschließlich der Bestätigungen der Zwischenprüfung390
1013Erteilung eines vorläufigen SMC140
II.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresver-
schmutzung durch Schiffe nach dem Internationalen
Übereinkommen von 1973 und Protokoll von 1978 zur Verhütung
der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL 73/78), dem
SOLAS-Übereinkommen von 1974/88, dem Internationalen Übereinkommen
von 2001 über die Beschränkung des Einsatzes schädlicher Bewuchs-
schutzsysteme auf Schiffen, dem Internationalen Übereinkommen von 2004 zur Kontrolle und Behandlung
von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen und der Schiffssicherheitsverordnung 1998
und auf dem Gebiet des Schiffsrecyclings nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und des Internationalen
Übereinkommens von Hongkong von 2009 über das sichere und umweltgerechte
Recycling von Schiffen (Übereinkommen von Hongkong)
A.Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für Öltankschiffe von 150 BRZ/BRT und mehr
2001Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen725
2002Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen485
B.Internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung für sonstige Schiffe von 400 BRZ/BRT und mehr
2101Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen495
2102Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Ölverschmutzung (IOPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen375
C.Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut
2201Erteilung eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen115
D.Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser oder über ein Bewuchsschutzsystem
2301Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) vor Indienststellung des Schiffes270
2302Erteilung der Internationalen Zeugnisse über die Verhütung der Verschmutzung durch Abwasser (ISPP) oder über ein Bewuchsschutzsystem (AFS) für vorhandene Schiffe145
E.Internationale Zeugnisse über die Verhütung der Luftverunreinigung oder der Energieeffizienz, Internationales Motorenzeugnis
2401Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung (IAPP) vor Indienststellung des Schiffes einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen490
2402Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der Luftverunreinigung (IAPP) für vorhandene Schiffe einschließlich der Bestätigung der jährlichen und/oder regelmäßigen Besichtigungen375
2403Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) vor Indienststellung des Schiffes270
2404Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Energieeffizienz (IEE) für vorhandene Schiffe145
2405Erteilung eines Internationalen Motorenzeugnisses (EIAPP) über die Verhütung der Luftverunreinigung210
F.Sonstige Amtshandlungen auf dem Gebiet der Verhütung der Meeresverschmutzung
2501Verlängerung der Gültigkeit eines Internationalen Zeugnisses über die Verhütung der
Ölverschmutzung
Luftverunreinigung
Verschmutzung bei der Beförderung schädlicher flüssiger Stoffe als Massengut auf Schiffen
Verschmutzung durch Abwasser
bis zu fünf Monaten60
2502Zulassung von Anlagen und Geräten zur Verhütung der Meeresverschmutzung690
2550Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme für die innerstaatliche Beförderung mit Schiffen unter deutscher Flagge75 bis 1 415
2551Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zu einer Ausnahme nach Unterabschnitt 1.5 des IMSBC-Codes oder nach Kapitel 17 des IBC-Codes in Verbindung mit Regel 6.3 der Anlage II des MARPOL-Übereinkommens auf Antrag75 bis 1 415
2552Prüfung zum Abschluss einer trilateralen Vereinbarung zur Beförderung von nicht gelisteten Stoffen nach Unterabschnitt 1.3 des IMSBC-Codes oder gemäß Kapitel 17 des IBC-Codes auf Antrag75 bis 1 415
2553Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut75 bis 1 415
2554Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut75 bis 1 415
2555Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Eignung von Seeschiffen zur Beförderung von verpackten bestrahlten Kernbrennstoffen, Plutonium und hochradioaktiven Abfällen (INF-Ladung)75 bis 1 415
2556Bescheinigung über die Übereinstimmung mit den besonderen Vorschriften für Schiffe, die gefährliche Güter befördern75 bis 1 415
2557Zulassung des Handbuches für Verfahren und Vorkehrungen nach Anlage II des MARPOL-Übereinkommens von 1973/78115
2558Genehmigung des bordeigenen Notfallplanes (SOPEP/SMPEP)60
2580Genehmigung der Einleitrate von unbehandeltem Abwasser.115
2590Befreiung nach Anlage VI Regel 3 des MARPOL-Übereinkommensnach Zeitaufwand
2591Zulassung eines emissionsmindernden schiffsbezogenen technischen Verfahrens nach § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhVnach Zeitaufwand
2600Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung vor Indienststellung des Schiffes745
2601Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung für vorhandene Schiffe515
2602Verlängerung des Internationalen Zeugnisses über die Ballastwasser-Behandlung115
2603Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans115
2604Genehmigung von Änderungen im Sinne der Anlage Regel E-1 Absatz 10 des Ballastwasser-Übereinkommensnach Zeitaufwand
2605Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erstbesichtigung745
2606Erteilung der Inventarbescheinigung nach Erneuerungsbesichtigung515
2607Verlängerung der Geltungsdauer der Inventarbescheinigung115
2608Erteilung der Recyclingfähigkeitsbescheinigung515
2609Verlängerung der Geltungsdauer der Recyclingfähigkeitsbescheinigung115
2610Genehmigungen und Prüfungen nach der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 und/oder nach dem Übereinkommen von Hongkongnach Zeitaufwand
III.
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
auf dem Gebiet der Besetzung der Schiffe
A.Seediensttauglichkeit/Maritime Medizin
3001Ausstellung des Seediensttauglichkeitszeugnisses, ggf. zuzüglich Gebühren nach Nummer 3002 oder Nummer 300320
3002Vorausgegangene körperliche Untersuchung100
3003Vorausgegangene körperliche Ergänzungsuntersuchungnach Zeitaufwand
3004Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere3 200
3005Verlängerung der Zulassung medizinischer Wiederholungslehrgänge für Schiffsoffiziere3 200
3006Registrierung als Schiffsarzt60
3007Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen1 230
3008Verlängerung der Zulassung von Ärzten zur Durchführung von Seediensttauglichkeitsuntersuchungen290
B.Überprüfung der Arbeits- und Lebensbedingungen nach dem Seearbeitsgesetz (SeeArbG)
3101Erteilung eines vorläufigen Seearbeitszeugnisses230
3102Erteilung eines Seearbeitszeugnisses460
3103Erteilung der Seearbeitskonformitätserklärung (DMLC)1 140
3104Erteilung eines Fischereiarbeitszeugnisses460
3105Erteilung einer Bescheinigung für private Arbeitsvermittlungsdienste945
3106Ausstellung einer Ersatzausfertigung eines See- oder Fischereiarbeitszeugnisses oder einer Seearbeitskonformitätserklärung60
3107Anordnungen und Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung von Verstößen nach § 143 Absatz 1 SeeArbG75 bis 1 415
3108Erteilung von Ausnahmen und Genehmigungen aufgrund des Seearbeitsgesetzes, die von anderen Tatbeständen nicht erfasst werden60
C.Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf dem Gebiet der Besetzung von Schiffen nach SchBesV und STCW-Übereinkommen
3201Erteilung des Schiffsbesatzungszeugnisses60
IV.
Besichtigungen, Audits,
Inspektionen, Beurteilungen und Planprüfung
4001Schiffsbezogene Besichtigungen, Audits, Inspektionen und Beurteilungen auf Antragnach Zeitaufwand
4031Planprüfung auf Antrag im Zusammenhang mit Neubauten oder Umbauten, die nicht von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft durchgeführt werdennach Zeitaufwand
V.
Sonstiges
5000Sonstige schiffsbezogene Prüfungen, Untersuchungen und Zulassungen sowie deren Bescheinigung auf Antragnach Zeitaufwand
5001Durchführung von Besichtigungen und Überprüfungen an Bord für die Erteilung der in den Abschnitten I, II und III Buchstabe B genannten Dokumentenach Zeitaufwand
5002Zulassung eines Sachverständigen für Traditionsschiffe1 000