Verordnung zur Festsetzung des Ausgleichs für die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei

Eingangsformel

Auf Grund des § 3 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen:

§ 1

Das durch die Erfüllung bahnpolizeilicher Aufgaben der Bundespolizei begünstigte Verkehrsunternehmen Deutsche Bahn AG ist verpflichtet, für die hierdurch erlangten Vorteile ab dem 1. Januar 2000 jährlich 20,83 Prozent des aufgebrachten Gesamtaufwandes als Ausgleich zu leisten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.